{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_110-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-10-29","aktenzeichen":"II ZR 110/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 110/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Oktober 2001\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter\n\nDr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Heraufsetzung seiner Beschwer auf\n\nmehr als 60.000,00 DM wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger und die Beklagten zu 1-3 sind miteinander verwandte\n\nKommanditisten einer GmbH & Co. KG sowie Gesellschafter ihrer Komple-\n\nmentär-GmbH, der Beklagten zu 4, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1\n\nbis zur Erreichung der satzungsgemäßen Altersgrenze Ende 1998 war. Im Jahr\n\n1996 versuchte er zunächst vergeblich, die Bestellung seines Sohnes, des Be-\n\nklagten zu 3, als Nachfolgegeschäftsführer zu erreichen. Ein daraufhin einbe-\n\nrufener Beirat erzielte im September 1997 eine scheinbare Einigung der Par-\n\nteien auch über andere Streitpunkte; ihre Umsetzung scheiterte aber an er-\n\nneuter Uneinigkeit. Am 24. März 1998 beschloß die Gesellschafterversamm-\n\nlung der KG mehrheitlich gegen die Stimme des Klägers, u.a. der Bestellung\n\ndes Beklagten zu 3 zum Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften der\n\nKG zu dem Zeitpunkt zuzustimmen, zu dem er auch Geschäftsführer der Be-\n\nklagten zu 4 werde. Außerdem wurde die Feststellung des Jahresabschlusses\n\n1996 beschlossen.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der bei-\n\nden Beschlüsse begehrt. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Klage-\n\nabweisung bestätigt und die Beschwer des Klägers auf weniger als\n\n60.000,00 DM festgesetzt. Er beantragt deren Heraufsetzung auf einen diese\n\nSumme übersteigenden Betrag.\n\nII. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wert der\n\nBeschwer ohne ersichtlichen Ermessensfehler gemäß § 3 ZPO entsprechend\n\nden eigenen erst- und zweitinstanzlichen Angaben des Klägers zum Streitwert\n\nund damit zu seinem wirtschaftlichen Interesse an dem Erfolg seiner Berufung\n\n(vgl. BGHZ 128, 85, 88) festgesetzt. Soweit er nach der - seinen Angaben fol-\n\ngenden - vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 50.000,00 DM durch Beschluß\n\ndes Berufungsgerichts vom 11. November 1998 mit Schriftsatz vom 12. Januar\n\n1999 beantragt hat, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf wenigstens\n\n75.000,00 DM festzusetzen, ermangelt dies - ebenso wie der in der Revisi-\n\nonsinstanz gestellte Antrag - einer Begründung bzw. Glaubhaftmachung (vgl.\n\nSen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/98, NJW-RR 1990, 1123 f.). Aus den\n\nKlageanträgen oder dem Parteivortrag ergibt sich eine höhere Beschwer als\n\n60.000,00 DM auch nicht in Verbindung mit gesetzlichen Vorschriften von\n\nselbst.\n\n1. Was den Streit der Parteien um die Geschäftsführerbestellung des\n\nBeklagten zu 3 angeht, so ist dafür nicht etwa gemäß § 9 ZPO der\n\n3 ½-fache Wert der Jahresbezüge des Beklagten zu 3 bei den beiden Tochter-\n\ngesellschaften der KG maßgebend, weil hier nicht der Anstellungsvertrag\n\n- schon gar nicht zwischen dessen Parteien - im Streit ist. Anzuknüpfen ist die\n\nBeschwer des Klägers vielmehr an sein - im Rechtsstreit auch deutlich artiku-\n\nliertes - Interesse, den von ihm für ungeeignet erachteten Beklagten zu 3 von\n\nder Unternehmensleitung fernzuhalten (vgl. auch Senat aaO). Jedoch ist der\n\nKläger auch in diesem Interesse durch die angefochtene Entscheidung nur\n\npartiell beschwert, weil sie weder die Bestellung des Beklagten zu 3 zum Ge-\n\nschäftsführer der Muttergesellschaft bzw. ihrer Komplementär-GmbH noch un-\n\nmittelbar die Geschäftsführerbestellung bei den beiden Tochtergesellschaften,\n\nsondern lediglich die Zustimmung zu der letzteren Maßnahme durch die Ge-\n\nsellschafterversammlung der Muttergesellschaft (KG) - und auch dies nur mit\n\nder Einschränkung des Wirksamwerdens dieser Bestellungen erst im Zeitpunkt\n\nseiner Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten zu 4 - zum Gegenstand\n\nhatte, wobei das Berufungsgericht offengelassen hat, ob es einer solchen Zu-\n\nstimmung überhaupt bedurfte. Inwieweit dem Kläger oder den Gesellschaften,\n\nan denen er beteiligt ist, durch den streitgegenständlichen Zustimmungsbe-\n\nschluß ein betragsmäßig abzuschätzender Schaden droht (§ 3 ZPO), ist nicht\n\nvorgetragen oder ersichtlich.\n\n2. Was die Feststellung des Jahresabschlusses der KG für das Jahr\n\n1996 angeht, so hält der Kläger diesen für nichtig, weil in ihm Erstattungsan-\n\nsprüche der KG wegen ungerechtfertigter Erhöhungen der Geschäftsführerver-\n\ngütung sowie wegen sonstiger nicht einstimmig gebilligter Entnahmen nicht\n\naktiviert seien. Einen dadurch bedingten (und für seine Beschwer maßgeben-\n\nden) wirtschaftlichen Nachteil sieht der Kläger offenbar in der Schmälerung\n\nseiner Ansprüche auf Gewinnauszahlung. Abgesehen davon, daß die Höhe\n\ndieser Schmälerung nicht dargetan ist, sind die Gewinnauszahlungsansprüche\n\ndes Klägers nicht unmittelbar Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.\n\nÜber sie ist auch nicht rechtskraftfähig entschieden, was für eine entsprechen-\n\nde Höhe seiner Beschwer erforderlich wäre (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO\n\n2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13 ff. vor § 511). Soweit das Berufungsgericht\n\ndarauf abgestellt hat, daß der Kläger die von ihm jetzt beanstandeten Gehalts-\n\nerhöhungen in früheren Jahren gebilligt oder hingenommen habe und sich da-\n\nher mit seinen jetzigen Beanstandungen treuwidrig verhalte, handelt es sich\n\nlediglich um ein nicht in Rechtskraft erwachsendes Begründungselement. Auch\n\nin Zusammenhang mit dem festgestellten Jahresabschluß, der keinen Verzicht\n\nauf etwaige Erstattungsansprüche beinhaltet, schneidet die angefochtene Ent-\n\nscheidung dem Kläger nicht die Möglichkeit ab, die angeblichen Erstattungsan-\n\nsprüche der Gesellschaft zu verfolgen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\n Kurzwelly\n\n Kraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-29/ii-zr-110-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-29/ii-zr-110-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:52.052293+00:00"}}