{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_382-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"II ZR 382/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB §§ 110, 128, 162 Abs. 2; BGB § 426 a) Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesell- schaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach § 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann den Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, als hätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs. b) Der ggfs. um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Auf- forderung nicht zahlt (Klarstellung zu BGHZ 37, 299, 303 und Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW 1980, 339).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 382/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Dezember 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nHGB §§ 110, 128, 162 Abs. 2; BGB § 426\n\na) Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen Gesell-\n\nschaftsgläubiger freiwillig befriedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach\n\n§ 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann den\n\nKomplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, als\n\nhätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs.\n\nb) Der ggfs. um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Ersatzanspruch gegen\n\nden Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage\n\noder nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu\n\nerfüllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Auf-\n\nforderung nicht zahlt (Klarstellung zu BGHZ 37, 299, 303 und Sen.Urt. v.\n\n2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW 1980, 339).\n\nBGH, Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99 - OLG Zweibrücken\n\nLG Frankenthal\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Professor Dr.Henze, Professor Dr.Goette, Dr.Kurzwelly und die\n\nRichterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. August 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist seit Ende 1977 als atypisch stiller Gesellschafter in Höhe\n\nvon 29 % am Gesellschaftskapital der beklagten Kommanditgesellschaft (Be-\n\nklagte zu 2), deren Komplementär der Beklagte zu 1 ist, beteiligt. Nach dem\n\nVertrag über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft soll er im Innenverhältnis\n\nwie ein Kommanditist behandelt werden.\n\nAnfang 1982 geriet die Kommanditgesellschaft in finanzielle Schwierig-\n\nkeiten. Der Beklagte zu 1 wandte sich deswegen an den Kläger mit der Bitte\n\num Stellung von Sicherheiten für einen von der Kommanditgesellschaft aufzu-\n\nnehmenden Kredit. Daraufhin bestellten der Kläger und seine Ehefrau an dem\n\nihnen gehörenden Grundstück \n\nin B. S. eine Grundschuld \n\ni.H.v.\n\n200.000,00 DM für einen von der Stadtsparkasse L. der Kommanditgesellschaft\n\ngewährten Kontokorrentkredit. Im Herbst 1994 verlangte die Stadtsparkasse\n\nunter Fristsetzung die Rückführung der auf mehr als 340.000,00 DM angestie-\n\ngenen Kontoüberziehung. Am 11. November 1994 betrug der Sollsaldo immer\n\nnoch 191.084,87 DM zuzüglich Zinsen. Dies veranlaßte die Sparkasse, den\nKläger und seine Ehefrau zum Kontoausgleich aufzufordern, falls sie vermei-\n\nden wollten, aus der Grundschuld in Anspruch genommen zu werden. Zur Ab-\n\nwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung haben die Eheleute insgesamt\n\n204.054,02 DM an das Kreditinstitut gezahlt.\n\nAus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau verlangt der Klä-\n\nger in dem vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten, die hilfsweise die Auf-\n\nrechnung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen der Beklagten zu 2 er-\n\nklärt haben, die Erstattung dieses Betrages. In den Tatsacheninstanzen hatte\n\nder Kläger keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1. Dessen Annahme, der Kläger könne weder aus eigenem, noch aus\n\nabgetretenem Recht von den Beklagten Erstattung der an die Stadtsparkasse\n\nL. geleisteten 204.054,02 DM verlangen, weil die Eheleute allein\n\nauf die Grundschuld und nicht zur Tilgung der Kreditschuld gezahlt hätten, be-\n\ngegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat den\n\nunstreitigen Inhalt der vorgelegten Urkunden - dazu gehören u.a. die Bilanzen\n\nder Beklagten zu 2, in denen der Ersatzanspruch des Klägers erfaßt worden\n\nist - verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt und hat deswegen eine An-\n\nspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht finden\n\nkönnen. Da der Inhalt der Urkunden unstreitig ist und weitere tatsächliche\n\nFeststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat diese Schreiben\n\nselbständig auslegen.\n\n2. Danach steht fest, daß die beklagte Kommanditgesellschaft sich im\n\nJahr 1982 in einer finanziellen Notsituation befand, die den Beklagten zu 1\n\nveranlaßte, den Kläger dringend um Hilfe, nämlich um Stellung einer Sicherheit\n\nfür einen Gesellschaftskredit zu bitten. Dieser hat daraufhin zusammen mit sei-\n\nner Ehefrau zugunsten der kreditgewährenden Stadtsparkasse L. eine\n\nGrundschuld über 200.000,00 DM als Kreditsicherheit an dem Privatgrundstück\n\nder Eheleute bestellt. Daß dies unentgeltlich geschehen ist, steht der Annahme\n\nnicht entgegen, daß die beiden Grundstückseigentümer, nachdem sie von der\n\nStadtsparkasse aus der Sicherheit in Anspruch genommen worden sind, einen\n\nAufwendungsersatzanspruch nach §§ 662, 670 BGB bzw. § 110 HGB gegen\n\ndie Beklagte zu 2 erworben haben, für den der Beklagte zu 1 nach §§ 161\n\nAbs. 2, 128 HGB bzw. § 426 BGB haftet.\n\n3. Auf der Grundlage des bisherigen, revisionsrechtlich als richtig zu\n\nunterstellenden Sachvortrags kann der Kläger - vorbehaltlich des Ausgangs\nder bisher vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht\n\nangestellten Prüfung, ob die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit\n\nSchadenersatzansprüchen durchgreift - von beiden Beklagten Ersatz seiner\n\nund seiner Ehefrau Aufwendungen von insgesamt 204.054,02 DM beanspru-\n\nchen.\n\na) Die beklagte Kommanditgesellschaft ist in der geltend gemachten\n\nHöhe aufwendungsersatzpflichtig.\n\naa) Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, daß zwischen den Eheleu-\n\nten und der Beklagten zu 2 vertragliche Abreden getroffen worden sind, nach\n\ndenen es ihnen verwehrt ist, Ersatz ihrer im Interesse der Kommanditgesell-\n\nschaft gemachten Aufwendungen zu verlangen.\n\nbb) Soweit der Kläger aus eigenem Recht gegen die Beklagte zu 2 vor-\n\ngeht, hindert ihn die Tatsache, daß er an ihr als stiller Gesellschafter beteiligt\n\nist, der im Innenverhältnis wie ein Kommanditist behandelt werden soll, nicht\ndaran, von der Gesellschaft Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Nach\n\n§ 110 HGB kann jeder - und nicht nur ein zur Geschäftsführung befugter (vgl.\n\nfür den Kommanditisten BGHZ 39, 319, 324 f.) - Gesellschafter von der Gesell-\n\nschaft Ausgleich dafür verlangen, daß er in ihrem Interesse ein Sonderopfer\n\nerbracht hat (Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 110 Rdn. 4, 14; Rei-\n\nchert/Winter BB 1988, 981 ff., 991). Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich des\n\nKlägers vor. Zwar hat er - ebenso wie seine Ehefrau - nicht auf die Schuld der\n\nKommanditgesellschaft, sondern auf die Grundschuld gezahlt. Da aber die Ge-\n\nsellschaft hierdurch gegen die Sparkasse eine dauernde Einrede gegen ihre\n\nInanspruchnahme aus der persönlichen Forderung erworben hat, ist der Kläger\n\nbei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hinsichtlich seines Auf-\n\nwendungsersatzanspruchs nicht anders zu behandeln als hätte er - wie ein\n\npersönlich haftender Gesellschafter - eine Verbindlichkeit der Kommanditge-\n\nsellschaft erfüllt. Daß der Kläger das damit zugunsten der Gesellschaft er-\n\nbrachte Sonderopfer den Umständen nach für erforderlich halten durfte, stellt\nauch die Beklagte zu 2 nicht in Abrede. Eine Kürzung dieses Ersatzanspruchs\n\n- etwa in Höhe eines von ihm zu tragenden Verlustanteils - muß sich der Kläger\n\nim Verhältnis zu der Gesellschaft schon deshalb nicht gefallen lassen, weil der\n\nAnspruch nach § 110 HGB gerade gewährleisten soll, daß der Gesellschafter\n\nnicht entgegen § 707 BGB mit einem Sonderopfer belastet wird (vgl.\n\nStaub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 110 Rdn. 29; Schlegelberger/Martens aaO § 110\n\nRdn. 6).\n\ncc) Gesellschaftsrechtlich begründete Einschränkungen bestehen hin-\n\nsichtlich der auf die Ehefrau entfallenden Hälfte der Klagesumme schon des-\n\nwegen nicht, weil zwischen ihr und der Beklagten zu 2 keine gesellschafts-\n\nrechtliche Beziehung bestanden hat, die Grundstückmiteigentümerin der Kom-\n\nmanditgesellschaft vielmehr als außenstehende Dritte gegenübergetreten ist.\n\nDurch die Abtretung des Anspruchs an den Kläger hat sich hieran nichts geän-\n\ndert.\n\nb) Nach dem als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers ist\nauch der Beklagte zu 1 als Komplementär der Beklagten zu 2 aufwendungser-\n\nsatzpflichtig.\n\naa) Hinsichtlich des von dem Kläger aus eigenem Recht verfolgten An-\n\nspruchs ergeben sich allerdings insofern Einschränkungen, als Adressat eines\n\nauf § 110 HGB gestützten Ausgleichsanspruchs allein die Gesellschaft ist,\n\nwährend ein Mitgesellschafter nur nach § 426 BGB und grundsätzlich allein\n\nhinsichtlich der auf ihn jeweils entfallenden Verlustbeteiligung (vgl. Schlegel-\n\nberger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 128 Rdn. 34; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl.\n\n§ 128 Rdn. 24; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 25) in Anspruch ge-\n\nnommen werden kann. Obwohl die Anwendung dieser Regreßvorschrift vor-\n\naussetzt, daß die mehreren Gesellschafter im Außenverhältnis den Gesel l-\n\nschaftsgläubigern gesamtschuldnerisch haften, hält es der Senat für geboten,\n\ndie für mehrere persönlich haftende Gesellschafter geltenden Grundsätze auch\n\ndann heranzuziehen, wenn einer der Gesellschafter, ohne - wie der Kläger als\nKommanditist - hierzu im Außenverhältnis verpflichtet zu sein, freiwillig Schul-\n\nden der Gesellschaft tilgt und sich dadurch von sich aus einem persönlich haf-\n\ntenden Gesellschafter gleichstellt. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger\n\nvor, weil er - ungeachtet der Zahlung auf die Grundschuld - im wirtschaftlichen\n\nErgebnis, wie oben ausgeführt, aus eigenem Vermögen die Kreditschuld der\n\nBeklagten zu 2 getilgt und damit wie ein persönlich haftender Gesellschafter\n\neiner Kommanditgesellschaft gehandelt hat.\n\nDie weitere Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Mitgesell-\n\nschafters, daß die Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit ist,\n\nden ihr gegenüber bestehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB\n\nzu erfüllen (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW\n\n1980, 339 f.; BGHZ 103, 72, 76; Staub/Habersack aaO § 128 Rdn. 49; Schle-\n\ngelberger/K. Schmidt aaO § 128 Rdn. 34; A. Hueck, OHG 4. Aufl. § 21 V 1\n\nS. 329 f.; Baumbach/Hopt \n\naaO \n\n§ 128 Rdn. 24; Ebenroth/Boujong/\n\nJoost/Hillmann, HGB § 128 Rdn. 32), ist hier offensichtlich gegeben. Denn der\n\nKläger hat von der Beklagten zu 2 auf seine Ausgleichsforderung hin keine\nZahlung erhalten, sondern war gezwungen, die vorliegende Klage zu erheben.\n\nZwar muß der seinen Mitgesellschafter in Anspruch nehmende Kläger\n\nsich seinen eigenen Verlustanteil grundsätzlich von seinem Ausgleichsan-\n\nspruch abziehen lassen; bei seiner Beteiligung von 29 % wären dies äußer-\n\nstenfalls 29.587,83 DM. Das steht - auf der Grundlage der bisherigen Fest-\n\nstellungen - indessen der Klageforderung nicht entgegen. Nach dem Vertrag\n\nüber die Stille Gesellschaft soll der Kläger nämlich nicht einem Komplementär\n\ngleichstehen, sondern hinsichtlich Gewinnbeteiligung und Verlusttragung wie\n\nein Kommanditist behandelt werden. Dementsprechend beschränkt sich man-\n\ngels weitergehender, hier offensichtlich nicht getroffener Abreden der Beteilig-\n\nten seine Verlusttragungspflicht auf den Kapitalanteil und die etwa rückständi-\n\nge Einlage (§ 167 Abs. 3 HGB).\n\nbb) Soweit der Kläger den Beklagten zu 1 aus abgetretenem Recht in\nAnspruch nimmt, ist die Ersatzforderung nach dem revisionsrechtlich maßge-\n\nbenden Sachverhalt ebenfalls begründet (§§ 662, 670 BGB i.V.m. §§ 161\n\nAbs. 2, 128 HGB). Als außenstehende Gläubigerin mußte sich die Ehefrau des\n\nKlägers einen Verlustanteil nicht abziehen lassen. Durch die Abtretung der\n\nAufwendungsersatzforderung an den Kläger hat sich daran nichts geändert. Da\n\nder Kläger insofern eine Drittgläubigerforderung verfolgt, ist er auch nicht, wie\n\nbei der Verfolgung seines eigenen Anspruchs, gehalten, aus gesellschafts-\n\nrechtlichen Gründen Rücksicht auf den Beklagten zu 2 zu nehmen (vgl. Urt. v.\n\n1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749; BGHZ 103, 72, 76).\n\nII.\n\nAn einer abschließenden Entscheidung ist der Senat schon deswegen\n\ngehindert, weil das Berufungsgericht - von seinem bisher eingenommenen\n\nStandpunkt folgerichtig - nicht geprüft hat, ob die von den Beklagten hilfsweise\n\nerklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen durchgreift. Zugleich gibt die Zu-\n\nrückverweisung den Parteien die Gelegenheit, gegebenenfalls zu den in den\nVorinstanzen nicht behandelten gesellschaftsrechtlichen Fragen ergänzend\n\nvorzutragen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nFrau RinBGH Münke\nist wegen Erkrankung\nan der Unterschrift\ngehindert\n Röhricht","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_382-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-382-99","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_382-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_382-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-382-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_382-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:26.082591+00:00"}}