{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_372-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-03","aktenzeichen":"II ZR 372/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 B; BeamtVG §§ 4, 66 Abs. 1 Zur Auslegung einer im Anstellungsvertrag des Vorstandes einer sächsischen Sparkasse für den Fall der Sparkassenfusion getroffenen Versorgungsrege- lung, die auf die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften des BeamtVG Be- zug nimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n3. Dezember 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 372/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB §§ 133 B, 157 B; BeamtVG §§ 4, 66 Abs. 1\n\nZur Auslegung einer im Anstellungsvertrag des Vorstandes einer sächsischen\nSparkasse für den Fall der Sparkassenfusion getroffenen Versorgungsrege-\nlung, die auf die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften des BeamtVG Be-\nzug nimmt.\n\nBGH, Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99 - OLG Dresden\n\nLG Leipzig\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden, soweit es die Beklagte be-\n\nschwert, aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Leipzig vom 11. Mai 1999 in der Form des Berichti-\n\ngungsbeschlusses vom 22. Juni 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 76 %\n\nund der Beklagten zu 24 % auferlegt.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wurde aufgrund eines am 15. Juli 1991 mit der Kreissparkas-\n\nse B. abgeschlossenen Dienstvertrages ab dem 15. August 1991 für die Dauer\n\nvon fünf Jahren als Mitglied ihres Vorstandes angestellt. Mit Wirkung zum\n\n1. April 1994 vereinigten sich die Kreissparkassen B. und G. mit der Beklagten;\n\ndiese trat aufgrund der Fusionsvereinbarung in die mit den Bediensteten der\n\nbeiden fusionierten Sparkassen abgeschlossenen Dienst- und Arbeitsverträge\n\nein. Mit Schreiben vom 12. April 1994 kündigte die Beklagte das Dienstverhält-\n\nnis des Klägers zum 30. April 1994 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 des Dienst-\n\nvertrages (DV); danach gilt für den Fall, daß der Kläger bei einer Fusion nicht\n\nals geschäftsleitendes oder stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendet\n\nwerden kann, die Umbildung der Kreissparkasse für beide Teile als wichtiger\n\nGrund (§ 626 BGB) zur Kündigung des Dienstverhältnisses. Auf die vom Kläger\n\nerhobene Kündigungsschutzklage stellte das Oberlandesgericht Dresden im\n\nVorprozeß fest, daß das Anstellungsverhältnis zwar nicht außerordentlich zum\n\n30. April 1994, wohl aber mit Wirkung einer ordentlichen Kündigung zum\n\n31. Mai 1994 beendet wurde.\n\nMit der vorliegenden Klage hat der Kläger neben der Zahlung des aus-\n\nstehenden Gehalts für Mai 1994 Versorgungsbezüge ab dem 1. Juni 1994 ein-\n\ngeklagt und die Feststellung begehrt, daß die Versorgungsbezüge nach Maß-\n\ngabe des Dienstvertrages in Verbindung mit § 70 BeamtVG angepaßt werden.\n\nDie Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger nach der in § 6\n\nDV getroffenen Versorgungsregelung volles Ruhegehalt ab dem Wirksamwer-\n\nden der Kündigung auf Dauer oder nur übergangsweise bis zum (hypotheti-\n\nschen) Ablauf der normalen Vertragszeit beanspruchen kann. § 6 Abs. 1 DV\n\nlautet:\n\n\"Bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) und\ne), bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung der\n§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 sowie bei einem Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) er-\nhält Herr L. (Kläger) Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften\nnach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften\ndes Beamtenversorgungsgesetzes. Bei einvernehmlicher Auflösung des\nVertragsverhältnisses kann Versorgung gezahlt werden.\nRuhegehaltfähige Dienstbezüge i. S. von § 5 Absatz 1 BeamtVG sind\nzwölf Zwölftel der zuletzt bezogenen Monatsvergütung. Neben den als\nAngestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienstzeiten wer-\nden als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt:\nArt und Dauer der Tätigkeit: Kreissparkasse O., A. Angestellter v.\n01. 10. 1970 bis 14. 08.1991 = 20 Jahre 320 Tage.\nBei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung gem.\n§ 8 Abs. 2 wird die Versorgung vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis\nzum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses gezahlt.\"....\n\nNach § 7 Abs. 1 DV endet das Dienstverhältnis a) durch Ablauf der Ver-\n\ntragszeit, b) mit Ablauf des Monats, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit\n\nfestgestellt wird, c) durch Kündigung, d) durch einvernehmliche Auflösung oder\n\ne) durch Tod; nach § 7 Abs. 3 DV ist die Sparkasse zur Kündigung des Dienst-\n\nverhältnisses nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Bruttobezüge für Mai\n\n1994 und rückständiger Versorgungsbezüge in Höhe von 239.415,66 DM\n\nbrutto für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 14. August 1996 (Ablauf der fünf-\n\njährigen Vertragszeit) verurteilt sowie die begehrte Feststellung bezüglich wei-\n\nterer Anpassungsbeträge für den ausgeurteilten Zahlungszeitraum ausgespro-\n\nchen, die weitergehende Klage hingegen abgewiesen. Gegen dieses Urteil ha-\n\nben beide Parteien Berufung eingelegt; die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zu-\n\nrückgenommen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der\n\n- teilweise erweiterten - Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben. Gegen\n\ndiese weitergehende Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils.\n\nI. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, § 6 Abs. 1 Satz 1 DV sei nach\n\nseinem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und den Begleitumständen da-\n\nhin auszulegen, daß in jedem der dort geregelten Fälle, mithin auch anläßlich\n\nder vorliegenden fusionsbedingten Kündigung, dem Kläger ohne weiteres ein\n\nsofort fälliger unbegrenzter Anspruch auf Versorgungsbezüge zustehe. Dafür\n\nspreche insbesondere die Verwendung des Präsens (“erhält”) anstelle des\n\nFutur. Die Parteien hätten nicht ausdrücklich eine Fälligkeit der Versorgung\n\nerst ab dem 65. Lebensjahr vereinbart; es sei davon auszugehen, daß sie dies\n\ngetan hätten, wenn sie es gewollt hätten. Der Hinweis auf das Beamtenrecht\n\nbeziehe sich nur auf die rechnerische Höhe der Bezüge. Die Regelung in § 6\n\nAbs. 1 Satz 5 DV habe lediglich die - klarstellende - Bedeutung, daß im Fusi-\n\nonsfall Versorgung nicht erst ab dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit,\n\nsondern auch schon für die davor liegende Zeit ab Kündigung geschuldet wer-\n\nde. Die Bereitschaft der Sparkasse, den Kläger in jedem Falle durch eine “Voll-\n\nversorgung” abzusichern, ergebe sich auch aus ihrem vor- und nachvertragli-\n\nchen Verhalten; zudem sei eine solche umfassende Versorgung üblich. Diese\n\nBeurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII. Das Berufungsgericht verletzt mit seiner Auslegung der umstrittenen\n\nVersorgungsregelung in § 6 des Dienstvertrages vom 15. Juli 1991 anerkannte\n\nAuslegungsgrundsätze, indem es dem eindeutigen Vertragswortlaut einen un-\n\nzutreffenden Erklärungswert beimißt, wesentlichen Auslegungsstoff außer acht\n\nläßt und zudem gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten\n\nAuslegung verstößt, §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO (vgl. Sen.Urt. v. 3. April\n\n2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.N.).\n\n1. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Ver-\n\ntragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der\n\nVereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Partei-\n\nwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16).\n\na) Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 DV läßt sich entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts weder eine besondere sofortige Fälligkeitsrege-\n\nlung, die sich auf sämtliche dort genannten Fallkonstellationen beziehen müß-\n\nte, noch eine Beschränkung der Inbezugnahme des Beamtenversorgungsge-\n\nsetzes auf die Berechnung der Höhe der Bezüge entnehmen. Die Vertrags-\n\nklausel hat vielmehr nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Bedeutung einer ab-\n\nschließenden Aufzählung der vertraglich \n\nfestgelegten Fallkonstellationen\n\n- Ablauf der Vertragszeit, Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit, Tod\n\ndes Klägers, Dienstunfall, außerordentliche und fusionsbedingte Kündigung\n\nseitens der Sparkasse -, bei deren Vorliegen der Kläger Anspruch auf Versor-\n\ngung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, und zwar nach Maßgabe der für\n\nBeamte auf Zeit jeweils geltenden Bestimmungen des BeamtVG haben soll. Mit\n\ndieser allgemeinen und uneingeschränkten Verweisung haben die Parteien\n\nunmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die näheren Einzelheiten\n\n- wie insbesondere Art und Umfang der Versorgung in den verschiedenartigen\n\nFallkonstellationen - uneingeschränkt nach diesen in Bezug genommenen Ge-\n\nsetzen regeln; damit ist zugleich klargestellt, daß individuelle, insbesondere\n\nvon dem vorgegebenen Rahmen abweichende Absprachen der besonderen\n\nvertraglichen Vereinbarung bedürfen. Die Verwendung des Präsens in der\n\nFormulierung dieser Klausel hat schon deshalb keine indizielle Bedeutung für\n\ndie gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, weil dadurch ersichtlich le-\n\ndiglich die Aufzählung der verschiedenartigen Fallkonstellationen in geeigneter\n\nWeise sprachlich zusammengefaßt wird. Zudem wird durch die gewählte Zeit-\n\nform die Bedeutung des Satzes 1 als \"Muß-Bestimmung\" gegenüber der \"Kann-\n\nRegelung\" bei einvernehmlicher Vertragsauflösung im nachfolgenden Satz 2\n\nhervorgehoben. Die abweichende Wortlautinterpretation des Berufungsgerichts\n\nim Sinne einer generellen sofortigen Fälligkeitsregelung für alle in § 6 Abs. 1\n\nSatz 1 geregelten Versorgungstatbestände erweist sich zudem schon deshalb\n\nals unhaltbar, weil sie in unüberbrückbarem Widerspruch zu seiner weiteren\n\n- insoweit durchaus zutreffenden - Erkenntnis steht, die Einbeziehung auch der\n\naußerordentlichen Kündigung nach § 7 Abs. 3 DV in die Versorgungsregelung\n\nsei lediglich als Hinweis auf das Weiterbestehen von Versorgungsanwart-\n\nschaften zu verstehen, ohne daß dadurch ein sofort fälliger Versorgungsan-\n\nspruch ausgelöst würde.\n\nb) Ausgehend von seinem unzutreffenden Wortverständnis der Grund-\n\nsatzregelung des Satzes 1 in § 6 Abs. 1 DV hat das Berufungsgericht auch den\n\nWortlaut der besonderen Vertragsklausel des Satzes 5 dieser Bestimmung und\n\nden daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen verkannt. Sie ge-\n\nwährt bei fusionsbedingter Kündigung der Sparkasse dem Kläger einerseits\n\nVersorgung bereits ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens, andererseits begrenzt\n\nsie den Zahlungszeitraum unmißverständlich bis zum - hypothetischen - nor-\n\nmalen Ablauf des Dienstverhältnisses. Gerade weil diese individuelle besonde-\n\nre Klausel in den Vertrag aufgenommen worden ist, die Parteien also offen-\n\nsichtlich von einer Regelungsbedürftigkeit im Verhältnis zu der Grundsatzre-\n\ngelung in Satz 1 und der dortigen Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Ver-\n\nsorgungsvorschriften ausgegangen sind, verbietet sich insoweit die Annahme\n\neiner lediglich deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung schon im Ansatz.\n\nc) Auch aus den in § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in bezug genommen Vorschrif-\n\nten des BeamtVG für Beamte auf Zeit, die das Berufungsgericht - von seinem\n\nAnsatz her folgerichtig - außer Betracht gelassen hat, ist ein lebenslanger Ver-\n\nsorgungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der Dienstzeit nicht abzuleiten.\n\nNach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf\n\nZeit grundsätzlich die Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Le-\n\nbenszeit entsprechend, mithin - da im vorliegenden Fall Anderweitiges nicht\n\nbestimmt ist - die §§ 4 ff. BeamtVG; damit bestehen im Normalfall - sieht man\n\nvon den Ausnahmefällen der Dienstunfähigkeit und der Versorgung im Todes-\n\nfalle ab - Versorgungsansprüche erst ab der Regelaltersgrenze, also der Voll-\n\nendung des 65. Lebensjahres (§ 4 Abs. 2 BeamtVG). Soweit nach § 4 Abs. 1\n\nNr. 3 BeamtVG auch dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten\n\nRuhegehalt zu gewähren ist, ist der Kläger nach dem Vertrag nicht einem der-\n\nartigen Beamten gleichgestellt zu erachten. Nach der für Zeitbeamte weiterhin\n\ngültigen Vorschrift des § 96 Abs. 1 BRRG kann zwar durch (Landes-) Gesetz\n\nbestimmt werden, daß ein Zeitbeamter mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhe-\n\nstand tritt. Ist dies gesetzlich nicht vorgesehen, so ist er gemäß § 96 Abs. 2\n\nBRRG mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen, sofern er nicht im\n\nAnschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit\n\nberufen wird (§ 96 Abs. 2 BRRG). Die entsprechende Heranziehung einer lan-\n\ndesrechtlichen Vorschrift für die Versorgungsregelung des Klägers kommt nicht\n\nin Betracht, weil die Parteien eine solche nicht vereinbart haben, sondern in § 6\n\nAbs. 1 Satz 1 DV lediglich die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften\n\nüber die Versorgung der Beamten auf Zeit nach Maßgabe des BeamtVG ver-\n\neinbart haben. Selbst wenn man die Sondervereinbarung der Parteien in § 6\n\nAbs. 1 Satz 5 DV als Nachzeichnung der in § 130 Abs. 2 BRRG für die Umbil-\n\ndung von Behörden vorgesehenen Regelung ansieht, lassen sich daraus für\n\nden Kläger keine über den in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV bestimmten Zeitraum hin-\n\nausgehenden Ansprüche ableiten. Auch nach § 130 Abs. 2 Satz 4 BRRG endet\n\ndie Zeit einer Versetzung des Beamten auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand\n\naus Anlaß der Umbildung von Körperschaften mit Ablauf der Amtszeit; sie gel-\n\nten in diesem Zeitpunkt nur dann als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn\n\nsie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten\n\nwären - was hier beim Kläger ersichtlich bei einem dann erreichten Alter von\n\nerst 44 Jahren nicht der Fall gewesen wäre.\n\nDanach läßt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aus\n\ndem Wortlaut der Versorgungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 DV ein An-\n\nspruch des Klägers auf laufende Versorgungsbezüge über den in Satz 5 ge-\n\nnannten Zeitraum hinaus nicht ableiten.\n\n2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut ab-\n\nweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender überein-\n\nstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Einen sol-\n\nchen übereinstimmenden Willen hat das Berufungsgericht jedoch nicht ein-\n\nwandfrei festgestellt, sondern - verfahrensfehlerhaft - einseitig und damit unter\n\nVerstoß gegen das Gebot beiderseits interessengerechter Auslegung auf die\n\nvon ihm lediglich vermutete Willensrichtung des Klägers abgestellt.\n\na) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, der Kläger könne weitergehende Versorgung ab der hypo-\n\nthetischen Vertragsbeendigung verlangen, weil die Parteien nicht ausdrücklich\n\neine Versorgung erst ab dem 65. Lebensjahr vereinbart hätten. Die Hypothese,\n\ndie Parteien hätten eine solche spätere Fälligkeit der Versorgung ausdrücklich\n\nvereinbart, wenn sie das gewollt hätten, ist spekulativ und entbehrt jeglicher\n\ntatsächlichen Grundlage. Da nach den vertraglich für anwendbar erklärten\n\neinschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen dem Kläger laufende Ruhege-\n\nhaltsansprüche im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf\n\nder Vertragszeit ohnehin erst ab der Regelaltersgrenze von 65 Jahren zustan-\n\nden, bedurfte es insoweit keiner besonderen Vereinbarung; vielmehr hätte im\n\nGegenteil eine über § 6 Abs. 1 Satz 5 DV hinausgehende vorzeitige Versor-\n\ngung der besonderen Vereinbarung bedurft.\n\nb) Von dem Fehlverständnis des objektiven Erklärungswertes der ver-\n\ntraglichen Versorgungsregelungen und der Nichtberücksichtigung der ergän-\n\nzend zur Auslegung heranzuziehenden gesetzlichen Versorgungsbestimmun-\n\ngen beeinflußt sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu\n\nden Begleitumständen, aus denen es einen übereinstimmenden Parteiwillen\n\nzur Begründung eines sofortigen Versorgungsanspruchs des Klägers ableiten\n\nwill.\n\naa) Daß der Kläger ein Interesse an einer \"Vollversorgung\" für alle Fälle\n\neiner Beendigung des Vertragsverhältnisses - gleich aus welchem Grunde und\n\nwelcher Art - hatte und der Sparkasse diese Interessenlage bekannt war,\n\nrechtfertigt nicht die Annahme, die Vertragspartner hätten übereinstimmend\n\neine derartige Regelung beabsichtigt. Damit läßt das Berufungsgericht nämlich\n\nbereits im Ansatz die bei einer ausgewogenen Vertragsauslegung zu berück-\n\nsichtigenden gegenläufigen Interessen der Sparkasse außer acht; deren be-\n\nrechtigte Interessen gingen dahin, dem bei Vertragsabschluß erst 39jährigen\n\nKläger im Falle fusionsbedingter Kündigung nicht ohne Gegenleistung bis an\n\nsein Lebensende eine nicht unerhebliche Versorgung zahlen zu müssen, son-\n\ndern derartige Ansprüche auf eine Übergangszeit bis zum Ablauf der normalen\n\nVertragszeit zu begrenzen und im übrigen lediglich für die erreichten \"norma-\n\nlen\" Versorgungsanwartschaften aufkommen zu müssen.\n\nSoweit das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der informatorischen\n\nAnhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung einen übereinstimmenden\n\nWillen der Parteien zur sofortigen Gewährung eines Versorgungsanspruchs im\n\nAnschluß an das Vertragsende ableitet, ist dies aus Rechtsgründen in mehrfa-\n\ncher Hinsicht zu beanstanden. Nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls hat\n\nder Kläger erklärt, er habe versorgungsmäßig so gestellt werden sollen, daß er\n\nVersorgung erhalte, wenn das Dienstverhältnis ende; der mit den Verhandlun-\n\ngen betraute Zeuge P. habe ihm gesagt, daß das genüge, so wie es da formu-\n\nliert sei. Schon die Tatsache, daß die Sparkasse an dem den Interessen des\n\nKlägers entgegenstehenden Wortlaut des Vertrages, insbesondere § 6 Abs. 1\n\nSatz 5 DV, festgehalten hat, schließt die einseitige Deutung der angeblichen\n\nÄußerung des Verhandlungsführers P. im Sinne einer Zustimmung zu den Vor-\n\nstellungen des Klägers aus. Diese hat vielmehr - auch vor dem Hintergrund des\n\nvom Berufungsgericht insoweit übergangenen eindeutigen erstinstanzlichen\n\nVortrags des Klägers - die Bedeutung, daß die Beklagte nicht mit sich handeln\n\nlasse, es müsse hinsichtlich der Versorgung das, was bereits im Entwurf for-\n\nmuliert sei, genügen. In diesem Sinne hat der Kläger selbst erstinstanzlich vor-\n\ngetragen, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Alternativvorstellungen in den\n\nvorgelegten Vertragsentwurf einzubringen, sondern nur zustimmen oder ableh-\n\nnen können; selbst über die Vertragsdauer und Kündigungsregelung sei nicht\n\ngesprochen, geschweige denn verhandelt worden; der Zeuge P. habe sinnge-\n\nmäß geäußert, der Vertrag solle für alle betroffenen Vorstandsmitglieder gleich\n\nsein, deshalb sei es nicht möglich, einzelne Passagen nachzuverhandeln (Be-\n\nweis: Zeugnis P.). Überdies war es verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsge-\n\nricht die informatorische Äußerung des Klägers - in einseitiger Auslegung zum\n\nNachteil der Beklagten - als unstreitig behandelt hat, obwohl aus der weiteren\n\nstreitigen Verhandlung die Absicht der Beklagten, diesen - neu formulierten -\n\nVortrag des Klägers bestreiten zu wollen, eindeutig hervorging (§ 138 Abs. 3,\n\n2. Halbs. ZPO). Daher hätte dieser als streitig zu behandelnde, nicht unter\n\nBeweis gestellte Vortrag - selbst aus der Sicht des Berufungsgerichts - nicht\n\nals Indiz für einen vom eindeutigen, objektiven Vertragswortlaut abweichenden\n\nInhalt der Vereinbarungen herangezogen werden dürfen.\n\nbb) Von einem übereinstimmenden nachvertraglichen Verhalten der\n\nParteien in bezug auf die vereinbarte Versorgungsregelung des § 6 DV kann\n\n- entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - bereits deshalb nicht ausge-\n\ngangen werden, weil das in Bezug genommene Abstimmungsgespräch zur Fu-\n\nsion der beteiligten Sparkassen vom 30. September 1993 nicht zwischen den\n\nParteien des Dienstvertrages stattgefunden hat. Der Sparkassenvertreter, der\n\nden hier umstrittenen Vertrag unterzeichnet hat, hat auch nicht etwa bei den\n\nFusionsverhandlungen zu erkennen gegeben, daß er im klägerischen Sinne\n\nvon einer sofortigen \"Vollversorgung\" des Klägers durch den Vertrag ausging.\n\nWenn es in dem unterzeichneten Ergebnisprotokoll heißt: \"Davon unberührt\n\nbleibt grundsätzlich die derzeitige materielle Sicherstellung der heutigen Vor-\n\nstandsmitglieder der Sparkassen\", so besagt das lediglich, daß die jeweils\n\nausgehandelten vertraglichen Regelungen über die Versorgung der einzelnen\n\nVorstandsmitglieder Bestand haben sollten. Ersichtlich mißt das Berufungsge-\n\nricht - in einseitiger Berücksichtigung der Vorstellungen und Absichten des\n\nKlägers - dieser allgemeinen Bezugnahme eine Bedeutung bei, die sie weder\n\nnach dem Wortlaut noch nach dem Inhalt der Erklärung hat.\n\ncc) Schließlich zieht das Oberlandesgericht auch in unzulässiger Weise\n\neinseitig zum Nachteil der Beklagten Schlüsse aus dem Schreiben des Ost-\n\ndeutschen Sparkassen- und Giroverbandes vom 1. März 1999 zu den von die-\n\nsem verfaßten Musteranstellungsverträgen. Ob darin - wie das Oberlandesge-\n\nricht meint - die Vereinbarung solcher Klauseln mit sofortiger Fälligkeitswir-\n\nkung als üblich bezeichnet wird, ist für die Beurteilung des im vorliegenden\n\nRechtsstreit umstrittenen konkreten Vertrages unbehelflich. Selbst der Verband\n\ngeht in seiner Stellungnahme davon aus, daß in den Musterverträgen lediglich\n\nder beamtenrechtliche Rahmen generell vorgegeben ist, während eine davon\n\nabweichende vorzeitige Regelung der Versorgung in jedem Fall nur durch indi-\n\nviduelle Vereinbarung zustande kommt. Entgegen der Ansicht des Oberlan-\n\ndesgerichts hat daher das Verbandsschreiben keinen ausschlaggebenden Er-\n\nkenntniswert für die hier zu beantwortende Frage, ob der vorliegende Vertrag\n\neine derartige Klausel enthält bzw. ob im Wege der Auslegung sich eine solche\n\nKlausel aus § 6 Abs. 1 Satz 1 DV angesichts der offensichtlichen Begrenzung\n\ndes Anspruchs in Satz 5 ermitteln läßt.\n\nIII. Da das Urteil des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegt und\n\nweiterer auslegungsrelevanter Vortrag über die bislang getroffenen Feststel-\n\nlungen hinaus nicht zu erwarten ist, kann der Senat in der Sache selbst ent-\n\nscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist dem eindeutigen Wortlaut und\n\nGesamtzusammenhang der Versorgungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und\n\nSatz 5 DV zu entnehmen, daß für den vorliegenden Fall der fusionsbedingten\n\naußerordentlichen Kündigung der Anspruch des Klägers auf ein sofort zahlba-\n\nres Ruhegehalt begrenzt ist auf den in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV vereinbarten Zeit-\n\nraum vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienst-\n\nverhältnisses. Für die Zeit danach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze\n\nnach § 4 Abs. 2 BeamtVG schuldet die Beklagte dem Kläger keine weiterge-\n\nhende Versorgung, da dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in Verbindung mit den\n\nin Bezug genommenen Versorgungsregelungen für Beamte auf Zeit nach dem\n\nBeamtenversorgungsgesetz nicht einem in den einstweiligen Ruhestand ver-\n\nsetzten, sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einem mit Ab-\n\nlauf der Vertragszeit entlassenen Beamten gleichzustellen ist (§ 96 Abs. 2\n\nBRRG). Die Versorgungsanwartschaften hinsichtlich einer Regelaltersversor-\n\ngung bei Erreichen der in § 4 Abs. 2 BeamtVG vorgesehenen Altersgrenze\n\nbleiben nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten.\n\nDanach stehen dem Kläger in diesem Prozeß weitergehende Versor-\n\ngungsansprüche, als vom Landgericht bereits zugesprochen, nicht zu.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nFrau RinBGH Münke\nist wegen Erkrankung\nan der Unterschrift\ngehindert\n Röhricht","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_372-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-03/ii-zr-372-99","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_372-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_372-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-03/ii-zr-372-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_372-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:14.274663+00:00"}}