{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__13-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-09-24","aktenzeichen":"II ZB 13/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 13/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. September 2001\n\nin dem Beschwerdeverfahren\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,\n\nKraemer und die Richterin Münke am 24. September 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 7 gegen die Be-\n\nschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nvom 19. Oktober 1999 und 25. April 2000 werden kostenpflichtig\n\nzurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 6 Mio. DM.\n\nGründe:\n\nI. Die Beschwerdeführer sind außenstehende Aktionäre der Beteiligten\n\nzu 13, deren Aktien überwiegend die Beteiligte zu 14, eine Gesellschaft mit\n\nbeschränkter Haftung, hält. Beide Gesellschaften haben 1987 einen Beherr-\n\nschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, in dem sich die Betei-\n\nligte zu 13 der Leitung der Beteiligten zu 14 unterstellt und zur Abführung ihres\n\nGewinnes an diese verpflichtet hat. Den im Vertrag für die außenstehenden\n\nAktionäre vorgesehenen Ausgleichsbetrag von 7,00 DM jährlich je Aktie im\n\nNennwert von 50,00 DM hat das Beschwerdegericht erhöht, und zwar für die\n\nZeit ab 1992 auf 20,30 DM pro Aktie und Jahr. Zur Berechnung des Ausgleichs\n\nhat es in den Gründen des Beschlusses vom 19. Oktober 1999 u.a. folgendes\n\nausgeführt:\n\n\"Körperschaftsteuer\n\nAuch eine Änderung des Ausspruchs hinsichtlich des angemesse-\nnen Ausgleichs im Hinblick auf den ab dem Jahr 1994 abgesenkten\nKörperschaftssteuersatz ist nicht vorzunehmen. Durch das Stand-\nortsicherungsgesetz wurde \nfür Ausschüttungen nach dem\n31.12.1993 der Körperschaftssteuersatz von 36 % auf 30 % ge-\nsenkt. Dies führt infolge des Anrechnungsverfahrens dazu, daß\nden Aktionären ab 1994 eine entsprechend geringere Körper-\nschaftssteuergutschrift erteilt wird. Das Oberlandesgericht Zwei-\nbrücken hat angenommen, daß dies im Rahmen eines noch an-\nhängigen Spruchstellenverfahrens zu einer Anpassung des ange-\nmessenen Ausgleichs führen müsse (OLG Zweibrücken, WM 1995,\n980, 982). Dem ist nicht zu folgen.\n\nNach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist für die Bemessung des ange-\nmessenen Ausgleichs auf die Ertragslage der Gesellschaft abzu-\nstellen, so wie sie zum Bewertungsstichtag zu erwarten ist. Der\nAusgleich ist angemessen, wenn er dem voraussichtlich auf jede\neinzelne Aktie zu verteilenden Gewinn entspricht. Das Gesetz stellt\nmithin ausschließlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Un-\nternehmens ab. Das heißt aber, daß mittelbare oder unmittelbare\nsteuerliche Gegebenheiten, die bei dem einzelnen Aktionär eintre-\nten, die Höhe des angemessenen Ausgleichs nicht beeinflussen\nund damit nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestimmung des\nAusgleichs sind.\n\nDie Höhe des Körperschaftssteuersatzes für Ausschüttungen hatte\nzudem auf die Ertragswertberechnung durch die Gerichtsgutachter\nkeinen Einfluß. Denn der herrschenden Bewertungspraxis folgend\n(vgl. Großfeld, a.a.O., S. 52 f.; Piltz, Die Unternehmensbewertung\nin der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 25), haben sie die Körper-\nschaftssteuer auf die auszuschüttenden Erträge nicht ertragsmin-\ndernd abgezogen. Auch deshalb kann die im Tenor festgesetzte\nAusgleichszahlung, soweit der Zeitraum nach 1994 betroffen ist,\nnicht als unangemessen bezeichnet werden.\"\n\nAus dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom\n\n6. März 1995 (S. 122 f.) ergibt sich, daß die Sachverständigen von dem Ge-\n\nwinn, der für die ab 1992 zu berücksichtigenden Jahre zugrunde gelegt worden\n\nist, die Körperschaftssteuer in Höhe von 36 % abgezogen und aus dem daraus\n\nhervorgegangenen Differenzbetrag den auf eine Aktie von nominal 50,00 DM\n\nentfallenden Ausgleichsbetrag errechnet haben.\n\nDie Beteiligten zu 1 und 7 haben gegen den Beschluß vom 19. Oktober\n\n1999 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie rügen die trotz Abweichung von der\n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken unterlassene Vorlage des\n\nVerfahrens an den Bundesgerichtshof als \"greifbare Gesetzeswidrigkeit\". Die\n\nAbweichung sei entscheidungserheblich, weil der weitere vom Beschwerdege-\n\nricht zur Stützung seines Ergebnisses angeführte Grund, die Sachverständigen\n\nhätten die Körperschaftssteuer nicht vom ermittelten Gewinn abgezogen, falsch\n\nsei. Es handele sich um eine unhaltbare, auf Willkür beruhende Annahme.\n\nII. Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 7 ist nicht\n\nzulässig (§ 306 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach\n\nden gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß mit der Beschwerde\n\nangegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin un-\n\nvereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem\n\nGesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997,\n\n1553; Sen.Beschl. v. 2. April 2001 - II ZB 17/00, Umdr. S. 3 - nicht veröffent-\n\nlicht). Die Voraussetzungen einer solch greifbaren Gesetzeswidrigkeit sind im\n\nvorliegenden Falle jedoch nicht erfüllt.\n\n1. Die Beschwerdeführer weisen allerdings zu Recht darauf hin, daß das\n\nBeschwerdegericht in der Frage, ob die für Ausschüttungen ab 1994 vorge-\n\nnommene Reduzierung der Körperschaftssteuer von 36 % auf 30 % die Höhe\n\nder von diesem Zeitpunkt an festzusetzenden Ausgleichsbeträge beeinflussen\n\nund damit Gegenstand der durch das Gericht vorzunehmenden Bestimmung\n\ndes Ausgleichs sein konnte, eine von der Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts Zweibrücken (WM 1995, 980, 982) abweichende Beurteilung abgegeben\n\nhat. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat dazu entschieden, daß sich die\n\nErmäßigung des Körperschaftssteuersatzes in Form höherer Ausgleichszah-\n\nlungen auswirken müsse. Das Beschwerdegericht hingegen leitet aus § 304\n\nAbs. 2 Satz 1 AktG her, daß sich die Bemessung des angemessenen Aus-\n\ngleichs allein nach der zum Bewertungsstichtag zu erwartenden Ertragslage\n\nder Gesellschaft richte. Mittelbare oder unmittelbare, bei dem einzelnen Aktio-\n\nnär eintretende steuerliche Gegebenheiten könnten die Höhe des angemesse-\n\nnen Ausgleichs nicht beeinflussen und seien daher nicht Gegenstand der ge-\n\nrichtlichen Bestimmung des Ausgleichs.\n\nHätte das Beschwerdegericht das Ergebnis seines Beschlusses auf die-\n\nse von dem Oberlandesgericht Zweibrücken abweichende Beurteilung der\n\nRechtslage gestützt, läge darin ein offensichtlicher Verstoß gegen die zwin-\n\ngende Regelung der §§ 306 Abs. 2 und 99 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 28\n\nAbs. 2 FGG, wonach es verpflichtet gewesen wäre, die sofortigen Beschwer-\n\nden gegen den Beschluß des Landgerichts vom 14. Februar 1996 dem Bun-\n\ndesgerichtshof zur Entscheidung dieser Rechtsfrage vorzulegen. Ob ein derar-\n\ntiger Verfahrensverstoß die Voraussetzungen einer greifbaren Gesetzeswidrig-\n\nkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfüllt, kann indes-\n\nsen dahingestellt bleiben. Denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts be-\n\nruht nicht auf der von ihm abweichend vom Oberlandesgericht Zweibrücken\n\nbeurteilten Rechtsfrage.\n\nDas Beschwerdegericht hat in den Beschlußgründen insoweit ausge-\n\nführt, die Höhe des Körperschaftssteuersatzes für Ausschüttungen habe auf\n\ndie Ertragswertberechnung durch die Gerichtsgutachter keinen Einfluß gehabt.\n\nDiese hätten - der herrschenden Beratungspraxis folgend - die Körperschafts-\n\nsteuer auf die auszuschüttenden Erträge nicht ertragsmindernd abgezogen.\n\nAuch deswegen könne die für den Zeitraum ab 1994 festgesetzte Ausgleichs-\n\nzahlung nicht als unangemessen bezeichnet werden. Wie es in seinem Be-\n\nschluß vom 25. April 2000 klargestellt hat, war dieser Gesichtspunkt entschei-\n\ndend dafür, daß es trotz seiner vom Oberlandesgericht Zweibrücken abwei-\n\nchenden Rechtsansicht von der Vorlage an den Bundesgerichtshof abgesehen\n\nhat, weil die umstrittene Rechtsfrage unter diesen Umständen ohne Auswir-\n\nkung auf das Ergebnis seines Beschlusses geblieben sei.\n\nDamit hat das Beschwerdegericht nicht gegen die gesetzliche Vorlage-\n\npflicht verstoßen.\n\n2. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschwerdegericht objektiv will-\n\nkürliche Feststellungen und eine willkürliche Auswertung des Sachverständi-\n\ngengutachtens vor, soweit es davon ausgegangen ist, daß die Sachverständi-\n\ngen die Körperschaftssteuer in Höhe von 36 % von dem ermittelten Ertrag nicht\n\nabgezogen hätten. Offensichtlich sind sie der Ansicht, damit seien die Voraus-\n\nsetzungen einer \"greifbaren Gesetzeswidrigkeit\" erfüllt. Dem vermag der Senat\n\nnicht zu folgen.\n\nDie Ausführungen des Beschlusses sind zwar in diesem Punkte fehler-\n\nhaft. Denn aus dem Sachverständigengutachten läßt sich unschwer entneh-\n\nmen, daß die Sachverständigen die Körperschaftssteuer von 36 % von dem\n\nermittelten Ertrag abgezogen (GutA 122) und auf dieser Grundlage für die Zeit\n\nab 1992 einen Ausgleichsbetrag von 20,30 DM pro Aktie mit einem Nennwert\n\nvon 50,00 DM errechnet haben (GutA 123).\n\nFür eine willkürliche Auswertung sind jedoch keine hinreichenden An-\n\nhaltspunkte ersichtlich. Das Beschwerdegericht legt seinen Ausführungen im\n\nAusgangspunkt die im Schrifttum vertretene Ansicht zugrunde, die Körper-\n\nschaftssteuer auf die auszuschüttenden Beträge seien von dem ermittelten Er-\n\ntrag nicht ertragsmindernd abzuziehen. Seine Ansicht belegt es mit Zitaten aus\n\nArbeiten von Großfeld und Piltz, in denen das Verhältnis von Zukunftsertrag\n\ndes Unternehmens und Körperschaftssteuer abgehandelt werden. Von einer\n\nwillkürlich vertretenen Ansicht kann insoweit also nicht gesprochen werden.\n\nSodann führt das Beschwerdegericht aus, entsprechend dieser (herr-\n\nschenden) Bewertungspraxis hätten die Sachverständigen die Körperschafts-\n\nsteuer nicht abgezogen, so daß, wie es im Beschluß vom 25. April 2000 dar-\n\nlegt, eine Erhöhung der Ausgleichszahlungen um den Betrag der Körper-\n\nschaftssteuer von 30 % für die ausgleichsberechtigten Aktionäre zu einem\n\ndoppelten Vorteil geführt hätte. Das sind insgesamt Überlegungen, die auf der\n\nGrundlage der Regelungen des Körperschaftssteuerrechts, der im Schrifttum\n\nvertretenen Ansichten zur Frage ihrer Anrechnung und der zivilprozessualen\n\nVorschriften über den Beweis durch Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO) und die\n\nBeweiswürdigung (§ 286 ZPO) angestellt worden sind. Sie entbehren weder\n\neiner gesetzlichen Grundlage noch sind sie gesetzesfremd. Daß das Be-\n\nschwerdegericht dabei übersehen hat, daß die Sachverständigen die Körper-\n\nschaftssteuer auch im gegebenen Falle bei ihrer Wertberechnung abgezogen\n\nhaben, läßt seine Entscheidung nicht als mit der geltenden Rechtsordnung\n\nschlechthin unvereinbar erscheinen.\n\n3. Der auf den Gesichtspunkt der \"greifbaren Gesetzeswidrigkeit\" ge-\n\nstützten außerordentlichen sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 7\n\nwar somit der Erfolg zu versagen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__13-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-24/ii-zb-13-00","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__13-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__13-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-24/ii-zb-13-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2000/II_ZB__13-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:05.215796+00:00"}}