{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB___4-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-03-05","aktenzeichen":"II ZB 4/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 4/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. März 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nDie \n\nsofortige Beschwerde gegen \n\nden Beschluß \n\ndes\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom\n\n18. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert: bis 12.000,-- DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß das \"Ar-\n\nbeitsverhältnis\" zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung\n\nder Beklagten vom 7. Juli 1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern zu unver-\n\nänderten Konditionen fortbestehe; die Beklagte hatte widerklagend die Her-\n\nausgabe des Dienstwagens sowie einer Wechselfestplatte mit Daten der Be-\n\nklagten und zugehörigen Handbüchern verlangt. Das Landgericht hat durch\n\nTeilurteil festgestellt, daß das \"Arbeitsverhältnis\" nicht durch die außerordentli-\n\nche, sondern durch die hilfsweise in demselben Schreiben erklärte ordentliche\n\nKündigung zum 31. Dezember 1996 aufgelöst wurde, und der Widerklage hin-\n\nsichtlich des Dienstwagens stattgegeben. Die nach erfolgloser Berufung gegen\n\ndieses Teilurteil eingelegte Revision ist nicht angenommen worden. In der Fol-\n\ngezeit hat die Beklagte ihre Widerklage auf Herausgabe der Festplatte zurück-\n\ngenommen. Das Landgericht hat demgemäß in seinem Schlußurteil nur noch\n\nüber die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden und diese dem Kläger zu\n\n2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des\n\nKlägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen\n\nVerwerfungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 577, 519 b,\n\n547 ZPO), aber unbegründet.\n\n1. Das Berufungsgericht hat seinen Verwerfungsbeschluß zu Recht dar-\n\nauf gestützt, daß eine isolierte Anfechtung des Kostenschlußurteils gemäß\n\n§ 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist.\n\nNach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Ko-\n\nsten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein\n\nRechtsmittel eingelegt wird. Mit dieser Regelung soll zum einen verhindert\n\nwerden, daß die Rechtsmittelinstanz ausschließlich wegen des Streits um die\n\nKostenentscheidung die nicht angefochtene Sachentscheidung überprüfen\n\nmuß; zum anderen sollen Urteile vermieden werden, durch welche Vorent-\n\nscheidungen, die nicht oder nicht mehr angefochten werden können, für sach-\n\nlich unrichtig erklärt werden (Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeß-\n\nordnung 2. Aufl. Bd. 2 Abt. 1, S. 200/201 zu § 92 des Entwurfs). Dieser Norm-\n\nzweck von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die Vorin-\n\nstanz einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von\n\nder Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil über\n\ndie Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; für\n\nKostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache ent-\n\nspricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß\n\ndiese isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein Rechts-\n\nmittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; in\n\ndiesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Er-\n\ngänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung (BGH, Beschl.\n\nv. 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.; v. 13. Oktober 1982\n\n- VIII ZB 30/82, WM 1982, 1336 - st. Rspr.).\n\n2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß ei-\n\nne Umdeutung der Berufung des Klägers in eine sofortige Beschwerde gegen\n\ndie Kostenentscheidung in dem angefochtenen Schlußurteil gemäß § 269\n\nAbs. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Eine solche Umdeutung scheitert bereits\n\ndaran, daß der Kläger durch diese Entscheidung entsprechend seinen eige-\n\nnen, insoweit zutreffenden Ausführungen in seiner Berufungsbegründung nicht\n\nbe-\n\nschwert ist, weil das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung die\n\nRücknahme des noch anhängigen Teils der Widerklage bezüglich der Fest-\n\nplatte ausschließlich zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-05/ii-zb-4-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-05/ii-zb-4-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:39.910137+00:00"}}