{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_360-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-01-29","aktenzeichen":"II ZR 360/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 360/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 2. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\n\nals zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer im Jahre 1939 geborene Kläger war seit 1989 Vorstandsvorsitzen-\n\nder der S. V. bank eG, die durch Vertrag vom 18. Juni 1999 auf\n\ndie Beklagte, die V. bank eG in N. , verschmolzen worden ist. Der\n\nKläger und die S. V. bank eG schlossen am 13./15. September\n\n1988 einen Anstellungsvertrag. Darüber hinaus vereinbarten sie eine betriebli-\n\nche Altersversorgung für den Kläger, derer er im Falle einer fristlosen Kündi-\n\ngung seines Anstellungsvertrages verlustig gehen sollte.\n\nDer Kläger war u.a. für allgemeine geschäftspolitische Maßnahmen zu-\n\nständig. In das Aufgabengebiet des weiteren Vorstandsmitglieds Sch. fiel\n\ndas Kreditgeschäft.\n\nMitte der 90er Jahre geriet die S. V. bank eG in wirtschaftli-\n\nche Schwierigkeiten. Sie wurde zunehmend mit Kreditausfallrisiken belastet,\n\nvor allem durch Großkredite ohne ausreichende Sicherheiten. Am\n\n19. Dezember 1995 beschloß der Aufsichtsrat der Bank die ordentliche Kündi-\n\ngung des Dienstverhältnisses des Klägers zum 31. Dezember 1996. Diese\n\nKündigung wurde dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 27. Dezember\n\n1995 erklärt. Am 11. März 1996 wurde er für die Dauer der (dann gescheiter-\n\nten) Verhandlungen über eine vorzeitige Beendigung seines Beschäftigungs-\n\nverhältnisses freigestellt.\n\nIm Mai 1996 erhielt der Vorstand der Bank Kenntnis von einem zwischen\n\nihr, vertreten durch Sch. sowie den Personalleiter H. , und dem Sohn\n\ndes Klägers, Sv. B. , geschlossenen Anstellungsvertrag vom\n\n21./29. Oktober 1993. Sv. B. sollte im Rahmen seiner Diplomarbeit für die\n\nBank ein EDV-Programm erarbeiten (Projekt \"KISS\"). Dafür sollte er eine Auf-\n\nwandsentschädigung von 4.000,-- DM monatlich sowie nach erfolgreichem Ab-\n\nschluß eine Prämie erhalten. Im Dezember 1994 wurde an Sv. B. ein Be-\n\ntrag von 20.000,-- DM ausbezahlt. Die Auszahlung soll der Kläger veranlaßt\n\nhaben. Am 5. Juni 1996 beschloß die außerordentliche Vertreterversammlung\n\nder S. V. bank eG die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages\n\ndes Klägers in dessen Anwesenheit. Am 7. Juni 1996 teilten der Vorstand und\n\nder Aufsichtsvorsitzende der S. V. bank eG mit getrennten Schrei-\n\nben dem Kläger mit, daß die Vertreterversammlung die fristlose Kündigung des\n\nDienstverhältnisses beschlossen habe und das Anstellungsverhältnis damit mit\n\ndem 5. Juni 1996 beendet worden und das Vorstandsamt erloschen sei.\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Anstellungsverhältnis we-\n\nder durch die von der Vertreterversammlung vom 5. Juni 1996 beschlossene\n\nfristlose Kündigung noch durch das Schreiben des Vorstands vom 7. Juni\n\n1996, noch durch das Schreiben des Aufsichtsrats vom 7. Juni 1996 beendet\n\nworden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Versäumnisurteil\n\nvom 4. März 1999 hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Auf den\n\nEinspruch der Beklagten hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil hin-\n\nsichtlich des Schreibens des Vorstands vom 7. Juni 1996 aufrechterhalten. Im\n\nübrigen hat es dieses Urteil aufgehoben und die Berufung des Klägers zurück-\n\ngewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, soweit zu\n\nseinem Nachteil entschieden worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach dem im Revisions-\n\nverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt erweist sich die fristlose Kündi-\n\ngung als unbegründet.\n\nI. Das Berufungsgericht sieht einen Grund für die fristlose Kündigung im\n\nSinne des § 626 Abs. 1 BGB in der von dem Kläger im November 1994 erteil-\n\nten Anweisung, seinem Sohn Sv. eine Erfolgsprämie von 20.000,-- DM für\n\ndie Erstellung des Programmes \"KISS\" zu zahlen. Die Beweisaufnahme habe\n\nergeben, daß der Kläger dem Personalleiter H. eine solche Anweisung\n\nerteilt habe. Der Kläger habe in grobem Maße gegen § 19 Abs. 4 der Ge-\n\nschäftsordnung für den Vorstand der S. V. bank eG verstoßen, wo-\n\nnach ein Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen\n\ndarf, wenn über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten wird, die Inter-\n\nessen der Kinder des Vorstandsmitglieds berühren. Dabei könne dahinstehen,\n\nob dieses Verhalten strafrechtlich relevant gewesen sei und ob die Prämie\n\nletztlich in der gezahlten Höhe geschuldet worden sei. Der Kläger habe durch\n\ndie Anweisung, seinem Sohn den Betrag von 20.000,-- DM auszuzahlen, eine\n\nVorschrift verletzt, der für den Schutz der Bank vor benachteiligendem Verhal-\n\nten eigener Bediensteter grundlegende Bedeutung zugekommen sei. Dem Ver-\n\nstoß des Klägers komme aufgrund seiner herausgehobenen Stellung im Be-\n\ntrieb ein besonderes Gewicht zu, da er als derjenige, dem eine Kontrolle der\n\nEinhaltung solcher Vorschriften im Interesse der Bank in erster Linie oblegen\n\nhabe, eine Vorbildfunktion gehabt habe. Diese Ausführungen greift die Revisi-\n\non mit Erfolg an.\n\nII. ein Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses läßt\n\nsich dem im Revisionsverfahren zu beurteilenden Sachverhalt nicht entneh-\n\nmen.\n\n1. Der Begriff des wichtigen Grundes ist nur dann richtig angewandt,\n\nwenn nicht nur geprüft wird, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonde-\n\nren Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden;\n\nvielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle\n\nvernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin\n\nabgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstver-\n\nhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen\n\n(Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121; v. 19. Oktober\n\n1987 - II ZR 97/87, BGHR BBG § 626 Abs. 1 - wichtiger Grund 1).\n\n2. Nach diesen Kriterien konnte das Berufungsgericht aufgrund des von\n\nihm festgestellten Sachverhalts nicht von der Berechtigung zur fristlosen Kün-\n\ndigung durch die S. V. bank eG ausgehen.\n\nDas Oberlandesgericht hat offengelassen, ob der Sohn des Klägers ei-\n\nnen schuldrechtlichen Anspruch auf die ausgezahlte Prämie hatte. Hatte der\n\nSohn des Klägers einen solchen Anspruch, was im Revisionsverfahren zu un-\n\nterstellen ist, so hat er auf die Veranlassung des Klägers nur das erhalten, was\n\nihm ohnehin zustand. Damit entfiel das Recht auf fristlose Kündigung. Der Klä-\n\nger hätte sich in diesem Fall lediglich eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 2 in Ver-\n\nbindung mit § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung schuldig gemacht. Der gegen\n\nden Kläger zu erhebende Vorwurf beschränkte sich dann auf einen Verfah-\n\nrensverstoß. Dadurch ist die S. V. bank eG aber nicht geschädigt\n\nworden, weil sie die von ihr bewirkte Leistung auch ohne diesen Verfahrens-\n\nverstoß des Klägers hätte erbringen müssen. Von Bedeutung ist in diesem Zu-\n\nsammenhang, daß der Kläger nicht etwa heimlich und hinter dem Rücken an-\n\nderer Entscheidungsträger der S. V. bank eG gehandelt hat, son-\n\ndern offen und in Abstimmung mit anderen Mitarbeitern der Bank, mag es sich\n\nbei diesen auch nicht um die Personen gehandelt haben, die insoweit Ent-\n\nscheidungskompetenz besaßen (vgl. auch Sen.Urt. v. 9. November 1992\n\n- II ZR 234/91, ZIP 1993, 33, 34).\n\n3. Darüber hinaus findet auch die Tatsache, daß die Beklagte den\n\nDienstvertrag bereits fristgemäß zum 31. Dezember 1996 unter Freistellung\n\ndes Klägers gekündigt hatte und es somit nur noch um die Weiterzahlung des\n\nGehalts für insgesamt sieben Monate ging, bei der von dem Berufungsgericht\n\nvorgenommenen Gesamtabwägung keine hinreichende Berücksichtigung.\n\nIII. Zutreffend rügt die Revision ferner, daß die Mitverantwortung des\n\nKlägers für die der S. V. bank eG aus Kreditgeschäften entstande-\n\nnen Verluste nicht in die Gesamtabwägung hätte einfließen dürfen.\n\n1. Wegen Zeitablaufs verwirkte wichtige Gründe können grundsätzlich\n\neine fristlose Kündigung nicht mehr rechtfertigen. Sie können allenfalls im\n\nRahmen der gebotenen Gesamtabwägung unterstützend herangezogen wer-\n\nden, sofern wenigstens ein nicht verfristeter Kündigungsgrund von einigem\n\nGewicht verbleibt (Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, BB 1992, 801), der\n\nsich aufgrund seines inneren Zusammenhangs mit den früheren Ereignissen\n\nals weiteres und letztes Glied in einer Kette von Pflichtverletzungen darstellt,\n\ndie sich zu einem Gesamtverhalten zusammenfassen lassen (BAGE 29, 57,\n\n72).\n\n2. Ein solcher innerer Zusammenhang besteht zwischen der Prämien-\n\nzahlung an den Sohn des Klägers und den von dem Berufungsgericht dem\n\nKläger zur Last gelegten Versäumnissen bei der Kreditvergabe nicht. Im ersten\n\nFall hat der Kläger gegen interne Kompetenzregelungen verstoßen, im zweiten\n\ngegen die Überwachungspflicht gegenüber seinem für das Kreditgeschäft zu-\n\nständigen Vorstandskollegen.\n\nDie S. V. bank eG hat selber in den Versäumnissen des\n\nKlägers bei der Kreditvergabe keinen wichtigen Kündigungsgrund gesehen,\n\nsondern den Anstellungsvertrag ordentlich gekündigt. Sie hat es daher seiner-\n\nzeit als zumutbar angesehen, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger bis\n\nzum Ablauf der ordentlichen, einjährigen Kündigungsfrist fortzusetzen.\n\nIV. Die damit erforderliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die\n\nZurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, fehlende\n\nTatsachenfeststellungen und die gebotene fehlerfreie Gesamtwürdigung nach-\n\nzuholen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nKurzwelly\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_360-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-29/ii-zr-360-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_360-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_360-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-29/ii-zr-360-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_360-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:25.009101+00:00"}}