{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__38-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-06-25","aktenzeichen":"II ZR 38/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Juni 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG §§ 30, 43 Abs. 3; BGB § 276 (Hb), § 826 (Gi) a) Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich nur gegen Geschäfts- führer, nicht gegen Prokuristen oder sonstige verfügungsbefugte Angestellte einer GmbH. b) Ein Prokurist kann jedoch aus positiver Vertragsverletzung seines Anstel- lungsvertrages haftbar sein, wenn er eine (unter § 30 GmbHG fallende) Aus- zahlung an einen Gesellschafter entgegen einer Weisung des Geschäftsfüh- rers vornimmt; ebenso, wenn er ohne dessen Weisung \"an ihm vorbei\" han- delt, obwohl er weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängt, daß er von dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umge- hung des Geschäftsführers zum (erheblichen) Nachteil der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf Weisung oder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführers handelt und die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, die auch sonst unberührt bleiben, bei ihm nicht vorliegen. Er haftet entsprechend § 43 Abs. 3 Satz 3 beschränkt, wenn er ohne Wei- sung des Geschäftsführers, aber in Befolgung eines Gesellschafterbe- schlusses gehandelt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 38/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGmbHG §§ 30, 43 Abs. 3; BGB § 276 (Hb), § 826 (Gi)\n\na) Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich nur gegen Geschäfts-\n\nführer, nicht gegen Prokuristen oder sonstige verfügungsbefugte Angestellte\n\neiner GmbH.\n\nb) Ein Prokurist kann jedoch aus positiver Vertragsverletzung seines Anstel-\n\nlungsvertrages haftbar sein, wenn er eine (unter § 30 GmbHG fallende) Aus-\n\nzahlung an einen Gesellschafter entgegen einer Weisung des Geschäftsfüh-\n\nrers vornimmt; ebenso, wenn er ohne dessen Weisung \"an ihm vorbei\" han-\n\ndelt, obwohl er weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängt, daß er\n\nvon dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umge-\n\nhung des Geschäftsführers zum (erheblichen) Nachteil der Gesellschaft in\n\nAnspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf Weisung\n\noder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführers handelt und die\n\nVoraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB\n\ni.V.m. § 266 StGB, die auch sonst unberührt bleiben, bei ihm nicht vorliegen.\n\nEr haftet entsprechend § 43 Abs. 3 Satz 3 beschränkt, wenn er ohne Wei-\n\nsung des Geschäftsführers, aber in Befolgung eines Gesellschafterbe-\n\nschlusses gehandelt hat.\n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99 - OLG Karlsruhe\n\n LG Konstanz\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht,\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. Januar 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 31. Januar 1995 eröffneten Konkurs-\n\nverfahren über das Vermögen der S. G. GmbH (im folgenden: Gemein-\n\nschuldnerin). Ihre Alleingesellschafterin ist die - inzwischen ebenfalls in Kon-\n\nkurs befindliche - S. G. H. AG (im folgenden: G. AG) mit Sitz in der\n\nSchweiz. Generalbevollmächtigter beider Gesellschaften war K. Sp.. Die\n\nBeklagte ist seine Tochter. Sie war seit April 1990 bei der Gemeinschuldnerin\n\nangestellt und ab Januar 1993 deren Prokuristin. Daneben studierte sie damals\n\nnoch. Am 21. März 1994 unterzeichnete sie - angeblich auf eine mit ihrem Va-\n\nter als Vertreter der G. AG abgestimmte Weisung des Geschäftsführers\n\nV. der Gemeinschuldnerin - eine Banküberweisung \n\nin Höhe \n\nvon\n\n750.000,-- DM, durch die das letzte Bankguthaben der seit Ende 1991 in Mil-\n\nlionenhöhe überschuldeten Gemeinschuldnerin unter der Bezeichnung \"Rück-\n\nführung von Darlehen\" an die G. AG überwiesen wurde.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Erstattung des\n\nÜberweisungsbetrages aus §§ 31 Abs. 6, 43, 64 Abs. 2 GmbHG, aus positiver\n\nVertragsverletzung ihres Anstellungsvertrages sowie aus unerlaubter Handlung\n\nmit dem Vortrag, die Beklagte sei neben ihrem Vater \"faktische Geschäftsführe-\n\nrin\" der Gemeinschuldnerin gewesen; sie habe deren Konkurs gemeinsam mit\n\nihm jahrelang verschleppt und die Überweisung im Bewußtsein einer Gläubi-\n\ngerschädigung vorgenommen. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage\n\nstattgegeben, deren Abweisung die Beklagte mit ihrer Revision erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von der Revision nicht\n\nbeanstandet ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das von\n\nder Gemeinschuldnerin an ihre Alleingesellschafterin zurückgezahlte Darlehen\n\nin Anbetracht der auch schon bei seiner Gewährung vorhandenen Kreditun-\n\nwürdigkeit der Gemeinschuldnerin eigenkapitalersetzenden Charakter hatte\n\nund deshalb dem Rückzahlungsverbot entsprechend §§ 30, 31 GmbHG unter-\n\nlag (vgl. Senat BGHZ 90, 381, 388 f. u. st. Rspr.). Die kollisionsrechtliche An-\n\nwendbarkeit dieser Grundsätze im Verhältnis zu der in der Schweiz ansässigen\n\nG. AG ergibt sich aus dem Personalstatut der im Inland ansässigen Ge-\n\nmeinschuldnerin (vgl. Scholz/Westermann, GmbHG 9. Aufl. Bd. I Einleitung\n\nRdn. 96 m.N.).\n\nII. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte hafte wegen der\n\nRückzahlung aus positiver Vertragsverletzung ihres Anstellungsvertrages auf\n\nSchadensersatz. Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richte sich nicht nur\n\ngegen Geschäftsführer, sondern mittelbar auch gegen jeden, der wirksam über\n\nGesellschaftsvermögen verfügen könne (unter Hinweis auf Rowedder, GmbHG\n\n3. Aufl. § 30 Rdn. 5). Dagegen habe die Beklagte verstoßen und damit grob\n\nfahrlässig ihre Pflichten als Prokuristin verletzt. Dahinstehen könne, ob sie auf\n\nAnweisung des Geschäftsführers V. und \n\nim Einverständnis mit der\n\n(durch ihren Vater vertretenen) Alleingesellschafterin gehandelt habe, weil die\n\ngegen § 30 GmbHG verstoßende Weisung jedenfalls nicht bindend gewesen\n\nsei.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Eine Schadensersatzverpflichtung für gemäß § 30 GmbHG verbotene\n\nAuszahlungen sieht § 43 Abs. 3 GmbHG - neben der sofortigen Rückzahlungs-\n\npflicht des Leistungsempfängers und der subsidiären Haftung der übrigen Ge-\n\nsellschafter gemäß § 31 Abs. 1, 3 GmbHG - nur für Geschäftsführer mit der\n\nMaßgabe vor, daß diese selbst im Fall eines Handelns auf Weisung der Ge-\n\nsellschafterversammlung (oder eines Alleingesellschafters) noch insoweit haf-\n\nten, als der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Daraus ist mit der\n\nüberwiegenden Meinung zu entnehmen, daß das keinen bestimmten Adressa-\n\nten ausweisende, jedenfalls der Disposition der Gesellschafter nicht unterlie-\n\ngende Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG sich nur gegen die Geschäftsfüh-\n\nrer richtet (vgl. Hachenburg/Goerdeler/Müller, GmbHG 8. Aufl. § 30 Rdn. 19;\n\nLutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 30 Rdn. 2; Meyer/Landrut, GmbHG § 30\n\nRdn. 7; Ulmer, ZGR 1985, 598, 603; vgl. auch Senat BGHZ 110, 342, 359). Sie\n\nhaben dieses Verbot ebenso wie das Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 GmbHG,\n\ndie beide reflexartig dem Gläubigerschutz dienen (vgl. BGHZ 110, 342, 360;\n\n143, 184, 186), nicht etwa aufgrund ihres Anstellungsvertrages, sondern als\n\n\"öffentliche Pflicht\" (vgl. Lutter/Hommelhoff aaO vor § 35 Rdn. 11) aufgrund\n\nihres durch die Bestellung als Gesellschaftsorgan begründeten Rechtsverhält-\n\nnisses zur Gesellschaft (BGHZ 110, 360) oder aufgrund faktischer Ausübung\n\neiner entsprechenden Funktion (ohne förmlichen Bestellungsakt; vgl. BGHZ\n\n104, 44 zu § 64 Abs. 2 GmbHG) selbst dann zu beachten, wenn es an einem\n\n(wirksamen) Anstellungsvertrag fehlt. Dabei haben die Geschäftsführer nicht\n\nnur eigenhändige verbotene Auszahlungen zu unterlassen, sondern aufgrund\n\nihrer Überwachungspflicht dafür zu sorgen, daß solche Auszahlungen auch\n\nnicht von Mitgeschäftsführern (vgl. Sen.Urt. v. 1. März 1993 - II ZR 61/92, WM\n\n1994, 1030) oder anderen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Perso-\n\nnen - unter Einschluß der Prokuristen (§§ 48 ff. HGB) und Handlungsbevoll-\n\nmächtigten (§ 54 HGB) vorgenommen werden, wie das auch in der passivi-\n\nschen Fassung der §§ 30, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG zum Ausdruck kommt.\n\nEntsprechende Aufgaben und die ihnen vorgelagerte Pflicht, das Eingreifen\n\ndes Verbots ggf. zu erkennen, hat ein Prokurist regelmäßig nicht, sofern er\n\nnicht die Geschäfte der GmbH tatsächlich wie ein (Mit-)Geschäftsführer führt\n\n(vgl. BGHZ 104, 44).\n\n2. Wie schon die obigen Ausführungen ergeben, ist § 30 GmbHG insbe-\n\nsondere kein Schutzgesetz zugunsten der Gesellschaft und ihrer Gläubiger\n\ni.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 110, 342, 359), durch dessen vorsätzliche oder\n\nfahrlässige Verletzung sich jeder zu Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermö-\n\ngen Ermächtigte - weit über § 266 StGB hinaus gehend - haftbar machen\n\nkönnte. Im Ergebnis genau dies würde aber erreicht, wenn man mit dem Beru-\n\nfungsgericht das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG als Bestandteil der an-\n\nstellungsvertraglichen Pflichten eines jeden zur Verfügung über Gesellschafts-\n\nvermögen Ermächtigten ansähe, was sich auf den Kreis von Prokuristen und\n\nähnlichen leitenden Angestellten nicht begrenzen ließe, eine Pflicht der be-\n\ntreffenden Personen zur Prüfung der Voraussetzungen des § 30 GmbHG im\n\nEinzelfall voraussetzen würde und darauf hinausliefe, daß schon ein mit dem\n\nZahlungsverkehr beauftragter Kassenangestellter der Gesellschaft, der auf\n\nWeisung des Geschäftsführers eine Auszahlung an einen Gesellschafter vor-\n\nnimmt, in die Gefahr einer Haftung aus positiver Vertragsverletzung geriete,\n\nsoweit er die Unzulässigkeit der Zahlung bei gebotener Prüfung hätte erkennen\n\nkönnen. Derartiges ließe sich - mit oder ohne Beschränkung auf Prokuristen -\n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch aus dem von ihm herange-\n\nzogenen Senatsurteil BGHZ 93, 146 zur Haftung von Gesellschaftern, die\n\nschuldhaft bei der Veranlassung einer verbotswidrigen Auszahlung an einen\n\nvon ihnen mitwirken, nicht folgern. Im übrigen ist der Senat von dieser Recht-\n\nsprechung in seinem - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Urteil\n\nvom 21. Juni 1999 (BGHZ 142, 92 = ZIP 1999, 1352) abgerückt.\n\n3. Angestellte der Gesellschaft unterhalb der Geschäftsleiterebene mit\n\nEinschluß von Prokuristen sind aufgrund ihres Anstellungsvertrages zur Lei-\n\nstung der vereinbarten Dienste verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB) und dabei dem\n\nDirektionsrecht ihrer Arbeitgeberin unterworfen, das für diese von dem Ge-\n\nschäftsführer ausgeübt wird. Im übrigen haben sie in ihrem Aufgabenbereich\n\ndie Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie es von ihnen unter Berück-\n\nsichtigung ihrer Stellung im Betrieb nach Treu und Glauben billigerweise ver-\n\nlangt werden kann. Danach darf ein Prokurist eine für ihn erkennbar unbegrün-\n\ndete oder zweifelhafte Forderung eines Gesellschaftsgläubigers sicherlich\n\nnicht ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung erfüllen, deren Einverständ-\n\nnis dann grundsätzlich eine Pflichtwidrigkeit ausschließt, zumal, wenn auch der\n\noder die Gesellschafter einverstanden und über die Forderung dispositionsbe-\n\nfugt sind. Das ist zwar im Bereich des § 30 GmbHG nicht der Fall, wie § 43\n\nAbs. 3 Satz 3 GmbHG zeigt. Eine dagegen verstoßende Auszahlung ist aber\n\nweder rechtsgrundlos noch fällt sie unter § 134 BGB, sondern löst auf gesell-\n\nschaftsrechtlicher Ebene allein die Erstattungspflichten aus § 31 GmbHG und\n\n- bei Verschulden des Geschäftsführers - dessen Schadensersatzverpflichtung\n\ngemäß § 43 Abs. 3 GmbHG aus (vgl. Senat BGHZ 136, 125). Wohl darf eine\n\nForderung, soweit und solange deren Erfüllung § 30 GmbHG zuwiderliefe, von\n\nder Gesellschaft nicht erfüllt werden (vgl. Senat aaO); dies zu verhindern ist\n\naber Sache des Geschäftsführers als Gesellschaftsorgan, und zwar aufgrund\n\nseines Direktionsrechts durch allgemeine oder konkrete Anweisung aus gege-\n\nbenem Anlaß auch gegenüber verfügungsbefugten Angestellten der Gesell-\n\nschaft, die dann bei weisungswidrigem Handeln aus diesem Grunde haften,\n\nanderenfalls aber nicht schon durch die schlichte Erfüllung der betreffenden\n\nForderungen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft aus\n\nihrem Anstellungsvertrag verletzen. Insoweit gilt hier nichts anderes als für ge-\n\nmäß § 64 Abs. 2 GmbHG \"verbotene\" Zahlungen, für die ebenfalls nicht der sie\n\nroutinemäßig vornehmende Angestellte, sondern der sie schuldhaft nicht ver-\n\nhindernde Geschäftsführer haftet.\n\na) Die dargelegten Grundsätze widersprechen nicht dem Urteil des Bun-\n\ndesarbeitsgerichts vom 19. Februar 1998 (8 AZR 645/96, NZA 1998, 1051) zu\n\neinem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden, in dem der Geschäftsführer und\n\ndie gemeinsam mit ihm zeichnungsberechtigte Prokuristin einer GmbH bis zu\n\nderen Konkurs Millionenbeträge an verbundene Unternehmen im Ausland\n\nüberwiesen hatten. Das Bundesarbeitsgericht ließ ausdrücklich offen, ob die\n\nbeklagte Prokuristin, die sich um den Verwendungszweck der von ihr für be-\n\ngründet gehaltenen Zahlungen im einzelnen nicht gekümmert hatte, die Pflich-\n\nten aus ihrem Anstellungsvertrag verletzt habe, weil ihr etwaiges fahrlässiges\n\nVerhalten gegenüber dem der GmbH gemäß § 31 BGB zuzurechnenden vor-\n\nsätzlichen Handeln des Geschäftsführers bei der Abwägung gemäß § 254 BGB\n\njedenfalls zurücktrete (krit. Sandmann, NZA 1999, 457). Zumindest die insoweit\n\neinschlägigen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bei be-\n\ntrieblich veranlaßter Tätigkeit (§ 254 BGB; vgl. BAG GS Beschl. v.\n\n27. September 1994 - GS 1/89, NJW 1995, 210), die auch gegenüber leitenden\n\nAngestellten - jedenfalls, soweit sie nicht Geschäftsführer sind (vgl. Sen.Urt. v.\n\n14. März 1983 - II ZR 103/82, ZIP 1983, 824) - eingreifen (vgl. MünchKomm./\n\nMüller-Glöge, BGB 3. Aufl. § 611 Rdn. 464; Otto, ArbuR 1995, 72, 74) und\n\nselbst bei grober Fahrlässigkeit des Haftpflichtigen nicht generell ausgeschlos-\n\nsen sind (Müller-Glöge aaO, Rdn. 465; Otto aaO, S. 75 jew. m.N.), hätte das\n\nBerufungsgericht in vorliegender Sache von seinem Standpunkt aus berück-\n\nsichtigen müssen, was es mit dem Hinweis auf die - überdies nicht verfahrens-\n\nfehlerfrei festgestellte (vgl. unten III.) - grobe Fahrlässigkeit der Beklagten al-\n\nlenfalls rudimentär getan hat, ohne Feststellungen zum Verschuldensgrad des\n\nGeschäftsführers V. zu treffen, der die Beklagte, wovon revisionsrecht-\n\nlich auszugehen ist, zu der Überweisung angewiesen hat. Im Ergebnis kommt\n\nes aber auf § 254 BGB nicht an, wenn der Beklagten schon keine (ihr zure-\n\nchenbare) Verletzung ihrer anstellungsvertraglichen Pflichten zur Last fällt.\n\nb) Ebenso wie Gesellschafter, die ihre Gesellschaft vorsätzlich in einer\n\ngegen die guten Sitten verstoßenden Weise schädigen, gemäß § 826 BGB\n\nhaften können (vgl. Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 - II ZR 279/94, ZIP 1996,\n\n637), haften allerdings auch Prokuristen und ähnliche Bevollmächtigte unter\n\nden Voraussetzungen dieser Vorschrift, die unabhängig davon sind, ob das\n\nbetreffende Verhalten auch bei bloßer Fahrlässigkeit pflichtwidrig wäre (vgl.\n\nMünchKomm./Mertens, BGB 3. Aufl. § 826 Rdn. 5 m.N.). Weiter kann auch ein\n\nProkurist einer GmbH u.U. ebenso wie ein Geschäftsführer nach §§ 823 Abs. 2\n\nBGB, 266 StGB haftbar sein (vgl. Schünemann in LK-StGB, 11. Aufl. § 266\n\nRdn. 129), wenn er unter vorsätzlichem Mißbrauch (vgl. BGHSt 34, 379, 390)\n\nseiner Verfügungsbefugnis (§§ 49, 50 HGB) bewußt an Vermögensverschie-\n\nbungen zu Lasten der GmbH mitwirkt, welche deren wirtschaftliche Existenz\n\ngefährden (BGHSt 35, 333; BGH, Urt. v. 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98, NZG\n\n2000, 307), ihre Insolvenz herbeiführen, wesentlich beschleunigen oder ver-\n\ntiefen (vgl. BGHZ 100, 190, 198; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1991\n\n- 3 StR 348/90, BGHR StGB § 266 I Nachteil 25; vgl. auch BAG aaO, NZA\n\n1998, 1051). Zumindest die subjektiven Voraussetzungen dieses Tatbestandes\n\nsind im vorliegenden Fall ebensowenig festgestellt wie die des § 826 BGB, der\n\nin Betracht käme, wenn die Beklagte bewußt mit ihrem Vater zusammengewirkt\n\nhätte, der konkursreifen Gemeinschuldnerin die letzte Liquidität zum Nachteil\n\nihrer (übrigen) Gläubiger zu entziehen, weil dann eine - über den Tatbestand\n\neiner Absichtsanfechtung gemäß §§ 31 Nr. 1 KO, 133 Abs. 1 InsO hinausge-\n\nhende (vgl. Sen.Urt. v. 12. Februar 1996 aaO) - Kollusion zwischen beiden\n\nvorläge.\n\nc) Eine Aushöhlung des Kapitalerhaltungsschutzes ist nicht im Hinblick\n\ndarauf zu besorgen, daß ein Gesellschafter zum Zwecke verbotener Auszah-\n\nlungen unter Umgehung des Geschäftsführers, dem die Haftung gemäß § 43\n\nAbs. 2, 3 GmbHG droht, einen entsprechender Haftung nicht unterliegenden,\n\nwillfährigen Prokuristen, namentlich einen Angehörigen, einschalten oder des-\n\nsen Einstellung veranlassen könnte. Denn wenn dieser weiß oder sich ihm\n\nnach den Umständen aufdrängt, daß er für unlautere Machenschaften unter\n\nUmgehung des Geschäftsführers zum erheblichen Nachteil der Gesellschaft\n\neingeschaltet werden soll, muß er dies aufgrund seiner anstellungsvertragli-\n\nchen Treupflicht zur Wahrung der Interessen seiner Arbeitgeberin entweder\n\nablehnen oder dem Geschäftsführer als Arbeitgebervertreter mitteilen und von\n\nihm Weisungen einholen \n\n(vgl. MünchKomm./Müller-Glöge aaO, § 611\n\nRdn. 431, 438 f.). Handelt er diesen Pflichten zuwider, haftet er aus diesem\n\nGrunde wegen Verletzung seines Anstellungsvertrages, der ihm nicht erlaubt,\n\ndie über den Geschäftsführer laufenden Kontroll- und Haftungsmechanismen\n\nsehenden Auges zu umgehen. Er wird durch eine Zuwiderhandlung zwar nicht\n\netwa zum \"faktischen\" Geschäftsführer; ebenso wie diesem muß ihm aber die\n\nHaftungsbegrenzung des § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG in entsprechender An-\n\nwendung zugute kommen, wenn er in Befolgung eines Gesellschafterbeschlus-\n\nses gehandelt hat.\n\nErklärt sich dagegen der Geschäftsführer mit der (ihm verbotenen) Aus-\n\nzahlung einverstanden, so haftet dafür dieser, nicht aber der Prokurist\n\n- vorbehaltlich einer etwaigen deliktischen Haftung (vgl. oben b). Die Haftung\n\ndes Leistungsempfängers (§ 31 Abs. 1 GmbHG) bleibt ohnehin unberührt. Mit\n\ndiesem Schuldner muß sich die Gesellschaft im übrigen bei Auszahlungen\n\ndurch und an einen alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (§ 43 Abs. 3\n\nGmbHG) im Ergebnis stets begnügen.\n\nIII. Bei Anwendung obiger Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann\n\ndas angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht hat zum\n\neinen nicht festgestellt, ob die Beklagte auf Weisung des Geschäftsführers\n\noder in der oben II. 3. c) beschriebenen Weise pflichtwidrig an ihm vorbeige-\n\nhandelt hat. Andererseits ist seinen Feststellungen eine Haftung der Beklagten\n\nnach § 826 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB nicht zu entnehmen, zu-\n\nmal es selbst nur von grober Fahrlässigkeit der Beklagten ausgeht. Soweit es\n\ndazu feststellt, der Beklagten sei \"unstreitig\" die wirtschaftliche Lage der Ge-\n\nmeinschuldnerin und damit auch der Umstand bekannt gewesen, daß dieser\n\nmit der Zahlung der letzte den Gläubigern haftende Kapitalbetrag entnommen\n\nworden sei, greift die Revision dies zu Recht im Hinblick auf anderslautenden\n\nVortrag der Beklagten an. Die Feststellung als unstreitig hat hier keine Tatbe-\n\nstandswirkung (§ 314 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, WM\n\n2000, 2170), weil das Berufungsgericht selbst demgegenüber widersprüchlich\n\nausführt, die Beklagte könne sich aufgrund ihrer Stellung bei der Gemein-\n\nschuldnerin nicht auf ihre Unkenntnis von deren Gesamtvermögensverhältnis-\n\nsen berufen, was einen entsprechenden Vortrag impliziert.\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die nach\n\nobigen Grundsätzen erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei besteht\n\nAnlaß zu dem Hinweis, daß der Kläger die Beweislast für sämtliche Vorausset-\n\nzungen nicht nur der deliktischen, sondern auch einer etwaigen vertraglichen\n\nHaftung der Beklagten unter Einschluß ihres Verschuldens und des erforderli-\n\nchen Schuldgrades hat, weil im Arbeitsrecht § 282 BGB nicht entsprechend gilt\n\n(vgl. BAG, NJW 1998, 1011; 1999, 1049).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__38-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-25/ii-zr-38-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":13},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__38-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__38-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-25/ii-zr-38-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__38-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:19.420375+00:00"}}