{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__12-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-07-03","aktenzeichen":"II ZR 12/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG § 86 a) Die Regelung des § 86 Abs. 2 AktG kann unter Beachtung der von dieser Vor- schrift gezogenen, der Sicherung der AG dienenden Grenzen abbedungen werden. Danach ist die Vereinbarung einer dividendenabhängigen Tantieme zulässig. b) Haben die Parteien die von ihnen getroffene Vereinbarung über eine divi- dendenabhängige Tantieme übereinstimmend in der Weise ausgeführt, daß die zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen bestimmten Beträge von dem der Berechnung der Tantieme zugrunde gelegten Jahresüberschuß abgesetzt wor- den sind, können die nach Auflösung der Gewinnrücklagen zur Ausschüttung an die Aktionäre freigesetzten Beträge bei der Errechnung der Tantieme be- rücksichtigt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n3. Juli 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 12/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nAktG § 86\n\na) Die Regelung des § 86 Abs. 2 AktG kann unter Beachtung der von dieser Vor-\nschrift gezogenen, der Sicherung der AG dienenden Grenzen abbedungen\nwerden. Danach ist die Vereinbarung einer dividendenabhängigen Tantieme\nzulässig.\n\nb) \n\nHaben die Parteien die von ihnen getroffene Vereinbarung über eine divi-\ndendenabhängige Tantieme übereinstimmend in der Weise ausgeführt, daß die\nzur Einstellung in andere Gewinnrücklagen bestimmten Beträge von dem der\nBerechnung der Tantieme zugrunde gelegten Jahresüberschuß abgesetzt wor-\nden sind, können die nach Auflösung der Gewinnrücklagen zur Ausschüttung\nan die Aktionäre freigesetzten Beträge bei der Errechnung der Tantieme be-\nrücksichtigt werden.\n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 12/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1998 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung\n\neiner Tantieme in Höhe von 884.000,-- DM und eines Abgel-\n\ntungsbetrages für Resturlaub in Höhe von 35.365,70 DM - jeweils\n\nnebst Zinsen - abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war vom 1. April 1987 bis zum 30. Juni 1996 Mitglied des\n\nVorstandes der Beklagten. Als Vergütung bezog er neben einigen Sonderzu-\n\nwendungen ein festes Jahresgehalt und eine variable Tantieme. Zu dieser ent-\n\nhält § 3 Nr. 5 des Anstellungsvertrages vom 28./29. Januar 1987 folgende Re-\n\ngelung:\n\n\"... erhält Herr Dr. K. eine variable Tantieme in Höhe von\n7.000,-- DM pro Prozent-Punkt Dividende ...\".\n\nDer vereinbarte Betrag wurde durch Änderungsvereinbarung vom\n\n25. September 1989 auf 8.500,-- DM pro Prozent-Punkt Dividende angehoben.\n\nDiese Höhe wurde bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses beibehal-\n\nten.\n\nIm Geschäftsjahr 1994/1995 erzielte die Beklagte einen Jahresüber-\n\nschuß von 19.745.808,29 DM. Bei einem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr in\n\nHöhe von 1.583.687,30 DM und nach Auflösung anderer Gewinnrücklagen in\n\nHöhe von 13 Mio. DM ergab sich ein Bilanzgewinn von 34.329.495,59 DM.\n\nEntsprechend dem Vorschlag der Verwaltung beschloß die Hauptversammlung\n\nam 25. März 1996, den Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:\n\na) Zur Sonderzahlung durch Auskehrung des vorhandenen EK 50 ge-\n\nmäß § 54 Abs. 11 a KStG in Höhe von 18.200.000,-- DM,\n\nb) zur Ausschüttung einer Dividende von 20 % (3,5 Mio. DM) auf das\n\ndividendenberechtigte Grundkapital von 17,5 Mio. DM und\n\nc) zur Einstellung des \n\nrestlichen Bilanzgewinnes \n\nin Höhe von\n\n12.629.495,59 DM in andere Gewinnrücklagen.\n\nDie Beklagte zahlte dem Kläger für das Geschäftsjahr 1994/1995 eine\n\nTantieme von 170.000,-- DM. Berechnungsgrundlage war der unter b) aufge-\n\nführte Betrag. Der Kläger ist der Ansicht, der Berechnung habe zusätzlich der\n\nunter a) genannte Betrag zugrunde gelegt werden müssen. Er verlangt von der\n\nBeklagten den Differenzbetrag, den er mit 884.000,-- DM errechnet hat. Unter\n\nZugrundelegung dieser erhöhten Tantieme macht er ferner die Erhöhung des\n\nBetrages geltend, der ihm als Abgeltung für einen restlichen Urlaub von zehn\n\nTagen unter Einbeziehung der ihm gezahlten Tantieme gewährt worden ist.\n\nDen Erhöhungsbetrag hat er mit 35.365,70 DM errechnet.\n\nFerner hat der Kläger noch eine Karenzentschädigung und einen Zu-\n\nschuß zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangt. Das Landgericht hat die\n\nBeklagte unter Klagabweisung im übrigen zur Zahlung einer Tantieme von\n\n790.500,-- DM und eines Urlaubsabgeltungsbetrages von 31.625,10 DM ver-\n\nurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Berufung und Anschlußberufung\n\nhin insgesamt abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers nur im Hin-\n\nblick auf den Tantiemen- und Urlaubsabgeltungsanspruch angenommen. Mit\n\nder Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Rahmen der Annahme\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung.\n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Dividende dürfe nach Sinn\n\nund Zweck des § 86 Abs. 1 und 2 AktG insoweit nicht als Grundlage für die\n\nBerechnung der Tantieme herangezogen werden, als sie aus der Auflösung\n\nvon Gewinnrücklagen stamme, weil der Gesetzgeber den Jahresüberschuß als\n\nAusgangspunkt der Gewinnbeteiligung des Vorstandes gewählt habe, um die\n\nGewährung einer Tantieme aus entnommenen Gewinnrücklagen zu verhin-\n\ndern. Das folge entweder aus dem Charakter des § 86 AktG als Schutzvor-\n\nschrift zugunsten der Aktionäre oder aus einer entsprechenden Anwendung\n\ndes § 86 Abs. 2 AktG. Der Senat vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschlie-\n\nßen.\n\na) Nach § 86 Abs. 1 Satz 2 AktG soll die den Vorstandsmitgliedern für\n\nihre Tätigkeit zugesagte Beteiligung am Gewinn in der Regel in einem Anteil\n\nam Jahresgewinn der Gesellschaft bestehen. Nach § 86 Abs. 2 AktG ist der\n\nAnteilsberechnung der Jahresüberschuß zugrunde zu legen, der sich nach Ab-\n\nzug eines Verlustes aus dem Vorjahr sowie der nach Gesetz oder Satzung in\n\nGewinnrücklagen einzustellenden Beträge ergibt. Diese Regelung kann abbe-\n\ndungen werden, soweit dadurch die von dieser Vorschrift gezogenen, der Si-\n\ncherung der Aktiengesellschaft dienenden Grenzen nicht tangiert werden. Das\n\ntrifft für eine dividendenabhängige Tantieme zu. Ihre Vereinbarung wird dem-\n\nnach zu Recht allgemein als zulässig angesehen.\n\nAuszugehen ist daher von der in § 3 Nr. 5 des Anstellungsvertrages ge-\n\ntroffenen Vereinbarung, nach der dem Kläger eine variable Tantieme in Höhe\n\neines bestimmten Betrages - seit dem 25. September 1989 8.500,- DM - pro\n\nProzent-Punkt der Dividende zusteht.\n\nb) Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist somit maßgebend,\n\nwas unter Dividende im Sinne der von den Parteien getroffenen Regelung zu\n\nverstehen ist.\n\naa) Aus den getroffenen Vereinbarungen ergeben sich dazu keine An-\n\nhaltspunkte. Weder der Anstellungsvertrag noch die dazu geschlossenen Ab-\n\nänderungs- und Ergänzungsverträge enthalten eine Erläuterung des Begriffs\n\n\"Dividende\". Auch das Gesetz bietet keine Begriffsdefinition, die der vertragli-\n\nchen Regelung zugrunde gelegt werden könnte.\n\nbb) Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, auch bei einer derartigen\n\nvertraglichen Regelung bestehe die Tantieme in einem Anteil am \"Jahresge-\n\nwinn\", weil die Dividende davon abhängig sei. Die Bestimmung des § 86\n\nAbs. 2 AktG sei daher auch in einem solchen Falle anwendbar (Baumbach/\n\nHueck, AktG 13. Aufl. § 86 Rdn. 5; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung\n\nund Prüfung der Aktiengesellschaft 4. Aufl. § 174 Rdn. 35; Geßler/Hefermehl,\n\nAktG § 86 Rdn. 14; KK/Mertens, 2. Aufl. § 86 Rdn. 7; Tegtmeier, Die Vergütung\n\nvon Vorstandsmitgliedern in Publikumsaktiengesellschaften 1998, S. 294).\n\nNach dieser Ansicht wäre der Ermittlung der prozentualen Höhe der Dividende\n\nauch der Betrag zugrunde zu legen, der für die Einstellung in andere Rückla-\n\ngen vorgesehen ist. Gewinnbeträge aus aufgelösten anderen Rücklagen blie-\n\nben jedoch unberücksichtigt, weil sie nicht Bestandteil des Jahresüberschus-\n\nses sind, der - nach Abzug der im Gesetz aufgeführten Positionen - für die pro-\n\nzentuale Höhe der Dividende maßgebend wäre.\n\nOb dieser Meinung gefolgt werden kann, bedarf im vorliegenden Falle\n\nkeiner Entscheidung (zur Kritik unter Anführung beachtlicher Gründe vgl.\n\nWelf Müller: in WP-HdB. I, 11. Aufl. Abschn. Q Rdn. 32; zur Lösung der Ver-\n\nbindung mit dem Gewinnanspruch des Aktionärs vgl. Kropff, AktG 1965, S. 109\n\nzu § 86). Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist\n\ndie Tantieme stets an dem zur Ausschüttung an die Aktionäre vorgesehenen\n\nBilanzgewinn bemessen worden. Die zur Einstellung in andere Rücklagen vor-\n\ngesehenen Beträge, die per 30. September 1994 eine Summe von\n\n31,912 Mio. DM erreicht hatten, sind somit von den Parteien übereinstimmend\n\nin Abweichung von der Regelung des § 86 Abs. 2 AktG der Errechnung der\n\nprozentualen Höhe der Dividende und damit der Berechnung der Tantieme\n\nnicht zugrunde gelegt worden. Diese Handhabung war ohne weiteres zulässig,\n\nda sie für die Aktiengesellschaft wesentlich günstiger war als die gesetzliche\n\nRegelung.\n\ncc) Mit dieser Feststellung ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet,\n\nob bei der gegebenen Fallkonstellation der Berechnung der dividendenabhän-\n\ngigen Tantieme auch Gewinnbeträge zugrunde gelegt werden dürfen, die aus\n\nAuflösung anderer Gewinnrücklagen herrühren. Nach dem Vortrag der Parteien\n\nist die Frage bei ihnen erstmals im Geschäftsjahr 1994/1995 aufgetreten. Sie\n\nwird im Schrifttum unter Hinweis auf Grundgedanken und Schutzzweck der in\n\n§ 86 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 AktG getroffenen Regelung verschiedentlich verneint\n\n(Hüffer, AktG 4. Aufl. § 86 Rdn. 3; Münch. Hdb. AG/Wiesner, 2. Aufl. § 21\n\nRdn. 38), aber auch mit der Begründung bejaht, bei einer dividendenabhängi-\n\ngen Tantieme partizipiere der Vorstand am Gewinn anders als bei der in § 86\n\nAbs. 2 AktG getroffenen Regelung nicht im Geschäftsjahr ihrer Erwirtschaftung,\n\nsondern erst in dem späteren Jahr, in dem die anderen Gewinnrücklagen auf-\n\ngelöst würden (Welf Müller: in WP-HdB. I, 11. Aufl. Abschn. Q Rdn. 32).\n\nDer Senat hält in Übereinstimmung mit der zuletzt dargelegten Ansicht\n\ndie nach Auflösung anderer Gewinnrücklagen zur Ausschüttung an die Aktio-\n\nnäre freigesetzten Beträge bei der Errechnung der dividendenabhängigen\n\nTantieme für berücksichtigungsfähig, wenn die Parteien die von ihnen getroffe-\n\nne Vereinbarung übereinstimmend in der Weise ausgeführt haben, daß die zur\n\nEinstellung in andere Gewinnrücklagen bestimmten Beträge in Abweichung\n\nvon der in § 86 Abs. 2 AktG getroffenen Regelung von dem der Berechnung\n\nder Tantieme zugrunde gelegten Jahresüberschuß abgesetzt worden sind.\n\nDafür sind folgende Überlegungen maßgebend:\n\nNach § 77 Abs. 2 AktG 1937 mußten von dem berücksichtigungsfähigen\n\nReingewinn sowohl die freien Rücklagen als auch die Gewinne aus der Auflö-\n\nsung freier Rücklagen abgesetzt werden. § 86 Abs. 2 des geltenden Aktienge-\n\nsetzes läßt hingegen die Berücksichtigung anderer Gewinnrücklagen zu. Eine\n\ndoppelte Berücksichtigung der in anderen Gewinnrücklagen eingestellten Ge-\n\nwinne vermeidet es für den Fall der Auflösung der Rücklagen dadurch, daß es\n\nauf den Jahresüberschuß abstellt, in dem die aus der Auflösung herrührenden\n\nGewinne nicht enthalten sind (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19 HGB;\n\n§ 158 Abs. 1 AktG). Mit der Beschränkung der vom Jahresüberschuß abzuset-\n\nzenden Beträge auf den Verlustvortrag aus dem Vorjahr und die nach Gesetz\n\noder Satzung in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge trägt das Gesetz\n\nder Unternehmenssicherung Rechnung, soweit sie sich in §§ 150 und 58\n\nAbs. 1 und 3 Satz 2 AktG niedergeschlagen hat. Ferner bringt es zum Aus-\n\ndruck, daß eine doppelte Berücksichtigung von Gewinnbeträgen vermieden\n\nwerden muß (vgl. Kropff, AktG 1965, S. 109 f. zu § 86; Bettin, DB 2000, 263,\n\n265). Einen darüber hinausgehenden Schutzzweck verfolgt es nicht. Treffen\n\ndaher Gesellschaft und Vorstandsmitglied eine Regelung wie die einer divi-\n\ndendenabhängigen Tantieme, bei der eine Berücksichtigung der im Ge-\n\nschäftsjahr in andere Gewinnrücklagen eingestellten Gewinne ausscheidet,\n\nsteht nichts entgegen, sie der Berechnung in dem Geschäftsjahr zugrunde zu\n\nlegen, in dem sie zur Ausschüttung an die Aktionäre aufgelöst werden. Zutref-\n\nfend wird darauf hingewiesen, daß hier lediglich eine Verschiebung des Zeit-\n\npunktes stattfindet, in dem die Gewinne bei der Tantiemeberechnung berück-\n\nsichtigt werden (Welf Müller in: WP-HdB. I, 11. Aufl. Abschn. Q Rdn. 32).\n\nDieses Verständnis des von den Parteien verwandten Begriffs \"Dividen-\n\nde\" trägt auch dem Kapitalerhaltungsgebot Rechnung. Denn berücksichtigt\n\nwerden nur Beträge, die als Gewinn an die Aktionäre ausgeschüttet werden\n\ndürfen (§ 57 Abs. 3 AktG).\n\nc) Allerdings kann dem vom Kläger geltend gemachten Tantiemean-\n\nspruch auf der Grundlage dieser rechtlichen Überlegungen nicht ohne weiteres\n\nentsprochen werden. Dem steht Nr. 2 der Ergänzungsvereinbarung vom\n\n25. September 1989 entgegen. Darin haben sich die Parteien darauf geeinigt,\n\neine angemessene Regelung für den Fall zu treffen, daß der Betrag der dem\n\nKläger gezahlten Tantieme zu dem Ergebnis des Unternehmens in einem un-\n\nangemessenen Verhältnis steht. Diese Vereinbarung beruht offensichtlich auf\n\nden Erörterungen, die in der Aufsichtsratssitzung vom 25. September 1989\n\nstattgefunden haben. Nach dem darüber erstellten Protokoll bestand Überein-\n\nstimmung, daß dem Kläger durch Maßnahmen, die zur Minderung des Ergeb-\n\nnisses und/oder der Dividende führen, oder bei Durchführung einer Kapitaler-\n\nhöhung kein finanzieller Nachteil entstehen solle.\n\nDer Kläger hat allerdings, worauf das Berufungsgericht zu Recht hin-\n\nweist, für die Geschäftsjahre 1989/1990 bis 1993/1994 von der Möglichkeit,\n\neine Anpassung der Tantieme geltend zu machen, keinen Gebrauch gemacht.\n\nOb dieser Umstand unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung Bedeutung erlan-\n\ngen kann, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ge-\n\nwürdigt. Demgemäß fehlen dazu auch die erforderlichen Feststellungen. Be-\n\ndenken gegen eine solche Wertung des Verhaltens des Klägers könnten sich\n\ninsbesondere daraus ergeben, daß der Kläger möglicherweise mit Rücksicht\n\nauf die von ihm mitgetragene zukunftssichernde Unternehmens- und Bilanzpo-\n\nlitik keine Erhöhung seines Tantiemeanspruchs geltend gemacht hat. Eine sol-\n\nche Rücksichtnahme war jedoch dann nicht mehr geboten, wenn die Gesell-\n\nschafter selbst die Beibehaltung der thesaurierten Gewinne nicht mehr für er-\n\nforderlich hielten. Unter derartigen Umständen bestand für die Beklagte Ver-\n\nanlassung, dem Begehren des Klägers mit dem Wohlwollen gegenüberzutre-\n\nten, das im Aufsichtsratsprotokoll vom 25. September 1989 zum Ausdruck\n\nkommt.\n\nDie Beklagte hat eine Tantiemeanpassung mit Schreiben ihres Auf-\n\nsichtsratsvorsitzenden vom 9. September 1996 abgelehnt. Das Berufungsge-\n\nricht wird erforderlichenfalls über die Höhe der Tantieme entsprechend § 319\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB zu befinden haben.\n\n2. Wird dem Kläger ein erhöhter Tantiemeanspruch zuerkannt, erhöht\n\nsich auch der Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs von zehn Tagen, so-\n\nweit dem die Berechnung der Beklagten vom 26. August 1996 zugrunde gelegt\n\nwird. Die Beklagte hat die Änderung der Resturlaubsvergütung \"unter Bezug-\n\nnahme auf das Schreiben des Herrn R. G. vom 15. August 1996\" und \"oh-\n\nne Anerkennung einer Rechtspflicht\" vorgenommen. Das Berufungsgericht wird\n\ninsbesondere unter Berücksichtigung dieser Einzelheiten zu würdigen haben,\n\nob eine Verpflichtung der Beklagten zu einer weiteren Anpassung besteht,\n\nwenn dem Kläger ein erhöhter Tantiemeanspruch zuerkannt wird.\n\n3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, damit das Berufungsge-\n\nricht - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - Gelegen-\n\nheit erhält, die weiterhin erforderlichen Feststellungen zu treffen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__12-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-03/ii-zr-12-99","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":9},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__12-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__12-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-03/ii-zr-12-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR__12-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:11.264912+00:00"}}