{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_113-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-07-22","aktenzeichen":"II ZR 113/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 113/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Juli 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juli 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung der\n\nKostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Der Beklagte hat gegen seine vorinstanzliche Verurteilung am 6. April\n\n2000 Revision eingelegt und mit Schreiben vom 16. Juni 2000 (innerhalb der\n\nverlängerten Revisionsbegründungsfrist) Prozeßkostenhilfe beantragt. Diesen\n\nAntrag hat der Senat durch Beschluß vom 16. Juli 2001 mangels hinreichender\n\nErfolgsaussicht der mit der Revision beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück-\n\ngewiesen. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz\n\nvom 12. September 2001 sein Mandat niedergelegt hatte und innerhalb der\n\nletztmals bis 17. Oktober 2001 verlängerten Frist keine Revisionsbegründung\n\neingegangen war, hat der Senat die Revision aus diesem Grunde durch Be-\n\nschluß vom 24. Januar 2002 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verwor-\n\nfen. Der Beklagte hat gegen die Kostenrechnung vom 19. Februar 2002\n\n\"Widerspruch\" mit der Begründung eingelegt, daß er die Revision nur unter der\n\nBedingung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe \"angestrebt\" habe.\n\nII. Der \"Widerspruch\" des Beklagten ist als Erinnerung gegen den\n\nKostenansatz zulässig, aber nicht begründet.\n\nDer Kostenansatz ist die gesetzliche Folge davon, daß der Prozeßko-\n\nstenhilfeantrag des Beklagten vom 7. Juni 2000 durch Senatsbeschluß vom\n\n16. Juli 2001 zurückgewiesen und die Revision des Beklagten mangels fristge-\n\nrechten Eingangs einer Revisionsbegründung durch den Senatsbeschluß vom\n\n24. Januar 2002 als unzulässig verworfen worden ist. Der Beklagte wurde durch\n\nSchreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 3. April 2002 bereits zutreffend\n\ndarauf hingewiesen, daß er bzw. sein Prozeßbevollmächtigter die Revision\n\nnicht etwa nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ein-\n\ngelegt hat. Wie er in seinem Schreiben vom 13. Mai 2002 selbst ausführt, hat er\n\nsich auf Anraten seines vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der\n\nDurchführung des Revisionsverfahrens und mit der Bestellung von Rechtsan-\n\nwalt Dr. O. als Revisionsanwalt grundsätzlich einverstanden erklärt. Daß\n\nder Senat der Revision keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen und\n\ndeshalb das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten vom 7. Juni 2000 zurück-\n\ngewiesen hat, konnte der Beklagte bereits aus dem Senatsbeschluß vom\n\n16. Juli 2001 entnehmen. Es trifft daher nicht zu, daß er \"keine Antwort\" auf\n\nseinen Prozeßkostenhilfeantrag vom 7. Juni 2000 erhalten habe und dadurch\n\ngehindert worden sei, seine Revision \"noch zurückzuziehen\".\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_113-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-22/ii-zr-113-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_113-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_113-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-22/ii-zr-113-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_113-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:39.284183+00:00"}}