{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__15-00B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"II ZB 15/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 15/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Februar 2002\n\nin dem Verfahren, an dem beteiligt sind:\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nEs werden folgende Geschäftswerte für das Beschwerdeverfahren\n\nfestgesetzt:\n\n1. Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO: 2.800.000,00 DM\n\n(= 1.431.617,20 €).\n\n2. Geschäftswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren\n\nder Beteiligten zu 1: 2.800,00 DM (= 1.431,62 €).\n\n3. Geschäftswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Beteiligten\n\nzu 2: 57.500,00 DM (= 29.399,28 €).\n\nGründe:\n\nDas für die Bemessung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO\n\nmaßgebende Interesse der Beschwerdeführer ist darauf gerichtet, daß als Wert\n\nfür eine DAT-Aktie ihr Börsenwert als untere Bemessungsgrenze festgelegt\n\nwird. Nach den Ausführungen im Senatsbeschluß vom 12. März 2001 ist der\n\nMittelwert maßgebend, der sich für die Zeit von April bis Juli 1988 ergibt. Das\n\nsind ca. 1.100,00 DM. Nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nvom 25. Mai 2000 (19 W 5/93) war den Antragstellern pro DAT-Aktie bereits\n\nein Wert von ca. 600,00 DM zugestanden worden. Ihr für die Beschwerdein-\n\nstanz maßgebendes Interesse beschränkt sich daher auf die Differenz beider\n\nWerte; das ergibt einen Betrag von 500,00 DM. Für die Bemessung des Ge-\n\nschäftswertes ist weiter die Zahl der Aktien maßgebend, die sich in dem Zeit-\n\npunkt der Beschlußfassung durch den Senat (vgl. dazu §§ 7 und 18 KostO)\n\nnoch in den Händen außenstehender Aktionäre befanden. Nach den Mitteilun-\n\ngen der Beteiligten ist hier von einer Zahl von 5.080 Aktien auszugehen. Dar-\n\naus errechnet sich ein Geschäftswert von 2.540.000,00 DM. Da der Angele-\n\ngenheit darüber hinaus eine erhebliche grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist\n\nes gerechtfertigt, diesen Wert anzuheben. Insgesamt hält der Senat einen Be-\n\ntrag von 2.800.000,00 DM als Geschäftswert für angemessen.\n\nNach der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1998 (II ZB 5/97, AG\n\n1999, 181) ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Geschäftswert\n\nbei mehreren Antragstellern für jeden Antragsteller gesondert festzusetzen.\n\nDabei ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäfts-\n\nwert auf die Antragsteller aufzuteilen. Anders ist jedoch dann zu verfahren,\n\nwenn die Zahl der von den antragstellenden Aktionären gehaltenen Aktien\n\nfeststeht. Der Antragsteller zu 2 hat mitgeteilt, daß er in dem maßgebenden\n\nZeitpunkt Inhaber von 104 Aktien war. Die Antragsgegner zu 4 und 5 haben\n\nunwidersprochen bekannt gegeben, daß die Antragstellerin zu 1 zur maßge-\n\nbenden Hauptversammlung fünf Aktien angemeldet hat. Daran war die Bemes-\n\nsung \n\ndes\n\nfür die Errechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Geschäftswertes aus-\n\nzurichten. Danach ergibt sich für die Antragstellerin zu 1 ein Geschäftswert von\n\n2.800,00 DM und für den Antragsteller zu 2 ein solcher von 57.500,00 DM.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__15-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/ii-zb-15-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__15-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__15-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/ii-zb-15-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__15-00B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:56.738750+00:00"}}