{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_196-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-25","aktenzeichen":"II ZR 196/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 6, 30, 31 Abs. 3, 43 Abs. 2 a) Die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG erfaßt nicht den gesamten durch Ei- genkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammka- pitalziffer beschränkt. b) Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs (BGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876) trifft auch diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Ge- sellschaft mitgewirkt haben. c) Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer verhält, nach § 43 Abs. 2 GmbHG genügt es nicht, daß sie auf die sat- zungsmäßigen Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGHZ 104, 44, 48).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n25. Februar 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 196/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 6, 30, 31 Abs. 3, 43 Abs. 2\n\na) Die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG erfaßt nicht den gesamten durch Ei-\n\ngenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammka-\n\npitalziffer beschränkt.\n\nb) Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs\n\n(BGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876) trifft auch\n\ndiejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch\n\nihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Ge-\n\nsellschaft mitgewirkt haben.\n\nc) Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschäftsführer\n\nverhält, nach § 43 Abs. 2 GmbHG genügt es nicht, daß sie auf die sat-\n\nzungsmäßigen Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist\n\nauch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung\n\nzuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGHZ 104, 44, 48).\n\nBGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 - OLG Karlsruhe\n\n LG Mannheim\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2000 wird auf Kosten des Klägers\n\nzurückgewiesen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der L.\n\nGmbH \n\n(Gemeinschuldnerin), nimmt die Beklagten auf Zahlung von\n\n1.839.409,37 DM in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Alleingesellschafter G. der Gemeinschuldnerin, die über ein\n\nStammkapital von 100.000,00 DM verfügte, übertrug mit notariellem Vertrag\n\nvom 21. August 1992 einen Geschäftsanteil von 20 % auf Ma. M. und\n\neinen solchen von 60 % auf F. S., der als Treuhänder des Beklag-\n\nten zu 2 handelte. Durch weiteren Vertrag vom 21. August 1992 verpfändeten\n\nHerr M. den von ihm erworbenen und Herr G. den von ihm gehalte-\n\nnen restlichen Geschäftsanteil von 20 % der Beklagten zu 1 als Sicherheit für\n\nein von dieser der Gemeinschuldnerin gewährtes, am 1. Oktober 1997 rück-\n\nzahlbares verzinsliches Darlehen von 5 Mio. DM. Zugleich übertrugen beide\n\nder Beklagten zu 1 für die Dauer des Darlehensvertrages ihr Gewinnbezugs-\n\nrecht und erteilten ihr die unwiderrufliche Vollmacht, das Stimmrecht in der\n\nGemeinschuldnerin auszuüben und sie als Gesellschafter in allen Gesell-\n\nschafterfunktionen zu vertreten. Die Beklagte zu 1 erklärte sich außerdem da-\n\nmit einverstanden, daß Herr G. mit dem Darlehensbetrag Rechnungen von\n\nBau-\n\nunternehmen für ein von ihm durchgeführtes Bauvorhaben \"U.straße\" be-\n\nglich und mit diesen Zahlungen zugleich ein Darlehen von ca. 1,5 Mio. DM ge-\n\ntilgt wurde, das er nach seinen Angaben der Gemeinschuldnerin gewährt hatte.\n\nAm 26. November 1992 übertrug F. S. den \n\nfür den Beklagten zu 2\n\ngehaltenen Geschäftsanteil auf Herrn E., der am 4. November 1992 zu-\n\nsätzlich zu den Herren G. und M. als Geschäftsführer bestellt worden\n\nwar und der den Anteil als Treuhänder für den Beklagten zu 2 hielt.\n\nIn der Zeit vom 25. August bis zum 31. Oktober 1992 wurden zu Lasten\n\nder Gemeinschuldnerin Verbindlichkeiten von Herrn G. \n\nin Höhe von\n\n1.498.596,37 DM gegenüber der Firma \"W.\" und am 7. Dezember 1992 in Hö-\n\nhe von 340.813,00 DM gegenüber der Firma \"Max.\" durch Zahlung mit\n\nSchecks getilgt, die Herr M. ausgestellt hatte.\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Erstattung des zu Lasten der\n\nGemeinschuldnerin \n\nfür Herrn G. \n\nbezahlten Gesamtbetrages \n\nvon\n\n1.839.409,37 DM. Er stützt den Anspruch auf die Ausfallhaftung nach § 31\n\nAbs. 3 GmbHG, die den Beklagten zu 2 als Treugeber des für ihn von Herrn\n\nE. gehaltenen Geschäftsanteils und die Beklagte zu 1 als Pfandnehmerin\n\nder Geschäftsanteile sowie Berechtigte aus den im Vertrag vom 21. August\n\n1992 enthaltenen Nebenabreden treffe. Er ist ferner der Ansicht, die Beklagten\n\nseien zum Ersatz wegen einer Treupflichtverletzung gegenüber der Gemein-\n\nschuldnerin und Gefährdung ihrer Existenz verpflichtet. Darüber hinaus seien\n\nsie faktisch als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten und hafte-\n\nten deswegen nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Er hält ferner die Voraussetzungen\n\nfür eine Haftung nach den Grundsätzen des qualifiziert faktischen GmbH-\n\nKonzerns sowie aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266\n\nStGB sowie § 826 BGB) für gegeben.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagte zu 1 zur Zahlung von 40.000,00 DM und den Beklagten zu 2 von\n\n60.000,00 DM - jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 15. März 1997 und als Ge-\n\nsamtschuldner neben M. und G. - verurteilt. Mit seiner Revision er-\n\nstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklag-\n\nten über die vom Berufungsgericht hinaus zuerkannten Beträge keine Ersatz-\n\nansprüche zu.\n\nDie Beklagten haften nach § 31 Abs. 3 GmbHG nicht über die Beträge\n\nhinaus, die das Berufungsgericht dem Kläger gegen die Beklagten zugespro-\n\nchen hat. Ihre Haftung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\n\nTreupflichtverletzung gegenüber der Gemeinschuldnerin oder der Gefährdung\n\nihrer Existenz. Sie trifft auch keine Haftung nach den Grundsätzen des qualifi-\n\nziert faktischen GmbH-Konzerns oder aus unerlaubter Handlung nach § 823\n\nAbs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB bzw. aus § 826 BGB.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach § 31 Abs. 3 GmbHG zu\n\neiner Erstattungsleistung entsprechend den ihnen zuzurechnenden Geschäfts-\n\nanteilen verurteilt, weil von Herrn G. als dem alleinigen Empfänger der\n\nLeistungen keine Rückzahlungen zu erlangen sind. Es hat jedoch die\n\nHaftsumme auf den Betrag des Stammkapitals der Gemeinschuldnerin be-\n\nschränkt, so daß auf die Beklagte zu 1 ein Erstattungsbetrag von\n\n40.000,00 DM und den Beklagten zu 2 ein solcher von 60.000,00 DM entfällt.\n\nIn Höhe des darüber hinaus geltend gemachten Betrages von insgesamt\n\n1.739.409,37 DM hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichteten An-\n\ngriffe der Revision, nach deren Ansicht die Haftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG\n\nauch den nicht vom Eigenkapital gedeckten, einem Gesellschafter unter Ver-\n\nstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG zugewandten Betrag erfaßt, haben keinen\n\nErfolg.\n\na) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Herr G. der Ge-\n\nmeinschuldnerin ein Darlehen über ca. 1,5 Mio. DM gewährt hatte und die\n\nZahlungen, die aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin an die Firma W.\n\nvorgenommen worden sind, der Tilgung dieses Darlehens dienten. Für die Re-\n\nvisionsinstanz ist somit davon auszugehen, daß ein solches Darlehen nicht\n\nbestanden hat und daher Tilgungsleistungen darauf nicht erbracht worden\n\nsind.\n\nDas Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen zu der Behauptung\n\ndes Klägers getroffen, in der Zeit vom 25. August bis zum 7. Dezember 1992\n\nhabe sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag um\n\n3.460.852,12 DM erhöht. Auch davon ist daher revisionsrechtlich auszugehen.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision erfaßt die Ausfallhaftung nach\n\n§ 31 Abs. 3 GmbHG jedoch nicht den gesamten durch das Eigenkapital nicht\n\ngedeckten Betrag. Vielmehr ist die Haftung auf den Betrag des Stammkapitals\n\nzu beschränken, der zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird.\n\nAllerdings hat der Senat bereits vor längerer Zeit entschieden, § 30\n\nGmbHG decke nicht nur die Erhaltung vorhandenen Stammkapitals, sondern\n\nauch den Fall ab, daß Zahlungen an Gesellschafter nach Verlust des Stamm-\n\nkapitals der Gesellschaft nur noch unter Herbeiführung oder Vertiefung einer\n\nÜberschuldung aus Fremdmitteln erfolgen könnten. Denn die Sicherung des\n\nStammkapitals sei nicht gegenständlich, sondern als rein rechnerischer Schutz\n\ndes Gesellschaftsvermögens angelegt, so daß der Rechnungsposten \"Stamm-\n\nkapital\" auch dann noch geschützt werden müsse, wenn das Aktivvermögen\n\nder Gesellschaft nicht nur den rechnerischen Betrag des Stammkapitals, son-\n\ndern auch die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr decke. Die Ausfall-\n\nhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG bestehe mithin auch in den Überschul-\n\ndungsfällen. Der Senat hat jedoch damals ausdrücklich offengelassen, ob das\n\nHaftungsrisiko der Mitgesellschafter aus § 31 Abs. 3 GmbHG in den Über-\n\nschuldungsfällen im Interesse der Vermeidung einer nicht mehr kalkulierbaren\n\nHaftungsausweitung zu beschränken sei (Sen.Urt. v. 5. Februar 1990\n\n- II ZR 114/89, ZIP 1990, 451, 453).\n\nDer Senat hält bei der Auszahlung von Vermögen, das zur Erhaltung\n\ndes Stammkapitals erforderlich ist, an Gesellschafter eine Beschränkung der\n\nHaftung der Mitgesellschafter, die von der Auszahlung nicht profitieren, mit der\n\nweit überwiegenden Meinung \n\nim Schrifttum \n\nfür geboten \n\n(Baum-\n\nbach/Hueck/Fastrich, GmbHG \n\n17. Aufl. \n\n§ 31 \n\nRdn. 17; \n\nHachen-\n\nburg/Goerdeler/Müller, \n\nGmbHG \n\n8. Aufl. \n\n§ 31 \n\nRdn. 54;\n\nScholz/H. P. Westermann, GmbHG \n\n9. Aufl. \n\n§ 31 Rdn. 30; \n\nLutter/\n\nHommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 21; K. Schmidt, BB 1995, 532, 533;\n\nders., Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. § 37 III 3 b; im Ergebnis zustimmend auch\n\nRoth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 31 Rdn. 21; a.A. Fabritius, ZHR 144 (1980),\n\n628, 635; Immenga, ZGR 1975, 487, 491; Gätsch, BB 1990, 704; Kleffner, Er-\n\nhaltung des Stammkapitals und Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG 1994,\n\nS. 182 f.). Zwar löst das Gesetz den Widerstreit zwischen dem Interesse dieser\n\nGesellschafter an der Aufrechterhaltung ihrer Haftungsbeschränkung und dem\n\nInteresse der Gläubiger an der Erhaltung des gebundenen Kapitals zu Lasten\n\nder Gesellschafter. Damit trägt es der Tatsache Rechnung, daß die Gesell-\n\nschafter der GmbH und ihren wirtschaftlichen Risiken näherstehen als die\n\nGläubiger. Den Umstand, daß die Mitgesellschafter aus der Zahlung nichts er-\n\nlangen, berücksichtigt es damit, daß es ihnen lediglich eine Ausfallhaftung\n\nnach den bevorteilten Gesellschaftern zumutet. Ferner darf nicht übersehen\n\nwerden, daß sich das Risiko, das mit der Auszahlung nicht durch Eigenkapital\n\ngedeckten Vermögens verbunden ist, nach der gesetzgeberischen Konzeption\n\nauf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen beschränkte.\n\nMit Stammkapital war \"das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Sollvermögen\"\n\nzu verstehen, \"dem das Aktivvermögen der Gesellschaft als Deckung gegen-\n\nübersteht\" (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Gesell-\n\nschaften mit beschränkter Haftung, Drucks. zu den Verhandlungen des Deut-\n\nschen Reiches 1891, Nr. 94, S. 66; vgl. ferner Ulmer, FS 100 Jahre GmbH-\n\nGesetz 1992, S. 363, 371). Dieser Ausgangspunkt ist allgemein als unzutref-\n\nfend erkannt worden (vgl. u.a. BGHZ 60, 324, 331; Urt. v. 5. Februar 1990, aaO\n\nS. 453). Trotz dieser Entstehungsgeschichte der §§ 30 f. GmbHG erscheint es\n\nzwar gerechtfertigt, die Haftung nach § 31 Abs. 1 und 2 GmbHG auf den ge-\n\nsamten, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu erstrecken. Den\n\nBelangen der nach § 31 Abs. 3 GmbHG haftenden Gesellschafter würde man\n\nvor diesem Regelungshintergrund auch bei angemessener Berücksichtigung\n\nder Gläubigerinteressen jedoch nicht gerecht, wenn sie auch für den die\n\nStammkapitalziffer übersteigenden Fehlbetrag haften würden. Zudem wird zu\n\nRecht darauf hingewiesen, daß eine unbeschränkte Haftung mit der besonde-\n\nren Haftungsstruktur in der GmbH und mit dem Fehlen einer gesetzlichen\n\nNachschuß- und Übernahmepflicht der Gesellschafter unvereinbar wäre (so\n\nzutreffend Ulmer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, aaO S. 371; K. Schmidt, BB\n\n1995, aaO S. 530; Scholz/H. P. Westermann, aaO § 31 Rdn. 30; im Ergebnis\n\nauch Roth/Altmeppen, aaO § 30 Rdn. 13).\n\nIm Schrifttum ist im einzelnen umstritten, auf welchen Betrag diese Haf-\n\ntung zu beschränken ist. Die Regelung des § 31 Abs. 3 GmbHG, daß die Ge-\n\nsellschafter \"nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile\" haften, ist nach herr-\n\nschender Ansicht so zu verstehen, daß dieser anteiligen Haftung der Fehlbe-\n\ntrag in Höhe des Stammkapitals als Obergrenze zugrunde zu legen ist (vgl. u.a.\n\nHachenburg/Goerdeler/Müller, aaO § 31 Rdn. 54; Baumbach/Hueck/Fastrich,\n\naaO § 31 Rdn. 17; Just, GmbH-Rundschau 1983, 289 f.; Ulmer, FS 100 Jahre\n\nGmbH-Gesetz, aaO S. 372). Nach anderer Ansicht ist die Vorschrift so auszu-\n\nlegen, daß sich wie bei § 24 GmbHG die anteilige Haftung auf die Stammeinla-\n\ngebeträge der Gesellschafter beschränkt, die den unter Verstoß gegen das\n\nGesetz ausgezahlten Betrag empfangen haben (K. Schmidt, Gesellschafts-\n\nrecht, aaO § 37 III 2 d, S. 1139 f.; BB 1995, aaO S. 530 f.). Diese Frage bedarf\n\njedoch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Da die Beklagten das Be-\n\nrufungsurteil hingenommen haben, ist es, soweit zu ihrem Nachteil entschieden\n\nworden ist, bereits rechtskräftig.\n\n2. Die Beklagten trifft keine Haftung aus einem sonstigen Verpflich-\n\ntungsgrund.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten auf\n\nSchadensersatz unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Mitwirkung an der\n\nAuszahlung der Beträge von 1.498.596,37 DM an die Firma W. und von\n\n340.813,00 DM an die Firma Max. durch die Herren G. und M. ab-\n\ngelehnt. Wie der Senat unter Aufgabe seiner gegenteiligen frühren Rechtspre-\n\nchung entschieden hat, richten sich die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen\n\ndas Kapitalerhaltungsgebot aus § 30 GmbHG ausschließlich nach § 31\n\nGmbHG. Die abschließende Regelung dieser Vorschrift schließt eine weiterg e-\n\nhende Haftung auch bei schuldhafter Mitwirkung der anderen Gesellschafter an\n\ndem Vermögensentzug grundsätzlich aus.\n\nb) Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Haftung der Beklagten we-\n\ngen Existenzvernichtung der Gemeinschuldnerin aus.\n\nDie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach der neuesten\n\nRechtsprechung des Senats eine Ausfallhaftung der Gesellschafter dann in\n\nBetracht kommt, wenn sie beim Abzug von Vermögen der Gesellschaft nicht\n\ndie gebotene angemessene Rücksicht auf die Erhaltung ihrer Fähigkeit zur Be-\n\ndienung ihrer Verbindlichkeiten genommen und damit die Insolvenz der Gesell-\n\nschaft herbeigeführt haben. Das muß auch für die durch ihr Einverständnis mit\n\ndem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitwirken-\n\nden Gesellschafter gelten. (BGHZ 142, 92, 95; BGH, Urt. v. 17. September\n\n2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876). Zur Darlegung einer Existenzver-\n\nnichtung der Gemeinschuldnerin hat die Revision auf den Vortrag des Klägers\n\nim Schriftsatz vom 16. Dezember 1999 Bezug genommen. Aus diesem Vortrag\n\nergibt sich jedoch nicht, daß die Beklagten durch ihr Verhalten die Existenz der\n\nGemeinschuldnerin vernichtet hätten. Der Kläger führt in diesem Schriftsatz\n\nunter Darlegung eines umfangreichen Zahlenwerkes aus, das Vermögen der\n\nGemeinschuldnerin sei durch die Auszahlungen um ca. 22 % verringert und um\n\ndiesen Betrag die Überschuldung der Gesellschaft erhöht worden. Es ist zwar\n\nunbestreitbar, daß sich durch die Auszahlungen die wirtschaftliche Lage der\n\nGemeinschuldnerin in dem vom Kläger dargestellten Maße verschlechtert hat.\n\nEin bestandsvernichtender Eingriff, der den Beklagten zuzurechnen wäre, kann\n\ndarin jedoch schon deswegen nicht gesehen werden, weil die Beklagte zu 1\n\nder Gemeinschuldnerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach dem\n\nVertrag vom 21. August 1992 5 Mio. DM und später nochmals 3,6 Mio. DM,\n\nalso insgesamt 8,6 Mio. DM zur Verfügung gestellt hat.\n\nDer Kläger hat in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen, die Be-\n\nklagten hätten die Überschuldung der späteren Gemeinschuldnerin zum Scha-\n\nden der Gläubiger dadurch auszunutzen versucht, daß sie ohne eigene reale\n\nGegenleistung den sogenannten Beraterstamm der Gemeinschuldnerin hätten\n\nvereinnahmen wollen. Darin kann schon deswegen kein bestandsvernichtender\n\nEingriff gesehen werden, weil es nach dem Vortrag des Klägers bei dem Ver-\n\nsuch der Abwerbung geblieben ist. Es ist nicht ersichtlich, daß ein mögliches\n\nBemühen der Beklagten um die Abwerbung der Berater Erfolg gehabt hat, die\n\nGemeinschuldnerin aus diesem Grunde zum Absatz ihrer Produkte nicht mehr\n\nin der Lage und mit Rücksicht darauf ihre weitere Existenz nicht mehr gewähr-\n\nleistet war.\n\n3. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des qualifiziert\n\nfaktischen GmbH-Konzerns scheidet ebenfalls aus.\n\nWie sich aus dem Senatsurteil vom 17. September 2001 (aaO S. 1876)\n\nergibt, hat der Senat die Rechtsprechung zur Haftung aus qualifiziert fakti-\n\nschem Konzern aufgegeben. An ihre Stelle ist die Ausfallhaftung wegen exi-\n\nstenzvernichtenden Eingriffs (vorstehend 2 b) getreten. Im übrigen gelten die\n\nGrundsätze der Haftung aus Treupflichtverletzung gegenüber den Mitgesell-\n\nschaftern (BGHZ 65, 15).\n\n4. Aus den oben bereits genannten Gründen (unter 2 b) scheidet auch\n\neine Haftung aus der Erfüllung der Tatbestände des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.\n\n§ 266 StGB und des § 826 BGB aus.\n\n5. Die Revision ist der Ansicht, die Beklagten hätten sich durch bis in\n\nEinzelheiten gehende Weisungen gegenüber den Geschäftsführern G.\n\nund M. faktisch wie Geschäftsführer verhalten. Als solche hätten sie pflicht-\n\nwidrig Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG vorgenommen, so daß sie\n\nauch nach dieser Vorschrift erstattungspflichtig seien. Ferner komme eine\n\nHaftung nach § 43 GmbHG in Betracht. Dieser Rüge der Revision ist ebenfalls\n\nder Erfolg zu versagen.\n\na) Eine Haftung der Beklagten zu 1, einer GmbH, als \"faktisches Ge-\n\nschäftsführungsorgan\" scheidet von vornherein aus. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1\n\nGmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfä-\n\nhige Person sein. Was nach dem Gesetz für das rechtlich dem geschäftsfüh-\n\nrenden Organ angehörige Mitglied gilt, ist auch für die Beurteilung maßgebend,\n\nob jemand faktisch als Mitglied des geschäftsführenden Organs in Betracht\n\nkommt.\n\nb) Aber auch eine Haftung des Beklagten zu 2 scheidet unter dem von\n\nder Revision angeführten Gesichtspunkt aus. Ob eine Person, die sich faktisch\n\nwie ein Geschäftsführer verhält, auch wie ein solcher haftet, ist im Schrifttum\n\numstritten (bejahend Hopt in Großkomm. AktG, 4. Aufl. § 93 Rdn. 49 f.;\n\nScholz/U. H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 18; Organhaftung bei Or-\n\nganverdrängung bejahend U. Stein, Das faktische Organ 1984, S. 136 ff.;\n\nKK/Mertens, 2. Aufl. § 93 Rdn. 12; ablehnend Hüffer, AktG 4. Aufl. § 93\n\nRdn. 12; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 43 Rdn. 3). Der Senat\n\nhat bisher lediglich ausgesprochen, daß eine Person, die zwar rechtlich nicht\n\ndem geschäftsführenden Organ einer Kapitalgesellschaft angehört, tatsächlich\n\naber wie ein Organmitglied auftritt und handelt, die Pflicht trifft, den Insolvenz-\n\nantrag nach § 64 Abs. 1 GmbHG zu stellen (BGHZ 104, 44; vgl. auch BGHZ\n\n75, 96, 106). Die Frage der Haftung des \"faktischen Organs\" braucht auch im\n\nvorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, weil entgegen der Ansicht der\n\nRevision die von dem Kläger aufgeführten Einzelheiten des Verhaltens des\n\nBeklagten zu 2 die Voraussetzungen, unter denen von einem \"faktischen Or-\n\ngan\" gesprochen werden kann, nicht erfüllen. Der Senat hat dazu seinerzeit\n\nausgeführt, es sei nicht erforderlich, daß der Handelnde die gesetzliche Ge-\n\nschäftsführung völlig verdränge. Entscheidend sei aber, daß der Betreffende\n\ndie Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen habe. Da-\n\nzu reiche eine interne Einwirkung auf die satzungsmäßigen Geschäftsführer\n\nnicht aus, sondern es müsse auch ein eigenes, nach außen hervortretendes,\n\nüblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln gegeben sein\n\n(BGHZ 104, 44, 48).\n\nDie Revision umschreibt das Handeln des Beklagten zu 2 dahingehend,\n\ndie Herren G. und M. hätten jede wesentliche Tätigkeit im Bereich der\n\nGeschäftsführung von dem Beklagten zu 2 genehmigen lassen müssen. Die\n\nUmschreibung, bei den Geschäftsführern habe es sich nur noch um \"reine Be-\n\nfehlsempfänger\" gehandelt, treffe den Nagel auf den Kopf. Das Berufungsge-\n\nricht bemerkt dazu jedoch zutreffend, damit sei lediglich eine interne Einwir-\n\nkung des Beklagten zu 2 auf die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin be-\n\nlegt. Die Ansicht der Revision, ein Handeln mit Außenwirkung sei nicht erfor-\n\nderlich, weil es im vorliegenden Falle nicht um einen Vertrauensschutz Dritter\n\ngehe, verkennt, daß es bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie\n\nein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie\n\nein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das\n\nGesamterscheinungsbild seines Auftretens ankommt. Dazu gehört auch maß-\n\ngeblich ein Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlich dem\n\nGeschäftsführungsorgan angehörenden Mitgliedes nachhaltig prägt. Da somit\n\ndas Verhalten des Beklagten zu 2 die Voraussetzungen, unter denen von ei-\n\nnem \"faktischen Organ\" ausgegangen werden kann, nicht erfüllt, kommt auch\n\nseine Haftung nicht in Betracht.\n\n6. Aufgrund der dargelegten Umstände ist die Klage über den Umfang\n\nhinaus, in dem ihr bereits durch das Berufungsgericht stattgegeben worden ist,\n\nnicht begründet. Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_196-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-25/ii-zr-196-00","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":12},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_196-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_196-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-25/ii-zr-196-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_196-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:49.991790+00:00"}}