{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__84-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-12-18","aktenzeichen":"II ZR 84/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 195 Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergeben, verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Pro- spektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach dem Erwerb des Anteils.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 84/99\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 195\n\nProspekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen\n\nImmobilienfonds ergeben, verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Pro-\n\nspektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach dem Erwerb des Anteils.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99 - OLG Stuttgart\n\n LG Ulm\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. März\n\n1999 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Ulm vom 16. Mai 1997 abgeändert, soweit zum Nachteil des\n\nBeklagten zu 2 entschieden worden ist.\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.\n\nDie Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Parteien wie\n\nfolgt:\n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläge-\n\nrin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte; die\n\naußergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin\n\nallein; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt\n\ndieser selbst.\n\nDie Kosten der Revisionsinstanz tragen die Parteien wie folgt:\n\nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläge-\n\nrin tragen die Klägerin zu 88 % und der Beklagte zu 1 zu 12 %;\n\ndie außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Kläge-\n\nrin allein; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt\n\ndieser selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zeichnete am 20. November 1990 zwei Gesellschaftsanteile\n\ngemäß \n\nZeichnungsschein \n\ndes \n\nIn.\n\nB.. Herausgeber des Prospekts zu diesem geschlossenen \n\nImmo-\n\nbilienfonds war die I.-GmbH, deren damaliger Geschäftsführer unter anderem\n\nder Beklagte zu 2 war; dieser war zugleich mit 50 % an der Gesellschaft betei-\n\nligt. Die Klägerin geriet wegen der finanziellen Belastungen durch die zur Fi-\n\nnanzierung ihrer Gesellschaftsanteile auf sie abgeschlossenen Lebensversi-\n\ncherung in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie nimmt den Beklagten zu 2 als\n\nGesamtschuldner neben dem wegen fehlerhafter Anlagevermittlung belangten\n\nBeklagten zu 1 auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin\n\nwirft dem Beklagten zu 2 vor, daß der Prospekt zu dem (streitbefangenen) ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds fehlerhaft und insbesondere die Finanzierung\n\nüber die Kapitallebensversicherung nicht in der im Prospekt angegebenen\n\nWeise möglich gewesen sei. Der Beklagte zu 2 bestreitet dies und erhebt die\n\nEinrede der Verjährung.\n\nDas Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagte stattgegeben, das\n\nOberlandesgericht hat die Berufung beider Beklagten zurückgewiesen. Die Re-\n\nvision des Beklagten zu 1 ist durch Senatsbeschluß vom 11. September 2000\n\nnicht angenommen worden. Der Beklagte zu 2 verfolgt mit seiner Revision sei-\n\nnen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-\n\nkanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten zu 2 durch\n\nVersäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch\n\ninhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf umfassender Sachprüfung (vgl.\n\nBGHZ 37, 79, 82).\n\nDie Revision des Beklagten zu 2 ist begründet und führt zur Abweisung\n\nder gegen diesen gerichteten Klage wegen Verjährung der Klageforderung.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat die von dem Beklagten zu 2 erhobene\n\nEinrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen, weil es von einer Verjäh-\n\nrungsfrist von 30 Jahren ausgegangen ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe\n\nder Revision haben Erfolg.\n\n2. Die Grundsätze zur allgemeinen Prospekthaftung hat die Rechtspre-\n\nchung in Analogie zu den gesetzlich geregelten Prospekthaftungstatbeständen\n\nentwickelt (etwa BGHZ 71, 284, 286 ff.; 111, 314, 316 ff.; 115, 213, 217 ff.; 123,\n\n106, 109 f.). Diese Tatbestände sehen durchweg vor, daß Ansprüche aus Pro-\n\nspekthaftung in sechs Monaten nach Kenntnis des Anlegers von dem Pro-\n\nspektfehler, spätestens jedoch nach drei Jahren verjähren. Dies ist etwa in § 20\n\nAbs. 5 KAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG sowie seit Inkrafttreten des Dritten\n\nFinanzmarktförderungsgesetzes vom 1. April 1998 in § 47 BörsG und § 13 Ver-\n\nkaufsprospektG i.V.m. § 47 BörsG vorgesehen. Dabei stellen § 20 Abs. 5\n\nKAGG und § 12 Abs. 5 AuslInvestmG für den Beginn der Dreijahresfrist auf den\n\nKaufvertrag, § 47 BörsG und § 13 VerkaufsprospektG i.V.m. § 47 BörsG auf die\n\nProspektherausgabe ab.\n\nUnter diesen Umständen lag es nahe, die gesetzlichen Bestimmungen\n\nnicht nur bei den Haftungsvoraussetzungen, sondern auch bei der Verjäh-\n\nrungsfrist als Maßstab zu berücksichtigen. Dies hat dazu geführt, daß der Se-\n\nnat in Anlehnung an die damals bereits in Kraft gewesenen Bestimmungen des\n\n§ 20 Abs. 5 KAGG und des § 12 Abs. 5 AuslInvestmG entschieden hat, daß\n\nauch die in der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in\n\nsechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre\n\nnach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile verjähren.\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, von diesem seit BGHZ 83, 222, 224 ff. vertrete-\n\nnen Standpunkt, der in der Literatur allgemein Zustimmung gefunden hat (vgl.\n\nAssmann, Prospekthaftung 1985, S. 371; Kiethe, BB 1999, 2253, 2257;\n\nMünchKomm.-Emmerich, BGB 3. Aufl. Vor § 275 Rdn. 152; Soer-\n\ngel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. Vor § 275 Rdn. 344; Staudinger/Löwisch, BGB\n\n13. Aufl. Vorbem. zu § 275 ff. Rdn. 93; speziell zum geschlossenen Immobili-\n\nenfonds: Michalski/Schulenburg, NZG 1999, 615; Schmidt/Weidert, DB 1998,\n\n2309, 2313 ff.; Wagner, NZG 1999, 614 f.), abzugehen.\n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus\n\nder Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1994 (VII ZR 36/93,\n\nBGHZ 126, 166 ff. = NJW 1994, 2226 f.) zu Prospekthaftungsansprüchen bei\n\nBauherrenmodellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 7. September 2000 - VII ZR 433/99,\n\nzum Bauträgermodell) weder die Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung da-\n\nfür, die Prospekthaftungsansprüche bei geschlossenen Immobilienfonds in Ab-\n\nweichung von der allgemein für die Prospekthaftung geltenden kurzen Verjäh-\n\nrung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB zu unterwerfen. Die\n\nEntscheidung vom 1. Juni 1994 basiert auf der Prämisse, daß sich Bauherren-\n\nmodelle von anderen Anlageformen grundlegend unterscheiden. Auf dieser\n\nGrundlage wird in der Entscheidung zur Verjährung von Prospekthaftungsan-\n\nsprüchen bei Bauherrenmodellen eine Lösung erarbeitet, die ausschließlich in\n\nden Besonderheiten dieser Anlageform ihre Ableitung und Erklärung findet.\n\nIm Unterschied zu anderen Anlageformen ist das Bauherrenmodell nicht\n\nauf unbestimmte Dauer angelegt; es zielt vielmehr darauf ab, daß der Anleger\n\neinen Teil der fraglichen Immobilie nach den Grundsätzen des WEG zu Ei-\n\ngentum erwirbt. Zudem muß der Anleger aus konzeptionellen Gründen als\n\nBauherr der Immobilie auftreten. Er muß rechtlich und wirtschaftlich dem\n\nWerkbesteller gleichstehen. Allein im Hinblick auf diese Umstände sind die\n\nvertraglichen Beziehungen bei Bauherrenmodellen in erheblichem Umfang vom\n\nWerkvertragsrecht geprägt. Wegen dieser Besonderheit der Bauherrenmodelle\n\nwird in der Entscheidung vom 1. Juni 1994 bei der Verjährungsfrage aus-\n\nschließlich auf werkvertragliche Gesichtspunkte abgestellt (BGHZ 126, 166,\n\n171 ff.).\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht bereits vom\n\nAnsatz her keine Veranlassung, die auf ausschließlich werkvertraglicher Argu-\n\nmentation beruhende Entscheidung vom 1. Juni 1994 zu Bauherrenmodellen\n\nauf geschlossene Immobilienfonds zu übertragen. Anders als Bauherrenmo-\n\ndelle sind geschlossene \n\nImmobilienfonds nicht auf den Erwerb von\n\n(Teil-)Grundeigentum ausgerichtet. Ihre Konzeption erfordert es zudem nicht,\n\ndaß die Anleger rechtlich oder wirtschaftlich die Position eines Bauherren ein-\n\nnehmen. Auch sonst sind die vertraglichen Beziehungen zwischen den Betei-\n\nligten nicht von werkvertraglichen Elementen geprägt. Im Vordergrund steht\n\n- ähnlich wie bei den Publikumskommanditgesellschaften - ein auf Dauer an-\n\ngelegter gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluß, wobei diese Fonds sich\n\nvon anderen gesellschaftsrechtlich geprägten Anlageformen im wesentlichen\n\nlediglich dadurch unterscheiden, daß eine Immobilie (selten mehrere Immobili-\n\nen) den wesentlichen Vermögensgegenstand der Gesellschaft bildet. Die Inter-\n\nessenlage gleicht damit derjenigen der Anleger und der Prospektverantwortli-\n\nchen bei anderen von der Prospekthaftung erfaßten Tatbeständen in allen we-\n\nsentlichen Punkten.\n\nII. Danach hat der Beklagte zu 2 die Einrede der Verjährung zu Recht\n\nerhoben. Die Verjährungsfrist war unstreitig verstrichen, da die Klägerin ihre\n\nAnteile 1990 gezeichnet, ihre Schadensersatzansprüche aber erst mit einer im\n\nAugust 1996 eingereichten Klage rechtshängig gemacht hat.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__84-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-84-99","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__84-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__84-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-84-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__84-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:41:38.752551+00:00"}}