{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__21-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-05-28","aktenzeichen":"II ZB 21/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 21/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Mai 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nbeschlossen:\n\nDie (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2000 wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie \n\nklagende Konkursverwalterin \n\nüber \n\ndas Vermögen \n\nder\n\nB. GmbH \n\nhat \n\ngegen \n\nderen \n\nGeschäftsführerin, \n\ndie \n\nBe-\n\nklagte zu 2, und gegen die Beklagte zu 1 zunächst eine einstweilige Verfügung\n\nvom 29. Juli 1998 erwirkt, wonach diese verurteilt wurden, der Herausgabe etli-\n\ncher angeblich massezugehöriger Gegenstände, welche die Staatsanwalt-\n\nschaft bei der Beklagten zu 1 beschlagnahmt hatte, an die Klägerin als Ver-\n\nwahrerin zuzustimmen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hat sie die\n\nBeklagten auf Zustimmung auch zur Verwertung der betreffenden Gegenstän-\n\nde in Anspruch genommen, wofür ihr das Landgericht durch Beschluß vom\n\n20. November 1998 antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligte. Die Beklagten\n\nhaben geltend gemacht, sie seien zu der Zustimmung nicht befugt, weil die\n\nWaren weder ihnen noch der Gemeinschuldnerin gehörten; zum Teil seien sie\n\nvon dieser an Dritte sicherungsübereignet. Im Termin vom 25. Februar 1999\n\nerklärte die Klägerin die Hauptsache einseitig für erledigt, nachdem sie von\n\ndem Landgericht darauf hingewiesen worden war, daß die Staatsanwaltschaft\n\ndie - bei einem Lagerhalter eingelagerte - Ware schon vor längerer Zeit zugun-\n\nsten der Klägerin freigegeben habe. Im weiteren Verlauf erhob das Landgericht\n\nZeugen- und Sachverständigenbeweis über die Eigentumszuordnung der her-\n\nausverlangten Waren, die schließlich Anfang 2000 von dem Lagerhalter im\n\nWege des Pfandverkaufs zur (teilweisen) Deckung der Lagerkosten mit einem\n\nErlös von 3.914,98 DM verwertet wurden. Mit Schriftsatz vom 5. April 2000\n\nnahm die Klägerin die Beklagten klageändernd auf Ersatz des angeblich durch\n\nVerweigerung ihrer Zustimmung entstandenen Schadens von 26.258,80 DM in\n\nAnspruch und beantragte dafür wiederum Prozeßkostenhilfe, die das Landge-\n\nricht durch Beschlüsse vom 29. Juni und 21. Juli 2000 mangels hinreichender\n\nErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert hat. Das\n\nOberlandesgericht hat die Beschwerde der Klägerin aus den Gründen der an-\n\ngefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin\n\nmit ihrer außerordentlichen (weiteren) Beschwerde.\n\nII.\n\nDer Rechtsbehelf ist unzulässig. Das Gesetz sieht eine weitere Be-\n\nschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde\n\nim Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vor\n\n(§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtspre-\n\nchung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche\n\nBeschwerde zuläßt, sind nicht gegeben. Dazu müßte die angefochtene Ent-\n\nscheidung \"greifbar gesetzwidrig\" sein, d.h. jeder Grundlage entbehren und\n\ninhaltlich dem Gesetz fremd sein (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97,\n\nMDR 1997, 969). Das ist hier nicht der Fall. Im übrigen ist eine abschließende\n\nEntscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin nicht im Rahmen\n\neiner außerordentlichen Beschwerde, sondern im Wege einer Gegenvorstel-\n\nlung gegen die mangels Rechtskraftwirkung jederzeit abänderbaren Beschlüs-\n\nse des Beschwerdegerichts oder des Landgerichts herbeizuführen (vgl. Senat\n\naaO sowie zu Verfassungsverstößen BGH, Beschl. v. 25. November 1999\n\n- IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.). In diesem Rahmen wird auch zu prüfen\n\nsein, ob es nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die ursprüngliche\n\nZustimmungsklage einer erneuten Prozeßkostenhilfebewilligung für das zuletzt\n\nerhobene (evtl. unter § 264 Nr. 3 ZPO fallende) Schadensersatzbegehren\n\nüberhaupt bedurfte, soweit sich dadurch der Streitwert der Zustimmungsklage\n\nnicht erhöhte (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO 22. Aufl. § 119 Rdn. 14). Eine Bindung\n\nan die vorherige einseitige Erledigungserklärung besteht nicht (vgl. Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO 22. Aufl., § 91 a Rdn. 35).\n\nRöhricht Henze Prof. Dr. Goette ist an der\n\n Unterzeichnung wegen\n\n Urlaubs verhindert\n\n Kurzwelly Kraemer Röhricht","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__21-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-28/ii-zb-21-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__21-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__21-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-28/ii-zb-21-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__21-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:31.933313+00:00"}}