{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-10-02","aktenzeichen":"II ZR 54/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 304 Abs. 1 a) b) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinan- dersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 54/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. Oktober 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 304 Abs. 1\n\na) \n\nb) \n\nZu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinan-\n\ndersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.\n\nZur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.\n\nBGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - OLG Frankfurt a. Main\n\n LG Gießen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien betreiben Bauunternehmen. Ursprünglich führten der jetzi-\n\nge Alleingeschäftsführer der Klägerin W. und der jetzige Geschäftsführer\n\nder Beklagten E. die Geschäfte der Klägerin gemeinsam und waren zu-\n\ngleich deren Mitgesellschafter. Mitte 1995 erwarb E. sämtliche Ge-\n\nschäftsanteile der Beklagten und führte ab diesem Zeitpunkt auch deren Ge-\n\nschäfte. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Beklagten durch E. \n\nkam es zu einer Kooperation der Parteien in Form wechselseitiger Inanspruch-\n\nnahme von Arbeitskräften, Maschinen und Fahrzeugen sowie von Hilfsmaß-\n\nnahmen der Klägerin für die Beklagte bei der Materialbeschaffung; Rechts-\n\ngrundlage und Umfang dieser Zusammenarbeit sind zwischen den Parteien\n\nstreitig. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte für behauptete Leistun-\n\ngen aus der - zwischenzeitlich beendeten - Zusammenarbeit auf Zahlung von\n\n122.205,31 DM in Anspruch. Dabei macht sie im einzelnen die Rückzahlung\n\neiner \n\nangeblich \n\nvon\n\nE. zu Lasten der Klägerin an die Beklagte veranlaßten Zahlung von\n\n63.588,10 DM für die Benutzung von Maschinen und Fahrzeugen, einen Diffe-\n\nrenzbetrag von 8.824,48 DM aus der wechselseitigen Überlassung von Ar-\n\nbeitskräften, 2.000,-- DM aus der Übernahme von Mobiliar durch die Beklagte\n\nsowie verauslagte Kosten für Materialbeschaffung in Höhe von 43.905,26 DM\n\ngeltend; demgegenüber berühmt sich die Beklagte, die die Klageforderung\n\nüberwiegend bereits dem Grunde nach bestreitet, verschiedener Gegenforde-\n\nrungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM. Das Landgericht hat die erstin-\n\nstanzlich auf die Auseinandersetzung einer vermeintlichen Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts gestützte Klage wegen Fehlens einer Auseinandersetzungs-\n\nbilanz als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin\n\nin der Hauptsache ihr - nunmehr zum Teil anders begründetes - Zahlungsbe-\n\ngehren weiterverfolgt, hilfsweise hat sie dessen Feststellung begehrt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat dem Hauptantrag dem Grunde nach stattgegeben und den\n\nRechtsstreit hinsichtlich der Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die zwischen den Parteien um-\n\nstrittene Frage, ob überhaupt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen\n\nihnen bestanden habe und deshalb eine Auseinandersetzungsrechnung erfor-\n\nderlich sei, könne offenbleiben; ein Grundurteil könne in einem derartigen Fall\n\nauch dann ergehen, wenn das Bestehen der Klageforderung in irgendeiner\n\nHöhe wahrscheinlich sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe auch dann,\n\nwenn zwischen den Parteien keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestan-\n\nden haben sollte. Die Klägerin habe nämlich eine Forderung in Höhe von zu-\n\nmindest \n\ninsgesamt 118.317,84 DM \n\n- die sich aus Einzelbeträgen von\n\n8.824,48 DM, 43.905,26 DM, 2.000,-- DM und 63.588,10 DM zusammensetze -\n\n”dargestellt”, während die Beklagte in der Berufungsinstanz nur noch Gegen-\n\nforderungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM zur Hilfsaufrechnung ge-\n\nstellt habe. Bei Entgeltlichkeit der wechselseitig behaupteten Leistungen ver-\n\nbleibe in jedem Fall ein Überschuß für die Klägerin, im Falle der Unentgeltlich-\n\nkeit könne sie die für die Inanspruchnahme von Maschinen und Fahrzeugen\n\nder Beklagten gezahlten 63.588,10 DM zurückverlangen. Diese Beurteilung\n\nhält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII. 1. Der Erlaß eines Grundurteils ist auf der Grundlage der bisher vom\n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf\n\nnur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen,\n\ndie zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und\n\nStreitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Hö-\n\nhe besteht (BGH, Urt. v. 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599,\n\n600 u. st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich erfüllt. Zwar\n\nist der Klageanspruch nach Grund und Höhe streitig. Jedoch hat das Beru-\n\nfungsgericht schon nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen (BGHZ 80,\n\n222, 224) festgestellt. Der vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Ausein-\n\nandersetzungsanspruch aus einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts setzt voraus, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis im\n\nSinne der §§ 705 ff. BGB bestanden hat. Diesen zwischen den Parteien um-\n\nstrittenen anspruchsbegründenden Umstand hat das Oberlandesgericht auf-\n\ngrund einer Fehlinterpretation des Senatsurteils vom 22. Oktober 1990\n\n(II ZR 247/89,\n\nNJW-RR 1991, 613 ff.) zu Unrecht offengelassen. Selbstverständliche Grund-\n\nlage für die Zulässigkeit eines Grundurteils hinsichtlich eines Auseinanderset-\n\nzungsanspruchs war auch in jenem Verfahren die Feststellung der Existenz\n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tatrichter (Senat aaO,\n\nS. 613, 614); das hat das Berufungsgericht übersehen, indem es den insoweit\n\nunzutreffenden nichtamtlichen Leitsatz Nr. 1 der Redaktion der Zeitschrift\n\nNJW-RR (aaO, S. 613) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.\n\n2. Die Zulässigkeit eines Grundurteils läßt sich vorliegend auch nicht\n\ndamit rechtfertigen, daß das Berufungsgericht - wie dem Zusammenhang des\n\nangefochtenen Urteils entnommen werden kann - seine Entscheidung auch auf\n\nalternativer Grundlage erlassen wollte. Zwar steht nach höchstrichterlicher\n\nRechtsprechung die Alternativität von Anspruchsgrundlagen als solche dem\n\nErlaß eines (uneingeschränkten) Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO verfah-\n\nrensrechtlich nicht entgegen. Ein solches Grundurteil hat aber zur Vorausset-\n\nzung, daß die denkbaren Anspruchsgrundlagen den geltend gemachten Zah-\n\nlungsbetrag rechtfertigen können und inhaltlich dieselben (und alle) An-\n\nspruchspositionen betreffen (BGHZ 89, 383, 388; BGH, Urt. v. 4. November\n\n1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 378, 379). Hinreichende Feststellungen dazu\n\nhat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Wenn nämlich die Alternati-\n\nve eines einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs auf der Grundlage einer\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Betracht käme, würde sich die Kla-\n\ngeforderung aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzen. In\n\neinem derartigen Fall kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn\n\nfeststeht, daß jeder der Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist\n\n(BGHZ 89, 383, 388). Das ergibt sich jedoch nicht aus der angefochtenen Ent-\n\nscheidung, weil das Berufungsgericht, das lediglich von \"der\" klägerischen\n\nForderung spricht, sich nicht im einzelnen mit den (dann) in Betracht kommen-\n\nden verschiedenen Klagegründen auseinandersetzt. Zur erforderlichen Fest-\n\nstellung des Anspruchsgrundes reicht die pauschale Annahme des Oberlan-\n\ndesgerichts, die Klageforderung könne \"ohne Bedenken\" dem Grunde nach\n\nfestgestellt werden, ebensowenig aus, wie der Hinweis an anderer Stelle des\n\nUrteils, die Klägerin habe die Klageforderung \"zumindest in Höhe von\n\n(8.824,48 DM \n\n+ 43.905,26 DM \n\n+ 2.000,-- DM \n\n+ 63.588,10 DM \n\n=)\n\n118.317,84 DM dargestellt\". Überdies steht der Zulässigkeit eines Grundurteils\n\nentgegen, daß das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen zu den\n\nden Anspruchsgrund leugnenden Einwendungen der Beklagten getroffen hat.\n\nIII. 1. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen läßt sich das Be-\n\nrufungsurteil auch nicht ganz oder teilweise mit anderer Begründung aufrecht-\n\nerhalten (§ 563 ZPO). Soweit hinsichtlich der Mobiliarübernahme durch die Be-\n\nklagte ein Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe eines unstreitigen Teilbe-\n\ntrags von 1.000,-- DM in Betracht käme, stünde dem Erlaß eines Grund- oder\n\nTeilurteils die Aufrechung bzw. Verrechnung der Beklagten mit konnexen Ge-\n\ngenforderungen von insgesamt 63.516,11 DM entgegen, zu denen die Klägerin\n\nsich bislang überwiegend noch nicht substantiiert geäußert, sondern sich eine\n\nStellungnahme bis zum Vorliegen der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Aus-\n\neinandersetzungsrechnung vorbehalten hat.\n\n2. Auch eine Teilabweisung der Klage durch den Senat gemäß § 565\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO in Höhe von 3.887,47 DM kommt im gegenwärtigen Verfah-\n\nrensstadium nicht in Betracht. Zwar ist in dieser Höhe die - mehrfach geän-\n\nderte - Klagebegründung nicht schlüssig, jedoch beruht die Differenz auf einem\n\noffenbaren Rechenfehler. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß insoweit\n\nnach Hinweis auf diesen Umstand eine Rechtfertigung der Klage mit Ansprü-\n\nchen aus der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften erfolgt, die die Klägerin\n\nin der letzten Version ihrer Klagebegründung mit 20.387,20 DM beziffert; hier-\n\nvon hat sie bislang lediglich 8.824,48 DM geltend gemacht, um - vermeintlich -\n\n\"den Streitwert nicht weiter in die Höhe zu treiben\".\n\nIV. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, damit dieses die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen\n\nkann. Hinsichtlich des Klagegrundes wird zu beachten sein, daß die Klägerin in\n\nder Berufungsinstanz von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, sie leite ihre An-\n\nsprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis der Parteien ab, im wesentlichen\n\nAbstand genommen hat und Auseinandersetzungsansprüche allenfalls hilfs-\n\nweise auf der Grundlage einer vorsorglich in Auftrag gegebenen Auseinander-\n\nsetzungsbilanz geltend machen will. Die Parteien werden daher im Rahmen der\n\nerneuten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, ihr tatsächliches und\n\nrechtliches Vorbringen zu den streitigen Rechtsbeziehungen klarzustellen bzw.\n\nzu ergänzen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-02/ii-zr-54-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-02/ii-zr-54-99","retrieved":"2026-07-10 11:33:10.958145+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-02/ii-zr-54-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2000-10-02","dockets":["II ZR 54/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.10.2000 – II ZR 54/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-02/ii-zr-54-99","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 304 Abs. 1 a) b) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinan- dersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/304","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"304","label":"§ 304 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/705","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"705","label":"§ 705 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2001, 224","basis":"cited_by_decisions","votes":7},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2000, 2427","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:33:10.958145+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}