{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-11-13","aktenzeichen":"II ZR 52/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 398; HGB § 235 Zum Übergang der Verpflichtung aus der Vorausabtretung eines künftigen Aus- einandersetzungsanspruchs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben eines stillen Gesellschafters.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 52/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. November 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 398; HGB § 235\n\nZum Übergang der Verpflichtung aus der Vorausabtretung eines künftigen Aus-\n\neinandersetzungsanspruchs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben\n\neines stillen Gesellschafters.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 52/99 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte und sein Bruder H. B. , der Ehemann der Klägerin,\n\nschlossen am 1. Januar 1987 einen Gesellschaftsvertrag ab, nach dem sich\n\nH. B. als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 200.000,-- DM an\n\ndem Verpächterbetrieb E. B. beteiligte. Die Gesellschaft konnte von bei-\n\nden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluß eines Kalender-\n\njahres gekündigt werden. Sie wurde durch den Tod des stillen Gesellschafters\n\nnicht aufgelöst; vielmehr war die stille Beteiligung auf die Erben des stillen Ge-\n\nsellschafters aufzuteilen. Durch schriftlichen Vertrag vom 18. Oktober 1989 trat\n\nH. B. der Klägerin den künftigen Auseinandersetzungsanspruch aus\n\nseiner stillen Beteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM unter\n\nder Bedingung ab, daß ihre Ehe bei Fälligkeit dieses Anspruchs durch seinen\n\nTod aufgelöst werde. H. B. verstarb am 3. Mai 1993. Er wurde von\n\nseinen Kindern beerbt. Nachdem der Beklagte die stille Gesellschaft gekündigt\n\nund die Erben die Kündigung akzeptiert hatten, zahlte er entsprechend einem\n\nSchreiben vom 20. Oktober 1994 nach Abzug von 54.923,-- DM einen Betrag\n\nvon 145.077,-- DM an den von den Erben bevollmächtigten Notar Br. \n\nin D. aus. Den Abzug begründete der Beklagte mit Zahlungen an H. \n\nB. (22.900,-- DM), die Klägerin (13.000,-- DM und 8.500,-- DM) sowie an\n\ndas Finanzamt De. (10.523,-- DM).\n\nDie Klägerin, der gegenüber der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni\n\n1993 die Kündigung \n\nim Namen einer S. \n\nB. GmbH & Co. KG ausgesprochen hat, macht gegen ihn die Zahlung des\n\nAuseinandersetzungsguthabens (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages) in Höhe\n\nvon 100.000,-- DM geltend.\n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Nachdem der Senat\n\nunter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen hatte, hat dieses nach Vernehmung des Beklagten als Partei die\n\nBerufung erneut zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den\n\ngeltend gemachten Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,\n\ndie Auseinandersetzungsforderung sei nicht fällig, weil der Beklagte die Kündi-\n\ngung nicht persönlich, sondern im Namen der S. \n\nB. GmbH & Co. KG ausgesprochen habe, die an dem stillen Gesellschafts-\n\nverhältnis nicht beteiligt gewesen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß das Be-\n\nrufungsgericht dabei unstreitigen Sachvortrag der Parteien unberücksichtigt\n\ngelassen hat. Nach diesem Sachvortrag sind der Beklagte und die Erben von\n\nH. B. von einer wirksamen Auflösung des Gesellschaftsvertrages aus-\n\ngegangen. Darüber hinaus hat der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis ge-\n\ngenüber den Erben abgewickelt.\n\n1. Wie der Senat im Urteil vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997,\n\n1589, 1590) ausgeführt hat, handelt es sich bei der abgetretenen Forderung\n\num einen künftigen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-\n\nbens, der mit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses entsteht. Diese\n\nAuflösung ist nach dem Vortrag der Parteien erfolgt. Zwar hat der Beklagte die\n\nKündigung, wie er bei seiner Vernehmung als Partei ausgesagt hat, auch ge-\n\ngenüber den Erben nicht \n\nim eigenen, sondern \n\nim Namen der\n\nS. \n\nB. GmbH & Co. KG ausgesprochen. Die Auflösung des Gesellschaftsvertra-\n\nges durch den Beklagten und die Erben von H. B. ist aber auf jeden Fall\n\ndarin zu sehen, daß der Beklagte nach dem Inhalt des Schreibens vom\n\n20. Oktober 1994 das stille Gesellschaftsverhältnis abgewickelt hat und die\n\nErben diese Abwicklung zumindest dem Grunde nach akzeptiert haben, mag\n\nauch die Höhe des Auszahlungsbetrages möglicherweise noch umstritten sein.\n\nMit der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ist der Anspruch auf Aus-\n\nzahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 8 Abs. 1 des Gesell-\n\nschaftsvertrages entstanden.\n\n2. Wie der Senat in dem zitierten Urteil weiter dargelegt hat, ist der Erbe\n\njedenfalls hinsichtlich solcher vermögensrechtlicher Ansprüche, die aus einer\n\nim Wege der Erbfolge übergegangenen Gesellschaftsbeteiligung erwachsen, in\n\ngleicher Weise wie der Erblasser gebunden, weil er als dessen Gesamtrechts-\n\nnachfolger in alle vermögensrechtlichen Beziehungen einschließlich der noch\n\nschwebenden oder in der Entstehung begriffenen Rechtsbeziehungen des\n\nErblassers eintritt (Senat aaO, S. 1591). Ist der künftige Anspruch auf Auszah-\n\nlung des Auseinandersetzungsguthabens ganz oder teilweise vom Erblasser\n\nabgetreten worden, erwirbt der Abtretungsempfänger den Auseinanderset-\n\nzungsanspruch in Höhe des abgetretenen Betrages, sobald die Voraussetzun-\n\ngen für das Entstehen dieses Anspruchs in der Person des Erben erfüllt sind.\n\n3. Soweit die Klägerin den Anspruch erworben hat, ist der Beklagte un-\n\ngeachtet etwa bereits an die Erben erbrachter Leistungen zur Zahlung ver-\n\npflichtet. Denn ihm war, wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom\n\n24. November 1994 (S. 3) und dem Schreiben des Beklagten vom 20. Oktober\n\n1994 ergibt, die Abtretung bekannt.\n\n4. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache jedoch nicht möglich.\n\nNach der - bislang allerdings noch nicht in tauglicher Weise unter Beweis ge-\n\nstellten - Behauptung des Beklagten war H. B. bei Abschluß der Ab-\n\ntretungsvereinbarung geschäftsunfähig. Danach wäre die Vereinbarung nichtig\n\n(§ 105 Abs. 1 und 2 BGB).\n\nKann die Wirksamkeit der Vereinbarung festgestellt werden, ist weiter\n\noffen, ob der Beklagte der Klägerin zur Tilgung der Forderung die im Schreiben\n\nvom 20. Oktober 1994 aufgeführten Zahlungen von 13.000,-- DM und\n\n8.500,-- DM geleistet hat.\n\n5. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält das Berufungsgericht\n\nGelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach\n\nergänzendem Parteivortrag - zu treffen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-13/ii-zr-52-99","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-13/ii-zr-52-99","retrieved":"2026-07-10 11:38:16.135902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-11-13/ii-zr-52-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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