{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__15-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-03-12","aktenzeichen":"II ZB 15/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GG Art. 14 Abs. 1 Ca; AktG §§ 304, 305 a) Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf Festsetzung eines angemesse- nen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG bleibt auch dann bestehen, wenn die abhängige AG während des Spruchstel- lenverfahrens in die herrschende AG eingegliedert wird (Ergänzung zu BGHZ 135, 374 - Guano). b) Der außenstehende Aktionär der beherrschten AG ist grundsätzlich unter Be- rücksichtigung des an der Börse gebildeten Verkehrswertes der Aktie abzufin- den. Ihm ist jedoch der Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen Unterneh- menswertes (Schätzwertes) zuzubilligen, wenn dieser höher ist als der Bör- senwert. Dieser Grundsatz ist auch für die Bemessung des variablen Ausgleichs maßge- bend. c) Der Festsetzung der angemessenen Barabfindung bzw. der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation (Abfindung) und des angemessenen Um- tauschverhältnisses (variabler Ausgleich) ist ein Referenzkurs zugrunde zu le- gen, der - unter Ausschluß außergewöhnlicher Tagesausschläge oder kurzfri- stiger sich nicht verfestigender sprunghafter Entwicklungen - aus dem Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag gebildet wird. d) Der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten als auch der herrschenden AG ist grundsätzlich der Börsenkurs zugrunde zu legen, damit möglichst glei- che Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der Wertrelation vorlie- gen. Auf den Schätzwert kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgewichen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 15/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. März 2001\n\nin dem Verfahren, an dem beteiligt sind:\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGG Art. 14 Abs. 1 Ca; AktG §§ 304, 305\n\na) Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf Festsetzung eines angemesse-\nnen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG\nbleibt auch dann bestehen, wenn die abhängige AG während des Spruchstel-\nlenverfahrens in die herrschende AG eingegliedert wird (Ergänzung zu BGHZ\n135, 374 - Guano).\n\nb) Der außenstehende Aktionär der beherrschten AG ist grundsätzlich unter Be-\nrücksichtigung des an der Börse gebildeten Verkehrswertes der Aktie abzufin-\nden. Ihm ist jedoch der Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen Unterneh-\nmenswertes (Schätzwertes) zuzubilligen, wenn dieser höher ist als der Bör-\nsenwert.\n\n Dieser Grundsatz ist auch für die Bemessung des variablen Ausgleichs maßge-\n\nbend.\n\nc) Der Festsetzung der angemessenen Barabfindung bzw. der Ermittlung der\nVerschmelzungswertrelation \n(Abfindung) und des angemessenen Um-\ntauschverhältnisses (variabler Ausgleich) ist ein Referenzkurs zugrunde zu le-\ngen, der - unter Ausschluß außergewöhnlicher Tagesausschläge oder kurzfri-\n\nstiger sich nicht verfestigender sprunghafter Entwicklungen - aus dem Mittel\nder Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag gebildet wird.\n\nd) Der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten als auch der herrschenden\nAG ist grundsätzlich der Börsenkurs zugrunde zu legen, damit möglichst glei-\nche Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der Wertrelation vorlie-\ngen. Auf den Schätzwert kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter\nVoraussetzungen ausgewichen werden.\n\nBGH, Beschluß vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 - OLG Düsseldorf\n\n LG Köln\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der\n\nBeschluß der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\n\nKöln vom 16. Dezember 1992 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Die Deutsch-Atlantische Telegraphen-Gesellschaft (Beteiligte zu 4;\n\nkünftig: DAT) und die Beteiligte zu 5 (künftig: Altana) schlossen am 16. Mai\n\n1988 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der nach Zustim-\n\nmung ihrer Hauptversammlungen am 5. bzw. 14. Juli 1988 am 29. Juli 1988 in\n\ndas Handelsregister eingetragen worden ist. In dem Vertrag garantiert Altana\n\nden außenstehenden Aktionären der DAT für jede Aktie im Nennwert von\n\n50,-- DM einen jährlichen Ausgleich in Höhe des 1,3-fachen der auf eine ihrer\n\nAktien im Nennwert von 50,-- DM entfallenden Dividende. Als Abfindung sollen\n\nfür zehn Aktien der DAT 13 Aktien der Altana gewährt werden. Wahlweise\n\nbietet Altana den DAT-Aktionären den Kauf ihrer Aktien für 550,-- DM pro Stück\n\nan. Entsprechende Rechte der DAT-Aktionäre sind für Aktien mit höheren\n\nNennbeträgen vereinbart.\n\nDie Beteiligten zu 1 bis 3 halten Ausgleich und Abfindung für unange-\n\nmessen. Sie verlangen die gerichtliche Festsetzung höherer Leistungen, die\n\nsie aus dem Börsenkurs herleiten, zu dem die DAT-Aktie bis zum Beschluß der\n\nHauptversammlung der DAT über die Zustimmung zu dem Unternehmensver-\n\ntrag im amtlichen Handel an der Börse gehandelt worden ist.\n\nNachdem Altana die bis Ende 1987 an DAT erlangte Beteiligung von ca.\n\n91,31 % auf 95,006 % aufgestockt hatte, vollzogen die Gesellschaften die Ein-\n\ngliederung der DAT in Altana, die am 27. August 1990 in das Handelsregister\n\neingetragen worden ist. Als Abfindung hat Altana den außenstehenden Aktio-\n\nnären von DAT 14 Altana-Aktien für zehn DAT-Aktien bzw. - wahlweise - die\n\nÜbernahme einer DAT-Aktie für 600,-- DM angeboten. Das mit dem Ziel einer\n\nErhöhung der Abfindung anhängig gemachte Spruchstellenverfahren ist durch\n\nBeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2000 (19 W 5/93)\n\nabgeschlossen worden, das den DAT-Aktionären eine Zuzahlung von\n\n43,45 DM für je 0,1 Altana-Aktien zugesprochen hat.\n\nIm vorliegenden Verfahren hat das Landgericht die Anträge nach Ein-\n\nholung eines Gutachtens zur Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung\n\nmit Beschluß vom 16. Dezember 1992 zurückgewiesen. Die Berücksichtigung\n\ndes Börsenkurses hat es abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige\n\nBeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 mit Beschluß vom 2. August 1994 mit\n\nder Maßgabe einer Zuzahlung von 35,60 DM je 0,1 Altana-Aktie zurückgewie-\n\nsen. Eine Berücksichtigung des Börsenkurses hat es ebenfalls abgelehnt. Auf\n\ndie Verfassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Bundesverfassungs-\n\ngericht mit Beschluß vom 27. April 1999 (1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436) die\n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts mit der Begründung aufgehoben, sie\n\nverletze die Beteiligte zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil der\n\nBörsenkurs der DAT-Aktie bei der Bemessung von Ausgleich und Abfindung\n\nnicht berücksichtigt worden sei.\n\nDas Beschwerdegericht hat nunmehr die sofortigen Beschwerden dem\n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es meint, Barabfindung und\n\nUmtauschverhältnis müßten unter Berücksichtigung des für den Tag der Be-\n\nschlußfassung der Hauptversammlung der DAT maßgebenden Börsenkurses\n\nder DAT-Aktie festgesetzt werden. Daran sieht es sich jedoch durch den Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2000 (DB 2000, 709)\n\ngehindert, das als Referenzkurs das Mittel der Börsenkurse zugrunde gelegt\n\nhat, die in dem vor dem Beschluß der Hauptversammlung der abhängigen Ge-\n\nsellschaft liegenden Zeitraum von etwa acht Monaten festgesetzt worden sind.\n\nDie Beteiligten zu 1 und 2 sowie die Beteiligten zu 4 und 5 lehnen über-\n\neinstimmend die Zugrundelegung eines Stichtagskurses ab. Die Beteiligte zu 1\n\nund die Beteiligten zu 4 und 5 sehen in einem Wertverhältnis von 20,2 Altana-\n\nAktien zu zehn DAT-Aktien eine tragfähige Basis für eine Abfindung, wobei die\n\nBeteiligte zu 1 die Kurse der Jahre 1986 bis 1988 zugrunde legt, die Beteiligten\n\nzu 4 und 5 die Kurse des Jahres 1988 ausklammern möchten. Der Beteiligte\n\nzu 2 möchte für die Ermittlung der Durchschnittswerte nur eine relativ kurze\n\nZeitspanne berücksichtigen.\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus\n\nden vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluß angeführten Gründen\n\ngegeben.\n\nEntgegen der Ansicht der Beteiligten zu 4 und 5 fehlt es an diesen Vor-\n\naussetzungen nicht deswegen, weil durch die im Jahre 1990 vorgenommene\n\nEingliederung während des Spruchstellenverfahrens der Unternehmensvertrag\n\nbeendet worden ist und die Aktien der Beteiligten zu 1 bis 3 auf die Beteiligte\n\nzu 5 als Hauptgesellschaft übergegangen sind (§ 320 a Satz 1 AktG).\n\n1. Die Eingliederung hat den Unternehmensvertrag nur mit Wirkung für\n\ndie Zukunft beendet. Für die Zeit vom 29. Juli 1988 bis zum 27. August 1990\n\nbleibt er hingegen bestehen. Für diesen Zeitraum steht den außenstehenden\n\nAktionären der DAT ein angemessener Ausgleich zu. Stellt das Gericht fest,\n\ndaß der nach dem Vertrag zu gewährende Ausgleich den Anforderungen der\n\nAngemessenheit nicht entspricht, hat es den Unternehmensvertrag für den\n\nZeitraum seines Bestehens umzugestalten und einen angemessenen\n\n- höheren - Ausgleich festzusetzen. Die Eingliederung hat auf diesen Verfah-\n\nrensablauf und sein Ergebnis keinen Einfluß. Hat der andere Vertragsteil den\n\nvertraglich vereinbarten Ausgleichsanspruch bereits erfüllt, muß er die Diffe-\n\nrenz zu dem durch das Gericht festgesetzten Ausgleich nachentrichten (allge-\n\nmeine Meinung, vgl. Koppensteiner in: KK z. AktG, 2. Aufl. § 304 Rdn. 66).\n\nWie der Senat bereits entschieden hat, bleibt auch der Abfindungsan-\n\nspruch der außenstehenden Aktionäre bestehen, wenn der Unternehmensver-\n\ntrag während des Spruchstellenverfahrens beendet wird (BGHZ 135, 374\n\n- Guano).\n\n2. Anders als die Beteiligten zu 4 und 5 offenbar meinen, entfällt mit der\n\nEingliederung auch nicht die Sachbefugnis der Beteiligten zu 1 bis 3. Aller-\n\ndings verlieren die außenstehenden Aktionäre mit dem vom Gesetz (§ 320 a\n\nSatz 1 AktG) angeordneten Übergang der Aktien auf die Hauptgesellschaft ihre\n\nMitgliedschaftsrechte. Aktienurkunden verbriefen nach § 320 a Satz 2 AktG bis\n\nzu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur einen - auf den für die\n\nEingliederung maßgebenden Zeitpunkt bezogenen - Anspruch auf Abfindung.\n\nWäre diese Regelung so zu verstehen, daß die außenstehenden Aktionäre mit\n\nder Eingliederung ihren Anspruch auf den angemessenen Ausgleich und die\n\nangemessene Abfindung, die ihnen aus Anlaß des abgeschlossenen Unter-\n\nnehmensvertrages zustehen und die vom Gericht im bereits rechtshängigen\n\nSpruchstellenverfahren noch festgesetzt werden müßten, verlieren, würde sie\n\ngegen das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. für die Abfindung\n\nHüffer, AktG 4. Aufl. § 305 Rdn. 4 b). Dieses Verständnis wäre mit dem Zweck\n\nder gesetzlichen Regelung von Ausgleich und Abfindung nicht in Einklang zu\n\nbringen. Das Ziel des Ausgleichs, den von den außenstehenden Aktionären\n\nerlittenen Verlust ihrer mitgliedschaftlichen Vermögensrechte zu kompensieren,\n\nwürde verfehlt, wenn diese Leistung ersatzlos entfallen würde. Der Abfin-\n\ndungsanspruch, der den Verlust der mit der Mitgliedschaft verbundenen Herr-\n\nschafts- und vom Ausgleich nicht erfaßten Vermögensrechte ausgleichen soll,\n\nwürde entwertet, wenn er den außenstehenden Aktionären nicht in den vom\n\nGesetz (§ 305 AktG) festgelegten Grenzen zustünde. Dazu gehört nicht nur die\n\nArt des Anspruchs (Abs. 2), sondern auch der zeitliche Rahmen, in dem er\n\ngeltend gemacht werden kann (Abs. 4), und der Zeitpunkt, der für seine Be-\n\nmessung maßgebend ist (Abs. 3 Satz 2; vgl. dazu BGHZ 135, 374, 378 ff.\n\n- Guano). Fällt beispielsweise die Bewertung der Abfindung für den Zeitpunkt,\n\nder für den Unternehmensvertrag maßgebend ist, günstiger aus als für den der\n\nEingliederung und würde eine Abfindung nur aus Anlaß der Eingliederung ge-\n\nwährt, obwohl die Frist für die Geltendmachung des aus dem Unternehmens-\n\nvertrag folgenden Abfindungsanspruchs (§ 304 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 305\n\nAbs. 5 Satz 4 AktG) noch nicht abgelaufen ist, würden die außenstehenden\n\nAktionäre in ihren Eigentumsrechten verletzt. Die Regelung der §§ 304 f.,\n\n320 a AktG ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, daß das Recht\n\nder außenstehenden Aktionäre auf Festsetzung eines angemessenen Aus-\n\ngleichs bzw. einer angemessenen Abfindung auch dann bestehen bleibt, wenn\n\ndie abhängige AG während des Spruchstellenverfahrens in die herrschende\n\nAG eingegliedert wird (i.E. ebenso OLG Düsseldorf, AG 1995, 85, 86; OLG\n\nCelle, AG 1973, 405, 406; Koppensteiner in: KK z. AktG aaO § 304 Rdn. 64;\n\nHüffer, AktG aaO § 305 Rdn. 4 b; Geßler in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff,\n\nAktG § 304 Rdn. 134; J. Schmidt, Das Recht der außenstehenden Aktionäre\n\n1979, \n\nS. 48; \n\na.A.\n\nHengeler, FS Möhring 1975, S. 197, 200).\n\nSoweit die Beteiligten zu 4 und 5 den Beteiligten zu 1 bis 3 infolge der\n\nEingliederung bereits eine Abfindung geleistet haben und sich herausstellen\n\nsollte, daß die aus dem Unternehmensvertrag zu leistende Abfindung für die\n\naußenstehenden Aktionäre günstiger ist, ist die frühere Leistung anzurechnen.\n\nIII. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 sind zulässig\n\n(§§ 306 Abs. 2, 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 99 Abs. 1 AktG, 28 Abs. 2 FGG). Sie\n\nsind auch begründet.\n\n1. Das Landgericht ist auf der Grundlage von zwei gutachterlichen Un-\n\nternehmensbewertungen, die zu einem Umtauschverhältnis von 1:1,28 bzw.\n\n1:1,12 gekommen sind, zu dem Ergebnis gelangt, daß das im Unternehmens-\n\nvertrag für den variablen Ausgleich und die Abfindung zugrunde gelegte Um-\n\ntauschverhältnis von 1 (DAT-Aktie) zu 1,3 (Altana-Aktien) angemessen ist. Aus\n\ndiesem Grunde hat es die Anträge der Beteiligten zu 1 bis 3 zurückgewiesen.\n\nEine Berücksichtigung des Börsenkurses als Ermessensgrundlage hat es in\n\nÜbereinstimmung mit der im Zeitpunkt seiner Entscheidung in Rechtsprechung\n\nund Lehre vertretenen allgemeinen Ansicht ausdrücklich abgelehnt. Das steht\n\nnach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999\n\n- 1 BvR 1613/94 (ZIP 1999, 1436) und vom 8. September 1999 - 1 BvR 301/89\n\n(ZIP 1999, 1804) in Widerspruch zu der Eigentumsgarantie des Art. 14\n\nAbs. 1 GG. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher mit dem Grundgesetz\n\nnicht vereinbar.\n\n2. Wie bereits das Oberlandesgericht in seinem vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht aufgehobenen Beschluß ausgeführt hat, kann dem Vortrag der\n\nBeteiligten nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, ob es sich\n\nbei Altana um eine von einem anderen Unternehmen abhängige AG handelt\n\noder ob sie unabhängig ist. Da das in Betracht kommende herrschende Unter-\n\nnehmen - die Erben nach Dr. H. Q. - keine AG oder KGaA ist, können als\n\nAbfindungsregelungen nur diejenigen der Nr. 1 oder Nr. 3 des § 305\n\nAbs. 2 AktG angewandt werden. Beide Regelungen sind in dem Unterneh-\n\nmensvertrag vom 16. Mai 1988 mit verpflichtender Wirkung getroffen (§§ 4, 5\n\ndes Vertrages). Wie das Oberlandesgericht seinerzeit zu Recht ausgeführt hat,\n\nkann die Frage der Unabhängigkeit oder Abhängigkeit der Altana daher offen-\n\nbleiben.\n\n3. Maßgebend für den im Unternehmensvertrag festgelegten variablen\n\nAusgleich ist die Angemessenheit des Umrechnungsverhältnisses im Sinne des\n\n§ 304 Abs. 2 Satz 3 AktG. Es ist unter Berücksichtigung des Börsenkurses der\n\nAktien festzustellen (BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89,\n\nZIP 1999, 1804, 1805 - Hartmann & Braun). Für die Bestimmung der Abfindung\n\nin Aktien ist die Verschmelzungswertrelation im Sinne des § 305 Abs. 3 Satz 1\n\nund 2 AktG, für die Angemessenheit der Barabfindung die Regelung des § 305\n\nAbs. 3 Satz 2 AktG zugrunde zu legen. Bei der Bestimmung dieser Abfindung\n\nist ebenfalls der Börsenwert der Aktien zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v.\n\n27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 ff. - DAT-Altana).\n\na) Die Barabfindung im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist nur dann\n\nangemessen, wenn dem außenstehenden Aktionär eine volle Entschädigung\n\ngewährt wird. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n\n27. April 1999 (aaO S. 1441) ist der Verkehrswert der Aktie die untere Grenze\n\ndes dem Aktionär zu zahlenden Entschädigungsbetrages. Er wird als ein Wert\n\nverstanden, der durch die Verkehrsfähigkeit der Aktie geprägt wird und dem\n\nBetrag entspricht, den der Aktionär aufgrund der Möglichkeit, sie frei zu veräu-\n\nßern, auf dem dafür relevanten Markt zu erzielen vermag. Der Verkehrswert\n\nder Aktie ist, wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt hat, in der\n\nRegel mit dem Börsenwert identisch. Da er stets die untere Grenze der wirt-\n\nschaftlich vollen Entschädigung bildet, muß dem außenstehenden Aktionär\n\ngrundsätzlich mindestens der Börsenwert als Barabfindung gezahlt werden.\n\nDer Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (aaO S. 1442) gibt weiter\n\nvor, daß bei der Abfindung in Aktien der herrschenden Gesellschaft der für die\n\nBestimmung der Verschmelzungswertrelation erforderlichen Unternehmensbe-\n\nwertung der - börsennotierten - abhängigen Gesellschaft der Börsenwert\n\ngrundsätzlich als Untergrenze der Bewertung zugrunde zu legen ist. Aus dieser\n\nVorgabe folgt, daß bei der Verschmelzungswertrelation (vgl. § 305 Abs. 3\n\nSatz 1 AktG) die Summe der Verkehrswerte der Aktien der abhängigen Gesell-\n\nschaft als untere Grenze des Unternehmenswertes maßgebend ist. Da der\n\nVerkehrswert in der Regel mit dem Börsenwert identisch ist, ergibt sich daraus,\n\ndaß Ausgangspunkt für die Ermittlung der Verschmelzungswertrelation auf\n\nseiten der beherrschten Gesellschaft grundsätzlich die Summe der Börsen-\n\nwerte der Aktien dieser Gesellschaft ist.\n\nDie Gleichstellung von Börsen- und Verkehrswert beruht auf der An-\n\nnahme, daß die Börse auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten In-\n\nformationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Gesellschafts-\n\nunternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewertet, der Erwerber\n\nvon Aktien sich an dieser Einschätzung durch den Markt orientiert und sich da-\n\nher Angebot und Nachfrage danach regulieren, so daß sich die Marktbewer-\n\ntung in dem Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. dazu Fleischer, ZGR\n\n2001, 1, 27 f.). Beabsichtigt ein anderes - herrschendes - Unternehmen, sich\n\ndieses Gesellschaftsunternehmen mit seiner Ertragskraft im Rahmen eines\n\nUnternehmensvertrages zunutze zu machen, muß es bei der Verwirklichung\n\nseiner Intentionen diese Wertschätzung des Marktes akzeptieren und daran\n\ndie Abfindung der außenstehenden Aktionäre ausrichten, die sich zum Aus-\n\nscheiden aus der sich in die Abhängigkeit begebenden Gesellschaft entschlie-\n\nßen.\n\nDer Börsenwert kommt als Untergrenze der Barabfindung bzw. der Be-\n\nwertung bei der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation nicht in Betracht,\n\nwenn er den Verkehrswert der Aktien nicht widerspiegelt. Das kommt sowohl\n\nbei der Barabfindung als auch bei der Abfindung in Aktien grundsätzlich nur\n\ndann in Betracht, wenn über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesell-\n\nschaft praktisch kein Handel stattgefunden hat, aufgrund einer Marktenge der\n\neinzelne außenstehende Aktionär nicht in der Lage ist, seine Aktien zum Bör-\n\nsenpreis zu veräußern oder der Börsenpreis manipuliert worden \n\nist\n\n(BVerfG aaO, S. 1442). In diesen Fällen muß der Verkehrswert des Gesell-\n\nschaftsunternehmens im Wege der Schätzung (§§ 287 Abs. 2 ZPO, 738\n\nAbs. 2 BGB) nach einer der anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden\n\nermittelt werden.\n\nDer Börsenwert der Aktie sowie der daraus gebildete Börsenunterneh-\n\nmenswert können mit dem nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelten Unternehmens-\n\nwert sowie der quotal darauf bezogenen Aktie übereinstimmen. Mit Rücksicht\n\nauf die unterschiedlichen Ansätze, die der Bewertung durch den Markt und der\n\nPreisbemessung bei der Unternehmensveräußerung (vgl. dazu BGH, Urt. v.\n\n20. September 1971 - II ZR 157/68, WM 1971, 1450; v. 24. September 1984\n\n- II ZR 256/83, WM 1984, 1506) sowie der Wertermittlung durch sachverstän-\n\ndige Begutachtung (vgl. dazu IDW Standard, Wpg 2000, 825, 827) zugrunde\n\nliegen, können diese Werte differieren (vgl. zur Unterschiedlichkeit der Wert-\n\nvorstellungen Piltz, ZGR 2001, 185, 192 ff.). Da nach dem Beschluß des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts im Rahmen der Abfindung dem an der Börse gebilde-\n\nten Verkehrswert aufgrund der Verkehrsfähigkeit der Aktie und der daran zu\n\nmessenden Entschädigung des Aktionärs der Vorrang gebührt, ist der Minder-\n\nheitsaktionär unter Berücksichtigung des Verkehrswertes der Aktie abzufinden,\n\nwenn dieser Wert höher ist als der Schätzwert. Ist jedoch der Schätzwert höher\n\nals der Börsenwert, steht dem Aktionär der höhere Betrag des quotal auf die\n\nAktie bezogenen Schätzwertes zu.\n\nDiese Grundsätze sind auch für die Bemessung des variablen Aus-\n\ngleichs im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG maßgebend (BVerfG, Beschl. v.\n\n8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun). Zwar\n\nstellt diese Vorschrift anders als § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht auf die dem\n\nUmwandlungsgesetz entlehnte Verschmelzungswertrelation, sondern auf ein\n\n\"angemessenes Umrechnungsverhältnis\" ab. Die Grundlagen für diese Bemes-\n\nsung stimmen jedoch mit denen der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation\n\nüberein (vgl. Kropff, AktG 1965, S. 395).\n\nb) Nach den bereits zitierten Beschlüssen des Bundesverfassungsge-\n\nrichts verlangt Art. 14 Abs. 1 GG nicht, daß als Untergrenze der Barabfindung\n\nsowie der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation bzw. des angemessenen\n\nUmtauschverhältnisses auf seiten der beherrschten Gesellschaft der Börsen-\n\nkurs zum Bewertungsstichtag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG maßgebend\n\nsein muß. Das entscheidende Gericht könne auch auf einen Durchschnittskurs\n\nim Vorfeld der Bekanntgabe des Unternehmensvertrages zurückgreifen. Zwar\n\nschreibe das Gesetz vor, die angemessene Barabfindung müsse die Verhält-\n\nnisse der AG \"im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung\"\n\nüber den Vertrag - das gleiche gilt für die Ermittlung der Verschmelzungswer-\n\ntrelation und des angemessenen Umtauschverhältnisses - berücksichtigen. Zu\n\nden im Berücksichtigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen gehöre jedoch\n\nnicht nur der Tageskurs, sondern auch ein auf diesen Tag bezogener Durch-\n\nschnittswert.\n\nNach diesen verfassungsgerichtlichen Vorgaben kommen für die Fest-\n\nsetzung der angemessenen Barabfindung bzw. die Ermittlung der Verschmel-\n\nzungswertrelation und des angemessenen Umtauschverhältnisses sowohl der\n\nBörsenkurs zum Stichtag der Hauptversammlung als auch ein auf den Stichtag\n\nbezogener Durchschnittskurs in Betracht, der aus den für einen bestimmten\n\nZeitraum festgestellten Kursen gebildet wird (zu dem Diskussionsstand vgl.\n\nPiltz, ZGR 2001, 185, 200 f.). Der Senat sieht sich aus Gründen der Rechtssi-\n\ncherheit veranlaßt, auf einen auf den Stichtag im Sinne des § 305 Abs. 3\n\nSatz 2 AktG bezogenen Durchschnittskurs abzustellen. Die Befürchtung des\n\nBundesverfassungsgerichts, bei Zugrundelegung des Stichtagsprinzips könn-\n\nten Marktteilnehmer den Börsenkurs in ihrem Interesse beeinflussen, ist nicht\n\nvon der Hand zu weisen. Solche Manipulationen werden erheblich erschwert,\n\nmit einiger Wahrscheinlichkeit sogar ausgeschlossen, wenn ein durchschnittli-\n\ncher Referenzkurs gewählt wird. Da dieser Referenzkurs auf den Tag zu be-\n\nziehen ist, an dem die Hauptversammlung der beherrschten AG dem Abschluß\n\ndes Unternehmensvertrages zugestimmt hat, muß er aus den in einem Zeit-\n\nraum festgestellten und berücksichtigungsfähigen Kursen gebildet werden, der\n\nin größtmöglicher Nähe zu diesem Stichtag liegt. Das Erfordernis dieser Nähe\n\nläßt es ferner geboten erscheinen, einen relativ kurzen Zeitraum zu wählen.\n\nDer Senat hält einen solchen von drei Monaten, der unmittelbar vor der Haupt-\n\nversammlung der beherrschten AG liegt, für erforderlich, aber auch ausrei-\n\nchend, um den aufgezeigten Gefahren wirksam begegnen zu können. Um ei-\n\nnen Referenzkurs zu erlangen, der eine kontinuierliche Entwicklung des Bör-\n\nsenkurses in dem maßgebenden Zeitraum repräsentiert, müssen außerge-\n\nwöhnliche Tagesausschläge oder sprunghafte Entwicklungen binnen weniger\n\nTage, die sich nicht verfestigen - gleichgültig, ob es sich um steigende oder\n\nfallende Kurse handelt - unberücksichtigt bleiben.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Börsenkurs insbesonde-\n\nre dann die Erwartung von (positiven) Synergieeffekten einschließt, wenn er\n\nsich in zeitlicher Nähe des Abschlusses des Unternehmensvertrages, der dazu\n\nbeschlossenen Zustimmung der Hauptversammlung der daran beteiligten AG\n\noder dazu ergangener ad hoc-Mitteilungen (§ 15 WphG) gebildet hat. Der Be-\n\nschluß des Bundesverfassungsgerichts schließt die Berücksichtigung derarti-\n\nger Effekte nicht aus, sondern schreibt die Entschädigung zum Börsenkurs als\n\nUntergrenze ohne eine derartige Einschränkung vor. Bestätigt wird das durch\n\ndie Erwägung in den Beschlußgründen, die Minderheitsaktionäre dürften nicht\n\nweniger erhalten als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeit-\n\npunkt des Unternehmensvertrages erlangt hätten (Beschl. v. 27. April 1999\n\naaO S. 1440).\n\nGegen die Berücksichtigung dieser Effekte können keine Einwände er-\n\nhoben werden. Sog. unechte Verbundvorteile (vgl. dazu Werner in: FS Stein-\n\ndorff 1990, S. 301, 315; auch IDW Standard, Wpg 2000, 825, 830) fließen oh-\n\nnehin nach allgemeiner Meinung in den Ertragswert der abhängigen AG ein.\n\nDie Berücksichtigung sog. echter Verbundvorteile - also solcher, die das be-\n\nherrschte Unternehmen nicht allein, sondern nur durch den Hinzutritt des herr-\n\nschenden Unternehmens erzielen kann - ist zwar in Rechtsprechung und\n\nSchrifttum umstritten (vgl. dazu die Übersichten bei Hüffer aaO § 305 Rdn. 22;\n\nKoppensteiner in: KK z. AktG aaO § 305 Rdn. 33, 34; Fleischer, ZGR 2001, 1,\n\n27; ablehnend BGHZ 138, 136, 140). Allerdings wird auch nachdrücklich die\n\nMeinung vertreten, die Vorschrift des § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG schließe sie\n\nkeineswegs aus (Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesell-\n\nschaftsrecht 3. Aufl. M I 7 c - S. 118). Ein Teil des Schrifttums ist ferner der An-\n\nsicht, für die Barabfindung sei nicht der die Berücksichtigung der Verbundef-\n\nfekte ausschließende Grenzpreis, sondern der sie beinhaltende Schiedswert\n\ndes Unternehmens maßgebend (vgl. die Nachw. bei Koppensteiner in: KK z.\n\nAktG aaO § 305 Rdn. 33, 34). Gegen ihre Berücksichtigung wird angeführt,\n\nletztlich könne im voraus nicht erkannt werden, bei welcher Gesellschaft die\n\nSynergieeffekte auftreten. Das liege schließlich in der Hand des Vorstandes\n\nder herrschenden Gesellschaft (Koppensteiner in: KK z. AktG aaO § 305\n\nRdn. 33, 34).\n\nGegen die Berücksichtigung dieser Effekte beim Aktienumtausch wird\n\nangeführt, die Gleichstellung der Umtauschrelation mit der Wertrelation im\n\nVerschmelzungsrecht schließe die echten Verbundeffekte aus. Sie kämen dem\n\neinheitlichen Unternehmen zugute, ohne daß festgestellt werden könne, wel-\n\nches der dazu verschmolzenen Unternehmen zu der Entstehung der Syner-\n\ngieeffekte beigetragen habe (Werner in: FS Steindorff aaO S. 316).\n\nEs mag auch im Rahmen eines Unternehmensvertrages Schwierigkeiten\n\nbereiten, im einzelnen festzustellen, welche Verbundeffekte bei der be-\n\nherrschten Gesellschaft eintreten und welche - zusätzlich - dem herrschenden\n\nUnternehmen zugute kommen. Es trifft sicher auch zu, daß bei dem Abschluß\n\neines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Verbundeffekte, die bei\n\nder beherrschten Gesellschaft eintreten, dem herrschenden Unternehmen und\n\ndamit auch den außenstehenden Aktionären der beherrschten Gesellschaft\n\nzugute kommen, die durch Tausch seine Aktien erwerben. Sind die Effekte je-\n\ndoch, was im vorliegenden Falle nicht ausgeschlossen werden kann, bei der\n\nPreisbildung vom Markt berücksichtigt worden, müssen sie sowohl bei der Ba-\n\nrabfindung als auch bei der Herstellung der Verschmelzungswertrelation bzw.\n\ndes angemessenen Umtauschverhältnisses im Börsenpreis belassen werden.\n\nDenn es kann nicht festgestellt werden, welche Bedeutung ihnen der Markt im\n\neinzelnen beigemessen hat und in welchem Umfange sie sich auf den Preis\n\nausgewirkt haben. Da der Markt insoweit eine Bewertung sowohl beim be-\n\nherrschten als auch beim herrschenden Unternehmen vorgenommen hat, ist\n\ndie Wertrelation gewahrt. Nachteile erleidet keiner der Aktionäre der beiden\n\nGesellschaften.\n\nIm Schrifttum wird weiter die Ansicht vertreten, \"Abfindungsspekulatio-\n\nnen\" müßten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unbe-\n\nrücksichtigt bleiben (Wilm, NZG 1999, 234, 239). Das trifft nur insoweit zu, als\n\nsie auf Börsenkursmanipulationen beruhen. Entwickeln sich jedoch höhere\n\nBörsenpreise aufgrund der Erwartung der Marktteilnehmer, infolge des Ab-\n\nschlusses des Unternehmensvertrages eine günstige Abfindung erreichen zu\n\nkönnen, beruht das einmal auf dem Marktgesetz, daß Angebot und Nachfrage\n\ndie Preise bestimmen, zum anderen darauf, daß darin die Einschätzung des\n\nMarktes über die zu erwartenden unechten und echten Synergieeffekte zum\n\nAusdruck kommt. In den Beschlußgründen des Bundesverfassungsgerichts\n\nwird das mit der Aussage berücksichtigt, die Minderheitsaktionäre dürften nicht\n\nweniger erhalten als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeit-\n\npunkt des Zustandekommens des Unternehmensvertrages erlangt hätten\n\n(Beschl. v. 27. April 1999 aaO S. 1440).\n\nc) Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, von Verfas-\n\nsungs wegen sei es nicht geboten, zur Feststellung der Verschmelzungswer-\n\ntrelation bzw. des angemessenen Umtauschverhältnisses einen Börsenwert\n\nder herrschenden Gesellschaft als Obergrenze der Bewertung dieser Gesell-\n\nschaft heranzuziehen, weil der abfindungsberechtigte Minderheitsaktionär kei-\n\nnen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf habe, daß die Aktien\n\nder herrschenden Gesellschaft höchstens mit ihrem Börsenkurs bei der Ermitt-\n\nlung der Relation berücksichtigt würden. Das entscheidende Gericht sei daher\n\nverfassungsrechtlich nicht gehindert, dem herrschenden Unternehmen einen\n\nhöheren Wert beizumessen als den Börsenwert (Beschl. v. 27. April 1999 aaO\n\nS. 1442).\n\nDiese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts schließen jedoch\n\nnicht aus, daß auch der Börsenwert des herrschenden Unternehmens grund-\n\nsätzlich seinem Verkehrswert entspricht. Er bildet sich unter den gleichen\n\nMarktverhältnissen wie derjenige der beherrschten Gesellschaft. Für seine Be-\n\nrücksichtigung im Rahmen der Verschmelzungswertrelation bzw. des ange-\n\nmessenen Umtauschverhältnisses gelten die gleichen Überlegungen, die oben\n\nfür den Börsenwert der beherrschten Gesellschaft zu dem Referenzzeitraum\n\n(ein dreimonatiger an den Termin über die Beschlußfassung der Hauptver-\n\nsammlung der AG über den Vertrag heranreichender Zeitraum) und die Ver-\n\nbundeffekte dargelegt worden sind. Die Berücksichtigung dieses Referenzzeit-\n\nraumes ist grundsätzlich geboten, um möglichst gleiche Ausgangsvorausset-\n\nzungen für die Bestimmung der Wertrelation zu schaffen (vgl. dazu Piltz, ZGR\n\n2001, 185, 203 f.).\n\nAuch der Börsenwert des herrschenden Unternehmens kann von seinem\n\nVerkehrswert abweichen. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen genügt je-\n\ndoch grundsätzlich nicht allein die Einholung eines Sachverständigengutach-\n\ntens über den Unternehmenswert; vielmehr bedarf es der Darlegung und des\n\nBeweises von Umständen, aus denen auf die Abweichung des Börsenkurses\n\nvom Verkehrswert zu schließen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat als Bei-\n\nspiel die schlechte Verfassung der Kapitalmärkte angeführt. Ein solcher Um-\n\nstand muß sich nicht nur im Börsenkurs des herrschenden Unternehmens,\n\nsondern auch in den Kursen der Indizes (z.B. DAX 30, DAX 100, NEMAX,\n\nEUROSTOXY 50) niedergeschlagen haben.\n\nd) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kommen eine Abfindung\n\nder außenstehenden Aktionäre der DAT in Form der Bar- oder Aktienabfindung\n\nund ein variabler Ausgleich nur unter Berücksichtigung des Börsenkurses der\n\nAktie dieser Gesellschaft in Betracht, der sich als Mittelwert der Kurse ergibt,\n\ndie in der Zeit vom 6. April bis zum 5. Juli 1988 gebildet worden sind.\n\nDer quotal auf eine Aktie im Nennwert von 50,-- DM entfallende Unter-\n\nnehmenswert errechnet sich für den Tag der Hauptversammlung der DAT auf\n\n397,84 DM (40,5 Mio. DM Unternehmenswert dividiert durch 101.800 auf einen\n\nNennwert von 50,-- DM umgerechnete Aktien). Nach den von den Beteiligten\n\nzu 4 und 5 zu den Akten gereichten Schaubildern hat sich der Börsenkurs der\n\nAktie in der Zeit von April bis Juli 1988 etwa zwischen 1.000,-- DM und\n\n1.200,-- DM bewegt. Er war somit deutlich höher als der anteilige Unterneh-\n\nmenswert und die von der Beteiligten zu 5 den außenstehenden Aktionären im\n\nUnternehmensvertrag \n\n(550,-- DM) und aus Anlaß der Eingliederung\n\n(600,-- DM) unterbreiteten Barabfindungsgebote. Die Aktien der Altana haben\n\nsich in dem fraglichen Zeitraum in einer Größenordnung von etwa 330,-- DM\n\nbis 360,-- DM bewegt. Legt man hier für beide Börsenkurse einen Durch-\n\nschnittswert zugrunde, ergibt sich ein wesentlich höheres Umtauschverhältnis\n\nals in den Sachverständigengutachten festgestellt worden ist.\n\nDie Beteiligten zu 4 und 5 haben nicht dargelegt, daß in der fraglichen\n\nZeit beim Börsenhandel mit DAT eine Marktenge bestanden hat, die lediglich\n\neinen marginalen Handel mit diesen Aktien ermöglicht hätte, so daß der auf-\n\ngrund derartiger Marktumstände gebildete Börsenpreis den Verkehrswert der\n\nAktie nicht widerspiegeln könne. Der Handel mit DAT-Werten hat nach ihrem\n\nVorbringen in dem Bezugszeitraum zu keinem Zeitpunkt über längere Zeit ge-\n\nruht. Er hat im Jahre 1988 im April an 15, im Juni an neun und im Mai und Juli\n\nan jeweils acht Tagen stattgefunden. Es ist nicht erkennbar, daß das für den\n\nHandel verfügbare Volumen geringer als 5 % gewesen wäre. Die Beteiligte\n\nzu 5 hatte Ende 1987 erst eine Beteiligung von 91,31 % erreicht, so daß noch\n\n8,69 % der Aktien der DAT im freien Handel verfügbar waren. Daß sich die\n\nUmsätze im Jahre 1988 nur zwischen 2,5 % und 3,7 % des Aktienbestandes\n\nder DAT bewegt haben, wie die Beteiligten zu 4 und 5 vorgetragen haben, ist\n\nfür sich genommen nicht erheblich. Schematisierende Betrachtungen, die ein\n\nMindesthandelsvolumen von 3 % bis 5 % und einen Handel an mindestens je-\n\ndem zweiten Tage im Monat fordern (so Wilm, NZG 1999, 234, 238 f.), er-\n\nscheinen dem Senat nicht gerechtfertigt (ablehnend auch Piltz, ZGR 2001,\n\n185, 202 f.). Grundsätzlich kommt ebensowenig ein Referenzzeitraum von\n\nmehr als drei Monaten, insbesondere von mehr als sechs Monaten (so Wilm\n\naaO S. 239 und Luttermann, ZIP 1999, 45, 51), mit Rücksicht auf die oben an-\n\ngestellten Überlegungen in Betracht. Auch das Bundesverfassungsgericht hat\n\ndarauf hingewiesen (Beschl. v. 27. April 1999 aaO S. 1443), es sei nicht er-\n\nsichtlich, daß es der Beteiligten zu 1 unmöglich gewesen sei, ihre Aktien zu\n\nBörsenpreisen zu veräußern. Das gilt insbesondere auch für den Zeitraum von\n\nApril bis Juli 1988, und zwar nicht nur für die Beteiligte zu 1, sondern auch für\n\ndie Beteiligten zu 2 und 3 sowie die übrigen außenstehenden Aktionäre.\n\n4. Die Beteiligten zu 4 und 5 nehmen für sich einen Vertrauensschutz in\n\nAnspruch. Sie sind der Ansicht, sie hätten auf die bisherige Rechtsprechung\n\nzur Abfindung und zum variablen Ausgleich, die den Börsenkurs nicht berück-\n\nsichtigt habe, vertrauen dürfen. Die geänderte Rechtsprechung, die sich zu\n\nihrem Nachteil auswirke, könne im vorliegenden Fall nicht angewandt werden,\n\nweil sie nicht vorhersehbar gewesen sei und ihnen auch nicht zugemutet wer-\n\nden könne.\n\nDas Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht die Gewährung eines\n\nsolchen Vertrauensschutzes abgelehnt. Allerdings ist es richtig, daß die Betei-\n\nligten zu 4 und 5 aufgrund der bisherigen Rechtsprechung davon ausgehen\n\nkonnten, daß der Börsenpreis weder bei der Barabfindung noch bei der Er-\n\nmittlung der Verschmelzungswertrelation bzw. des angemessenen Um-\n\ntauschverhältnisses berücksichtigt würde (vgl. die Übersicht bei Hüffer aaO\n\n§ 305 Rdn. 20 a). Die kritischen Stimmen, die sich dagegen im Schrifttum er-\n\nhoben haben, reichen in die Zeit des Vertragsschlusses sowie des Beginns der\n\nRechtshängigkeit des Spruchstellenverfahrens nicht zurück, sondern sind\n\nsämtlich jüngeren Datums (Emmerich/Habersack, KonzernR 1998, § 305\n\nRdn. 35 m.w.N. in Fn. 55; Nachw. bei Hüffer aaO § 305 Rdn. 20 a). Die neuere\n\nRechtsprechung hat darauf zurückhaltend reagiert und den Börsenkurs allen-\n\nfalls für Ausnahmefälle anerkannt (vgl. BayObLGZ 1998, 231, 237 ff.).\n\nDie Hinnahme dieser Rechtsprechungsänderung kann den Beteiligten\n\nzu 4 und 5 jedoch zugemutet werden. In der Rechtsprechung ist es anerkannt,\n\ndaß die sog. unechte Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterli-\n\nchen Rechtsprechung im Privatrecht nur in sehr engen Grenzen, und zwar nur\n\ndann eingeschränkt wird, wenn sie zur Beendigung eines - in der Regel Ver-\n\nsorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses führen würde oder\n\nfür den davon Betroffenen existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl.\n\nBVerfGE 74, 129; BAGE 66, 228, 236 ff.; BGHZ 65, 190, 194 f.; 114, 127,\n\n136 f.; 132, 119, 131 f.). Vergleichbare Auswirkungen sind bei den Beteiligten\n\nzu 4 und 5 nicht gegeben.\n\n5. Der sofortigen Beschwerde ist somit stattzugeben. Der Senat sieht\n\nsich jedoch nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu treffen.\n\nVielmehr bedarf es noch der Feststellung der Börsenwerte für die Aktien der\n\nBeteiligten zu 4 und 5 für den maßgebenden Referenzzeitraum, damit die\n\nDurchschnittswerte unter Eliminierung positiver oder negativer Kurssprünge\n\nermittelt werden können. Nach dem Vortrag der Parteien sind die Aktien der\n\nDAT sowohl an der Börse in Frankfurt als auch in Düsseldorf gehandelt wor-\n\nden. Um zu erreichen, daß ein möglichst ausgeglichenes Durchschnittsergeb-\n\nnis \n\nfür\n\nden Referenzzeitraum festgestellt wird, sind die Kurse beider Börsen zu ermit-\n\nteln und ein Durchschnittskurs aus den Kursfestsetzungen beider Börsen zu\n\nerrechnen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-12/ii-zb-15-00","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 320a","ref_norm":"320a","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-12/ii-zb-15-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__15-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:42.250409+00:00"}}