{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_192-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-07-15","aktenzeichen":"II ZR 192/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998) Verkündet am: 15. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Beansprucht der Kläger eine Altersrente aus einer unverfallbar gewordenen Versorgungszusage, so obliegt dem Beklagten nach allgemeinen Grundsät- zen die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der Ver- sorgungsanwartschaft durch eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksa- me Abfindungsvereinbarung. b) § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeit- punkt der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon zu Ungunsten des Dienstverpflichteten abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im An- schluß an BAGE 53, 131, 137).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 192/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998)\n\nVerkündet am:\n15. Juli 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Beansprucht der Kläger eine Altersrente aus einer unverfallbar gewordenen\nVersorgungszusage, so obliegt dem Beklagten nach allgemeinen Grundsät-\nzen die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der Ver-\nsorgungsanwartschaft durch eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksa-\nme Abfindungsvereinbarung.\n\nb) § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert\nder nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeit-\npunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon zu\nUngunsten des Dienstverpflichteten abweichende Abfindungsregelung ist\n- auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im An-\nschluß an BAGE 53, 131, 137).\n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2002 - II ZR 192/00 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-\n\nrin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer am 29. Dezember 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Januar\n\n1978 bis Ende Juni 1994 Bundesgeschäftsführer des Beklagten. Als im Jahre\n\n1987 für den Kläger eine Gehaltserhöhung anstand, erhielt er anstelle eines\n\nGeldbetrages vom Beklagten mit Datum vom 1. August 1987 zwei Pensionszu-\n\nsagen: Die erste Zusage umfaßte neben einer Berufsunfähigkeits- und einer\n\nWitwenrente eine Altersrente in Höhe von monatlich 2.300,00 DM ab Vollen-\n\ndung des 60. Lebensjahres; die zweite Pensionszusage beinhaltete neben einer\n\nBerufsunfähigkeitsrente eine \n\n- weitere - Altersrente ab Vollendung des\n\n60. Lebensjahres in Höhe von 2.825,00 DM monatlich. Gemäß Nr. 3 beider\n\nPensionszusagen galt als vereinbart, daß der Kläger bei Ausscheiden aus dem\n\nbeklagten Verband vor Erreichen des 60. Lebensjahres aus anderem Grunde\n\nals wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit die bei der S. Renten-\n\nanstalt bestehende Rückdeckungsversicherung zur eigenen Verwendung\n\nüberlassen bekomme. Der Beklagte schloß bei der S. Rentenan-\n\nstalt für den Kläger nur einen einzigen Versicherungsvertrag ab; insoweit ist\n\nnunmehr streitig ist, ob sich dieser - so die Behauptung des Klägers - nur auf\n\ndie erste Pensionszusage oder - so der Beklagtenvortrag - auf beide Zusagen\n\nbezieht. Aufgrund einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger am 30. Juni\n\n1994 ausgesprochenen fristlosen Kündigung kam es u.a. zu drei vom Kläger\n\neingeleiteten Rechtsstreitigkeiten der Parteien vor dem Landgericht B.\n\n(18 O 375-377/95), die am 23. Januar 1996 durch gerichtlichen Vergleich been-\n\ndet wurden. Der Vergleich lautet auszugsweise wie folgt:\n\n\"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhält-\n\nnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten mit dem\n\n30.06.1994 auf arbeitgeberseitige Veranlassung aufgehoben\n\nworden ist.\n\n ...\n\n 3.\n\n ...\n\nZum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstände\n\nverpflichtet sich der Beklagte, als Abfindung an den Kläger\n\n500.000,00 DM brutto zu zahlen.\n\n 7. Der Beklagte überträgt den Lebensversicherungsvertrag mit\n\nder \n\nS. \n\nRentenanstalt \n\nin M., \n\nVersicherungs-\n\nNummer: , auf den Kläger zur Fortführung als\n\nVersicherungsnehmer.\n\n 8. Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit diesem Ver-\n\ngleich alle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis\n\ndes Klägers mit dem Beklagten erledigt sind.\n\n ...\n\n 11. Der Beklagte behält sich Widerruf dieses Vergleichs durch\n\nschriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum\n\n13.02.1996 vor.\"\n\nNoch innerhalb der Widerrufsfrist des Vergleichs erklärten die damaligen\n\nProzeßbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 8. Februar 1996 auf\n\ndas entsprechende Klarstellungsverlangen der seinerzeitigen Beklagtenvertre-\n\nter, daß für den Fall der Erfüllung des Vergleichs der Kläger keinerlei Ansprü-\n\nche gegenüber dem Beklagten mehr geltend machen und außerdem klargestellt\n\nwerde, \n\n\"daß die Übertragung der bei der S. Rentenanstalt beste-\n\nhenden Lebensversicherung in Erfüllung von Ziff. 3 des gerichtlich protokollier-\n\nten Vergleichs zur Abgeltung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 er-\n\nfolgt\". Ausweislich einer versicherungstechnischen Berechnung der S.\n\nRentenanstalt vom 17. Juni 1995 betraf die Rückdeckungsversicherung\n\ndie erste - inklusive Witwenrente vereinbarte - Pensionszusage und enthielt in-\n\nsoweit eine Abfindungslücke von 45.520,00 DM bezogen auf den Übertra-\n\ngungszeitpunkt. Mit der Klage verlangt der Kläger eine - zusätzliche - Alters-\n\nrente aus der zweiten Pensionszusage in Höhe von monatlich 2.219,63 DM\n\n- ursprünglich ab Januar 1999, jetzt noch ab April 1999. Das Landgericht hat die\n\nKlage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 564, 565\n\nAbs. 1 a.F. ZPO).\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch\n\nauf Zahlung einer betrieblichen Altersrente aufgrund der zweiten Pensionszu-\n\nsage des Beklagten vom 1. August 1987 nicht zu, weil er in dem gerichtlichen\n\nVergleich vom 23. Januar 1996 auf sämtliche Pensionsansprüche gegen Abfin-\n\ndung verzichtet habe. Aus dem Gesamtzusammenhang der Nr. 3, 7 und 8 des\n\nVergleichs in Verbindung mit der in der Widerrufsfrist geführten Korrespondenz\n\nder Parteien ergebe sich, daß durch die Übertragung des Lebensversiche-\n\nrungsvertrages und die \"zum Ausgleich für den Verlust der sozialen Besitzstän-\n\nde\" bestimmte Zahlung von 500.000,00 DM alle Ansprüche des Klägers aus\n\ndem Arbeitsverhältnis unter Einschluß der gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1\n\nSatz 1, 2. Alternative BetrAVG bereits unverfallbar gewesenen Versorgungsan-\n\nwartschaften aus beiden Pensionszusagen abgefunden sein sollten. Dieser\n\ngrundsätzlich zulässige Abfindungsvergleich sei nicht etwa wegen Verstoßes\n\ngegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB im Hinblick auf die zwingende\n\nVorschrift des § 3 Abs. 2 BetrAVG zur Bemessung der Höhe der Abfindung der\n\nVersorgungszusage unwirksam, weil der \n\ninsoweit darlegungs- und be-\n\nweispflichtige Kläger dafür nicht genügend vorgetragen habe. Der Kläger habe\n\nnämlich nicht substantiiert behauptet, daß die Abfindungssumme von\n\n500.000,00 DM keine Versorgungsansprüche betreffe; ebensowenig habe er\n\nzahlenmäßig konkret dargetan, daß dieser Vergleichsbetrag nicht die in § 3\n\nAbs. 2 BetrAVG vorgeschriebene Höhe der Abfindung erreichen würde. Abge-\n\nsehen davon liege bei überschlägiger Berechnung die kapitalisierte Abfindung\n\nder Versorgungsansprüche aus der zweiten Pensionszusage deutlich unter\n\n400.000,00 DM, so daß der gerichtliche Vergleichsbetrag in jedem Fall ausrei-\n\nchend bemessen sei.\n\nDiese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nII. 1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, daß der Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem beklag-\n\nten Verband am 30. Juni 1994 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betrieb-\n\nliche Altersversorgung ab dem 1. April 1999 auf der Grundlage (auch) der\n\nzweiten Pensionszusage vom 1. August 1987 erworben hat. Der Kläger gehörte\n\nals Bundesgeschäftsführer - und damit besonderer Vertreter des Beklagten\n\ngemäß § 30 BGB - zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten \"arbeit-\n\nnehmerähnlichen\" Personenkreis, der aus sozialen Gründen den Regelungen\n\ndes BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. dazu Sen.Urt.\n\nv. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454 m.w.N.). Die Unverfallbar-\n\nkeitsvoraussetzungen für die Versorgungsansprüche des Klägers lagen vor\n\n(§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG), da dieser bei\n\nseinem Ausscheiden bereits 55 Jahre alt war, er bis dahin mehr als zwölf Jahre\n\nfür den Beklagten tätig gewesen war und auch die Versorgungszusage zu die-\n\nsem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre - nämlich sechs Jahre - bestand.\n\n2. Ebenfalls im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon\n\nausgegangen, daß diese unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, da sie im\n\nZeitpunkt des Ausscheidens des Klägers weniger als 10 Jahre bestanden hat-\n\nten, zwar grundsätzlich - als Ausnahme von dem ansonsten geltenden strikten\n\nAbfindungsverbot (vgl. dazu BAGE 34, 123, 127) - nach § 3 a.F. BetrAVG ab-\n\nfindbar waren. Der Kläger kann jedoch die Versorgungsanwartschaft aus der\n\nzweiten Zusage nur dann verloren haben, wenn die Parteien im gerichtlichen\n\nVergleich vom 23. Januar 1996 eine gemäß § 3 a.F. BetrAVG wirksame Abfin-\n\ndungsregelung vereinbart haben. Unter Abfindung im Sinne dieser Vorschrift ist\n\nein Vertrag zu verstehen, durch den der Anwartschaftsberechtigte auf seine\n\nAnwartschaft verzichtet und durch den sich der Arbeitgeber verpflichtet, dafür\n\neine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach § 3 Abs. 2 BetrAVG be-\n\nstimmt und die insoweit gesetzlich geregelt ist. Die Gesetzesvorschrift verlangt\n\nin jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemes-\n\nsenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-\n\nverhältnisses entspricht (BAGE 53, 131, 137); eine hiervon abweichende Abfin-\n\ndungsregelung ist - auch wenn sie durch einen Prozeßvergleich getroffen wird -\n\ngemäß § 134 BGB nichtig, da § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG generell einzelver-\n\ntragliche Regelungen verbietet, durch die von den Mindestbedingungen des\n\nBetrAVG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll (BAGE 53\naaO; vgl. auch BAG AP Nr. 82 zu § 17 BetrAVG m.w.N.).\n\n3. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben begegnet die Feststel-\n\nlung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich protokollierte Vergleich vom\n\n23. Januar 1996 stehe mit § 3 a.F. BetrAVG im Einklang, durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer Verkennung der Darlegungs- und\n\nBeweislast und zudem auf einer unzulässigen Behandlung des Klägervortrags\n\nzum Inhalt des Vergleichs als unsubstantiiert.\n\na) Nachdem der Kläger die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus der\n\nzweiten Pensionszusage des Beklagten vom 1. August 1987 und zugleich die\n\nVoraussetzungen für die Fälligkeit der Altersrente nach Nr. 1.3. der Zusage\n\nschlüssig dargetan hatte, oblag dem Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen\n\ndie Darlegungs- und Beweislast für das Erlöschen dieser Rechte aus der Pen-\n\nsionszusage, mithin für eine gemäß § 3 Abs. 1, 2 a.F. BetrAVG wirksame Ab-\n\nfindungsvereinbarung in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 1996. Mit\n\ndem Hinweis auf Wortlaut und Zweck des Vergleichs läßt sich - entgegen der\n\nAnsicht des Oberlandesgerichts - eine Verkürzung der Darlegungslast des Be-\n\nklagten oder gar deren Verlagerung auf den Kläger schon wegen der besonde-\n\nren Fallgestaltung der Existenz zweier inhaltsverschiedener Pensionszusagen\n\nvom selben Tage bei nur einer - der Höhe nach unzureichenden - Rück-\n\ndeckungsversicherung nicht rechtfertigen. Wortlaut und Zusammenhang der\n\neinzelnen Regelungen des Vergleichs wie auch die beiderseitigen, innerhalb\n\nder Widerrufsfrist abgegebenen Zusatzerklärungen der Parteien lassen zwar\n\nerkennen, daß eine abschließende Gesamtbereinigung des Dienstverhältnisses\n\ndes Klägers beabsichtigt war; ob (und gegebenenfalls: in welcher Weise) indes-\n\nsen auch die zweite Versorgungszusage in diese Regelung einbezogen wurde,\n\nbleibt schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung unklar. So ist zunächst die\n\nÜbertragung der Rückdeckungsversicherung auf den Kläger in Nr. 7 des Ver-\n\ngleichs, also getrennt von der weitergehenden Abfindungsregelung durch Zah-\n\nlung von 500.000,00 DM in Nr. 3 des Vergleichs, ohne näheren Bezug zu einer\n\nder beiden Versorgungszusagen geregelt. Die vom Beklagten gewünschte und\n\nvorformulierte \"Klarstellung\" des Klägers dahingehend, daß die Übertragung der\n\nRückdeckungsversicherung in Erfüllung von Ziff. 3 des Vergleichs \"zur Abgel-\n\ntung der Versorgungszusage vom 1. August 1987 erfolgt\", betrifft dem Wortlaut\n\nnach nur eine Versorgungszusage (von zweien) und läßt allein aufgrund der\n\nInbezugnahme von Nr. 3 des Vergleichs nicht erkennen, daß etwa ein - zudem\n\nnicht näher bestimmter - Teilbetrag der Abfindungssumme zusätzlich zum Aus-\n\ngleich für den Verzicht auf die genannte Pensionszusage (oder gar beide) be-\n\nstimmt war. Auch die Formulierung in Nr. 3 des Vergleichs hinsichtlich des\n\n\"Ausgleichs für den Verlust der sozialen Besitzstände\" hat - entgegen der An-\n\nsicht des Oberlandesgerichts - keinen spezifischen Bezug zu bestehenden Ver-\n\nsorgungsanwartschaften des Klägers, sondern stellt eine Standardformulierung\n\ndar, wie sie üblicherweise gerade für die Entschädigung des Verlustes des Ar-\n\nbeitsplatzes verwendet wird. Soweit das Oberlandesgericht - insoweit dem Be-\n\nklagtenvorbringen folgend - meint, daß die Formulierung der Zusatzerklärungen\n\nder Parteien sich nach Sinn und Zweck des Abfindungsvergleichs (wahrschein-\n\nlich) auf beide Pensionszusagen bezogen habe, mag eine solche Auslegung\n\nzwar möglich und insofern revisionsrechtlich hinnehmbar sein; gleichwohl ist\n\ndadurch der Beklagte nicht der weitergehenden Darlegungslast dafür enthoben,\n\ndaß der Kläger für den - dann anzunehmenden - Verzicht auf die Anwartschaf-\n\nten aus beiden Zusagen, mithin auch für die zweite Zusage, wertgleich im Sinne\n\nvon § 3 Abs. 2 BetrAVG entschädigt worden ist. Unabhängig von der grund-\n\nsätzlich eingeschränkten Tragweite einer allgemeinen Ausgleichsklausel über\n\ndie Abfindung unverfallbarer Versorgungsansprüche auch in einem gerichtli-\n\nchen Vergleich (vgl. dazu BAG AP Nr. 8³ zu § 17 BetrAVG m.w.N.) hat der Be-\n\nklagte - insoweit vom Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet - Tatsachen\n\nvorgetragen, die zur Unerheblichkeit seiner Rechtsverteidigung führen können:\n\nEr hat nämlich bereits erstinstanzlich behauptet, die dem Kläger in Nr. 7 des\n\nVergleichs übertragene Rückdeckungsversicherung sei - ohne Rücksicht auf\n\nihren Wert - zur Abdeckung beider Pensionszusagen bestimmt gewesen, so\n\ndaß weitergehende Versorgungsansprüche ausgeschlossen seien; diesen Vor-\n\ntrag hat der Beklagte in der Berufungserwiderung ausdrücklich aufrechterhal-\n\nten. Da ausweislich der unstreitigen versicherungstechnischen Berechnung der\n\nS. Rentenanstalt \n\nvom \n\n17. Januar \n\n1995 \n\ndie Rückdeckungsversi-\n\ncherung der ersten Pensionszusage (inklusive Witwenrente) zuzuordnen ist, der\n\nÜbertragungswert für den maßgeblichen Abfindungszeitpunkt aber bereits eine\n\nnicht unerhebliche Deckungslücke bezüglich jener ersten Pensionszusage auf-\n\nweist, wäre auf der Grundlage dieses Beklagtenvorbringens die zweite Pensi-\n\nonsanwartschaft vollständig ungedeckt und daher die Abfindungsregelung im\n\nVergleich wegen Verstoßes gegen § 3 a.F. BetrAVG unwirksam. Soweit der\n\nBeklagte lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Berufungserwide-\n\nrung erstmals vorträgt, die in Nr. 3 des Vergleichs versprochene Abfindung von\n\n500.000,00 DM sei auch zum Ausgleich \"der Pensionszusage\" bestimmt gewe-\n\nsen, man müsse nicht nachrechnen, ob die Rückdeckungsversicherung ausrei-\n\nchend gewesen sei, weil ein etwa offener Rest in hinreichender Weise durch\n\nden Zahlungsbetrag von 500.000,00 DM mit ausgeglichen sei, genügt dieses\n\npauschale Vorbringen - zumal angesichts seines anderslautenden vorherigen\n\nVortrags - ersichtlich nicht den Anforderungen an die Substantiierung der Wert-\n\ngleichheit von Rechtsverlust und Entschädigung gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG.\n\n§ 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der\n\nnach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der\n\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (vgl. BAGE 53, 131, 137); für\n\ndessen Ermittlung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik,\n\ndie Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszinsfuß gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3\n\nBetrAVG zwingend vorgeschrieben (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. § 3\n\nRdn. 105 m.w.N.). Daher hätte der Beklagte zumindest darlegen müssen, wel-\n\ncher konkrete Teilbetrag der Abfindungssumme von 500.000,00 DM nach dem\n\nWillen beider Parteien zusätzlich zu der Übertragung der Rückdeckungsversi-\n\ncherung als Abfindung der Versorgungsanwartschaft(en) bestimmt war und daß\n\nzudem jedenfalls eine Günstigkeitsrechnung eine Benachteiligung des Klägers\n\ngegenüber der gesetzlichen Mindestregelung des § 3 Abs. 2 BetrAVG aus-\n\nschloß.\n\nb) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes\n\nhinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hätte das Berufungsgericht das\n\nVorbringen des Klägers zum Inhalt und Zustandekommen des Vergleichs, ins-\n\nbesondere zur Tragweite der Abfindungsklausel in Nr. 3 im Hinblick auf die\n\nzweite Versorgungszusage, nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständi-\n\nger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast,\n\nwenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet\n\nsind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu\n\nlassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiie-\n\nrung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist\n\nSache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu ver-\n\nnehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung\n\nder Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v.\n\n11. September 2000 - II ZR 34/99, ZIP 2000, 2105, 2107 m.N.). Diesen Maß-\n\nstab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht ersichtlich verkannt.\n\nNachdem der Beklagte erstmals in der Berufungserwiderung pauschal vorge-\n\ntragen hatte, der Kläger sei zusätzlich auch durch die 500.000,00 DM hinsicht-\n\nlich der Versorgungsanwartschaften mit abgefunden worden, hat der Kläger\n\ndetailliert dargelegt, wie es im einzelnen zu der in Nr. 3 des Vergleichs vorge-\n\nsehenen Abfindungssumme von 500.000,00 DM gekommen ist: Der Ver-\n\ngleichsbetrag von 500.000,00 DM habe mit der betrieblichen Altersversorgung\n\ndes Klägers nicht das geringste zu tun gehabt, sondern sei ausschließlich zur\n\nAbgeltung sowohl des dem Kläger infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstver-\n\nhältnisses verlorengehenden Einkommens als auch der bereits aufgelaufenen\n\nMehrarbeitsvergütung bestimmt gewesen. Insoweit habe der Kläger bereits mit\n\nSchreiben \n\nvom 25. Juli 1994 eine entsprechende Abfindung \n\nvon\n\n750.000,00 DM \n\nverlangt, diese um die Mehrarbeitsvergütung \n\nvon\n\n104.000,00 DM auf insgesamt 851.500,00 DM erhöht und zudem - erstmals -\n\nallgemein die Übertragung der Rückdeckungsversicherung gefordert. Dem\n\nSchreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 12. August 1994\n\nlasse sich entnehmen, daß dieser das Gehaltsvolumen bis Ende 2003 sogar\n\nauf 1,309 Mio. DM geschätzt habe und daß auch noch ein Betrag zur Abgeltung\n\nvon Urlaubsansprüchen des Klägers zu berücksichtigen gewesen sei; der Be-\n\nklagte sei \n\njedoch nur bereit gewesen, hierfür eine Abfindung von\n\n225.000,00 DM zu zahlen. Von diesen finanziellen Eckpunkten aus sei auch im\n\ngerichtlichen Verhandlungstermin vom 23. Januar 1996 die stufenweise Annä-\n\nherung auf Vorschlag des Gerichts bis hin zum Einigungsbetrag von\n\n500.000,00 DM erfolgt, ohne daß dabei die Altersversorgung eine Rolle gespielt\n\nhätte (Beweis: Zeugnis Rechtsanwalt Sc.). Angesichts dieses klaren, dem\n\nBeweis zugänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was der Kläger noch zu-\n\nsätzlich zu der von ihm behaupteten Art und Weise des Zustandekommens des\n\nVergleichs in bezug auf den Abgeltungsbetrag von 500.000,00 DM hätte vortra-\n\ngen müssen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungs-\n\ngericht \"zahlenmäßige Belege\" für die Behauptung des Klägers vermißt hat;\n\netwas anderes oder mehr als die Behauptung, daß nach den Vorstellungen bei-\n\nder Parteien die 500.000,00 DM ausschließlich zur Abgeltung für den Einkom-\n\nmensverlust und die Mehrarbeitsvergütung des Klägers bestimmt waren, konnte\n\nund mußte dieser nicht vortragen. Soweit das Berufungsgericht meint, aus der\n\nVorkorrespondenz entnehmen zu können, daß ein \"Ausgleich für Einkommens-\n\nverluste in der Vergleichssumme eher nicht enthalten gewesen sein dürfte\",\n\nhandelt es sich um bloße Spekulation, die schon allein durch die Streitwertfest-\n\nsetzung anläßlich des Vergleichs vom 23. Januar 1996 (Wert des Kündigungs-\n\nschutzstreits: \n\n491.400,00 DM, Mehrwert \n\ndes \n\nVergleichs \n\ninsoweit\n\n258.600,00 DM) indiziell widerlegt wird. Abgesehen davon entfiel durch eine\n\nsolche wie auch andere Mutmaßungen nicht die Notwendigkeit der Erhebung\n\nder vom Kläger angebotenen Beweise.\n\nIII. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F.\n\nZPO) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - gegebenenfalls\n\nnach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien (insbesondere des Beklag-\n\nten) - Gelegenheit erhält, die für eine sachgemäße Entscheidung noch erforder-\n\nlichen Feststellungen zu treffen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-15/ii-zr-192-00","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-15/ii-zr-192-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_192-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:22:18.811141+00:00"}}