{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_139-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-10","aktenzeichen":"II ZR 139/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 308 Abs. 1; HGB § 127 Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Bei der vollständigen und der teilweisen Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters handelt es sich um verschie- dene Streitgegenstände. Deshalb ist eine Teilentziehung durch das Gericht nur auf einen entsprechenden Antrag des Klägers zulässig. b) Zur Frage des wichtigen Grundes für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 139/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nZPO § 308 Abs. 1; HGB § 127\n\nVerkündet am:\n10. Dezember 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Bei der vollständigen und der teilweisen Entziehung der Geschäftsführungs-\n\nund Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters handelt es sich um verschie-\n\ndene Streitgegenstände. Deshalb ist eine Teilentziehung durch das Gericht\n\nnur auf einen entsprechenden Antrag des Klägers zulässig.\n\nb) Zur Frage des wichtigen Grundes für die Entziehung der Geschäftsführungs-\n\nund Vertretungsbefugnis.\n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 139/00 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten zu 1 die Geschäftsfüh-\n\nrungs- und Vertretungsbefugnis der K. G. KG (im folgen-\n\nden: KG) wirksam entzogen worden ist.\n\nDer Beklagte zu 1 ist der Bruder, die Beklagte zu 2 die Mutter der Kläge-\n\nrin. Die Klägerin und der Beklagte zu 1 sind persönlich haftende Gesellschafter\n\nder KG mit einem Anteil von jeweils 36.500,00 DM, die Beklagte zu 2 ist die\n\neinzige Kommanditistin mit einem Anteil von 27.000,00 DM. Gesellschafts-\n\nzweck der KG ist der Betrieb einer Tennisanlage in Ke. , welcher zunächst\n\nvon K. G. , dem geschiedenen Ehemann der Beklagten zu 2 und Vater\n\nder Klägerin und des Beklagten zu 1, aufgebaut und bis zum 31. Dezember\n\n1983 als Einzelfirma betrieben wurde. Nach dem Tod von K. G. am\n\n12. Februar 1996 traten die Klägerin und der Beklagte zu 1 als seine Erben in\n\nseine Komplementärstellung je zur Hälfte ein. Die Beklagte zu 2 übernahm die\n\nStellung einer Kommanditistin. Die Klägerin und der Beklagte zu 1 leiteten die\n\nKommanditgesellschaft anfangs ohne erhebliche Schwierigkeiten. Im Laufe der\n\nZeit kam es jedoch zunehmend zu Auseinandersetzungen.\n\nDie Klägerin hat nunmehr beantragt, dem Beklagten zu 1 die Befugnis\n\nzu entziehen, die Geschäfte der KG zu führen und diese zu vertreten; gleich-\n\nzeitig hat sie begehrt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, der Entziehung der Ge-\n\nschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1 in der\n\nKG zuzustimmen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert. Es\n\nhat dem Beklagten zu 1 die Befugnis, die Geschäfte der KG allein zu führen\n\nund diese Gesellschaft allein zu vertreten, entzogen. Gleichzeitig hat es die\n\nBeklagte zu 2 dazu verurteilt, der Entziehung der Alleingeschäftsführungsbe-\n\nfugnis und der Alleinvertretungsmacht des Beklagten zu 1 in der KG zuzustim-\n\nmen. Hiergegen richten sich die beiderseitigen Revisionen der Parteien.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen der Parteien führen zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nA. Die Revision der Beklagten.\n\nI. Der Angriff der Revision, das Berufungsurteil verletze § 308 Abs. 1\n\nZPO, hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin etwas zugesprochen,\n\nwas sie nicht beantragt hat. Dieser Verstoß wäre auch ohne Rüge zu beseiti-\n\ngen (BGH, Urt. v. 19. November 1998 - VII ZR 371/96, BGHR ZPO § 308\n\nAbs. 1 - Anspruchsmehrheit 2 m.w.N.).\n\n1. Die gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der\n\nVertretungsmacht des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommandit-\n\ngesellschaft ist in §§ 161 Abs. 2, 117, 127 HGB vorgesehen. Allerdings schei-\n\ndet die Entziehung der Vertretungsbefugnis aus, wenn nur ein Komplementär\n\nvorhanden ist, weil sonst ein rechtlich unmöglicher Zustand herbeigeführt wür-\n\nde (BGHZ 51, 198, 200; a.A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 1547 f.).\n\nDarum geht es indes nicht, weil hier zwei persönlich haftende Gesellschafter\n\nvorhanden sind.\n\n2. Der Wortlaut des § 127 HGB scheint darauf hinzudeuten, daß die or-\n\nganschaftliche Vertretungsmacht entweder nur vollständig in Fortfall gebracht\n\nwerden kann oder unverändert weiterbesteht. Dieser Auslegung steht jedoch\n\nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Deshalb kommt eine voll-\n\nständige Entziehung der Vertretungsbefugnis nur in Betracht, wenn mildere\n\nMittel nicht ausreichen, um den für die Mitglieder unzumutbaren Zustand zu\n\nbeseitigen. Ansonsten kann eine Beschränkung der Vertretungsmacht auf die\n\nin §§ 125, 126 HGB zugelassenen Formen, insbesondere auf eine Gesamtver-\n\ntretungsmacht, stattfinden (BGHZ 51, 198, 203; von Gerkan in: Röhricht/Graf\n\nvon Westphalen, HGB § 117 Rdn. 8; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB 5. Aufl.\n\n§ 127 Rdn. 12 m.w.N.). Dasselbe gilt für die Geschäftsführungsbefugnis.\n\n3. Bei der vollständigen und der teilweisen Entziehung der Geschäfts-\n\nführungs- und Vertretungsbefugnis handelt es sich um verschiedene Streitge-\n\ngenstände. Deshalb ist eine Teilentziehung nur auf einen entsprechenden An-\n\ntrag des Klägers zulässig (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 117 Rdn. 5; Hey-\n\nmann/\n\nEmmerich, HGB 2. Aufl. § 117 Rdn. 19; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB\n\n5. Aufl. § 127 Rdn. 23; Westermann, Hdb. der Personengesellschaften I\n\nRdn. 330; Habersack in: Großkomm. HGB 4. Aufl. § 127 Rdn. 11; Pabst, BB\n\n1978, 892, 895 f.).\n\nBei der Teilentziehung handelt es sich nicht um ein bloßes \"Minus\". Der\n\nGesellschaftsvertrag wird in anderer Weise umgestaltet, als der Kläger es be-\n\nantragt hat, die rechtliche Tragweite dieser Umgestaltung unterscheidet sich für\n\nden Kläger erheblich von der begehrten. Unter der Geltung der Dispositions-\n\nmaxime darf dem Kläger eine qualitativ andere Umgestaltung nicht ohne ent-\n\nsprechenden Antrag aufgedrängt werden (Schlegelberger/K. Schmidt aaO;\n\nSchlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 117 Rdn. 41).\n\n4. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt, daß\n\ndie Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Sie will mit\n\nihrer Revision unverändert die vollständige Verurteilung der Beklagten errei-\n\nchen. Die in ihrem Rechtsmittel etwa liegende Klagenhäufung wäre in der Re-\n\nvisionsinstanz überdies nicht zulässig (BGH, Urt. v. 19. Januar 1990\n\n- V ZR 215/88, BGHR ZPO § 308 Abs. 1 - Amtsprüfung 1 - Zur Klageänderung\n\nm.w.N.).\n\n5. Auch wenn das Berufungsgericht der Klägerin damit zum Nachteil der\n\nBeklagten etwas zugesprochen hat, was sie nicht beantragt hat, müßte die Re-\n\nvision der Beklagten ohne Erfolg bleiben, wenn die Revision der Klägerin mit\n\ndem Ergebnis begründet wäre, daß ihrem Antrag auf vollständige Entziehung\n\nder Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 1 stattzu-\n\ngeben ist.\n\nII. Dies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil das Berufungsge-\n\nricht - wie die Beklagten zu Recht rügen - die Tatsachen, die nach seiner An-\n\nsicht im Grundsatz einen wichtigen Grund zur Entziehung der Geschäftsfüh-\n\nrungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 1 ergeben sollen, nicht in\n\nrechtsfehlerfreier Weise festgestellt hat.\n\n1. Der Beklagte zu 1 hat der Mitarbeiterin Ku. zwar gegen den aus-\n\ndrücklichen Widerspruch der Klägerin gekündigt. Er wäre gehalten gewesen,\n\nsich um die Zustimmung der Klägerin zu dieser Maßnahme zu bemühen.\n\nGleichwohl kann in seinem Verhalten ein grober Pflichtverstoß nicht gesehen\n\nwerden. Das Berufungsgericht läßt insoweit entscheidungserheblichen Sach-\n\nvortrag der Beklagten völlig unbeachtet. Diese haben umfassend auf wieder-\n\nholte Verstöße der Mitarbeiterin Ku. gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten\n\nhingewiesen: Das frühzeitige Abstellen der Hallenheizung unter der falschen\n\nBehauptung, dies sei von dem Beklagten zu 1 angeordnet worden, das vorzei-\n\ntige Verlassen ihres Arbeitsplatzes im Tennis-Shop trotz anwesender Kunden,\n\ndas Überziehen von Arbeitspausen und ähnliche Mißachtungen ihrer vertragli-\n\nchen Pflichten. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Aus-\n\nsage des Zeugen A. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung, Frau Ku. sei\n\nnicht unproblematisch und ein schwieriger Mensch, sie müsse öfter angescho-\n\nben werden und sei nicht die freundlichste.\n\nMangels gegenteiliger Feststellungen ist damit in der Revisionsinstanz\n\ndavon auszugehen, daß das Verhalten der Mitarbeiterin Ku. eine Kündigung\n\ndes Arbeitsverhältnisses rechtfertigte.\n\n2. Die Kündigung der Mitarbeiterin Ko. erfolgte während der Probezeit.\n\nDie Beklagten haben, ohne daß das Berufungsgericht hierauf näher eingeht,\n\ndargelegt, daß sich diese Mitarbeiterin den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes\n\nnicht gewachsen gezeigt habe. Sie habe Streßsituationen nicht bewältigen\n\nkönnen, habe bei der Einstellung eine schwere Krankheit verschwiegen und\n\nnicht über die Computerkenntnisse verfügt, welche sie bei dem Einstellungsge-\n\nspräch behauptet habe; zudem habe sie gelegentlich das Betriebsgelände\n\nverlassen, ohne abzustempeln.\n\nDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Beendigung der Probezeit\n\nwar rechtlich unproblematisch. Die Klägerin hat auch in diesem Falle davon\n\nabgesehen, sachliche Einwendungen gegen die Kündigung vorzubringen. Hin-\n\nzu kommt, daß die Suche und Einstellung einer Mitarbeiterin mit Computer-\n\nkenntnissen mit dem Willen der Klägerin dem Beklagten zu 1 übertragen wor-\n\nden war. Dieser Verantwortungsbereich schloß neben der Auswahl und Ein-\n\nstellung die Erprobung und Beurteilung der entsprechenden Mitarbeiterin ein.\n\nEs liegt nahe, daß damit die Entscheidung über den Fortbestand des Arbeits-\n\nverhältnisses über die Probezeit hinaus auf den Beklagten zu 1 übertragen\n\nworden war.\n\n3. Im Zusammenhang mit der Einstellung des Mitarbeiters Gr. be-\n\nschränkt sich das Berufungsgericht auf den Hinweis, die Klägerin habe dem\n\nwidersprochen. Es bezieht indes den Vortrag der Beklagten, Gr. sei vor sei-\n\nner Festeinstellung bereits länger als ein halbes Jahr auf dem Gelände der KG\n\nunwidersprochen tätig gewesen, nicht in seine Wertung ein.\n\n4. Das Berufungsgericht sieht eine gravierende Verletzung der Mitwir-\n\nkungsrechte der Klägerin darin, daß der Beklagte zu 1 seit September 1998\n\ndazu übergegangen sei, ständig Gesellschafterversammlungen zu Tagesord-\n\nnungspunkten einzuberufen, die zum größten Teil in die Kompetenz der Ge-\n\nschäftsführung gehörten. Die Beklagten haben insoweit geltend gemacht, das\n\nVorgehen des Beklagten zu 1 sei durch die Verweigerungshaltung der Klägerin\n\nmotiviert worden, welche die vom Beklagten zu 1 zu treffenden Geschäftsfüh-\n\nrungsmaßnahmen aus Prinzip durch nicht näher begründete Widersprüche\n\ntorpediert habe. Die Klägerin sei sich der Kompetenzordnung durchaus bewußt\n\ngewesen, sie habe sich immer wieder ausdrücklich auf die fehlende Zuständig-\n\nkeit der Gesellschafterversammlung berufen und über die dort gefaßten Be-\n\nschlüsse hinweggesetzt.\n\n5. Soweit es um die Sanierung der Tennisanlage P. /Ö. geht, hat\n\ndas Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, die\n\nKlägerin und die Beklagten hätten sich ausdrücklich darauf verständigt, diese\n\nAnlage mit Mitteln der KG zu sanieren, übergangen. Darüber hinaus haben die\n\nBeklagten vorgetragen, daß als Folge der finanziellen Schwierigkeiten der An-\n\nlage in Ö. auch die Inanspruchnahme der Gesellschafter der KG und da-\n\nmit ein Zugriff von Drittgläubigern der Gesellschafter auf die KG selbst drohte.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den Interessen der Gesell-\n\nschafter einerseits und denen der KG andererseits müsse strikt getrennt wer-\n\nden, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht sachgerecht.\n\nB. Die Revision der Klägerin.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angesichts der von ihm angenommenen\n\nVerstöße des Beklagten zu 1 gegen seine Pflichten der auf Entziehung der\n\nGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gerichteten Klage nur deshalb\n\nnicht stattgegeben, weil es auch auf seiten der Klägerin ein pflichtwidriges Ver-\n\nhalten zugrunde legt und in Verkennung der Rechtslage der Ansicht ist, dieser\n\nSituation durch die Entziehung nur der Alleingeschäftsführungs- und Alleinver-\n\ntretungsmacht des Beklagten zu 1 gerecht werden zu können.\n\nII. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Da die von dem Berufungsgericht für angemessen erachtete \"teilwei-\n\nse\" Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklag-\n\nten zu 1 von der Klägerin nicht beantragt war, hätte das Berufungsgericht in\n\neine Abwägung eintreten müssen, ob die beantragte vollständige Entziehung\n\nnicht auch unter Berücksichtigung der der Klägerin selber angelasteten Pflicht-\n\nverletzungen auszusprechen gewesen wäre.\n\n2. Die Revision der Klägerin muß überdies deshalb Erfolg haben, weil\n\ndas Berufungsgericht die der Klägerin zur Last gelegten Verstöße nicht frei von\n\nVerfahrensfehlern festgestellt hat.\n\na) Der Widerspruch der Klägerin gegen die Kündigung des Betriebslei-\n\nters der KG, A. , war jedenfalls dann beachtlich, wenn ein Grund, den Arbeits-\n\nvertrag mit A. zu beenden, nicht gegeben war; ansonsten wäre er pflichtwid-\n\nrig gewesen (zur Pflichtwidrigkeit Hopt, HGB 30. Aufl. § 115 Rdn. 3 m.w.N.;\n\nSchlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 115 Rdn. 14). Das Berufungsgericht\n\nstellt dazu fest, A. habe Arbeitnehmer auf der 600,00 DM Basis geführt, ob-\n\nwohl dem wirkliche Arbeitsverhältnisse in diesem Umfang nicht zugrunde gele-\n\ngen hätten; dies habe eine Nachforderung der Landesversicherungsanstalt\n\nO. in Höhe von 87.000,00 DM zur Folge gehabt.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme eines wichtigen\n\nKündigungsgrundes. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch den Sachvortrag\n\nder Klägerin (teilweise) übergangen. Die Klägerin hat vorgetragen, daß die\n\nEntlohnung der Arbeitnehmer auf einer betrieblichen Übung beruhte, die be-\n\nreits K. G. eingeführt habe. Zudem sei A. , der seit über 20 Jahren im\n\nBetrieb tätig gewesen sei, bei den Angestellten äußerst beliebt gewesen; au-\n\nßerdem habe das kreditgebende Institut auf seine Tätigkeit besonderen Wert\n\ngelegt. Auf diese Tatsachenbehauptungen geht das Berufungsgericht nicht ein,\n\nobwohl sie für die Gesamtabwägung von Bedeutung sind.\n\nb) Einen weiteren Pflichtenverstoß der Klägerin sieht das Berufungsge-\n\nricht darin, daß sie den Konten der KG Steuerrückerstattungsbeträge entnom-\n\nmen und die Hälfte für sich behalten hat. Eine Pflichtverletzung gegenüber der\n\nKG liegt hierin nicht. Die Forderung und damit der ausgezahlte Betrag stand\n\n- so unterstellt das Berufungsgericht - der Miterbengemeinschaft zu. Die Ent-\n\nnahme dieses Betrages aus dem Vermögen der KG und seine ausschließende\n\nVerwendung fielen damit nicht in den Pflichtenkreis der Klägerin als Gesell-\n\nschafterin.\n\nc) Hinsichtlich des Mietvertrages wurde im Parallelverfahren unter Be-\n\nweisantritt vorgetragen, daß die Vermietungs GmbH mehr als zwei Jahre lang\n\n\"keine einzige Mark\" an Mietzins abgeführt habe, weshalb die Miterbengemein-\n\nschaft das Mietverhältnis fristlos gekündigt habe.\n\nC. Der Rechtsstreit ist damit auf die Revisionen der Parteien unter Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen, damit es auf der Grundlage der von ihm nachzuholenden Feststellungen\n\nin die erforderliche Gesamtabwägung eintreten kann, ob und inwieweit dem\n\nBeklagten zu 1 vorzuwerfende Pflichtverstöße auch unter Berücksichtigung\n\neines etwaigen Fehlverhaltens der Klägerin die Entziehung der Geschäftsfüh-\n\nrungs- und Vertretungsmacht des Beklagten zu 1 rechtfertigen oder die Klage\n\ninsgesamt abzuweisen ist. Dabei wird es bei der Prüfung der Frage, inwieweit\n\nPflichtverstöße einer Partei lediglich als eine Reaktion auf ein Fehlverhalten\n\nder anderen zu verstehen sind, auch die Vorgänge zu berücksichtigen haben,\n\ndie Gegenstand des Parallelrechtsstreits II ZR 140/00 sind.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-10/ii-zr-139-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-10/ii-zr-139-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_139-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:37.842457+00:00"}}