{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__25-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"II ZB 25/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 25/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. September 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2001 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Oktober 2000 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 36.700,-- DM\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagten haben form- und fristgerecht am 18. Juli 2000 beim\n\nOberlandesgericht Rostock gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom\n\n3. Juli 2000 Berufung eingelegt. Am 24. August 2000 haben sie wegen der\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand beantragt und ihre Berufung begründet.\n\nIhr Wiedereinsetzungsgesuch haben sie damit gerechtfertigt, daß die\n\nzuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin und Kanzleivorsteherin ihres\n\nProzeßbevollmächtigten am 18. August 2000 bei der täglichen Fristenkontrolle\n\ndie für diesen Tag ordnungsgemäß im Fristenkalender des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten notierte Berufungsbegründungsfrist aus nicht nachvollziehbaren Grün-\n\nden übersehen habe.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 20. Oktober 2000 den\n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig\n\nverworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.\n\nII. Das in formeller Hinsicht einwandfreie Rechtsmittel ist nicht begrün-\n\ndet.\n\n1. Wiedereinsetzung ist den Beklagten zu Recht versagt worden, weil es\n\nan der Voraussetzung unverschuldeter Fristversäumung fehlt (§ 233 ZPO).\n\nUnverschuldet ist eine Fristversäumung, wenn sie weder auf einem Ver-\n\nschulden der Partei noch einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten\n\nberuht, dessen Verschulden der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet\n\nwird. Nach dem Vortrag der Beklagten scheidet zwar ein Verschulden ihrerseits\n\nals Ursache für die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist aus, nicht\n\naber ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten.\n\nDie Beklagten haben vorgetragen und durch eine anwaltliche sowie eine\n\neidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß die Kanzleivorsteherin\n\nihres Prozeßbevollmächtigten die korrekt eingetragene Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist bei der Kontrolle des Fristenkalenders am 18. August 2000 überse-\n\nhen habe. Konkrete Einzelheiten darüber, wie es zu diesem Fehler der Kanz-\n\nleivorsteherin gekommen ist, sind dem Vorbringen der Beklagten nicht zu ent-\n\nnehmen. Insbesondere fehlt jede Angabe über die Art und Weise, wie der Fri-\n\nstenkalender geführt war bzw. nach den von ihrem Prozeßbevollmächtigten\n\nerlassenen generellen Anweisungen geführt werden sollte. Nach gefestigter\n\nRechtsprechung ist die Fristennotierung so zu organisieren, daß Rechtsmittel-\n\nund Rechtsmittelbegründungsfristen deutlich abgehoben von gewöhnlichen\n\nWiedervorlagefristen festgehalten werden (vgl. BGH, Urteil v. 21. Dezember\n\n1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.), um einem sonst allzu\n\nleicht möglichen \"Übersehen\" wichtiger Fristen vorzubeugen. Die Anordnung\n\ngeeigneter Maßnahmen obliegt dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Pflicht\n\nzur Büroorganisation, die Wahl des Mittels oder Verfahrens steht ihm frei (BGH\n\naaO). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, daß ihr Prozeßb e-\n\nvollmächtigter die Fristennotierung in der erforderlichen Weise organisiert hat-\n\nte. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Fristversäumung nicht\n\nnur Folge eines Fehlers der Kanzleivorsteherin war, sondern auch auf mangel-\n\nhafter Büroorganisation und damit auf einem Verschulden ihres Prozeßbevoll-\n\nmächtigten beruhte.\n\nDaß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine Kanzleivorsteherin\n\nvor Antritt seines vom 7. bis 18. August 2000 dauernden Urlaubs auf den be-\n\nvorstehenden Fristablauf in der Sache der Beklagten hingewiesen hat, ist keine\n\nkonkrete Einzelanweisung, durch die die mangelhafte Organisation der Fri-\n\nstennotierung hätte kompensiert werden können.\n\n2. Da das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten unbegründet ist, er-\n\nweist sich auch die Verwerfung ihrer Berufung als gerechtfertigt.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-17/ii-zb-25-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-17/ii-zb-25-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__25-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:26:26.649428+00:00"}}