{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__13-00C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"II ZB 13/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 13/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2003\n\nin dem Beschwerdeverfahren\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Beteiligten zu Ziffer 1 vom 7. Oktober\n\n2002 gegen den Beschluß des Senates vom 11. September 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1. Entgegen der Ansicht der Beteiligten Ziffer 1 tragen die Beschwerde-\n\nführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und damit auch die Vergütung\n\ndes Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Für die Entscheidung über die\n\naußergerichtlichen Kosten ist § 13 a Abs. 1 FGG maßgebend (Hüffer, AktG\n\n5. Aufl. § 307 Rdn. 22; MünchKomm. AktG/Bilda, 2. Aufl. § 307 Rdn. 169\n\nm.w.N. in Fußnote 210). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einem Verfahrens-\n\nbeteiligten die Kosten aufzuerlegen, die er durch ein erfolgloses Rechtsmittel\n\nveranlaßt hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben. Die An-\n\ntragsteller zu 1 und 7 haben einen nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschluß\n\nohne Erfolg mit einem Rechtsmittel angegriffen. Zwar unterliegt ein solcher Be-\n\nschluß dann der Anfechtung, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung\n\nschlechthin unvereinbar ist. Diese Voraussetzung war jedoch, wie im Senatsbe-\n\nschluß vom 24. September 2001 im einzelnen ausgeführt worden ist, nicht er-\n\nfüllt.\n\n2. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 waren die durch Einschal-\n\ntung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre entstandenen Kosten auch\n\nzur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Sinne des § 13 a\n\nAbs. 1 Satz 1 FGG notwendig. Da er vom Landgericht bestellt worden war,\n\nhatte er die Belange der außenstehenden Aktionäre auch im Rechtsmittelver-\n\nfahren wahrzunehmen.\n\nAuch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Vergütung bestehen\n\n- anders als die Beteiligten zu Ziffer 1 ausführen - keine Bedenken. Zu berück-\n\nsichtigen ist einmal, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens durch\n\nSenatsbeschluß vom 11. Februar 2002 entsprechend dem Vortrag der Antrag-\n\nsteller zu 1 herabgesetzt worden ist. Zum anderen bewegt sich die festgesetzte\n\nVergütung am unteren Gebührenrahmen des § 118 Abs. 1 BRAGO.\n\nRöhricht Hesselberger Henze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__13-00C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/ii-zb-13-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__13-00C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__13-00C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-15/ii-zb-13-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__13-00C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:07.305871+00:00"}}