{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_119-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-11-05","aktenzeichen":"II ZR 119/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 53, 54; AktG § 302; BGB § 195 a) Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedoch mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnis- abführungsvertrag ist für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsät- zen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann von den Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende Erklärung beendet werden (Bestätigung von BGHZ 103, 1; 116, 37). b) Auch im GmbH-Konzern ist die rückwirkende Aufhebung eines Unterneh- mensvertrages grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch dann, wenn abhängi- ge Gesellschaft eine Ein-Personen-GmbH ist. c) Der Verlustausgleichsanspruch im Sinne des § 302 AktG unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n5. November 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 119/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 53, 54; AktG § 302; BGB § 195\n\na) Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedoch\n\nmangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnis-\n\nabführungsvertrag ist für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsät-\n\nzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann von\n\nden Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende Erklärung\n\nbeendet werden (Bestätigung von BGHZ 103, 1; 116, 37).\n\nb) Auch im GmbH-Konzern ist die rückwirkende Aufhebung eines Unterneh-\n\nmensvertrages grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch dann, wenn abhängi-\n\nge Gesellschaft eine Ein-Personen-GmbH ist.\n\nc) Der Verlustausgleichsanspruch im Sinne des § 302 AktG unterliegt der\n\n30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.\n\nBGH, Urteil vom 5. November 2001 - II ZR 119/00 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c.\n\nRöhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die\n\nRichterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. März 2000 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, Verwalter in dem am 25. Februar 1997 über das Vermögen\n\nder L. GmbH eröffneten Konkursverfahren, verlangt von der verklagten Aktien-\n\ngesellschaft die Zahlung eines Betrages von 378.388,25 DM, den die Gemein-\n\nschuldnerin in dem zwischen dem 1. Juli 1990 und 30. Juni 1991 abgelaufenen\n\nGeschäftsjahr erwirtschaftet hat. Den Anspruch stützt er auf den Organ- und\n\nErgebnisabführungsvertrag vom 22. Juni 1971, in dem sich die Gemeinschuld-\n\nnerin den Weisungen der Beklagten unterworfen und zur Führung ihrer Ge-\n\nschäfte für deren Rechnung verpflichtet hat. Dieser Vertrag ist nicht in das\n\nHandelsregister eingetragen worden.\n\nMit Vertrag vom 30. November 1990 veräußerte die Beklagte, die zu\n\ndiesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin war, 75 % ihrer\n\nAnteile an die M. GmbH. Am 26. November 1990 hatten die Beklagte und die\n\nGemeinschuldnerin den Organ- und Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung\n\nzum 1. Juli 1990 aufgehoben. Da die Beklagte durch die Anteilsveräußerung\n\nihre Mehrheit an der Gemeinschuldnerin verloren hatte, sah sie in der Fortfüh-\n\nrung dieses Vertrages keinen Sinn mehr. Um einen Gleichklang der Vertrags-\n\nbeendigung mit dem für die Gemeinschuldnerin maßgebenden Wirtschaftsjahr\n\nzu erreichen, wurde die Vereinbarung über die rückwirkende Aufhebung ge-\n\ntroffen.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Organ- und Ergebnisabführungsvertrag\n\nhabe erst am 30. Juni 1991 geendet. Er hält die Beklagte daher für verpflichtet,\n\nden von der Gemeinschuldnerin im Geschäftsjahr 1990/1991 erwirtschafteten\n\nJahresfehlbetrag auszugleichen.\n\nDas Landgericht hat dem Begehren des Klägers nicht entsprochen, das\n\nBerufungsgericht hat die Beklagte zur Übernahme des Verlustes verurteilt.\n\nDiese erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung. Die Beklagte ist\n\nlediglich verpflichtet, den von der Gemeinschuldnerin \n\nim Geschäftsjahr\n\n1990/1991 erwirtschafteten Jahresfehlbetrag für die Zeit vom 1. Juli bis\n\n26. November 1990 auszugleichen. Für den Rest dieses Geschäftsjahres steht\n\ndem Kläger ein solcher Anspruch nicht zu.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der\n\nzwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin abgeschlossene Organ-\n\nund Ergebnisvertrag mangels Eintragung in das Handelsregister nichtig war\n\n(BGHZ 105, 324; Sen.Beschl. v. 30. Januar 1992 - II ZB 15/91, ZIP 1992, 395).\n\nWird ein solch nichtiger Vertrag von den beteiligten Gesellschaften durchge-\n\nführt, ist er nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirk-\n\nsam zu behandeln (BGHZ 103, 1; 116, 37, 39; a.A. Kort, Bestandsschutz feh-\n\nlerhafter Strukturänderungen im Kapitalgesellschaftsrecht 1998, S. 166 f.). Der\n\nSenat hat in diesen Entscheidungen ausgesprochen, daß der vollzogene Ver-\n\ntrag erst endet, wenn sich einer der Vertragspartner auf seine Nichtigkeit be-\n\nruft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das herrschende Unternehmen verpflichtet,\n\nVerluste der abhängigen Gesellschaft auszugleichen (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116,\n\n37, 39).\n\nIm vorliegenden Falle haben die Parteien den Organ- und Ergebnisab-\n\nführungsvertrag allerdings nicht unter Berufung auf seine Nichtigkeit beendet,\n\nsondern deswegen, weil die Beklagte 75 % ihrer Anteile an der Gemeinschuld-\n\nnerin auf eine andere Gesellschaft übertragen und auf diese Weise ihre An-\n\nteilsmehrheit verloren hat. Die Revisionserwiderung meint, im Hinblick auf die\n\ninhaltliche Gestaltung dieser Erklärungen sei der Vertrag nicht am\n\n26. November 1990 beendet worden, wie das bei einer Berufung auf die Nich-\n\ntigkeit der Fall gewesen wäre, sondern frühestens mit Ablauf des 30. Juni\n\n1991. Daraus folge, daß die Beklagte zur vollständigen Zahlung des geltend\n\ngemachten Jahresfehlbetrages verpflichtet sei. Dem vermag der Senat nicht zu\n\nfolgen.\n\nAllerdings ist die Aufhebungsvereinbarung vom 26. November 1990 in-\n\nsoweit nichtig, als ihr die Parteien Rückwirkung zum 1. Juli 1990 beigemessen\n\nhaben. Nach § 296 Abs. 1 Satz 2 AktG ist die rückwirkende Aufhebung eines\n\naktienrechtlichen Unternehmensvertrages unzulässig. Mit dieser Regelung wird\n\nder Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der\n\nrückwirkenden Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden An-\n\nsprüche bezweckt (vgl. Hüffer, AktG 4. Aufl. § 296 Rdn. 1). Ein solches Schutz-\n\nbedürfnis der abhängigen GmbH, ihrer Gesellschafter sowie ihrer Gläubiger\n\nbesteht auch im GmbH-Vertragskonzern. Zwar ist für diesen gesetzlich nicht\n\ngeregelten Konzern im einzelnen umstritten, ob den Gesellschaftern der ab-\n\nhängigen GmbH Abfindungs- und Ausgleichsansprüche zustehen. Der Ent-\n\nscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Auf jeden Fall ist ein solcher\n\nSchutz auch im GmbH-Konzern im Hinblick auf die Verpflichtung des herr-\n\nschenden Unternehmens zum Verlustausgleich (vgl. § 302 AktG) und zur Si-\n\ncherstellung der Gläubigerforderungen (vgl. § 303 AktG) zu gewährleisten. Da\n\ndie Beklagte Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin war, brauchen im\n\nvorliegenden Falle zwar keine Minderheitsaktionäre geschützt zu werden. Je-\n\ndoch muß auch bei der abhängigen Ein-Mann-GmbH der Schutz ihrer Gläubi-\n\nger durch Erhaltung des Verlustausgleichsanspruchs und durch Sicherstellung\n\nihrer Forderungen gewährleistet werden. Aus diesem Grunde ist auch in dem\n\nRechtsverhältnis der Beklagten zu der Gemeinschuldnerin die Vereinbarung\n\nüber die Rückwirkung der Vertragsaufhebung nichtig.\n\nIm Schrifttum ist umstritten, ob bei einer solchen Teilnichtigkeit die Ver-\n\neinbarung über die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft nach § 139 BGB\n\naufrechterhalten oder nach § 140 BGB in ein wirksames Rechtsgeschäft um-\n\ngedeutet werden kann (zu § 139 BGB vgl. Hüffer aaO, § 296 Rdn. 3; Kölner\n\nKomm./Koppensteiner, AktG 2. Aufl. § 296 Rdn. 8; Baumbach/Hueck, AktG\n\n§ 296 Rdn. 3; von Godin/Wilhelmi, AktG 4. Aufl. § 296 Anm. 3; zu § 140 BGB\n\nvgl. Krieger \n\nin Münchner Hdb. d. AG, 2. Aufl. § 70 Rdn. 165;\n\nEmmerich/Habersack, \n\nAktienkonzernrecht \n\n§ 296 \n\nRdn. 15;\n\nEmmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 6. Aufl. § 15 II 2 b). Für den vorlie-\n\ngenden Fall kann dahinstehen, welcher der beiden Ansichten zu folgen ist;\n\ndenn nach beiden ist davon auszugehen, daß die Parteien bei Kenntnis der\n\nTeilnichtigkeit eine Aufhebung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt\n\nvereinbart hätten. Aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklag-\n\nten ergibt sich, daß Anlaß für die Vereinbarung die Veräußerung von 75 % der\n\nAnteile, welche die Beklagte an der Gemeinschuldnerin hielt, und der damit\n\nverbundene Mehrheitsverlust waren. Es sollte einmal erreicht werden, daß der\n\nneue Gesellschafter unmittelbar auf die Gewinne der Gemeinschuldnerin zu-\n\ngreifen konnte, zum anderen, daß die Verpflichtung der Beklagten zum Ver-\n\nlustausgleich entfiel, weil die Gemeinschuldnerin nicht mehr ihrer unternehme-\n\nrischen Kontrolle und Leitung unterstand. Ferner sollten der Beklagten auf die-\n\nse Weise die steuerlichen Wirkungen des Organ- und Ergebnisabführungsver-\n\ntrages für die Vergangenheit erhalten bleiben. Die Rückwirkung der Aufhebung\n\nist nur deswegen vereinbart worden, weil ein Gleichklang der Vertragsaufhe-\n\nbung mit dem Ablauf des vorhergegangenen Geschäftsjahres erreicht werden\n\nsollte. Wägt man diese Einzelheiten gegeneinander ab, kommt man zu dem\n\nErgebnis, daß die Vereinbarung der Parteien mit der Wirkung der Beendigung\n\ndes Organ- und Ergebnisabführungsvertrages zum 26. November 1990 auf-\n\nrechterhalten werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Parteien der\n\nNichtigkeit des Organ- und Ergebnisabführungsvertrages bewußt waren; ent-\n\nscheidend ist, daß sie nach ihren Vorstellungen den Vertrag auf jeden Fall zum\n\n26. November 1990 beendet hätten. Denn beide gingen davon aus, daß mit der\n\nVeräußerung der Anteilsmehrheit an der Gemeinschuldnerin die Geschäfts-\n\ngrundlage für den Organschaftsvertrag entfallen war und dieser aufgrund des-\n\nsen aus wichtigem Grund sofort beendet werden konnte. Ob diese für das\n\nSteuerrecht anerkannte rechtliche Vorstellung der Parteien zutraf, kann für den\n\nvorliegenden Fall aus konzernrechtlicher Sicht dahingestellt bleiben; auf jeden\n\nFall konnte die Durchführung des Vertrages jederzeit aufgrund seiner Nichtig-\n\nkeit - sei es aufgrund der Erklärung eines Vertragspartners oder der überein-\n\nstimmenden Erklärungen beider Vertragspartner - beendet werden. Von einer\n\nderartigen Beendigung ist im vorliegenden Falle auszugehen. Nach dem Vor-\n\ntrag der Parteien sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Be-\n\nklagte über den 26. November 1990 hinaus ein Weisungsrecht ausgeübt oder\n\nden Anspruch auf Gewinnabführung nach § 1 des Organ- und Ergebnisabfüh-\n\nrungsvertrages geltend gemacht hat.\n\nSoweit sich die Revisionserwiderung darauf beruft, die Geltendmachung\n\nder Nichtigkeit des Vertrages für die Zukunft habe die Beklagte verwirkt, weil\n\nder Vertrag jahrelang durchgeführt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden.\n\nBei der Nichtigkeit eines Dauerrechtsverhältnisses der vorliegenden Art wird\n\nden Interessen der Beteiligten grundsätzlich dadurch hinreichend Rechnung\n\ngetragen, daß das Rechtsverhältnis für die Vergangenheit als wirksam ange-\n\nsehen wird. Eine Wirksamkeit für die Zukunft kann grundsätzlich nicht aner-\n\nkannt werden. Sie kommt nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in\n\nBetracht, in denen aufgrund besonderer Umstände die Schutzbedürftigkeit ei-\n\nner Partei die Anerkennung des Fortbestandes des Vertrages geboten er-\n\nscheinen läßt (vgl. BGHZ 65, 190, 194; 114, 127, 136 f.; BGH, Urt. v.\n\n19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 296). Derartige Vorausset-\n\nzungen sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich.\n\n2. Die Beklagte beruft sich außerdem auf die Verjährung des Ver-\n\nlustausgleichsanspruchs. Die Erhebung dieser Einrede könnte die Durchset-\n\nzung des für die Zeit vom 1. Juli bis zum 26. November 1990 bestehenden\n\nAusgleichsanspruchs berühren. Eine entsprechende Anwendung der kurzen\n\nVerjährung der §§ 117 Abs. 6, 309 Abs. 5 und 317 Abs. 4 AktG kommt jedoch\n\nnicht in Betracht. Die abhängige Gesellschaft bedarf auch für die Zeit nach Be-\n\nendigung des Unternehmensvertrages eines gewissen Schutzes. Aus diesem\n\nGrunde hat das Gesetz für den Aktienrechtskonzern die besondere Regelung\n\ndes § 302 Abs. 3 AktG getroffen, nach der die Gesellschaft auf Ausgleichsan-\n\nsprüche frühestens drei Jahre nach Beendigung des Unternehmensvertrages\n\nverzichten darf, wobei sie dazu der Zustimmung ihrer außenstehenden Aktio-\n\nnäre bedarf. Im Gesetzgebungsverfahren ist es mit Rücksicht auf die Bedeu-\n\ntung des Ausgleichsanspruchs abgelehnt worden, diese Regelung durch eine\n\nVerjährungsfrist von drei Jahren zu ersetzen (vgl. Kropff, AktG 1965 S. 392).\n\nDiese Erwägungen gelten gleichermaßen für den GmbH-Konzern. Es ist daher\n\nnicht vertretbar, die für Vertragsansprüche geltende 30-jährige Verjährungsfrist\n\n(§ 195 BGB) zu verkürzen (vgl. Kölner Komm./Koppensteiner aaO, § 302\n\nRdn. 42; Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 302 Rdn. 55). Der\n\nAnspruch ist somit nicht verjährt.\n\n3. Der dem Kläger zustehende Anspruch ist durch Aufstellung einer Zwi-\n\nschenbilanz zum 26. November 1990 zu ermitteln. Sollte sich der Kläger zur\n\nAufstellung einer solchen Bilanz nicht in der Lage sehen (vgl. dazu LG Olden-\n\nburg, Urt. v. 13. Oktober.1999 - 12 O 787/99, GA 226, 228, 232), ist das Beru-\n\nfungsgericht gehalten, den Anspruch nach § 287 ZPO zu schätzen.\n\nDie Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\ndie noch erforderlichen Feststellungen treffen und eine einheitliche Entschei-\n\ndung über den geltend gemachten Anspruch fällen kann.\n\nRöhricht Hesselberger Henze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-05/ii-zr-119-00","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-05/ii-zr-119-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_119-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:23.484101+00:00"}}