{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-05-15","aktenzeichen":"II ZR 6/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 161; BGB §§ 730, 738 a) Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG kann die Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht wer- den, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berech- nung des Abfindungsanspruchs des Ausscheidenden zu berücksichtigen. b) Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubezie- henden - und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung beinhaltet ohne weiteres ein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der Senatsrechtspre- chung ZIP 1993, 919, 920; ZIP 1994, 1846).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 6/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nHGB § 161; BGB §§ 730, 738\n\na) Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG kann die Einlageforderung\n\nder Gesellschaft gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht wer-\n\nden, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berech-\n\nnung des Abfindungsanspruchs des Ausscheidenden zu berücksichtigen.\n\nb) Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubezie-\n\nhenden - und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung beinhaltet ohne weiteres\n\nein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der Senatsrechtspre-\n\nchung ZIP 1993, 919, 920; ZIP 1994, 1846).\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99 - OLG Oldenburg\n\n LG Aurich\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDas Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom\n\n28. April 1998 wird auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen\n\nzurückgewiesen wird, geändert:\n\nEs wird festgestellt, daß in die Abfindungsrechnung der Parteien\n\nals unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin\n\neine Einlageforderung von 38.000,-- DM nebst 12 % Zinsen seit\n\ndem 26. Juli 1997 einzustellen ist.\n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und\n\nder Beklagte 60 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage\n\nin Anspruch.\n\nDer Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftli-\n\nchen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzu-\n\nfolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von\n\n100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen\n\nKommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsge-\n\nsellschaft mbH & Co. KG.\n\nVor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am\n\n8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten\n\nEinbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel be-\n\nbautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Ver-\n\nbindlichkeiten, die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer le-\n\nbenslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das\n\nGrundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß\n\n§ 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die\n\nKlägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuüber-\n\ntragen.\n\nMit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von\n\ndem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zin-\n\nsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr\n\nstattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein\n\nKlagabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit\n\nunbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist\n\njedoch zu entsprechen.\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zu-\n\nstande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine quali-\n\nfizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung\n\ndurch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam\n\nsei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag beste-\n\nhende, rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entge-\n\ngen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täu-\n\nschung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung\n\nauch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigen-\n\ntümerin in das Grundbuch geheilt.\n\nDas hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.\n\nDer Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte\n\nGesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht\n\nin anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt wor-\n\nden, was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklag-\n\nten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die\n\nKlägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister\n\ndurch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Kläge-\n\nrin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist,\n\ndaß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbe-\n\ndungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung.\n\nII. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des\n\nBeklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur\n\nals Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein\n\nAusscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das\n\nEntstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des\n\nBeklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darle-\n\ngungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklag-\n\nten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung.\n\n1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand.\n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung\n\ndes Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des\n\nBeklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht\n\nrügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirk-\n\nsamer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der\n\nKlägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann,\n\nsondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem\n\nBeklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht\n\ngelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Ge-\n\nsellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinander-\n\nsetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar\n\n1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR\n\n70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesell-\n\nschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschlie-\n\nßenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei\n\ndenn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit\n\nfest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl.\n\nSen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober\n\n1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846).\n\n2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben\n\nerachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag\n\nmuss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kün-\n\ndigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden.\n\nDie Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung\n\nmit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber\n\nund durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch\n\nmit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten\n\nVerfahren - 3 O 181/98 des Landgerichts A. - dieses Verfahren hatte be-\n\nreits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen - erklärt worden. Hieraus\n\nergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz\n\nunzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich\n\nauf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe\n\ngilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin ge-\n\ngenüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N. \n\nBeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kom-\n\nmanditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditi-\n\nstin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Kläge-\n\nrin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin\n\nder N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.\n\nDie Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum\n\nAusscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages\n\nAnspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmen-\n\nde Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe\n\nvon jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforde-\n\nrung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu\n\nberücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist\n\ndamit derzeit unbegründet.\n\nIII. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der\n\nFeststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem\n\nBeklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zu-\n\ngunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer\n\nnicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfin-\n\ndungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen ent-\n\nsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und\n\n24. Oktober 1994 aaO).\n\nIV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststel-\n\nlungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungs-\n\nanspruchs bewertet werden kann.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Kraemer Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-15/ii-zr-6-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-15/ii-zr-6-99","retrieved":"2026-07-10 11:12:46.681206+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-15/ii-zr-6-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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