{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__88-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-01-08","aktenzeichen":"II ZR 88/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b, 64 Abs. 2 a) Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung eigenkapitalerset- zender Leistungen sind, soweit für sie keine Rangrücktrittserklärung abge- geben worden ist, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivie- ren. b) Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung des Geschäftsführers i.S.v. § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, sind nicht allein die allgemeinen Verhaltenspflichten des Ge- schäftsführers, sondern insbesondere auch der Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG, Masseverkürzungen der insolvenzreifen Gesellschaft und eine be- vorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern. c) Zahlungen, die der Geschäftsführer dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG zuwider geleistet hat, sind von ihm ungekürzt zu erstatten (Abweichung von BGHZ 143, 184). Ihm ist in dem Urteil vorzubehalten, seinen Gegenan- spruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begün- stigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Er- stattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Etwa be- stehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte sind Zug um Zug an den Geschäftsführer abzutreten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 88/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n8. Januar 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b, 64 Abs. 2\n\na) Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung eigenkapitalerset-\nzender Leistungen sind, soweit für sie keine Rangrücktrittserklärung abge-\ngeben worden ist, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivie-\nren.\n\nb) Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung des Geschäftsführers i.S.v. § 64\nAbs. 2 Satz 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns\nvereinbar ist, sind nicht allein die allgemeinen Verhaltenspflichten des Ge-\nschäftsführers, sondern insbesondere auch der Zweck des § 64 Abs. 2\nGmbHG, Masseverkürzungen der insolvenzreifen Gesellschaft und eine be-\nvorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern.\n\nc) Zahlungen, die der Geschäftsführer dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG\nzuwider geleistet hat, sind von ihm ungekürzt zu erstatten (Abweichung von\nBGHZ 143, 184). Ihm ist in dem Urteil vorzubehalten, seinen Gegenan-\nspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begün-\nstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Er-\nstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Etwa be-\nstehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte sind Zug um Zug an\nden Geschäftsführer abzutreten.\n\nBGH, Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nGegenstand des Geschäftsbetriebs der im Jahr 1980 gegründeten und\n\nzuletzt mit einem Stammkapital von 750.000,-- DM ausgestatteten S. und\n\nB. GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, war die Herstellung und der\n\nVertrieb von elektrischen Anlagen. Gesellschafter und Geschäftsführer waren\n\nursprünglich die Beklagten zu 1 und zu 2. Unter dem 25. Oktober 1993 hat der\n\nBeklagte zu 1 sein Geschäftsführeramt niedergelegt und zugleich seinen Ge-\n\nschäftsanteil auf seinen Sohn, den Beklagten zu 2, übertragen. Die Produkti-\n\nonsanlagen standen im wesentlichen im Eigentum der S. und B. \n\nHandels GmbH & Co. KG, der Beklagten zu 3, die die Maschinen und Betriebs-\n\nvorrichtungen an die Gemeinschuldnerin im Wege einer Betriebsaufspaltung\n\nzusammen mit dem durch sie selbst von einer BGB-Gesellschaft, bestehend\n\naus dem Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau, gemieteten Betriebsgrundstück\n\naufgrund eines Miet- und Pachtvertrages überlassen hatte.\n\nErstmals im Geschäftsjahr 1991/1992 erwirtschaftete die bis dahin sehr\n\nerfolgreiche Gesellschaft ein negatives Betriebsergebnis von annähernd\n\n1,5 Mio. DM, das nach Auflösung von Gewinnrückstellungen zum Ausweis ei-\n\nnes nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages von 85.702,-- DM in der\n\nJahresbilanz zum 31. Januar 1992 führte. Beim nächsten Bilanzstichtag war\n\nder nicht gedeckte Fehlbetrag auf 1,272 Mio. DM angewachsen. Im November\n\n1992 und im Mai 1993 gewährten die Gesellschafter der GmbH ein Darlehen\n\ni.H.v. jeweils 1 Mio. DM, wobei das Novemberdarlehen mit einer Rangrück-\n\ntrittserklärung versehen war. Außerdem leitete die Geschäftsführung im Laufe\n\ndes Jahres 1993 Umstrukturierungsmaßnahmen ein, die langfristig die Perso-\n\nnalkosten reduzieren sollten, zunächst die Gesellschaft aber mit Abfindungs-\n\nzahlungen an ausscheidende Arbeitnehmer in Millionenhöhe belasteten. In der\n\nzweiten Jahreshälfte desselben Jahres mit Interessenten wegen der Übernah-\n\nme des gesamten Unternehmens geführte Verhandlungen sind spätestens\n\nMitte Dezember 1993 gescheitert. Auf den am 20. Dezember 1993 gestellten\n\nAntrag des Beklagten zu 2 hin ist am 21. Januar 1994 das Konkursverfahren\n\nüber das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Kläger zum Konkursver-\n\nwalter bestellt worden.\n\nDieser hat von den Beklagten mit einer einheitlichen, aber auf unter-\n\nschiedliche Sachverhalte gestützten Klage Zahlung verschiedener Beträge\n\ngefordert. Nachdem das Landgericht nach § 145 ZPO verfahren ist, geht es im\n\nvorliegenden Rechtsstreit um einen Anspruch auf Zahlung von 119.254,-- DM,\n\nden der Kläger auf folgenden Sachverhalt stützt:\n\nNach dem ursprünglich übereinstimmenden, erstmals gegen Ende des\n\nBerufungsverfahrens von den Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers be-\n\nstand zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 3 eine seit 1981\n\npraktizierte umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die an\n\ndie Beklagte zu 3 als Organträgerin geleisteten Miet- und Pachtzahlungen, die\n\nihr wesentliches Einkommen ausmachten, blieben danach wegen des Organ-\n\nschaftsverhältnisses umsatzsteuerfrei; zu den von der Gemeinschuldnerin er-\n\nzielten Umsätzen gab die Beklagte zu 3 als Organträgerin die vorgeschriebe-\n\nnen Umsatzsteuererklärungen ab, während die fälligen Zahlungen absprache-\n\ngemäß unmittelbar von der Gemeinschuldnerin an das Finanzamt geleistet\n\nwurden. Am 10. Dezember 1993 stellte der Beklagte zu 2 für die Gemein-\n\nschuldnerin einen Scheck über 119.254,-- DM aus und reichte ihn bei dem Fi-\n\nnanzamt ein, um damit die fällige Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat\n\nOktober 1993 zu begleichen. Der Scheck wurde am 17. Dezember 1993 ein-\n\ngelöst. Nach Meinung des Klägers hat die Verfahrensweise des Beklagten zu 2\n\nnicht nur auf § 64 Abs. 2 GmbHG gestützte Erstattungsansprüche gegen ihn\n\nselbst, sondern außerdem auch einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte\n\nzu 3 ausgelöst, weil diese als Organträgerin und Steuerschuldnerin durch das\n\nVorgehen der Gemeinschuldnerin von ihrer Umsatzsteuerverbindlichkeit befreit\n\nworden sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die zuletzt nur noch gegen\n\ndie Beklagten zu 2 und zu 3 gerichtete Berufung des Klägers hatte gegenüber\n\nder Beklagten zu 3 lediglich i.H.v. 3.500,-- DM nebst Zinsen, gegenüber dem\n\nBeklagten zu 2 aber in vollem Umfang Erfolg. Gegen dieses Urteil richtet sich\n\ndie Revision des Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagter), der die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß der Beklagte am\n\n20. Dezember 1993 den zur Verfahrenseröffnung führenden Konkursantrag\n\ngestellt und bereits in der Klageerwiderung die Umstände näher dargelegt hat,\n\ndie hierfür Veranlassung gegeben haben, hergeleitet, daß die Gemeinschuld-\n\nnerin Anfang Dezember 1993 überschuldet war. In der Richtigkeit dieser Beur-\n\nteilung hat es sich durch die im Rechtsstreit vorgelegten Jahresbilanzen der\n\nGesellschaft zum 31. Januar 1992 und zum 31. Januar 1993 bestätigt gesehen\n\nund hat es deswegen abgelehnt, auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des\n\nBeklagten vom 15. Januar 1999 die mündliche Verhandlung wieder zu eröff-\n\nnen.\n\n2. Mit Recht macht die Revision geltend, daß diese Beurteilung nicht in\n\nallen Punkten rechtsfehlerfrei ist, ohne daß sich allerdings deswegen die Be-\n\nurteilung des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin sei Anfang Dezember\n\n1993 überschuldet gewesen, aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen\n\nim Ergebnis als unzutreffend erweist.\n\na) Schon im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht nicht beachtet,\n\ndaß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 141, 146;\n\nUrt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524; zuletzt Urt. v. 18. Dezember\n\n2000 - II ZR 191/99 z.V.b.) das Vorhandensein einer Überschuldung nicht auf\n\nder Grundlage einer fortgeschriebenen Jahresbilanz, mag deren negativem\n\nErgebnis auch indizielle Bedeutung beikommen können, festgestellt werden\n\nkann, sondern daß es hierzu grundsätzlich der Aufstellung einer Überschul-\n\ndungsbilanz bedarf, in welcher die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren\n\naktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind.\n\nb) Auf die Erstellung einer derartigen Überschuldungsbilanz kann auch\n\nbei einer GmbH, die lediglich als Betriebsgesellschaft fungiert, ohne eigenen\n\nGrundbesitz ist und ihre Produkte im wesentlichen mit Hilfe gemieteter oder\n\ngepachteter Maschinen herstellt, grundsätzlich nicht verzichtet werden. Denn\n\nauch eine solche Gesellschaft kann im Einzelfall über eigenes Vermögen ver-\n\nfügen, das in der Jahresbilanz nicht mit den aktuellen Werten erfaßt worden ist,\n\nalso stille Reserven enthält. Das hat auch das Berufungsgericht, wenn auch\n\nvon anderem Ausgangspunkt aus, nicht verkannt und zugunsten des insofern\n\ndarlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (Sen.Urt. v. 2. Juni 1997\n\n- II ZR 211/95, ZIP 1997, 1648) als richtig unterstellt, daß der Verkehrswert der\n\nmit einem Buchwert von gut 490.000,-- DM erfaßten Gegenstände des Anlage-\n\nvermögens um mindestens 650.000,-- DM höher anzusetzen ist.\n\nc) Mangels gegenteiliger Feststellungen ist zugunsten des Beklagten\n\ndas Vorhandensein stiller Reserven in dieser Höhe für das Revisionsverfahren\n\nzu unterstellen. Von den zum 31. Januar 1993 ermittelten Zahlen ausgehend\n\nbeträgt nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen das Maß der Über-\n\nschuldung an dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt von\n\nAnfang Dezember mindestens 622.053,18 DM, wie ihn das Berufungsgericht\n\n- allerdings nicht rechtsfehlerfrei - schon für den 31. Januar 1993 als beste-\n\nhend angenommen hat.\n\naa) Schon der Beklagte selbst hat nicht geltend gemacht, daß sich bei\n\nder grundsätzlich gebotenen Erstellung einer die aktuellen Verkehrswerte aus-\n\nweisenden Überschuldungsbilanz Vermögenswerte finden ließen, die das Maß\n\ndes in der Jahresbilanz ausgewiesenen Fehlbetrages über die oben behan-\n\ndelten stillen Reserven hinaus mindern würden.\n\nbb) Das Maß der Überschuldung ist - anders als die Revision meint -\n\nauch nicht deswegen unrichtig ermittelt worden, weil das Berufungsgericht bei\n\nseiner Prüfung der Überschuldung bezogen auf den Monat Dezember 1993\n\nvon einem zu hohen Betrag der Passiva ausgegangen ist, indem es auch die\n\nVerbindlichkeiten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen als\n\nPassiva angesetzt hat. Zwar durfte das mit einer Rangrücktrittserklärung ver-\n\nsehene Gesellschafterdarlehen von November 1992 entgegen der Verfahrens-\n\nweise des Berufungsgerichts nicht als Passivum erfaßt werden, so daß die An-\n\nnahme, es habe bereits zum Ende des Geschäftsjahres 1992/93 eine Über-\n\nschuldung bestanden, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist. Zu seinen\n\nGunsten kann der Beklagte hieraus jedoch deswegen nichts herleiten, weil an\n\nStelle des aus dem Überschuldungsstatus herauszunehmenden Gesellschaf-\n\nterdarlehens vom November 1992 für den hier zu prüfenden Zeitpunkt das im\n\nMai 1993 gewährte, zweifelsfrei eigenkapitalersetzend wirkende, nicht mit ei-\n\nnem Rangrücktritt versehene Gesellschafterdarlehen von 1 Mio. DM getreten\n\nist und weil diese Verbindlichkeit ebenso wie die seitens der Beklagten zu 3\n\ndurch Stehenlassen in funktionales Eigenkapital umqualifizierten Mietschulden\n\nvon knapp 691.000,-- DM in der Überschuldungsbilanz zu erfassen waren. Auf\n\ndie zwischen den Parteien umstrittene und von dem Berufungsgericht nicht ge-\n\nklärte Frage, ob die Gemeinschuldnerin im Laufe des Jahres 1993 weitere\n\nVerluste von mehr als 900.000,-- DM erwirtschaftet hat, kommt es danach\n\nebenso wenig an, wie auf die bilanziellen Auswirkungen der mit Abfindungen in\n\nMillionenhöhe verbundenen Umstrukturierungsmaßnahmen des Jahres 1993.\n\n(1) Die Frage, ob die Forderungen aus eigenkapitalersetzend wirkenden\n\nGesellschafterleistungen in der Überschuldungsbilanz als Passiva zu erfassen\n\nsind, ist nicht nur unter der Herrschaft der InsO umstritten, sie ist schon unter\n\nder Geltung des hier einschlägigen früheren Rechts nicht einheitlich beant-\n\nwortet worden (vgl. nur Hommelhoff, FS Döllerer S. 245, 253 ff.; Fleck, FS\n\nDöllerer S. 109, 122 ff.; Kleindiek in v.Gerkan/Hommelhoff, Handbuch des Ka-\n\npitalersatzrechts 2000, S. 202 ff.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 64\n\nRdnr. 17 ff.; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl. § 64\n\nRdnr. 18 je mit eingehender Dokumentation; speziell zur Rechtslage unter der\n\nGeltung \n\nder\n\nInsO Altmeppen, ZHR 164 [2000], 349 ff.; Rowedder, GmbHG 3. Aufl. § 63\n\nRdnr. 14; GK-AktG/Habersack, 4. Aufl. § 92 Rdnr. 57; Hüffer, AktG 4. Aufl. § 92\n\nRdnr. 11; Lutter, ZIP 1999, 641 ff.; Pape in Kübler/Prütting, InsO § 19 Rdnr. 14;\n\nHK-InsO/Kirchhof, § 19 Rdnr. 26; FK-InsO/Schmerbach, 2. Aufl. § 19 Rdnr. 18;\n\nHess, InsO § 19 Rdnr. 36). Im Schrifttum im Vordringen war dabei die Auffas-\n\nsung, die sich gegen eine Passivierung aussprach. Begründet wurde dies mit\n\ndem Sinn der Überschuldungbilanz festzustellen, ob das Gesellschaftsvermö-\n\ngen ausreiche, alle außenstehenden Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen; da\n\nin dieser Lage die Gesellschafter Leistungen auf ihre in funktionales Eigenka-\n\npital umqualifizierten Hilfen ohnehin nicht fordern dürften, seien deren Forde-\n\nrungen auch in der Überschuldungsbilanz nicht zu erfassen (vgl. etwa\n\nHachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 63 Rdnr. 46 a; Lutter/Hommelhoff,\n\nGmbHG 15. Aufl. § 64 Rdnr. 17 c; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh aaO\n\n§ 64 Rdnr. 18, der allerdings für Zweifelsfälle die Bildung einer Rückstellung\n\nfordert; ähnlich Fleischer, ZIP 1996, 773, 778 f. und Noack, FS Claussen\n\nS. 307, 314 f.; ferner OLG München, NJW 1994, 3112 m. abl. Anm. von Wolf,\n\nDB 1995, 2277). Diese Gleichsetzung von funktionalem und statutarischem\n\nEigenkapital führt zu einer vorrangigen Berücksichtigung des Erhaltungsinter-\n\nesses der Mitgesellschafter des betroffenen Gesellschafters, es belastet in\n\nGrenzfällen jedoch den Geschäftsführer mit den schadenersatzrechtlichen\n\n(§ 64 GmbHG) und strafrechtlichen (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) Risiken der ihm\n\nabverlangten Entscheidung, ob jene Gesellschafterleistung als eigenkapitaler-\n\nsetzend einzustufen und ob demgemäß von der Stellung des Insolvenzantrags\n\nAbstand zu nehmen ist. Nicht zuletzt das Anliegen, den Geschäftsführer hiermit\n\nnicht zu belasten, sondern für zweifelsfreie und rechtssichere Verhältnisse zu\n\nsorgen, bewegt neben anderen Gründen die Vertreter der Gegenansicht dazu,\n\ngrundsätzlich die Einstellung eigenkapitalersetzender Gesellschafterhilfen auf\n\nder Passivseite der Überschuldungsbilanz zu verlangen \n\n(vgl. etwa\n\nScholz/K.Schmidt, GmbHG 9. Aufl. §§ 32 a/32 b Rdnr. 63; ders. GmbHR 1999,\n\n9, 15 f.; Priester, ZIP 1994, 413, 416; Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanie-\n\nrung und Insolvenz 2. Aufl. Rdnr. 610; GK-AktG/Habersack aaO § 92 Fn. 77;\n\nFastrich, FS Zöllner S. 143, 159 ff.; OLG Düsseldorf, GmbHR 1999, 615, 617).\n\n(2) In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zur Vorbela-\n\nstungs- und Jahresbilanz (BGHZ 124, 282) wird allerdings allgemein ange-\n\nnommen, daß sich die Frage der Passivierung von Gesellschafterforderungen\n\nmit eigenkapitalersetzendem Charakter auch beim Überschuldungsstatus dann\n\nnicht stellt, wenn der betreffende Gesellschafter seinen Rangrücktritt, also\n\nsinngemäß erklärt hat, er wolle wegen der genannten Forderungen erst nach\n\nder Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und - bis zur Abwendung\n\nder Krise - auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähran-\n\nsprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt, also so behandelt werden, als\n\nhandele es sich bei seiner Gesellschafterleistung um statutarisches Kapital\n\n(mißverständlich Uhlenbruck aaO Rdnr. 613). Stellt sich der Gesellschafter in\n\ndieser Weise wegen seiner Ansprüche aus einer in funktionales Eigenkapital\n\numqualifizierten Drittleistung auf dieselbe Stufe, auf der er selbst und seine\n\nMitgesellschafter hinsichtlich ihrer Einlagen stehen, besteht keine Notwendig-\n\nkeit, diese Forderungen in den Schuldenstatus der Gesellschaft aufzunehmen.\n\nEiner darüber hinausgehenden Erklärung des Gesellschafters, insbesondere\n\neines Verzichts auf die Forderung (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/2443 S. 115\n\nreSp) bedarf es nicht. Denn durch ihn würden - den allerdings nicht nahelie-\n\ngenden Fall der Überwindung der Krise oder des Vorhandenseins eines Liqui-\n\ndationsüberschusses unterstellt - ausschließlich die Mitgesellschafter begün-\n\nstigt, während die Interessen der außenstehenden Gläubiger durch die be-\n\nschriebene Rangrücktrittserklärung ebenso gewahrt worden sind, wie dem\n\nWunsch der Gesellschafter, die GmbH erhalten zu können, Rechnung getra-\n\ngen worden ist (vgl. in diesem Sinn z.B. Kleindiek aaO S. 209 f. m.w.N.; Uhlen-\n\nbruck aaO Rdnr. 612 f. m.w.N.; GK-AktG/Habersack aaO § 92 Rdnr. 58 f.;\n\nHüffer aaO § 92 Rdnr. 11).\n\n(3) Von dieser Ausnahme einer seitens des Gesellschafters abgegebe-\n\nnen Rangrücktrittserklärung abgesehen hält der Senat auch für den Über-\n\nschuldungsstatus die Passivierung solcher Gesellschafterforderungen für er-\n\nforderlich, die wegen ihres eigenkapitalersetzenden Charakters in der durch\n\ndie Notwendigkeit der Prüfung der Überschuldungssituation gekennzeichneten\n\nKrise nicht bedient werden dürfen.\n\nDerartige Gesellschafterforderungen verlieren nach der gefestigten\n\nRechtsprechung des Senats (BGHZ 140, 147, 153 m.w.N.) ihren Charakter als\n\nVerbindlichkeiten nicht; ebenso wenig wie sie mit dem Eintritt der Krise erlö-\n\nschen, werden sie automatisch in dieser Situation zu statutarischem Eigenka-\n\npital. Die Umqualifizierung der von dem Gesellschafter als Drittem gewährten\n\nLeistung in funktionales Eigenkapital und das Eingreifen der von der Recht-\n\nsprechung entwickelten Eigenkapitalersatz- und der sog. Novellenregeln\n\n(§§ 32 a und b GmbHG) hat lediglich zur Folge, daß der Gesellschafter wäh-\n\nrend der Dauer der Krise seine Forderungen gegen die GmbH nicht durchset-\n\nzen darf. Nach Überwindung der Krise ist er jedoch nicht gehindert, die aus\n\nseiner Drittgläubigerstellung folgenden Rechte gegen die Gesellschaft - und\n\nzwar auch hinsichtlich der Rückstände (BGHZ 140, 147, 153) - zu verfolgen. Im\n\nVerhältnis zu seinen Mitgesellschaftern verliert er auch im Falle der Insolvenz\n\nder Gesellschaft diese Stellung als Gesellschaftsgläubiger nicht und kann\n\ndeswegen - sofern nach Befriedigung aller anderen Gläubiger der Gesellschaft\n\nein zu verteilender Betrag verbleibt - die bis dahin in der Durchsetzung ge-\n\nhemmten Ansprüche mit Vorrang vor den Forderungen der Mitgesellschafter\n\nbei der Verteilung des Liquidationserlöses geltend machen. Diese schon nach\n\ndem hier maßgeblichen früheren Recht geltenden Regeln sind in dem neuen\n\nInsolvenzrecht nunmehr in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausdrücklich niedergelegt\n\nworden.\n\nBereits dieser Umstand, daß auch die zeitweise nicht durchsetzbaren,\n\nweil den Eigenkapitalersatzregeln unterworfenen Gesellschafterforderungen\n\nihren Charakter als Verbindlichkeiten der Gesellschaft beibehalten, spricht für\n\nihren Ausweis in der Überschuldungsbilanz. Es kommt hinzu, daß das von den\n\nsich gegen eine Passivierung dieser Ansprüche aussprechenden Stimmen be-\n\nsonders betonte Erhaltungsinteresse der Gesellschafter \n\n(vgl. etwa\n\nLutter/Hommelhoff aaO § 64 Rdnr. 17 a und 17 b) gegenüber dem Interesse\n\nder Gläubiger und der Allgemeinheit an einer auf rechtssicherer Grundlage\n\ngetroffenen Entscheidung über die Insolvenzreife keinen Vorzug verdient.\n\nWenn nicht die Gesellschaft ohnehin in einer so desolaten Lage ist, daß es für\n\ndie Frage ihrer Überschuldung auf die Passivierung der Forderungen aus ei-\n\ngenkapitalersetzend wirkenden Leistungen nicht mehr ankommt, haben es die\n\nGesellschafter, denen an der Erhaltung der GmbH gelegen ist, in der Hand,\n\ndurch Abgabe der oben näher beschriebenen Rangrücktrittserklärung deutlich\n\nzu machen, daß sie jedenfalls für die Dauer der Krise auf ihre Position als\n\nDrittgläubiger verzichten. In den Grenzfällen erhält der Geschäftsführer eine\n\nzweifelsfreie und rechtssichere Grundlage für die von ihm zu treffende Ent-\n\nscheidung, ob die Gesellschaft überschuldet ist und er den Insolvenzantrag\n\nstellen muß. Diese Entscheidung dem Gesellschafter abzuverlangen und mit\n\nihr und ihren schadenersatz- und strafrechtlichen Konsequenzen nicht den Ge-\n\nschäftsführer zu belasten, ist auch deswegen angezeigt, weil mit ihr der Ge-\n\nsellschafter klarstellt, daß er die Forderung nicht in Konkurrenz zu den außen-\n\nstehenden Gläubigern geltend machen, sondern seine Hilfeleistung fortsetzen\n\nund verstärken und dadurch erreichen will, daß die Gesellschaft die Chance\n\nder Krisenüberwindung bewahrt. Trifft er diese Entscheidung nicht, so gibt er\n\nder Hoffnung, als nachrangiger Gesellschaftsgläubiger wenigstens einen Teil-\n\nbetrag seiner Gesellschafterhilfe zurückzuerhalten, den Vorrang und läßt es\n\ndamit zu, daß die GmbH in die Insolvenz geführt wird.\n\nFür den Geschäftsführer bedeutet dies die Befreiung von den - trotz ei-\n\nner ausgedehnten Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht nach wie vor\n\nbestehenden (K.Schmidt, GmbHR 1999, 9, 15; a.A. Hachenburg/Ulmer aaO §\n\n63 Rdnr. 46 a; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh aaO § 64 Rdnr. 18;\n\nHommelhoff, FS Döllerer S. 245, 262 f.; Fleischer, ZIP 1996, 773, 776) - Un-\n\nwägbarkeiten, ob eine Gesellschafterdrittleistung den Eigenkapitalersatzregeln\n\nunterliegt oder nicht; er kann den betreffenden Gesellschafter zur Abgabe einer\n\nRangrücktrittserklärung auffordern und hat die Forderungen des Gesellschaf-\n\nters als Verbindlichkeiten zu passivieren, sofern er eine solche Äußerung nicht\n\nerhält.\n\n(4) Da danach zwar das Darlehen über 1 Mio. DM vom November 1992\n\nmit Rücksicht auf den erklärten Rangrücktritt nicht in den Überschuldungssta-\n\ntus aufzunehmen war, wohl aber das gleich hohe, nicht mit einer Rangrück-\n\ntrittserklärung versehene Gesellschafterdarlehen vom Mai 1993 und auch die\n\n\"stehen gelassenen\" Mietschulden in Höhe von rund 691.000,-- DM passiviert\n\nwerden mußten, hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bisherigen\n\nFeststellungen, die allerdings im wieder eröffneten Berufungsverfahren ggfs.\n\nergänzt werden können - im Ergebnis zutreffend das Vorhandensein einer\n\nÜberschuldung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt bejaht.\n\nII. Die Ausstellung und Begebung des Schecks über 119.254,-- DM\n\ndurch den Beklagten in dieser Überschuldungssituation der Gemeinschuldnerin\n\nhat das Berufungsgericht als eine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-\n\nmanns nicht in Einklang stehende Verhaltensweise (§ 64 Abs. 2 Satz 2\n\nGmbHG) angesehen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht, weil das\n\nBerufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten, aus dem er herleiten will,\n\ndaß er sich ordnungsgemäß verhalten hat, nicht vollständig geprüft hat.\n\n1. Zu Lasten eines Geschäftsführers, der in der in § 64 GmbHG be-\n\nschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermö-\n\ngen leistet, wird allerdings vermutet, daß er dabei schuldhaft, nämlich nicht mit\n\nder von einem Vertretungsorgan einer GmbH zu fordernden Sorgfalt gehandelt\n\nhat (BGHZ 143, 184 ff. = ZIP 2000, 184 f. [unter II 1. b]; Urt. v. 1. März 1993\n\n- II ZR 81/94 [früher: 61/92], ZIP 1994, 841; Urt. v. 11. September 2000\n\n- II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896 f.). Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG kann er\n\ndiese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, daß die von ihm in der In-\n\nsolvenzsituation bewirkte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-\n\nschäftsmanns vereinbar war. Der hierfür anzulegende Maßstab bestimmt sich\n\nnicht allein nach den allgemeinen Verhaltenspflichten eines Geschäftsführers,\n\nder bei seiner Amtsführung Recht und Gesetz zu wahren hat; er ist vielmehr an\n\ndem besonderen Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG auszurichten, die vertei-\n\nlungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen GmbH im Interesse der\n\nGesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende,\n\nbevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGHZ 143 aaO;\n\nUrt. v. 11. September 2000 aaO). Soweit Leistungen des Geschäftsführers in\n\nder Insolvenzsituation eine Masseverkürzung nicht zur Folge haben oder so-\n\nweit durch sie im Einzelfall größere Nachteile für die Masse abgewendet wer-\n\nden \n\n(vgl. dazu Hachenburg/Ulmer aaO § 64 Rdnr. 42; Baum-\n\nbach/Hueck/Schulze-Osterloh aaO § 64 Rdnr. 73), kann deswegen das Ver-\n\nschulden nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausnahmsweise zu verneinen sein.\n\nDagegen ist das Bestreben des Geschäftsführers, sich durch die genannte Lei-\n\nstung einer persönlichen deliktischen Haftung, etwa aus dem Gesichtspunkt\n\ndes § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. Mai\n\n2000 - VI ZR 90/99, ZIP 2000, 1339), zu entziehen, kein im Rahmen des § 64\n\nAbs. 2 Satz 2 GmbHG beachtlicher Umstand; vielmehr müßte in einem solchen\n\n- hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Pflichtenkollision das deliktische\n\nVerschulden verneint werden, wenn sich der Geschäftsführer - gemessen am\n\nMaßstab der dem Interesse der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger die-\n\nnenden Spezialvorschrift des § 64 Abs. 2 GmbHG - normgerecht verhält.\n\n2. Daß die von dem Beklagten veranlaßte Umsatzsteuervorauszahlung\n\nfür den Monat Oktober 1993 nach diesen Grundsätzen als schuldhafter Ver-\n\nstoß gegen die Masseerhaltungspflicht des § 64 Abs. 2 GmbHG einzustufen\n\nist, hat das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß festgestellt.\n\na) Sollte nämlich, wie der Beklagte geltend gemacht hat, zwischen der\n\nGemeinschuldnerin und der Beklagten zu 3 trotz der jahrelangen gegenteiligen\n\nVerfahrensweise keine umsatzsteuerliche Organschaft i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2\n\nUStG bestanden haben, hätte der Beklagte auf eine eigene Steuerverbindlich-\n\nkeit der Gemeinschuldnerin geleistet. Jedenfalls dann, wenn diese Zahlung in\n\nderselben Höhe auch im Konkursverfahren hätte geleistet werden müssen,\n\nwürde es an der Masseverkürzung fehlen, welche die tatbestandliche Voraus-\n\nsetzung für den geltend gemachten Ersatzanspruch ist. Das hängt u.a. von der\n\nnach der Verfahrenseröffnung vorhandenen Masse und der Höhe der ggfs. vor\n\nder Steuerschuld zu berichtigenden vorrangigen Forderungen anderer Gesell-\n\nschaftsgläubiger ab. Tatrichterliche Feststellungen hierzu fehlen.\n\nSollte sich erweisen, daß es durch die Leistung des Beklagten zu einer\n\nMasseverkürzung gekommen ist, weil das Finanzamt dem Zweck des § 64\n\nAbs. 2 GmbHG zuwider vorrangig vor anderen Gesellschaftsgläubigern Befrie-\n\ndigung erlangt hat, kann der Beklagte seiner Haftung nicht mit der Erwägung\n\nbegegnen, er habe durch sein Vorgehen seiner Inanspruchnahme als Haf-\n\ntungsschuldner nach § 69 AO begegnen wollen. Einer derartigen Haftung war\n\ner schon nach den einschlägigen steuerrechtlichen Regeln nicht ausgesetzt.\n\nDenn danach war er, unabhängig von der Frage, ob die von ihm bewirkte Um-\n\nsatzsteuervorauszahlung zu den vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten zu\n\nerfüllenden Gesellschaftsschulden gehört hat (vgl. Klein/Rüsken, AO 7. Aufl.\n\n§ 69 Rdnr. 38 m.w.N.), jedenfalls überhaupt nicht verpflichtet, in der Insolvenz-\n\nsituation Zahlungen an das Finanzamt zu erbringen. Der Gefahr, nach § 69 AO\n\nbelangt zu werden, setzte er sich allein dann aus, wenn er den das Abgaben-\n\nrecht prägenden Grundsatz der anteiligen Tilgung verletzte, also andere Ge-\n\nsellschaftsgläubiger vor dem Steuerfiskus bevorzugt bediente (BFH, Urt. v.\n\n2. März 1993 - VII R 90/90, BFH-NV 1994, 526, 527; Beermann, DStR 1994,\n\n805, 808 \n\nf.; Klein/Rüsken aaO § 69 Rdnr. 39 m.w.N.; Boeker \n\nin\n\nHübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 69 Rdnr. 14, 45).\n\nb) Falls dagegen - wie die Parteien bis kurz vor der letzten mündlichen\n\nVerhandlung im zweiten Rechtszug übereinstimmend vorgetragen haben - zwi-\n\nschen der Beklagten zu 3 und der Gemeinschuldnerin eine umsatzsteuerliche\n\nOrganschaft bestanden hat, könnte der Beklagte keinesfalls mit seiner Ansicht\n\ndurchdringen, er habe den in § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG niedergelegten\n\nSorgfaltsmaßstab gewahrt. Denn dann wäre nicht die Gemeinschuldnerin, son-\n\ndern allein die Beklagte zu 3 als Organträgerin Steuerschuldnerin gewesen.\n\nDurch die - den seinerzeit angeblich getroffenen Abreden folgende - Zahlung\n\nder Gemeinschuldnerin an das Finanzamt wäre dann einerseits die Steuer-\n\nschuld der Beklagten zu 3 beglichen, zugleich aber auch deren gegenüber der\n\nGmbH bestehender Aufwendungsersatzanspruch erfüllt worden. Mit der von\n\ndem Beklagten veranlaßten Bezahlung der Umsatzsteuervorauszahlung für\n\nden Monat Oktober wäre danach dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG zuwider\n\ndie Organträgerin wegen ihres Aufwendungsersatzanspruchs vor allen anderen\n\nGesellschaftsgläubigern - das endgültige Bestehen einer Umsatzsteuerschuld\n\nunterstellt - masseverkürzend befriedigt worden. Dafür, daß der Beklagte in der\n\ngeschehenen Weise handeln mußte, um einer Inanspruchnahme der Gemein-\n\nschuldnerin nach § 73 AO zu entgehen, weil die Beklagte zu 3 als Organträge-\n\nrin außerstande war, die Steuerschuld zu erfüllen, gibt der Parteivortrag nichts\n\nher, abgesehen davon, daß die Inanspruchnahme der Organgesellschaft als\n\nHaftungsschuldnerin von einer entsprechenden Ermessensausübung (§ 191\n\nAO, vgl. dazu Boeker aaO § 73 Rdnr. 22 ff.) seitens des Finanzamts abhängig\n\nist. Auch in diesem Zusammenhang könnte sich der Beklagte jedenfalls nicht\n\ndarauf berufen, er habe zur Abwendung seiner eigenen Haftung nach § 69 AO\n\ngehandelt, weil auch insofern der oben erörterte Grundsatz der anteiligen Til-\n\ngung anwendbar wäre und er nur für eine Bevorzugung einzelner Gläubiger\n\ngegenüber dem Steuerfiskus einstehen müßte.\n\nc) Demgemäß kommt es ggfs. darauf an, ob eine umsatzsteuerliche Or-\n\nganschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorgelegen hat.\n\nBei einer Betriebsaufspaltung, wie sie hier zwischen der Beklagten zu 3\n\nund der Gemeinschuldnerin vorhanden war, fordert die finanzgerichtliche\n\nRechtsprechung (BFHE 172, 541; Boeker aaO § 73 Rdnr. 12; Klein/Rüsken\n\naaO § 73 Rdnr. 5), daß das überlassene Betriebsgrundstück für die Umsatztä-\n\ntigkeit der Organgesellschaft \"besonders gestaltet, ihrem Betriebsablauf ange-\n\npaßt und dafür nach Lage, Größe und Bauart und Gliederung besonders zuge-\n\nschnitten ist\". Daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist, nachdem der seit 1981\n\nvon der Gemeinschuldnerin geführte Betrieb schon vorher jahrzehntelang auf\n\ndemselben mit Produktionshallen, Maschinen usw. ausgestatteten Gelände\n\nbetrieben worden war, läßt sich mangels gegenteiliger Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts nicht ausschließen.\n\nNach der Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 28. Januar 1999 - V R 32/98,\n\nDStR 1999, 497 f.) kann entgegen der von dem Beklagten im Berufungsverfah-\n\nren vertretenen Ansicht auch nicht ohne nähere tatrichterliche Prüfung ausge-\n\nschlossen werden, daß es an der für eine umsatzsteuerliche Organschaft er-\n\nforderlichen organisatorischen Eingliederung, nämlich einem Über- und Unter-\n\nordnungsverhältnis zwischen der Beklagten zu 3 und der Gemeinschuldnerin\n\nfehlt. Denn eine solche organisatorische Eingliederung wird bereits dann an-\n\ngenommen, wenn durch die Personenidentität der Geschäftsführungsorgane in\n\nbeiden Gesellschaften sichergestellt ist, daß \"eine vom Willen des Organträ-\n\ngers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet\".\n\nIII. Die danach gebotene Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Be-\n\nrufungsgericht - ggfs. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - die Gele-\n\ngenheit, die fehlenden Feststellungen zu treffen. Für die weitere Sachbehand-\n\nlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. § 64 Abs. 2 GmbHG ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat,\n\nkeine Schadenersatznorm, sondern enthält einen Ersatzanspruch eigener Art\n\n(Sen.Urt. v. 18. März 1974 - II ZR 2/72, NJW 1974, 1088 f.; vgl. auch BGHZ\n\n143, 184 ff. = ZIP 2000, 184). Er ist seiner Natur nach darauf gerichtet, das\n\nGesellschaftsvermögen wieder aufzufüllen, damit es im Insolvenzverfahren zur\n\nranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger\n\nzur Verfügung steht. Diesem Zweck widerspräche es, könnte der Geschäftsfüh-\n\nrer, der dem Verbot des § 64 GmbHG zuwider masseverkürzende Leistungen\n\nerbracht hat, auf andere Möglichkeiten der Rückführung der ausgezahlten Be-\n\nträge (BGHZ 131, 325 ff.) verweisen oder den Erstattungsanspruch im voraus\n\num den zu diesem Zeitpunkt regelmäßig nicht feststellbaren Betrag kürzen, den\n\nder durch die verbotene Zahlung begünstigte Gläubiger erhalten hätte (a.A.\n\nRoth/Altmeppen aaO § 64 Rdnr. 26; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh aaO\n\n§ 64 Rdnr. 76) oder - wie der Beklagte meint - sich gar mit einer bloßen Sicher-\n\nstellung bis zum Abschluß des Insolvenzverfahrens begnügen. Vielmehr kann\n\nder Zweck der Vorschrift nur dadurch erreicht werden, daß der Geschäftsführer\n\nden ausgezahlten Betrag ungekürzt erstattet. Damit es nicht zu einer Bereiche-\n\nrung der Masse kommt, ist ihm in dem Urteil vorzubehalten, nach Erstattung an\n\ndie Masse seine Rechte gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen; dabei\n\ndeckt sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und Höhe mit dem Betrag,\n\nden der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten\n\nhätte. Soweit der Entscheidung des Senats vom 29. November 1999 (BGHZ\n\n143, 184 ff. = ZIP 2000, 184, 186) etwas anderes entnommen werden könnte,\n\nwird hieran nicht festgehalten.\n\n2. Sollte sich auf Grund der erneuten Verhandlung ergeben, daß hin-\n\nsichtlich der von der Gemeinschuldnerin bewirkten Umsatzsteuervorauszah-\n\nlung ein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt besteht, kann der Beklagte\n\nvon dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ggfs. Abtretung\n\ndieser Forderung Zug um Zug gegen Erfüllung des geltend gemachten Ersatz-\n\nanspruchs verlangen.\n\nFalls die Beklagte zu 3 dagegen bereits jene 119.254,-- DM vom Fi-\n\nnanzamt erstattet bekommen haben sollte, hätte der Kläger gegen sie\n\n- gleichgültig ob eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft vorgelegen hat oder\n\nnicht - einen Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch, den er in glei-\n\ncher Weise an den Beklagten abzutreten hätte.\n\n3. Die hilfsweise - auf Grund der Unterstellung, es liege eine umsatz-\n\nsteuerliche Organschaft zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten\n\nzu 3 vor - erklärte Aufrechnung mit den der Beklagten zu 3 zustehenden Er-\n\nstattungsforderungen wegen der von dem Kläger vereinnahmten Umsatzsteu-\n\nerrückzahlungen von zusammen 101.372,30 DM für die Monate November und\n\nDezember 1993 greift nicht durch. Es fehlt schon an dem Vortrag, daß die Be-\n\nklagte zu 3 überhaupt jene Vorauszahlungen aus ihrem Vermögen geleistet\n\nhat. Außerdem ist nicht behauptet worden, die Beklagte zu 3 habe ihren etwai-\n\ngen Erstattungsanspruch gegen den Kläger an den Beklagten abgetreten und\n\ndieser\n\nhabe sich ihrer Aufrechnungserklärung angeschlossen. Jedenfalls scheitert die\n\nAufrechnung bereits an § 55 Nr. 2 KO. Denn der Beklagte ist vor Eröffnung des\n\nVerfahrens nach § 64 Abs. 2 GmbHG erstattungspflichtig geworden, während\n\nder Steuererstattungsanspruch, dessen sich die Beklagte zu 3 berühmt, erst\n\nnach der Konkurseröffnung, nämlich Ende des Jahres 1994 entstanden ist.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__88-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-08/ii-zr-88-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":19},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__88-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__88-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-08/ii-zr-88-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__88-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:24.016610+00:00"}}