{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_378-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"II ZR 378/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(zu 1 der EG) GmbHG § 46 Nr. 5 Der Grundsatz, daß eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, findet auch auf die Rechtsverhält- nisse Anwendung, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird (Ergänzung zu BGHZ 121, 257, 260).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. September 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 378/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja (zu 1 der EG)\n\nGmbHG § 46 Nr. 5\n\nDer Grundsatz, daß eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem\n\nGesamtvertreter abgegeben werden kann, findet auch auf die Rechtsverhält-\n\nnisse Anwendung, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam\n\ndurch ihre Gesellschafter vertreten wird (Ergänzung zu BGHZ 121, 257, 260).\n\nBGH, Urteil vom 17. September 2001 – II ZR 378/99 – OLG Frankfurt\n\n LG Frankfurt\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den\n\n6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der M. GmbH\n\nauf Zahlung von 247.012,74 DM in Anspruch, die aus der Belastung des bei\n\nder Beklagten geführten Girokontos der Zedentin mit zwei am 23. November\n\n1995 über 176.256,74 DM und am 27. November 1995 über 70.756,00 DM\n\nausgestellten Schecks herrühren. Die Parteien streiten darüber, ob H. U., der\n\ndie Schecks für die Zedentin ausgestellt hat, als Geschäftsführer damals zu\n\nderen Alleinvertretung und damit zur Ausstellung der Schecks berechtigt war.\n\nNach § 5 Satz 2 der Satzung der M. wird die Gesellschaft durch zwei\n\nGeschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, wenn das Geschäftsführungsorgan\n\naus zwei Mitgliedern besteht. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird sie durch\n\neinen Geschäftsführer allein vertreten, wenn dieser alleiniger Geschäftsführer\n\nist. Zu Geschäftsführern der M. waren Ur. K. und H. U. berufen.\n\nNach der Behauptung der Beklagten soll der Geschäftsführer K. sein\n\nAmt im Spätsommer oder Frühherbst des Jahres 1994 durch Erklärung gegen-\n\nüber den beiden Gesellschafterinnen der Zedentin, der A. (später: Ac.) GmbH\n\nund der Me. AG (Streithelferin zu 1) niedergelegt haben. K. sei damals auch\n\nGeschäftsführer der Ac. gewesen. Aus dem der Zedentin von K. übersandten\n\nTelefax vom 10. September 1995 ergebe sich, daß K. auch für die Zukunft an\n\nder Niederlegung des Geschäftsführeramtes festgehalten habe. In dieser Mit-\n\nteilung liege zugleich eine Amtsniederlegung für den Fall, daß eine solche\n\nbislang nicht wirksam erklärt worden sein sollte. Das Schreiben sei abschriftlich\n\ndem Zeugen V. übersandt worden, der damals Geschäftsführer der Ac. GmbH\n\ngewesen sei. Auch der Vorstand der Streithelferin zu 1 sei von dem Telefax\n\nunterrichtet worden. In einem mit dem Vorstand der Streithelferin zu 1 am\n\n19. September 1995 geführten Telefongespräch habe K. seinen fortbestehen-\n\nden Willen zur Amtsniederlegung erneut zum Ausdruck gebracht. Er habe er-\n\nklärt, sein Geschäftsführeramt vor einem Jahr niedergelegt zu haben; er habe\n\nmit der Zedentin nichts mehr zu tun und lehne jede weitere Tätigkeit für sie ab.\n\nAuch darin sei eine Erklärung über die Amtsniederlegung enthalten. Die Ac.\n\nhabe darüber nicht informiert zu werden brauchen, weil sie von der im Herbst\n\n1994 erfolgten Niederlegung bereits unterrichtet gewesen sei. Zudem sei der\n\nRechtsgedanke des § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG auch auf Willenserklärungen\n\nanwendbar, die gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter abzugeben sei-\n\nen.\n\nDie Klägerin hat diesem Vortrag der Beklagten widersprochen. Insbe-\n\nsondere hat sie darauf hingewiesen, daß am 10. September 1995 nicht der\n\nZeuge V., sondern der Zeuge H. Geschäftsführer der Ac. gewesen sei. Ferner\n\nträgt die Revisionserwiderung im Wege der Gegenrüge vor, daß H. U. durch\n\nErklärung vom 5. Mai 1995 sein Geschäftsführeramt niedergelegt habe.\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Berufungsgericht.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nach dem gegenwär-\n\ntigen Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagten\n\naus der Einlösung der beiden Schecks kein Aufwendungsersatzanspruch nach\n\n§§ 675, 670 BGB zusteht. Nach dem auf der Grundlage des Vortrages der\n\nParteien von dem Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten\n\nSachverhalt steht nicht fest, daß H. U. als Geschäftsführer der Zedentin im\n\nZeitpunkt der Unterzeichnung der Schecks nicht alleinvertretungsberechtigt\n\nund damit nicht befugt war, die Schecks für die M. auszustellen.\n\n1. Aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der Streithel-\n\nferin zu 1 ergibt sich, daß Ur. K. gegenüber dem Geschäftsführer der Streit-\n\nhelferin zu 1, Sch., zum Ausdruck gebracht hat, er habe sein Geschäftsführer-\n\namt bereits vor einem Jahr niedergelegt. Diesen Standpunkt hat er mit der\n\nweiteren Äußerung bekräftigt, er habe mit der Sache - gemeint ist damit offen-\n\nsichtlich das an ihn durch H. U. herangetragene Anliegen, das Gegenstand\n\nseiner Telefaxantwort vom 10. September 1995 ist - nichts mehr zu tun. Das\n\nAmt sei niedergelegt, er habe mit der Firma M. GmbH nichts mehr zu tun und\n\nlehne jede weitere Tätigkeit für sie ab. In dieser Bekräftigung liegt eine Bestäti-\n\ngung der Niederlegung des Geschäftsführeramtes. Sie ist als erneute Vornah-\n\nme der Niederlegung anzusehen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB).\n\nZur Begründung seiner Ansicht, diese Amtsniederlegung sei deswegen\n\nnicht wirksam, weil sie der anderen Gesellschafterin Ac. nicht bekanntgegeben\n\nworden sei, beruft sich das Berufungsgericht auf die Senatsentscheidung vom\n\n8. Februar 1993 (BGHZ 121, 257, 260). In diesem Urteil hat der Senat klarge-\n\nstellt, daß die Wirksamkeit der Niederlegung des Geschäftsführeramtes, für\n\nderen Entgegennahme ebenso wie für den Akt der Bestellung zum Geschäfts-\n\nführer, den Widerruf der Bestellung sowie Abschluß, Aufhebung und Kündi-\n\ngung des Anstellungsvertrages und deren Entgegennahme die Gesamtheit der\n\nGesellschafter zuständig ist, nicht davon abhängt, daß sie gegenüber allen\n\nGesellschaftern ausgesprochen wird. Er hat es vielmehr als ausreichend ange-\n\nsehen, wenn die Niederlegung gegenüber einem Gesellschafter erklärt und\n\nden übrigen lediglich nachrichtlich übersandt wird. Offengelassen hat er, ob die\n\nAbgabe der Erklärung gegenüber einem Gesellschafter auch dann genügt,\n\nwenn eine Benachrichtigung der übrigen Gesellschafter unterbleibt. Diese im\n\nSchrifttum umstrittene Frage (bejahend: Plander, ZHR 133 (1970), S. 327,\n\n359 f.; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG \n\n3. Aufl. \n\n§ 38 Rdn. 27;\n\nMeyer/Landrut/Müller/Niehus, GmbHG 1987 § 38 Rdn. 130; ablehnend:\n\nScholz/U.H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 38 Rdn. 91; Schneider/Schneider,\n\nGmbH-Rundschau 1980, S. 4, 9 f.; zweifelnd: Lutter/Hommelhoff, GmbHG\n\n15. Aufl. § 38 Rdn. 42; offen bei Stein in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. § 38\n\nRdn. 138) ist zu bejahen.\n\nEs ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß im Rahmen der\n\nGesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem\n\nGesamtvertreter abgegeben werden kann (BGHZ 62, 166, 173; RGZ 53, 227,\n\n230 f.). Er hat sich in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen - u.a. auch für\n\ndie Organvertretung - niedergeschlagen (vgl. § 171 Abs. 3 ZPO; § 28 Abs. 2\n\nBGB; § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG; § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG; § 25 Abs. 1 Satz 3\n\nGenG; vgl. auch § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Grundsatz ist auch auf die\n\nRechtsverhältnisse anwendbar, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG\n\ngemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird.\n\nSoweit das mit der Begründung abgelehnt wird, der einzelne Gesell-\n\nschafter sei für das Organ nicht vertretungsbefugt (so Scholz/U.H. Schneider\n\naaO, § 38 Rdn. 91) bzw. die Gesellschafter hätten keine wechselseitige Ver-\n\ntretungsmacht und hätten sich deshalb auch nicht auf den Empfang solcher\n\nErklärungen einzurichten (Lutter/Hommelhoff aaO, § 38 Rdn. 42), tragen diese\n\nErwägungen der Allgemeingültigkeit des dargelegten Grundsatzes nicht hinrei-\n\nchend Rechnung. Das Berufungsgericht hat eingewandt, dem Rechtsverhältnis\n\nder Gesellschafter zur Gesellschaft sowie der Gesellschafter untereinander\n\nfehle die vertretungstypische Vertrauensbeziehung des Geschäftsherrn zum\n\nBevollmächtigten, kraft deren sich der Geschäftsherr Handlungen und Wissen\n\ndes Bevollmächtigten zurechnen lassen wolle. Damit verkennt es jedoch, daß\n\nzwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie den Gesellschaftern\n\nuntereinander ein Vertrauensverhältnis besteht, dessen Auswirkung die ge-\n\ngenseitige Treuepflicht ist und das sie verpflichtet, im Rahmen ihres Verhaltens\n\neinschließlich ihrer Entscheidungen den Belangen ihrer Mitgesellschafter und\n\nder Gesellschaft angemessen Rechnung zu tragen.\n\nAuch praktische Belange stehen der Anwendung des Grundsatzes auf\n\ndie Gemeinschaft der Gesellschafter nicht entgegen. Gesellschaften mit einem\n\ngrößeren Gesellschafterkreis werden in der Regel eine Empfangszuständigkeit\n\nin der Satzung und den mit den Geschäftsführern zu schließenden Verträgen\n\nvorsehen.\n\nDiese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß Ur. K. in dem mit dem\n\nZeugen Sch. geführten Telefongespräch vom 19. September 1995 sein Amt als\n\nGeschäftsführer in der M. GmbH wirksam niedergelegt hat.\n\nSoweit H. U. im November 1995 noch Geschäftsführer der M. GmbH\n\nwar, konnte er kraft seiner Alleinvertretungsmacht die beiden umstrittenen\n\nSchecks ausstellen. Dem steht jedoch das mit der Gegenrüge durch die Revi-\n\nsionserwiderung geltend gemachte Vorbringen der Klägerin entgegen, H. U.\n\nhabe durch Erklärung vom 5. Mai 1995 sein Geschäftsführeramt unbedingt\n\ndurch Erklärung gegenüber dem Zeugen G. niedergelegt, der zum Empfang\n\ndieser Erklärung durch die Streithelferin bevollmächtigt gewesen sei. Der Zeu-\n\nge G. habe diese Erklärung an das damalige Vorstandsmitglied der Streithelfe-\n\nrin zu 1 H. D. weitergegeben, der sie zur Kenntnis genommen und ihr zuge-\n\nstimmt habe. Die Streithelferin zu 1 hat dieser Behauptung der Klägerin wider-\n\nsprochen.\n\n2. Die Revision rügt auch zu Recht, daß das Berufungsgericht die von\n\nder Klägerin bestrittene Behauptung der Streithelferin zu 1, der Zeuge K. habe\n\ndurch Erklärung gegenüber der Zedentin sowie ihren beiden Mitgesellschafte-\n\nrinnen, der A. GmbH und der Streithelferin zu 1, sein Geschäftsführeramt nie-\n\ndergelegt, als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Soweit das Beru-\n\nfungsgericht fordert, die Beklagte habe die vertretungsbefugten Personen der\n\nGesellschafterin benennen und darlegen müssen, ob die Erklärungen diesen\n\ngegenüber unter Anwesenden abgegeben worden oder ihnen unter Abwesen-\n\nden zugegangen seien, überspannt es die Anforderungen an die Darlegungs-\n\nlast der Beklagten.\n\nEine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt,\n\ndie in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte\n\nRecht als entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung ist\n\nmithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht\n\nbeurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung\n\ngeknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH, Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96,\n\nZIP 1998, 956, 957).\n\nDa die Beklagte behauptet hat, Ur. K. habe die Niederlegung des Amtes\n\ngegenüber beiden Gesellschafterinnen der Zedentin erklärt, ergibt sich daraus\n\ndie Rechtsfolge, daß die Amtsniederlegung wirksam erfolgt ist (vgl. BGHZ 121,\n\n257, 259 f.). Daß eine mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber einer\n\njuristischen Person nur dadurch wirksam werden kann, daß sie gegenüber ih-\n\nren vertretungsberechtigten Organmitgliedern oder einer von diesen dazu be-\n\nvollmächtigten Person abgegeben wird, ist eine Selbstverständlichkeit, die\n\nnicht näher dargelegt zu werden braucht und die sich im übrigen aus dem Ge-\n\nsetz ergibt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, §§ 167 ff.\n\nBGB). Da die Niederlegung des Amtes an keine besonderen Formvorausset-\n\nzungen gebunden ist, kann sie sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt\n\nwerden. Einer näheren Darlegung der Form bedarf es daher ebenfalls nicht.\n\nEtwas anderes kann dann gelten, wenn der Prozeßgegner das Vorbrin-\n\ngen in bestimmter Weise bestritten hat. Hat er z.B. ausgeführt, sämtliche Vor-\n\nstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer hätten sich in dem maßgebenden Zeit-\n\nraum an einem dem Erklärenden nicht bekannten Urlaubsort aufgehalten, so\n\ndaß die Abgabe einer mündlichen Erklärung ausscheide, eine schriftliche sei\n\njedoch nicht eingegangen, ist die darlegungspflichtige Partei gezwungen, dar-\n\nauf substantiiert einzugehen. Das kann sich unter vergleichbaren Umständen\n\nauch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags als erforderlich erwei-\n\nsen. In dem Urteil des Berufungsgerichts ist nicht dargelegt, daß im vorliegen-\n\nden Fall derartige Voraussetzungen gegeben sind. Gegebenenfalls muß das\n\nBerufungsgericht zu der Behauptung der Streithelferin zu 1 noch die erforderli-\n\nchen Feststellungen treffen.\n\n3. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht in dem\n\nan die M. gerichteten Telefax des Zeugen K. vom 10. September 1995 lediglich\n\neine Wissenserklärung, nicht aber eine Willenserklärung zur Amtsniederlegung\n\ngesehen habe. Ur. K. führt in diesem Schreiben u.a. folgendes aus:\n\n\"Wie Sie wissen, bin ich als Geschäftsführer der M. GmbH vor ei-\n\nniger Zeit zurückgetreten und habe somit keine Be-\n\nfugnisse mehr für die Firma.\n\nDavon ausgehend, daß immer noch A. der zweite Gesellschafter\n\nist, muß ich Sie auffordern, Ihr Anliegen mit A. zu besprechen und\n\nvon ihr die Zustimmung zu erhalten ...\n\ncc. Herr V. A. H. GmbH.\"\n\nDarin kommt einmal zum Ausdruck, daß der Zeuge sein Geschäftsfüh-\n\nreramt in einem früheren Zeitpunkt niedergelegt hat. Diese Erklärung bekräftigt\n\ner, wie sich aus seiner Bemerkung ergibt, er habe \"somit keine Befugnisse\n\nmehr für die Firma\" bzw. er müsse den Adressaten des Schreibens auffordern,\n\nsein Anliegen mit A. zu besprechen, um die erbetene Zustimmung von ihr zu\n\nerhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in dieser Bekräfti-\n\ngung der früheren Amtsniederlegung und der damit ausgesprochenen Weige-\n\nrung, für die M. weiterhin tätig zu werden, zugleich die Bestätigung der Nie-\n\nderlegung des Geschäftsführeramtes. Diese ist als erneute Vornahme anzuse-\n\nhen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB).\n\nEine Abschrift dieser Telefaxantwort ist an den Zeugen V. übersandt\n\nworden. Ob dieser oder der Zeuge Ha. zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsfüh-\n\nrer der Ac. waren, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach der Behauptung\n\nder Streithelferin zu 1 hat sie von dem Telefax Kenntnis erlangt. Gegebenen-\n\nfalls muß das Berufungsgericht auch insoweit noch die erforderlichen Fest-\n\nstellungen treffen.\n\nRöhricht Henze Goette\n\n Kurzwelly Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_378-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-17/ii-zr-378-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_378-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_378-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-17/ii-zr-378-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_378-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:40.061226+00:00"}}