{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_358-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-02-18","aktenzeichen":"II ZR 358/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 358/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Februar 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 18. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte zu 2 (im folgenden: Beklagter) war alleiniger Gesellschaf-\n\nter und Geschäftsführer der in der Rechtsform einer GmbH geführten erstbe-\n\nklagten Konzertagentur. Von ihr hatte sich der klagende Sänger, der spani-\n\nscher Staatsangehöriger ist, seit vielen Jahren zu Konzerten in Deutschland\n\nund Europa engagieren lassen; infolge dieser langjährigen Verbindung entwik-\n\nkelten sich zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und seiner\n\nEhefrau andererseits über den geschäftlichen Kontakt hinausgehende persön-\n\nliche Beziehungen.\n\nAm 26. Juni 1997 und 26. August 1997 sang der Kläger bei zwei von der\n\nKonzertagentur veranstalteten open-air-Konzerten \n\nin H. und F.. Sei-\n\nne Gage sollte jeweils 200.000,00 DM netto betragen; es war - wie in der Ver-\n\ngangenheit - vereinbart, daß die veranstaltende GmbH die persönlichen Steu-\n\nern des Klägers übernehmen und an die deutsche Finanzverwaltung abführen\n\nsollte. Diese vereinbarte Gage hat der Kläger nicht erhalten. Mit der Klage hat\n\ner den offen stehenden Betrag geltend gemacht, wobei er hinsichtlich des Be-\n\nklagten eine Verpflichtung aus vorvertraglichem Verschulden, aus deliktischen\n\nAnspruchsgrundlagen (Konkursverschleppung, Eingehungsbetrug) sowie aus\n\nSchuldbeitritt herleitet. Das Vorhandensein dieser vertraglichen Schuldmitver-\n\npflichtung des Beklagten hat der Kläger auf dessen Schreiben vom 18. Juli\n\n1997 gestützt, in dem um Stundung der Gagen u.a. für die beiden genannten\n\nKonzerte gebeten wird. In diesem auf einem Geschäftsbogen der erstbeklagten\n\nKonzertagentur verfaßten Fax-Schreiben heißt es u.a.:\n\n\"Dear José\n\n... You may imagine ... that we have a huge cash flow problem in\nthe moment till I am able to use my time deposites and the out-\nstanding money, what will be not before the end of September.\nWe have not expected such a loss. ... The insurance will not\ncover everything and for sure will not pay the first rate before the\nmiddle of August. ... Therefore I would like to ask you as a friend,\nif the outstanding rest of the fee for B. and the 2 shows in H.\nand F. we can pay at the end of September to you. ... I\nhope for your understanding and that you accept these unique\npostponement of the payment. I guarantee you like always in our\n\nrelationship that I will 100% fulfill my obligations regarding you.\nBut this cash flow situation after 4 cancellations and the negative\nresult in B. forces me to ask this favour of you.\"\n\nDas Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich der Konzertagentur ent-\n\nsprochen, die Berufung des Klägers, mit der er auch die Verurteilung des Be-\n\nklagten erstrebt hat, hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision\n\ndes Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückweisung der Sache an\n\ndas Oberlandesgericht.\n\nI. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in dem von\n\ndem Kläger als \"Bettelbrief\" bezeichneten Schreiben vom 18. Juli 1997 nicht\n\neine eigene Verpflichtung gegenüber dem Kläger übernommen, die offenen\n\nGagen Ende September 1997 zu zahlen, hält im entscheidenden Punkt den\n\nAngriffen der Revision nicht stand. Sie beruht nämlich auf einer lückenhaften\n\nund nicht alle Interessen der Beteiligten (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2001\n\n- II ZR 205/99, WM 2001, 1523 = ZIP 2001, 1414; Sen.Urt. v. 9. Oktober 2000\n\n- II ZR 345/98, WM 2000, 2428 = ZIP 2000, 2259) in den Blick nehmenden\n\nAuslegung des maßgeblichen Schreibens.\n\nRichtig ist zwar, daß der Beklagte auf dem Briefpapier der Konzerta-\n\ngentur geschrieben hat, was zunächst dafür spricht, er habe sich in seiner Ei-\n\ngenschaft als Geschäftsführer der GmbH als der Vertragspartnerin des Klägers\n\nan denselben gewandt. Das Berufungsgericht hat auch durchaus gesehen, daß\n\nder Schreiber jenes Briefs zwischen der \"Wir\"- und der \"Ich\"-Ebene hin und her\n\nschwankt, seine Schlußfolgerung, daß deswegen nicht hinreichend klar sei, der\n\nBeklagte habe sich auch für sich selbst verpflichten wollen (\"ich garantiere\"),\n\ngreift aber zu kurz.\n\nDenn es wird dabei ausgeblendet, daß Kläger und Beklagter seit mehr\n\nals zehn Jahren beruflich sehr erfolgreich zusammengearbeitet und - wie gera-\n\nde der Beklagte vorgetragen hat - ein enges freundschaftliches Verhältnis ent-\n\nwickelt hatten. Diese Beziehung spricht der Beklagte an, wenn er - in der\n\nIch-Form - den Kläger \"as a friend\" darum bittet, u.a. das Honorar für die bei-\n\nden Konzerte in H. und F. bis Ende September 1997 zu stunden. Alle\n\nUmstände des Schreibens in die Bewertung einbeziehend, kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß nicht nur die geschäftliche Beziehung zu der Konzert-\n\nagentur, sondern auch diese freundschaftliche Beziehung des Beklagten und\n\ndes Klägers (\"like always in our relationship\") im Zusammenhang mit der Ga-\n\nrantie angesprochen und der Kläger deswegen um diesen Gefallen (\"favour\")\n\nder Stundung gebeten wird. Für den Willen des Beklagten, persönlich für die\n\nErfüllung der Verbindlichkeit der erstbeklagten GmbH gegenüber dem Kläger\n\neinzustehen, kann vor allem der von dem Berufungsgericht nicht gewürdigte\n\nUmstand sprechen, daß der Beklagte seine Stundungsbitte auch damit be-\n\ngründet hat, er benötige den kurzen Aufschub, um \"seine\" Termineinlagen (\"my\n\ntime deposites\") aufzulösen. Wenn damit, wie jedenfalls zugunsten des Klägers\n\nrevisionsrechtlich als richtig zu unterstellen ist, eigene Gelder des Beklagten\n\nselbst und nicht solche der Gesellschaft gemeint gewesen sind, so läßt dies\n\n- zumal in Verbindung damit, daß der Beklagte hier erneut die \"Ich\"-Form ge-\n\nwählt hat - es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß das Berufungsgericht\n\ninsgesamt den in der \"Ich\"-Form gehaltenen Aussagen nicht die zutreffende\n\nBedeutung gegeben hat. Denn der um Stundung gebetene Empfänger eines\n\nsolchen Schreibens muß - zumal im Zusammenhang mit dem Appell an die\n\nlangjährige persönliche Freundschaft - annehmen, daß der Verfasser des\n\nBriefs eben diese privaten Mittel einzusetzen bereit ist, um die Verbindlichkei-\n\nten der von ihm geführten und ihm gehörenden Gesellschaft zu erfüllen, nach-\n\ndem \n\ndie \n\nin \n\nB.\n\nerwirtschafteten Verluste und der Ausfall durch die Absage von vier Konzerten\n\nin Deutschland nicht vollständig von der Versicherung gedeckt waren.\n\nDas Berufungsgericht hat ferner nicht hinreichend beachtet, daß der\n\nHinweis auf die vorhandenen, aufzulösenden und dann zur Bezahlung des\n\nKlägers einzusetzenden privaten Termingelder des Beklagten das entschei-\n\ndende Mittel war, den Kläger nicht allein zum Stillhalten zu bewegen, sondern\n\nihn vor allen Dingen davon abzuhalten, wegen der unbezahlten Gagen der\n\nKonzerte in B. und H. das im darauffolgenden Monat in F. stattfindende\n\nKonzert abzusagen und dadurch die nicht einfache Lage der Konzertagentur\n\nzu verschärfen. Die Erklärung der persönlichen Einstandspflicht, unterlegt mit\n\ndem Hinweis auf vorhandenes Privatvermögen, war aus der Sicht des Klägers\n\n- wie die Revision mit Recht anführt - das Motiv dafür, nicht auf sofortiger Zah-\n\nlung zu bestehen, das Konzert in F. zu geben und auf jede Sicherheit, die u.U.\n\nauch\n\nin einer Verpfändung der dem Beklagten gehörenden Termineinlagen hätte\n\nbestehen können, für seine beträchtliche Gage zu verzichten.\n\nII. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat auf der Grundlage der bishe-\n\nrigen Feststellungen verwehrt.\n\nHinsichtlich der Auslegung des Stundungsersuchens kommt weiterer\n\nVortrag der Parteien - vor allem zur Bedeutung der in dem \"Bettelbrief\" ange-\n\nsprochenen Termineinlagen - in Betracht.\n\nSoweit der Kläger glaubt, seinen Anspruch auf vorvertragliches Ver-\n\nschulden, Eingehungsbetrug oder Insolvenzverschleppung stützen zu können,\n\nreicht sein Vortrag - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -\n\nnicht aus. Denn der Umstand, daß die frühere Erstbeklagte Ende 1998 Antrag\n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat und daß diesem Antrag ent-\n\nsprochen wurde, läßt ebenso wenig wie das Ende 1998 von den Finanzbehör-\n\nden erstellte Papier über die offenen Steuerforderungen der GmbH einen\n\nRückschluß darauf zu, daß die Konzertagentur bereits bei Abschluß des Ve r-\n\ntrages mit dem Kläger im Juni 1997 bzw. in den drei folgenden Monaten insol-\n\nvenzreif war, der Beklagte dies ggfs. gewußt und den Kläger über die Zah-\n\nlungsfähigkeit und -bereitschaft der GmbH getäuscht hat. Dagegen spricht\n\nschon, daß die Erstbeklagte weitere Konzerte mit dem Kläger im Spätsommer\n\nund Herbst 1997 durchgeführt und der Kläger dafür die vereinbarte Gage er-\n\nhalten hat und daß offenbar erst durch die Aktivitäten der Steuerfahndung und\n\nder Staatsanwaltschaft Ende 1998 die schließlich zur Insolvenzeröffnung füh-\n\nrende Krise eingetreten ist.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_358-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-18/ii-zr-358-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_358-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_358-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-18/ii-zr-358-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_358-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:50.732530+00:00"}}