{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_140-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"II ZR 140/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 161 Abs. 1 Zur Auslegung einer Vereinbarung der Gesellschafter einer Kommanditgesell- schaft, mit welcher der Eintritt einer GmbH als persönlich haftende Gesell- schafterin in die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 140/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ\n\n: nein\n\nBGHR : nein\n\nHGB § 161 Abs. 1\n\nZur Auslegung einer Vereinbarung der Gesellschafter einer Kommanditgesell-\n\nschaft, mit welcher der Eintritt einer GmbH als persönlich haftende Gesell-\n\nschafterin in die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen\n\nwird.\n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 140/00 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger wird die Beklagte unter teilweiser\n\nAufhebung des Urteils des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 25. Februar 2000 und Abänderung des Urteils des\n\nLandgerichts München I, 8. Kammer für Handelssachen, vom\n\n14. Juni 1999 verurteilt, die G. Geschäftsführungs-GmbH, gesetz-\n\nlich vertreten durch die Geschäftsführer H., Ge. und I. G., als per-\n\nsönlich haftende Gesellschafterin der K. G. T. Ke. KG zum Han-\n\ndelsregister des Amtsgerichts M. anzumelden und des weiteren\n\nanzumelden, daß die bisherigen persönlich haftenden Gesell-\n\nschafter H. und Ge. G. als persönlich haftende Gesellschafter aus-\n\nscheiden und zukünftig Kommanditisten sind.\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 25. Februar 2000 wird insoweit\n\nzurückgewiesen, als darin die Verurteilung der Beklagten abge-\n\nlehnt wird, zum Handelsregister anzumelden, daß die Klägerin zu 2\n\nals Kommanditistin der K. G. T. Ke. KG ausscheidet und statt des-\n\nsen der Kläger zu 1 eintritt.\n\nIm übrigen wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 25. Februar 2000 auf die Revisionen der Par-\n\nteien aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger zu 1 ist der Bruder, die Klägerin zu 2 die Mutter der Beklag-\n\nten. Die Beklagte und der Kläger zu 1 sind persönlich haftende Gesellschafter\n\nder K. G. T. Ke. KG (im folgenden: KG) mit einem Anteil von jeweils\n\n36.500,00 DM, die Klägerin zu 2 ist die einzige Kommanditistin mit einem Anteil\n\nvon 27.000,00 DM. Gesellschaftszweck der KG ist der Betrieb einer Tennisan-\n\nlage in Ke., welcher zunächst von K. G., dem geschiedenen Ehemann der Klä-\n\ngerin zu 2 und Vater der Beklagten und des Klägers zu 1, aufgebaut und bis\n\nzum 31. Dezember 1983 als Einzelfirma betrieben wurde.\n\nIm Berufungsrechtszug des zwischen der Klägerin zu 2 und K.\n\nG. laufenden Scheidungsverfahrens kam es zwischen beiden zu einem gericht-\n\nlichen Vergleich, dem der Kläger zu 1 beitrat. In diesem Vergleich traten die\n\ndamaligen Gesellschafter der KG - K. G., der Kläger und die Beklagte - zu ei-\n\nner außerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen und änderten im\n\nBeschlußwege den Gesellschaftsvertrag u.a. in Nr. 9 ”Umwandlung in GmbH &\n\nCo. KG” folgendermaßen ab: ”Der persönlich haftende Gesellschafter K. G.\n\nkann unter Umwandlung seiner Beteiligung als persönlich haftender Gesell-\n\nschafter in eine solche als Kommanditist ... eine GmbH als persönlich haftende\n\nGesellschafterin ohne Vermögensbeteiligung in die KG eintreten lassen. Zur\n\ndiesbezüglichen Auswechslung des persönlich haftenden Gesellschafters ge-\n\nnügt eine schriftliche Mitteilung des persönlich haftenden Gesellschafters K. G.\n\nan die Kommanditisten ... Auch für den Fall des Todes des persönlich haften-\n\nden Gesellschafters K. G. soll eine GmbH die Stellung der persönlich haften-\n\nden Gesellschafterin übernehmen. Zu diesem Zwecke wird die KG im Laufe\n\ndes Jahres 1996 den einzigen von Herrn D. A. gehaltenen Geschäftsanteil an\n\nder G.-Geschäftsführungs-GmbH ... übernehmen. Sollte die Übernahme, aus\n\nwelchen Gründen auch immer, nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996\n\nerfolgen, so wird die Gesellschaft eine neue GmbH gründen und zur Eintra-\n\ngung ins Handelsregister anmelden\".\n\nNach dem Tod von K. G. am 12. Februar 1996 traten die Beklagte und\n\nder Kläger zu 1 als seine Erben in seine Komplementärstellung je zur Hälfte\n\nein. Die Klägerin zu 2 übernahm die Stellung einer Kommanditistin. Die Be-\n\nklagte und der Kläger zu 1 leiteten die Kommanditgesellschaft anfangs ohne\n\nerhebliche Schwierigkeiten. Im Laufe der Zeit kam es jedoch zunehmend zu\n\nAuseinandersetzungen.\n\nAm 2. September 1998 übertrug die Klägerin zu 2 ihren Kommanditanteil\n\nmit notariellem Vertrag an den Kläger zu 1. Die Beklagte stimmte der Anmel-\n\ndung dieser Rechtsänderung zum Handelsregister nicht zu. Mit Schreiben vom\n\n14. Dezember 1998 berief der Kläger zu 1 als einer der Geschäftsführer der G.\n\nGeschäftsführungs GmbH eine Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft\n\nzum 23. Dezember 1998 ein. Hierzu wurde die Beklagte mit Schreiben vom\n\n14. Dezember 1998, das sie am 15. Dezember 1998 erhielt, persönlich gela-\n\nden. In der Gesellschafterversammlung faßten der Kläger zu 1 und die Klägerin\n\nzu 2 den Beschluß, daß die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in\n\ndie KG eintreten sollte. Die Beklagte war zu der Versammlung nicht erschie-\n\nnen.\n\nDie Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die\n\nG. Geschäftsführungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG\n\nsowie den Umstand, daß die bisher persönlich haftenden Kläger zukünftig\n\nKommanditisten der KG sind, zum Handelsregister anzumelden. Gleichzeitig\n\nhaben sie begehrt, die Beklagte dazu zu verurteilen, zum Handelsregister an-\n\nzumelden, daß die Klägerin zu 2 aus der KG ausscheidet und an ihre Stelle der\n\nKläger zu 1 tritt. Hilfsweise beantragen sie, der Beklagten die Befugnis, die\n\nGeschäfte der KG zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten, zu entziehen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den\n\nHauptanträgen ebenfalls nicht stattgegeben, aber dem Hilfsantrag insoweit\n\nentsprochen, als es der Beklagten die Alleingeschäftsführungs- und Alleinver-\n\ntretungsbefugnis für die KG entzogen hat. Hiergegen richten sich die beider-\n\nseitigen Revisionen der Parteien.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Kläger stand,\n\nsoweit es feststellt, die Übertragung des Kommanditanteils der Klägerin zu 2\n\nauf den Kläger zu 1 sei nicht wirksam. Im übrigen führen die Revisionen der\n\nParteien zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\nA. Die Revision der Kläger.\n\nI. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für verpflichtet, die An-\n\nmeldung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG und die\n\nUmwandlung ihrer Komplementärstellung sowie der des Klägers zu 1 beim\n\nHandelsregister vorzunehmen. Dies greift die Revision mit Erfolg an.\n\n1. Das Berufungsgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, daß\n\ndie Gesellschafter der KG einen wirksamen Gesellschafterbeschluß gefaßt h a-\n\nben, der - für den Fall des Todes des ehemaligen Allein-Komplementärs K. G. -\n\nden Eintritt der GmbH in die KG vorsieht. Es nimmt zutreffend an, die KG habe\n\nin dem gerichtlichen Vergleich vom 21. November 1994 ein bindendes Ver-\n\ntragsangebot abgegeben, das unter der aufschiebenden Bedingung des Todes\n\nvon K. G. stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte der\n\nEintritt der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG jedoch nicht\n\neines gesonderten, der KG mitzuteilenden Eintrittsbeschlusses der GmbH.\n\nNach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs ist der Eintritt der GmbH als per-\n\nsönlich haftende Gesellschafterin für zwei verschiedene Fälle geregelt: Zu\n\nLebzeiten von K. G. sollte der Wechsel in der Komplementärstellung allein von\n\ndessen freier Willensentscheidung abhängen; es genügte eine von keinen ein-\n\nschränkenden Bedingungen abhängige schriftliche Mitteilung von K. G. an die\n\nKommanditisten. Für die Zeit nach seinem Tode war demgegenüber der Eintritt\n\nder GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin bindend bestimmt, wie\n\nschon die gesellschaftsvertragliche Regelung zeigt, wenn die Übernahme - aus\n\nwelchen Gründen auch immer - nicht bis zum 31. Dezember 1996 erfolge, wer-\n\nde die Gesellschaft eine neue GmbH gründen und zur Eintragung in das Han-\n\ndelsregister anmelden.\n\n2. Voraussetzung für den Eintritt der GmbH als Komplementärin war al-\n\nlein, daß die KG bis spätestens 31. Dezember 1996 den Geschäftsanteil an der\n\nGmbH erwarb. Die GmbH war ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden,\n\nin der KG die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters zu überneh-\n\nmen (§ 1 der Satzung). Eine Entschließungsfreiheit über ihren Eintritt stand ihr\n\ndeshalb nicht zu; eines Beschlusses bedurfte es nicht. Mit dem Erwerb der Ge-\n\nschäftsanteile an der GmbH durch die KG haben die KG und die hinter ihr ste-\n\nhenden Gesellschafter dokumentiert, daß sie gewillt sind, den im gerichtlichen\n\nVergleich getroffenen Anordnungen Rechnung zu tragen. Damit waren sämtli-\n\nche Voraussetzungen für den Eintritt der GmbH als persönlich haftende Ge-\n\nsellschafterin erfüllt. Die von dem Berufungsgericht erwähnten Unwägbarkei-\n\nten, die den Erwerb des GmbH-Anteils bis zum vorgesehenen Zeitpunkt verei-\n\nteln konnten, sind in dem gerichtlichen Vergleich schon in der Weise berück-\n\nsichtigt, daß dann anstelle der bereits bestehenden Geschäftsführungs-GmbH\n\nvon der KG eine neue GmbH gegründet werden sollte.\n\n3. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen wollte,\n\nzum Eintritt der GmbH habe es eines gesonderten Eintrittsbeschlusses bedurft,\n\nwäre ein solcher Beschluß von der GmbH jedenfalls in der Gesellschafterver-\n\nsammlung vom 23. Dezember 1998 gefaßt worden. Dieser Beschluß ist nicht\n\nangefochten worden.\n\na) Die Kläger haben unbestritten vorgetragen, der von ihnen unterzeich-\n\nnete Beschluß sei der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Damit steht\n\nfest, daß beide Komplementäre der KG von dem Beschluß der GmbH und i h-\n\nrem Eintritt Kenntnis erlangt haben. Damit hatte auch die KG von ihm Kenntnis.\n\nWeiterer Annahmeerklärungen bedurfte es nicht.\n\nb) Eine unzulässige Rechtsausübung ist nicht ersichtlich.\n\nDer Eintritt der GmbH beruht auf verbindlichen Absprachen und Be-\n\nschlüssen, denen die Beklagte zugestimmt hat und an die sie auch dann ge-\n\nbunden ist, wenn sie in der Gesellschafterversammlung der GmbH von ihrem\n\nBruder und ihrer Mutter überstimmt werden kann.\n\nII. Dagegen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand,\n\nsoweit es feststellt, die Übertragung des Kommanditanteils der Klägerin zu 2\n\nauf den Kläger zu 1 sei nicht wirksam.\n\nDer Gesellschafterwechsel - auch in der Form der Übertragung des Ge-\n\nschäftsanteils - ist bei einer Personenhandelsgesellschaft rechtlich möglich,\n\nbedarf aber zu seiner Wirksamkeit des Einverständnisses der Mitgesellschaf-\n\nter, falls nicht der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthält. Sol-\n\nche abweichende Bestimmungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.\n\nDie Beklagte hat ihr Einverständnis verweigert. Darin liegt keine Verletzung der\n\nTreuepflicht. Die Beklagte durfte zumindest in dem Maße, in dem die Kläger\n\nauf ihr eigenes Interesse Bedacht nahmen, in ihrem eigenen Interesse, das\n\ndem der KG zudem nicht zuwiderlief, handeln; dadurch erlitt die Gesellschaft\n\nkeinen Nachteil.\n\nIII. Soweit das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Kläger, der Be-\n\nklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die KG vollständig\n\nzu entziehen, nicht entsprochen hat, ist ihre Revision begründet. Insoweit wird\n\nauf das Senatsurteil vom 10. Dezember 2001 (II ZR 139/00) verwiesen (dort:\n\nEntscheidungsgründe A.).\n\nB. Die Revision der Beklagten.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Antrag der Beklagten, die Klage abzu-\n\nweisen, nicht stattgegeben, weil es auch auf Seiten der Beklagten ein pflicht-\n\nwidriges Verhalten zugrunde legt. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand.\n\nI. Da die von dem Berufungsgericht \n\nfür angemessen erachtete\n\n”teilweise” Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der\n\nBeklagten von den Klägern nicht beantragt war, hätte das Berufungsgericht in\n\neine Abwägung eintreten müssen, ob die beantragte vollständige Entziehung\n\nnicht auch unter Berücksichtigung der den Klägern selber angelasteten Pflicht-\n\nverletzungen auszusprechen gewesen wäre.\n\nII. Die Revision der Beklagten muß überdies deshalb Erfolg haben, weil\n\ndas Berufungsgericht die der Beklagten zur Last gelegten Verstöße nicht frei\n\nvon Verfahrensfehlern festgestellt hat.\n\n1. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Kündigung des Betriebs-\n\nleiters der KG, A., war jedenfalls dann beachtlich, wenn ein Grund, den Ar-\n\nbeitsvertrag mit A. zu beenden, nicht gegeben war; ansonsten wäre er pflicht-\n\nwidrig gewesen (zur Pflichtwidrigkeit Hopt, HGB 30. Aufl. § 115 Rdn. 3 m.w.N.;\n\nSchlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 155 Rdn. 14). Das Berufungsgericht\n\nstellt dazu fest, A. habe Arbeitnehmer auf der 600,00 DM Basis geführt, obwohl\n\ndem wirkliche Arbeitsverhältnisse in diesem Umfang nicht zugrunde gelegen\n\nhätten; dies habe eine Nachforderung der Landesversicherungsanstalt O. in\n\nHöhe von 87.000,00 DM zur Folge gehabt.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme eines wichtigen\n\nKündigungsgrundes. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch den Sachvortrag\n\nder Beklagten (teilweise) übergangen. Die Beklagte hat vorgetragen, daß die\n\nEntlohnung der Arbeitnehmer auf einer betrieblichen Übung beruhte, die be-\n\nreits K. G. eingeführt habe. Zudem sei A., der seit über 20 Jahren im Betrieb\n\ntätig gewesen sei, bei den Angestellten äußerst beliebt gewesen; außerdem\n\nhabe das kreditgebende Institut auf seine Tätigkeit besonderen Wert gelegt.\n\nAuf diese Tatsachenbehauptungen geht das Berufungsgericht nicht ein, ob-\n\nwohl sie für die Gesamtabwägung von Bedeutung sind.\n\n2. Einen weiteren Pflichtverstoß der Beklagten sieht das Berufungsge-\n\nricht darin, daß sie den Konten der KG Steuerrückerstattungsbeträge entnom-\n\nmen und die Hälfte für sich behalten hat. Eine Pflichtverletzung gegenüber der\n\nKG liegt hierin nicht. Die Forderung und damit der ausgezahlte Betrag stand\n\n- so unterstellt das Berufungsgericht - der Miterbengemeinschaft zu. Die Ent-\n\nnahme dieses Betrages aus dem Vermögen der KG und seine anschließende\n\nVerwendung fielen damit nicht in den Pflichtenkreis der Beklagten als Gesell-\n\nschafterin.\n\n3. Hinsichtlich des Mietvertrages wird unter Beweisantritt vorgetragen,\n\ndaß die Vermietungs GmbH mehr als zwei Jahre lang ”keine einzige Mark” an\n\nMietzins abgeführt habe, weshalb die Miterbengemeinschaft das Mietverhältnis\n\nfristlos gekündigt habe.\n\nC. Soweit der Senat nicht selber abschließend entscheiden kann, ist der\n\nRechtsstreit auf die Revisionen der Parteien unter teilweiser Aufhebung des\n\nangefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\nauf der Grundlage der von ihm nachzuholenden Feststellungen in die erfor-\n\nderliche Gesamtabwägung eintreten kann, ob ein wichtiger Grund zur Entzie-\n\nhung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten vorlag.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nHesselberger\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_140-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-10/ii-zr-140-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_140-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_140-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-10/ii-zr-140-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_140-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:51.976811+00:00"}}