{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_194-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"II ZR 194/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 705; FördG §§ 2, 3, 4 a) Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Erfaßt werden grund- sätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrech- te. b) Hat der Veräußerer vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung Verfügungen hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs oder Rechts getroffen, so sind die- se auch dem Erwerber gegenüber wirksam. c) Der Gesellschafterbeschluß der Altgesellschafter, Sonderabschreibungen für Investitionen im Sinne der §§ 2, 3 FördG für ein bestimmtes Jahr gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, stellt eine solche Verfügung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n2. Dezember 2002\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 194/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 705; FördG §§ 2, 3, 4\n\na) Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die Rechtsstellung seines\n\nRechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Erfaßt werden grund-\n\nsätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrech-\n\nte.\n\nb) Hat der Veräußerer vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung Verfügungen\n\nhinsichtlich eines bestimmten Anspruchs oder Rechts getroffen, so sind die-\n\nse auch dem Erwerber gegenüber wirksam.\n\nc) Der Gesellschafterbeschluß der Altgesellschafter, Sonderabschreibungen für\n\nInvestitionen im Sinne der §§ 2, 3 FördG für ein bestimmtes Jahr gegenüber\n\ndem Finanzamt geltend zu machen, stellt eine solche Verfügung dar.\n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 194/00 - OLG Bamberg\n\n LG Bamberg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. April\n\n2000 aufgehoben und das End-Urteil der 2. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Bamberg vom 9. August 1999 wie folgt geändert:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Finanzamt F., D.-R.-\n\nStraße 6, F., zu erklären, daß für die Grundstücksgemeinschaft\n\nW./W. GbR, vormals G./B./Br und W. GbR, die Sonderabschrei-\n\nbung nach § 4 Fördergebietsgesetz mit 1.138.610,00 DM für das\n\nJahr 1994 anzusetzen ist, und dieser Sonderabschreibung ge-\n\ngenüber dem Finanzamt F. zuzustimmen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien gründeten 1992 mit zwei weiteren Personen (G. und Br.) ei-\n\nne Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kläger und der Mitgesell-\n\nschafter G. mit je 25 %, der Beklagte mit 30 % und der Mitgesellschafter Br. mit\n\n20 % beteiligt waren. Gesellschaftszweck war die Durchführung steuerlich be-\n\ngünstigter Baumaßnahmen an dem Objekt K. 8 in S., mit denen Ende\n\n1992/Anfang 1993 begonnen wurde, sowie die anschließende Vermietung des\n\nAnwesens.\n\nAm 17. September 1996 trafen die Gesellschafter eine schriftliche Ver-\n\neinbarung, in der in Nr. 11 bestimmt wurde:\n\n\"Die Parteien erklären unwiderruflich (...) ihr Einverständnis mit der Inan-\n\nspruchnahme der Sonder-AfA für das Objekt K. 8 für das Jahr 1994.\"\n\nGleichfalls noch am 17. September 1996 übertrugen der Kläger und die\n\nGesellschafter G. und Br. ihre Gesellschaftsanteile an A. W., einen Neffen des\n\nBeklagten. Der Beklagte übertrug nach Teilung seines Anteils 28 % ebenfalls\n\nan seinen Neffen und behielt 2 % selbst.\n\nIm August 1997 beantragte das vom Kläger beauftragte Steuerbüro beim\n\nFinanzamt F. im Namen der Gesellschaft die Berücksichtigung der Sonderab-\n\nschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) für 1994. Das Finanzamt\n\nlehnte dies im Hinblick auf die fehlende Einverständniserklärung des Beklagten,\n\nder im März 1998 gemeinsam mit seinem Neffen die Ansetzung der Sonderab-\n\nschreibung für 1996 beantragt hatte, ab, und forderte den Kläger auf, eine aus-\n\ndrückliche Einverständniserklärung des Beklagten bezüglich der gewünschten\n\nInanspruchnahme für 1994 vorzulegen.\n\nMit seiner in beiden Vorinstanzen erfolglosen Klage begehrt der Kläger\n\nvom Beklagten, die entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt F. ab-\n\nzugeben sowie der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für das Jahr\n\n1994 zuzustimmen. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung aus-\n\ngeführt, die ursprüngliche Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der begehr-\n\nten Erklärung sei durch die Übertragung der Anteile auf seinen Neffen am\n\n17. September 1996 entfallen. Als \"wesentliche Bestandteile\" der Gesell-\n\nschaftsanteile seien auch die Rechte aus der Sonderabschreibung nach § 93\n\nBGB zwingend auf die neue Gesellschaft übergegangen. Die erforderliche Er-\n\nklärung gegenüber dem Finanzamt könne daher nur noch von den neuen Ge-\n\nsellschaftern und nicht mehr vom Beklagten allein abgegeben werden.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n2. Das Berufungsgericht hat bei seinen Darlegungen nicht ausreichend\n\nzwischen der der Gesellschaft nach §§ 4 Abs. 1 Satz 2; 1 Abs. 1 FördG zuste-\n\nhenden Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Sonderab-\n\nschreibung für Investitionen einerseits und der Bekanntgabe des Resultats der\n\nAusübung dieser Wahlmöglichkeit gegenüber dem Finanzamt durch Erklärung\n\nandererseits differenziert.\n\na) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FördG können Steuerpflichtige für begün-\n\nstigte, im Fördergebiet durchgeführte Investitionen im Sinne der §§ 2, 3 FördG\n\n(von deren Vorliegen hier auszugehen ist) nach § 4 FördG u.a. Sonderab-\n\nschreibungen vornehmen.\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 FördG in der für die Beurteilung des Falles\n\nmaßgeblichen, bis 20. Oktober 1995 geltenden Fassung betrugen diese Son-\n\nderabschreibungen bis zu 50 % der Investitionskosten und konnten (frühestens)\n\nim Jahr des Investitionsabschlusses und (sodann) in den vier darauf folgenden\n\nJahren in Anspruch genommen werden. Hieraus ist ein Wahlrecht des Steuer-\n\npflichtigen abzuleiten, wonach dieser sowohl den jährlichen Umfang der Son-\n\nderabschreibungen als auch das Jahr oder die Jahre innerhalb des insgesamt\n\nfünfjährigen Begünstigungszeitraums bestimmen kann, in dem oder denen die\n\nSonderabschreibungen geltend gemacht werden. Demnach ist es auch mög-\n\nlich, daß die Sonderabschreibungen in einem beliebigen Jahr des Begünsti-\n\ngungszeitraums in voller Höhe in Anspruch genommen werden (vgl. Töben,\n\nFördergebietsgesetz 2. Aufl. Rdn. 726; Blümich/Stuhrmann, EStG 15. Aufl. § 4\n\nFördG Rdn. 12 a).\n\nDie Ausübung des Wahlrechts obliegt dem Steuerpflichtigen, hier der in-\n\nvestierenden Personengesellschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FördG). Diese wiederum\n\nentscheidet nach den jeweils für sie geltenden Regelungen ein- oder mehrheit-\n\nlich mit bindender Wirkung für jeden einzelnen Gesellschafter über Zeitraum\n\nund Umfang der Geltendmachung (Töben aaO, Rdn. 111; Blümich/Stuhrmann\n\naaO, § 1 FördG Rdn. 6 a.E.). Infolge der im Belieben der Gesellschaft stehen-\n\nden Wahl des Jahres der gewünschten Inanspruchnahme (innerhalb des Be-\n\ngünstigungszeitraums) können mithin einzelne - ausgeschiedene, ausschei-\n\ndende oder neu hinzukommende - Gesellschafter ganz oder teilweise von den\n\naus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen resultierenden Vergün-\n\nstigungen ausgeschlossen werden (vgl. Töben aaO, Rdn. 113).\n\nUnstreitig haben sich die bis zum 17. September 1996 die Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts bildenden Gesellschafter, darunter der Beklagte, an die-\n\nsem Tag dahingehend geeinigt, die Sonderabschreibung vollständig für das\n\nJahr 1994 in Anspruch zu nehmen und ihre Entscheidung sowie die dahinter\n\nstehende Stimmabgabe als \"unwiderruflich\" bezeichnet. Durch diesen Gesell-\n\nschafterbeschluß war die gesellschaftsinterne Willensbildung abgeschlossen.\n\nDie Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die durch anschließend vorge-\n\nnommenen Anteilsübertragungen in die Gesellschaft eingetretenen Gesell-\n\nschafter.\n\nb) Eine anschließende Übertragung des bereits ausgeübten Wahl- oder\n\ndes Mitwirkungsrechtes an der Entscheidung auf den Neugesellschafter A. W.\n\nkonnte damit entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht mehr erfol-\n\ngen.\n\nAls Erwerber der auf sie übertragenen Gesellschaftsanteile ihrer Rechts-\n\nvorgänger sind die Neugesellschafter voll mit allen Rechten und Pflichten in\n\nderen Rechtsstellung eingetreten. Davon umfaßt werden grundsätzlich sämtli-\n\nche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte (Sen.Urt. v.\n\n5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314, 1315; MünchKomm.-Ulmer, BGB\n\n3. Aufl. § 719 Rdn. 32). Hat der Veräußerer schon vor dem Zeitpunkt der An-\n\nteilsübertragung Verfügungen hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs oder\n\nRechts getroffen, so sind diese auch dem Erwerber gegenüber wirksam (Ulmer\n\naaO, § 719 Rdn. 35).\n\nIn dem zu entscheidenden Fall stand damit den einzelnen Gesellschaf-\n\ntern im Zeitpunkt der Veräußerung und Übertragung der Anteile an A. W. ein\n\nRecht auf eine erneute gesellschaftsinterne Meinungsbildung über Zeitraum\n\nund Umfang der Geltendmachung der Sonderabschreibung nicht mehr zu. Die\n\nvon den Altgesellschaftern getroffene Verfügung war bestandskräftig und einer\n\nÄnderung durch die neuen Gesellschafter nicht mehr zugänglich.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Außenwirkung\n\nentfaltende Umsetzung des gefaßten Gesellschafterbeschlusses erst in der Be-\n\nkanntgabe des Ergebnisses der Wahlrechtsausübung gegenüber der Finanz-\n\nbehörde liegt. Dies vermag an der durch den Gesellschafterbeschluß der Altge-\n\nsellschafter entstandenen internen Bindung hinsichtlich des Zeitraums und des\n\nUmfangs, in dem die Sonderabschreibung geltend gemacht werden soll, nichts\n\nzu ändern. Nach Wortlaut und Sinn der Vereinbarung vom 17. September 1996\n\nbestand die nicht widerrufbare gesellschaftsrechtliche Pflicht eines jeden Ge-\n\nsellschafters, an der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für 1994 so-\n\nweit erforderlich mitzuwirken, so daß der Neugesellschafter A. W. die jeweiligen\n\nAnteile allenfalls auch nur mit dieser Verpflichtung erwerben konnte.\n\nc) Die Abgabe der begehrten Erklärung ist dem Beklagten entgegen der\n\nAnsicht der Vorinstanzen auch nach wie vor möglich.\n\nAus der getroffenen Vereinbarung ergibt sich ohne weiteres die Pflicht\n\ndes Beklagten, an der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für das Jahr\n\n1994 mitzuwirken, insbesondere hierfür notwendige Erklärungen abzugeben.\n\nDie Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist erforderlich, damit dieses Kenntnis\n\ndavon erlangt, für welche/s Jahr/e die Gesellschaft die Abschreibungen in wel-\n\nchem Umfang geltend macht. Erst diese Angabe ermöglicht es dem Finanzamt,\n\ndie Besteuerungsgrundlage in dem nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO\n\nzu erlassenden Bescheid für den jeweiligen Feststellungszeitraum gesondert\n\nfestzustellen. Die Feststellung ist bei mehreren zu einer Gesellschaft verbunde-\n\nnen Personen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 AO einheitlich vorzunehmen. Erklä-\n\nrungspflichtig gegenüber dem Finanzamt ist nach § 181 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1\n\nAO jeder Beteiligte (hier: Gesellschafter), dem das Ergebnis der Feststellung\n\nvermögensbezogen ganz oder teilweise zuzurechnen ist (Tipke/Kruse/Brandis,\n\nAO 16. Aufl. Rdn. 12; Klein, AO 6. Aufl. § 181 Anm. 3). Daraus folgt zunächst,\n\ndaß entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts grundsätzlich jeder\n\neinzelne Beteiligte dem Finanzamt gegenüber zur Abgabe von Erklärungen\n\nverpflichtet und berechtigt ist.\n\nWeiterhin ergibt sich hieraus auch, daß im Falle des Gesellschafter-\n\nwechsels bei einer Personengesellschaft die Erklärung von denjenigen Perso-\n\nnen abzugeben ist, die im fraglichen Feststellungszeitraum die Gesellschaft\n\ngebildet haben, da diesen das Ergebnis der Feststellung wirtschaftlich zuzu-\n\nrechnen ist. Dies wird in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der zum Auffangtatbestand des § 180\n\nAbs. 2 AO ergangenen Verordnung (BGBl. I, 1986, S. 2663) ausdrücklich fest-\n\ngestellt. Danach sind diejenigen Personen erklärungspflichtig, welche im Fest-\n\nstellungszeitraum die Wirtschaftsgüter betrieben, genutzt oder gehalten haben.\n\nAls Ergebnis ist festzuhalten, daß eine das Jahr und den Feststellungs-\n\nzeitraum 1994 betreffende Erklärung gegenüber der Finanzbehörde von denje-\n\nnigen Personen abzugeben ist, die in diesem Zeitraum an der Gesellschaft be-\n\nteiligt waren. Hiervon geht offensichtlich auch das für die Beteiligten zuständige\n\nFinanzamt F. aus, welches - wohl wegen der widersprüchlichen Angaben der\n\nMitgesellschafter - die Erklärung sämtlicher im Jahr 1994 beteiligter Gesell-\n\nschafter verlangt.\n\nRöhricht Hesselberger Goette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_194-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/ii-zr-194-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_194-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_194-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/ii-zr-194-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_194-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:32.831659+00:00"}}