{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR___1-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-12-18","aktenzeichen":"II ZR 1/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UmwG §§ 207, 210, 212, 305 Der in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ordnungs- gemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Ausschluß von Klagen gegen den Umwandlungsbeschluß gilt auch insoweit, als die von der Strukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden abfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruch- verfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 1/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nUmwG §§ 207, 210, 212, 305\n\nDer in den §§ 210, 212 UmwG für die Fälle des zu niedrigen, des nicht ordnungs-\n\ngemäßen und des fehlenden Barabfindungsangebots normierte Ausschluß von\n\nKlagen gegen den Umwandlungsbeschluß gilt auch insoweit, als die von der\n\nStrukturmaßnahme betroffenen Anteilsinhaber die Verletzung von Informations-,\n\nAuskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der gemäß § 207 UmwG\n\nanzubietenden Barabfindung geltend machen. Solche die Abfindung betreffenden\n\nabfindungswertbezogenen Informationsmängel können ausschließlich im Spruch-\n\nverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG gerügt werden.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 1/99 - OLG Karlsruhe\n\n LG Freiburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 gegen das\n\nUrteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei-\n\nburg - vom 13. November 1998 werden hinsichtlich des Bestäti-\n\ngungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom\n\n26. Juni 1997 zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 1 zu\n\n1/3 und dem Kläger zu 2 zu 2/3 auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Am 6. Dezember 1996 be-\n\nschloß deren außerordentliche Hauptversammlung mit der erforderlichen\n\nMehrheit die formwechselnde Umwandlung in eine GmbH. Die hiergegen von\n\nder Klägerin zu 1 erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist erstinstanz-\n\nlich abgewiesen, das Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf\n\nden vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt worden. Da die Klägerin zu 1 das\n\nFehlen eines Prüfungsberichts zur angebotenen Barabfindung beanstandet\n\nhatte, ließ der Vorstand der Beklagten einen solchen Bericht durch eine Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft erstellen. Die ordentliche Hauptversammlung der\n\nBeklagten vom 26. Juni 1997 beschloß mit der erforderlichen Mehrheit u. a. die\n\nEntlastung des Vorstands und die Bestätigung des Umwandlungsbeschlusses\n\nvom 6. Dezember 1996; dagegen erklärten die Kläger Widerspruch zur Nieder-\n\nschrift des Notars. Mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wenden sich\n\nsämtliche Kläger gegen den Bestätigungsbeschluß, die Kläger zu 2 und 3 au-\n\nßerdem gegen den Entlastungsbeschluß. Bezüglich des Bestätigungsbe-\n\nschlusses machen die Kläger u.a. eine Verletzung ihres Auskunftsrechts hin-\n\nsichtlich der Herleitung, Plausibilität und Angemessenheit des Barabfindungs-\n\nangebots sowie hinsichtlich des Prüfungsberichts geltend; insbesondere seien\n\nFragen zur voraussichtlichen Geschäftsentwicklung der Beklagten im ersten\n\nHalbjahr 1997 und zu den Prognosen für die Folgejahre, zu der im Prüfungsbe-\n\nricht erwähnten Dokumentation des Vorstands für die Ermittlung der angebote-\n\nnen Abfindung, zur Bewertung der Beklagten in der Bilanz ihrer Großaktionärin\n\nund zum Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens - speziell zu den\n\nFeuerversicherungswerten der Gebäude - nicht oder nur unzureichend beant-\n\nwortet worden; ferner leide der Prüfungsbericht selbst an Mängeln. Das Land-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die nur von den Klä-\n\ngern zu 1 und 2 eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen wenden sich\n\ndiese Kläger mit der Revision. Der Senat hat durch Beschluß vom 7. Februar\n\n2000 die Rechtsmittel beider Kläger hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses\n\nangenommen, die weitergehende Revision des Klägers zu 2 bezüglich des\n\nEntlastungsbeschlusses hingegen verworfen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 hinsichtlich des\n\nBestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni\n\n1997 sind unbegründet.\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht ist der Ansicht, die von den Klägern behaupteten\n\nVerletzungen ihres aktienrechtlichen Auskunftsrechts im Zusammenhang mit\n\nFragen zum Barabfindungsangebot und zum hierzu eingeholten Prüfungsbe-\n\nricht berechtigten nicht zur Anfechtung des von der Hauptversammlung gemäß\n\n§ 244 AktG gefaßten Bestätigungsbeschlusses, weil auch sie dem Klageaus-\n\nschluß nach § 210 UmwG unterfielen. Bei derartigen Informationsmängeln sei\n\ndie Barabfindung bereits als \"nicht ordnungsgemäß angeboten\" im Sinne des\n\n§ 210 UmwG anzusehen, zumindest ergebe sich der Anfechtungsausschluß\n\naus dem Gesetzeszweck; wenn nämlich schon das völlige Fehlen eines Barab-\n\nfindungsangebots nicht zur Anfechtung berechtige, so müsse dies erst recht für\n\nden Fall der weniger schwerwiegenden Verletzung des Informationsrechts der\n\nAktionäre im Zusammenhang mit dem Barabfindungsangebot und dem hierzu\n\nerstellten Prüfungsbericht gelten. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher\n\nNachprüfung stand.\n\nII.\n\n§ 210 UmwG schließt Klagen gegen die Wirksamkeit des Umwand-\n\nlungsbeschlusses aus, die darauf gestützt werden, daß das Barabfindungsan-\n\ngebot zu niedrig bemessen oder die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß\n\nnicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist; § 212 UmwG sieht für\n\ndiese Fälle vor, daß die angemessene Barabfindung auf Antrag des gemäß\n\n§ 207 UmwG antragsberechtigten Anteilsinhabers durch das Gericht \n\nim\n\nSpruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG zu bestimmen ist. Nach Sinn und\n\nZweck dieser Vorschriften gilt der Klageausschluß - verbunden mit der ent-\n\nsprechenden Verweisung in das Spruchverfahren - auch insoweit, als die von\n\nder Strukturmaßnahme betroffenen Minderheitsaktionäre die Verletzung von\n\nInformations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit der\n\ngemäß § 207 UmwG anzubietenden Barabfindung geltend machen.\n\n1. Die §§ 210, 212 UmwG verfolgen das Ziel, zu einem angemessenen\n\nAusgleich der Interessen der Gesellschaft und der ihr weiter angehörenden\n\nGesellschafter einerseits und der aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden\n\nGesellschafter andererseits beizutragen. Im Hinblick auf das berechtigte Un-\n\nternehmensinteresse an einer zügigen Durchführung der beschlossenen\n\nStrukturmaßnahme beschränkt § 210 UmwG den Umfang der Eintragungssper-\n\nre, die § 198 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 und 3 UmwG bei Erhebung einer An-\n\nfechtungsklage anordnet und die zu erheblichen finanziellen Schäden bei der\n\nGesellschaft führen kann. Den schutzwürdigen Belangen der freiwillig aus-\n\nscheidenden Anteilsinhaber wird gemäß § 212 UmwG dadurch Rechnung ge-\n\ntragen, daß die Höhe der ihnen nach § 207 UmwG zustehenden Abfindung im\n\ngerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 305 ff. UmwG überprüft und festge-\n\nsetzt wird; dadurch ist sichergestellt, daß ihnen voller Wertausgleich für die\n\naufgegebene Beteiligung zuteil wird. Vor diesem Hintergrund ist aus dem sy-\n\nstematischen Zusammenhang der drei Tatbestandsvarianten des zu niedrigen,\n\ndes fehlenden und des nicht ordnungsgemäßen Barabfindungsangebots in §\n\n210 UmwG zugleich der weiterreichende generelle Ausschluß von Anfech-\n\ntungsklagen wegen Verletzung der Informationsrechte zur Barabfindung (§ 131\n\nAktG) abzuleiten.\n\na) Das wirklich oder nur angeblich zu niedrige Angebot (§ 210, 1.\n\nAlt. UmwG) berechtigt nicht zur Anfechtungsklage. Demgegenüber dienen Rü-\n\ngen, die abfindungswertbezogene Informationsmängel - wie fehlende Angaben\n\nzur Berechnung der Höhe der Abfindung oder die mangelnde Plausibilität der\n\nBegründung zur Angebotshöhe oder die Unrichtigkeit der zugrundeliegenden\n\nBerechnungen - beanstanden, fast ausschließlich dem Ziel, die \"Hauptrüge\",\n\ndas Angebot sei zu niedrig, zu begründen. Insofern könnten derartige abfin-\n\ndungswertbezogene Rügen schon deshalb als unzulässig anzusehen sein, weil\n\nsie den Gesetzeszweck, die Durchführung der im Unternehmensinteresse lie-\n\ngenden Umwandlung nicht durch einen bloßen Streit über die Höhe der Abfin-\n\ndung zu blockieren, unterlaufen würden. Allerdings griffe eine solche Argu-\n\nmentation zu kurz, weil die Information über die Abfindung auch dem weiterge-\n\nhenden Ziel dient, daß der noch unentschiedene Gesellschafter in die Lage\n\nversetzt wird zu beurteilen, ob der angebotene bzw. vereinbarte Ausgleichsan-\n\nspruch angemessen ist und der Zustimmung zu der Strukturmaßnahme unter\n\ndiesem Gesichtspunkt keine Bedenken entgegenstehen (vgl. z.B.: BGH, Urt. v.\n\n18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, WM 1990, 140, 142 - zu § 352 c AktG a. F.;\n\nBGHZ 122, 211, 238 - zu § 304 AktG; Urt. v. 19. Juni 1995 - II ZR 58/94,\n\nZIP 1995, 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 5 AktG). Allein aus dem zu niedrigen An-\n\ngebot ließe sich daher der vollständige Anfechtungsausschluß für die Rüge\n\nabfindungswertbezogener Informationsmängel nicht herleiten. Er ergibt sich\n\njedoch aus dem Zusammenhang mit den Regelungen über das fehlende und\n\ndas nicht ordnungsgemäße Angebot, die weitergehend auch Fälle von Beein-\n\nträchtigungen Informationsrechte betreffen.\n\nb) Das Fehlen des Barabfindungsangebots im Umwandlungsbeschluß\n\nbewirkt das weitestgehende Informationsdefizit des Anteilsinhabers in bezug\n\nauf die ihm nach § 207 UmwG geschuldete Abfindung. Der für diesen Fall an-\n\ngeordnete Anfechtungsausschluß steht daher in einem Spannungsfeld zu den\n\nBestrebungen des Reformgesetzgebers, den Interessen der von der Struktur-\n\nmaßnahme der formwechselnden Umwandlung betroffenen Anteilsinhaber an\n\nhinreichend ausführlicher Vorabinformation auch hinsichtlich der zu gewähren-\n\nden Barabfindung durch Formalisierung grundlegender Information in einer\n\nReihe von Vorschriften Rechnung zu tragen: So muß der ausführliche schriftli-\n\nche Umwandlungsbericht gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 193, 194 Abs. 1\n\nNr. 6 UmwG auch eine Darstellung und Erläuterung des Abfindungsangebots\n\nnach § 207 UmwG enthalten; gemäß § 238 i.V.m. §§ 230, 231 UmwG hat die\n\nformwechselnde Kapitalgesellschaft anläßlich der Vorbereitung der Hauptver-\n\nsammlung den Anteilsinhabern das Barabfindungsangebot nach § 207 UmwG\n\nzu übersenden oder im Bundesanzeiger und den sonst bestimmten Gesell-\n\nschaftsblättern bekannt zu machen, ferner den Umwandlungsbericht in ihren\n\nGeschäftsräumen zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und ihnen auf Verlan-\n\ngen in Abschrift zu übersenden; weiterhin hat gemäß §§ 208, 30 UmwG eine\n\nPrüfung der Barabfindung durch Umwandlungsprüfer zu erfolgen; schließlich\n\nist bezüglich der Durchführung der Hauptversammlung gemäß § 239 UmwG\n\ndie Auslegung des Umwandlungsberichts und eine mündliche Erläuterung des\n\nEntwurfs des Umwandlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft durch das Ver-\n\ntretungsorgan vorgeschrieben. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in §§ 210, 212\n\nSatz 2 UmwG auch für das fehlende und das nicht ordnungsgemäße Abfin-\n\ndungsangebot - in bewußter Abkehr von den früheren Regelungen der §§ 375\n\nAbs. 2 Satz 2 und 3 AktG a.F., 13 UmwG 1969, die in diesen Fällen eine Sub-\n\nsidiarität des Spruchstellenverfahrens gegenüber der Anfechtungsklage vorsa-\n\nhen - den Klageausschluß und damit zugleich die ausschließliche Überprüfung\n\nim Rahmen des Spruchverfahrens angeordnet. Im Falle des fehlenden Barab-\n\nfindungsangebots sind sämtliche vorstehend erwähnten, durch das Umwand-\n\nlungsgesetz eingeräumten Informationsrechte der Anteilsinhaber tangiert. Fehlt\n\ndas Barabfindungsangebot im Umwandlungsbeschluß, so gibt es mangels Dar-\n\nstellung auch keine Herleitung und Erläuterung hierzu im Umwandlungsbericht,\n\nkeine entsprechende Barabfindungsprüfung und keine der verschiedenen Mit-\n\nteilungen aus Anlaß der Vorbereitung der Hauptversammlung. Dieses durch\n\ndas fehlende Barabfindungsangebot verursachte Ausbleiben der vorgesehenen\n\nVorabinformation des Anteilsinhabers unterfällt ebenso dem Anfechtungsaus-\n\nschluß wie die daraus resultierenden sachlichen Informationsdefizite im Zu-\n\nsammenhang mit Berichten oder Auskünften des Vertretungsorgans der Ge-\n\nsellschaft auf Fragen der Aktionäre in der Hauptversammlung. Denn es ist nicht\n\nersichtlich, welche essentiellen mündlichen Erläuterungen des Entwurfs des\n\nUmwandlungsbeschlusses gemäß § 239 UmwG der Vorstand in bezug auf ein\n\nfehlendes Abfindungsangebot geben könnte. Der Bericht - und dasselbe muß,\n\nda die Informationspflicht als Gesamtheit zu sehen ist, auch für Auskünfte ge-\n\nmäß § 131 AktG gelten - könnte allenfalls (wahrheitsgemäß) ausführen, man\n\nhabe das Angebot schlicht vergessen oder bewußt unterlassen, um Anfech-\n\ntungsklagen, die auf die unvollständige Begründung eines solchen Angebots\n\ngestützt werden, den Boden zu entziehen; man wolle sich mit etwa ausschei-\n\ndenden Anteilseignern darüber erst im Beschlußverfahren auseinandersetzen.\n\nDanach ist in diesem Fall das gesamte die Barabfindung betreffende Verfahren\n\n- ohne daß eine Anfechtung unter dem Blickwinkel einer Verletzung des aktien-\n\nrechtlichen Auskunftsrechts im Sinne des § 131 AktG in Betracht käme - von\n\nGesetzes wegen in das Spruchverfahren verwiesen. Soweit in der Kommentar-\n\nliteratur (Decher in: Lutter, UmwG 2. Aufl. § 210 Rdn. 3 unter Hinweis auf\n\nGrunewald in: Lutter aaO § 32 Rdn. 3, 4) die Ansicht vertreten wird, bei fehlen-\n\ndem Angebot könne der Registerrichter die Eintragung der Umwandlung ab-\n\nlehnen, steht dies nicht in Einklang mit den §§ 210, 212 UmwG; denn dadurch\n\nwürde eine Blockade des Vollzugs der Umwandlung bewirkt, die durch den\n\nAusschluß der Anfechtungsklage in § 210 UmwG gerade verhindert werden\n\nsoll.\n\nc) Der verbleibende Bereich zwischen dem zu niedrigen und dem feh-\n\nlenden Angebot wird durch das ebenfalls dem Klageausschluß unterliegende\n\nnicht ordnungsgemäße Angebot ausgefüllt. Es ist - entgegen einer in der Lite-\n\nratur vertretenen Ansicht (vgl. Grunewald in: Lutter aaO § 32 Rdn. 4; Kall-\n\nmeyer/ Marsch-Barner, UmwG § 32 Rdn. 2) - nicht nur bei unklarer, wider-\n\nsprüchlicher oder unvollständiger Formulierung gegeben, sondern erfaßt dar-\n\nüber hinaus sämtliche Verstöße - einzeln oder kombiniert - gegen die bereits\n\nvorstehend unter 1. b) erwähnten, durch das UmwG 1994 zugunsten der An-\n\nteilsinhaber angeordneten Informations- bzw. Mitteilungspflichten der Gesell-\n\nschaft im Zusammenhang mit dem Barabfindungsangebot (vgl. § 192 Abs. 1\n\nSatz 3 i.V.m. §§ 193, 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG; §§ 238 i.V.m. 230, 231 UmwG; §\n\n239 sowie §§ 208, 30 UmwG; vgl. insoweit auch zum alten Umwandlungsrecht:\n\n§ 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 369 Abs. 4 AktG a.F.). Bei Informations-\n\nrechtsverstößen solcher Art ist die Barabfindung im Umwandlungsbeschluß\n\nsowohl im Wort- als auch im Rechtssinne \"nicht ordnungsgemäß angeboten\"\n\nworden.\n\nAuch die von der Revision in den Vordergrund gestellte Verletzung des\n\nAuskunftsrechts gemäß § 131 AktG durch Nichtbeantwortung oder unzurei-\n\nchende Beantwortung abfindungswertrelevanter Fragen unterfällt dem An-\n\nfechtungsausschluß, da sie dem nicht ordnungsgemäßen Angebot im Sinne\n\ndes § 210 UmwG zumindest gleichsteht. Gerade im Verhältnis zu einer fehler-\n\nhaften, unvollständigen oder sogar ganz fehlenden Darstellung und Erläute-\n\nrung der Barabfindung im schriftlichen Umwandlungsbericht oder seiner münd-\n\nlichen Erläuterung gemäß § 239 UmwG, die dem Anfechtungsausschluß un-\n\nmittelbar unterliegen, ist eine unterschiedliche Behandlung von Informations-\n\ndefiziten unter dem Blickwinkel des § 131 AktG nicht gerechtfertigt.\n\nDie Gleichstellung derartiger Verstöße gegen das Auskunftsrecht gemäß\n\n§ 131 AktG mit dem nicht ordnungsgemäßen Angebot \n\nim Sinne des\n\n§ 212 UmwG in bezug auf wertrelevante, das Abfindungsangebot betreffende\n\nFragen ist jedenfalls im Vergleich zu dem fehlenden Angebot gerechtfertigt:\n\nWenn nicht einmal das gänzliche Fehlen eines Abfindungsangebots, das ein\n\nvollständiges Informationsdefizit des Aktionärs zur Folge hat, die Anfechtbar-\n\nkeit des Umwandlungsbeschlusses begründet, kann erst recht nicht eine Aus-\n\nkunftspflichtverletzung in Form des nur unvollständig oder mangelhaft begrün-\n\ndeten und erläuterten Abfindungsangebots - als geringerer Mangel im Hinblick\n\nauf die Willensbildung des Aktionärs - die Anfechtungsklage eröffnen.\n\nd) Die solchermaßen gesetzlich vorgesehene Einbeziehung von Infor-\n\nmationsmängeln über die Höhe der angemessenen Abfindung in den Aus-\n\nschluß des Anfechtungsrechts wegen eines zu niedrig bemessenen, nicht ord-\n\nnungsgemäßen oder gar fehlenden Angebots der Abfindung (§ 210 UmwG)\n\nführt allerdings dazu, daß die Gesellschaft Auseinandersetzungen über die\n\nHöhe der Abfindung durch Unterlassen von Angaben, die zu ihrer Berechnung\n\nerforderlich sind, ganz oder teilweise in das Spruchstellenverfahren verlagern\n\nkann. Damit wird zwar sowohl den zum Ausscheiden entschlossenen als auch\n\nden noch unentschlossenen Anteilseignern zugemutet, über die Umwandlung\n\nzu befinden, ohne konkret zu wissen, wie hoch die ihnen bei ihrem Ausschei-\n\nden zustehende Abfindung wäre. Diese Rechtsfolge ist indessen infolge der\n\nteilweisen Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Anfechtungsklage und\n\nSpruchverfahren hinzunehmen. Wenn die Anteilsinhaber diesen Unsicher-\n\nheitsfaktor nicht in Kauf nehmen wollen, steht es ihnen frei, die Umwandlung\n\ninsgesamt abzulehnen. Im übrigen besteht die Ungewißheit praktisch ohnehin\n\nfast immer, weil in nahezu allen Fällen die Höhe der Abfindung erst Jahre\n\nspäter nach Abschluß eines langwierigen Spruchverfahrens feststeht; wie die\n\nbisherige Erfahrung mit Anfechtungsklagen bei anderen Strukturmaßnahmen\n\nzeigt, ist der durch Anfechtung erzielbare Informationsgewinn mit Blick auf die\n\nFrage der Durchführung des Spruchverfahrens eher gering. Von daher bedeu-\n\ntet der Verzicht des Gesetzgebers in den §§ 210, 212 UmwG auf die frühere\n\nZweigleisigkeit gerichtlicher Verfahren bezüglich der Barabfindung bei der\n\nformwechselnden Umwandlung zugleich eine Straffung und Beschleunigung,\n\ndie sogar auch dem wohlverstandenen Interesse der ausscheidenswilligen\n\nMinderheitsaktionäre an einem gezielten und effektiven Rechtsschutz ent-\n\nspricht (vgl. schon Hommelhoff, ZGR 1993, 452, 471). Eine bleibende rechtli-\n\nche Beeinträchtigung derjenigen, die ausscheiden wollen, ist in keinem Falle\n\nzu befürchten. Ihr Anspruch auf die volle, dem Wert ihrer aufgegebenen Betei-\n\nligung entsprechende Abfindung ist durch das von Amts wegen zu führende,\n\nzugunsten aller, nicht nur der Beteiligten wirkende streitige Spruchverfahren\n\ngemäß §§ 305 ff. UmwG in vollem Umfang sichergestellt. Auch Kostennachteile\n\nmuß der ausscheidende Gesellschafter nicht befürchten, weil gerade in den\n\nvon §§ 210, 212 UmwG erfaßten Fällen des zu niedrigen, nicht ordnungsge-\n\nmäßen oder gar fehlenden Barabfindungsangebots eine Abweichung von der\n\nGrundregel des § 312 Abs. 4 Satz 1 UmwG, wonach der Rechtsträger neuer\n\nRechtsform die Gerichtskosten des Spruchverfahrens zu tragen hat, nicht ver-\n\nanlaßt ist; entsprechendes gilt gemäß § 13 a Abs. 1 FGG hinsichtlich der nach\n\nBilligkeit von der Gesellschaft zu übernehmenden außergerichtlichen Kosten\n\ndes Antragstellers.\n\n2. Gegen eine Erstreckung des Anfechtungsausschlusses gemäß\n\n§ 210 UmwG auf Verletzungen des allgemeinen aktienrechtlichen Auskunfts-\n\nund Fragerechts zur Angemessenheit des Barabfindungsangebots läßt sich\n\nnicht der Gang des Gesetzgebungsverfahrens zum Klageausschluß hinsicht-\n\nlich des Verschmelzungsbeschlusses bei zu niedrigem Umtauschverhältnis\n\ngemäß § 14 Abs. 2 UmwG anführen. Zwar ist danach ein Vorschlag des Bun-\n\ndesrats, daß nach § 14 Abs. 2 UmwG bereits die unzureichende Erläuterung\n\ndes Umtauschverhältnisses zur Anfechtung des Strukturbeschlusses nicht ge-\n\nnügen soll, nach ablehnender Stellungnahme der Bundesregierung nicht Ge-\n\nsetz geworden (vgl. Begr. RegE bei Neye, UmwG/UmwStG 1994, S. 137 f.).\n\nDieser Umstand läßt indes sichere Rückschlüsse für den hier betroffenen wei-\n\nter gehenden Anfechtungsausschluß im Zusammenhang mit der Barabfindung\n\ngemäß § 210 UmwG (vgl. bei der Verschmelzung: § 32 UmwG) nicht zu, zumal\n\nein vergleichbarer Hinweis in den Gesetzesmaterialien zu §§ 210, 212 UmwG\n\nnicht zu finden ist. Dagegen spricht vor allem die bereits erwähnte bewußte\n\nErweiterung des Anfechtungsausschlusses in Abkehr von den einschlägigen\n\nRegelungen des alten Rechts in §§ 375 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG, 13 UmwG a.\n\nF..\n\n3. Soweit der Senat - wie bereits erwähnt - zu Teilausschlüssen des\n\nKlagerechts im Zusammenhang mit Abfindungsregelungen aus Anlaß anderer\n\naktienrechtlichen Strukturmaßnahmen entschieden hat, die Aktionäre müßten\n\ndurch hinreichende Informationen in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob\n\nder angebotene bzw. vereinbarte Ausgleichsanspruch angemessen sei und der\n\nZustimmung zu der Strukturmaßnahme unter diesem Gesichtspunkt keine Be-\n\ndenken entgegenstünden (vgl. z.B.: BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989\n\n- II ZR 254/88, WM 1990, 140, 142 - zu § 352 c AktG a. F.; BGHZ 122, 211,\n\n238 - zu § 304 AktG; Urt. v. 19. Juni 1995 - II ZR 58/94, ZIP 1995, 1256, 1258\n\n- zu § 305 Abs. 5 AktG), kann daran im Hinblick auf die gesetzlichen Neurege-\n\nlungen der §§ 210, 212 UmwG, soweit es den Abfindungsanspruch betrifft,\n\nnicht \n\nfestgehalten werden (Aufgabe von BGH, Urt. v. 19. Juni 1995\n\n- II ZR 58/94, ZIP 1995, 1256, 1258 - zu § 305 Abs. 6 AktG).\n\n4. Aus dem Umstand, daß die §§ 210, 212 UmwG keine ausdrückliche\n\nAussage hinsichtlich eines zu hohen Angebots enthalten, läßt sich nichts Ent-\n\nscheidendes gegen die vom Senat für richtig gehaltene Auslegung der Varian-\n\nten des fehlenden oder des nicht angemessenen Angebots in § 210 UmwG\n\nableiten. Ein zu hohes Angebot kann für die bei dem Unternehmensträger der\n\nneuen Rechtsform verbleibenden Anteilseigner eine Beeinträchtigung darstel-\n\nlen, gegen die sie sich gerichtlich zur Wehr setzen können müssen. Soweit das\n\nneue Umwandlungsgesetz für diese Form der Beeinträchtigung nicht ausdrück-\n\nlich ein Spruchverfahren vorsieht, könnte ihnen Rechtsschutz sowohl durch die\n\nanaloge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren als auch durch\n\ndie Eröffnung der Möglichkeit einer Anfechtungsklage gewährt werden. Die Er-\n\nöffnung der Anfechtungsklage stünde allerdings im Widerspruch zu den Zielen,\n\ndie der Gesetzgeber mit den §§ 210, 212 UmwG verfolgt, und könnte den er-\n\nforderlichen Rechtsschutz der verbleibenden Anteilsinhaber überdies auch nur\n\nin einem Teil der in Betracht kommenden Fälle gewährleisten. Wird nämlich die\n\nAbfindung ausscheidender Anteilseigner erst im Spruchverfahren heraufge-\n\nsetzt oder erstmals zu hoch festgesetzt und ist dann wegen Ablaufs der An-\n\nfechtungsfrist die Anfechtungsklage für die betroffenen, im Unternehmen ver-\n\nbliebenen Anteilseigner nicht mehr möglich, so stünde ihnen - vom Gesetzge-\n\nber offenbar nicht bedacht - kein Rechtsbehelf offen, mit dessen Hilfe sie auf\n\neine zutreffende Festsetzung der Abfindung hinwirken könnten. Deshalb\n\nkönnte es auch von Verfassungs wegen geboten sein, ihnen ebenfalls Rechts-\n\nschutz im Spruchverfahren zu eröffnen, weil sie ansonsten einen Vermögens-\n\nverlust erleiden müßten, der möglicherweise auf eine verfassungswidrige Be-\n\neinträchtigung ihres durch Art. 14 GG geschützten Mitgliedschaftsrechts hin-\n\nausliefe.\n\nIII.\n\nDas Berufungsgericht hat daher die von den Klägern gerügte Verletzung\n\nihres Auskunftsrechts hinsichtlich der Herleitung, Plausibilität und Angemes-\n\nsenheit des Barabfindungsangebots sowie hinsichtlich des Prüfungsberichts\n\nbezüglich des Bestätigungsbeschlusses mit Recht als von dem Anfechtungs-\n\nausschluß des § 210 UmwG erfaßt angesehen und die Kläger gemäß §§ 212,\n\n305 ff. UmwG insoweit auf das Spruchverfahren verwiesen.\n\nWeitergehende substantiierte Rügen zum angefochtenen Urteil enthält\n\ndie Revisionsbegründung nicht; dieses läßt im übrigen auch keinen sonstigen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger erkennen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR___1-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-1-99","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":22},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":13},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR___1-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR___1-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-1-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR___1-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:45:42.844226+00:00"}}