{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_354-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-01-14","aktenzeichen":"II ZR 354/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Altern., 818 Abs. 2 Die Erfüllbarkeit des Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits in das Unternehmen des Bereicherungsschuldners eingegliederten Kundenstam- mes ist in der Regel nicht allein vom Willen und der Rechtsmacht des Schuld- ners, sondern vornehmlich davon abhängig, daß die Kunden den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Gläubiger mit vollziehen; sind diese nicht dazu bereit, so ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der Folge, daß er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617 f.). ZPO § 287 Zur Substantiierung der für die Bewertung eines Kundenstammes erforderli- chen Anknüpfungstatsachen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 354/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n14. Januar 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Altern., 818 Abs. 2\n\nDie Erfüllbarkeit des Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits in\n\ndas Unternehmen des Bereicherungsschuldners eingegliederten Kundenstam-\n\nmes ist in der Regel nicht allein vom Willen und der Rechtsmacht des Schuld-\n\nners, sondern vornehmlich davon abhängig, daß die Kunden den Wechsel vom\n\nBereicherungsschuldner zum Gläubiger mit vollziehen; sind diese nicht dazu\n\nbereit, so ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der\n\nFolge, daß er nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v.\n\n13. November 1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617 f.).\n\nZPO § 287\n\nZur Substantiierung der für die Bewertung eines Kundenstammes erforderli-\n\nchen Anknüpfungstatsachen.\n\nBGH, Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 354/99 - OLG Hamm\n\n LG Münster\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 18. Oktober 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die erweiterte Klage in Höhe von\n\n100.000,00 DM (Ersatz für den Kundenstamm) abgewiesen worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger betrieb zunächst in der Rechtsform einer Einmann-GmbH\n\nund später - im Anschluß an eine mangels Masse abgelehnte Konkurseröff-\n\nnung über deren Vermögen - als Einzelkaufmann einen Zierfischhandel. Die\n\nBeklagte, deren Geschäftsführer der Bruder des Klägers ist, betrieb und be-\n\ntreibt weiterhin ebenfalls einen Handel mit Zierfischen. Im Januar 1995 kamen\n\ndie Parteien auf Empfehlung der Industrie- und Handelskammer überein, ihre\n\ngeschäftlichen Aktivitäten zusammenzulegen. Danach sollte der Kläger sein\n\nUnternehmen in die Beklagte einbringen und im Gegenzug Geschäftsanteile an\n\nihr erwerben sowie zu einem ihrer Geschäftsführer bestellt werden. Zur Umset-\n\nzung der mündlichen Absprachen, die notariell beurkundet werden sollten,\n\nstellte der Kläger ab Mitte Januar 1995 der Beklagten den Warenbestand so-\n\nwie eine Liste mit Adressen von Kunden aus dem von ihm vornehmlich betrie-\n\nbenen Versandhandel mit Zierfischen und Zubehör zur Verfügung; außerdem\n\nwurden die auf dem Betriebsgelände des Klägers liegenden Wasserbecken, in\n\ndenen Fische gehalten wurden, von der Beklagten mitbenutzt. Die Beklagte\n\nbeschäftigte den Kläger im Rahmen eines Dienstvertrages gegen Gehaltszah-\n\nlung, wobei sein Aufgabenbereich dem eines Geschäftsführers entsprach. Die-\n\nse der Vorbereitung des dauerhaften Eintritts des Klägers in die Beklagte die-\n\nnende Zusammenarbeit endete am 31. Oktober 1995, weil letztlich eine notari-\n\nelle Vereinbarung wegen Differenzen über den Umfang der Beteiligung des\n\nKlägers und seine künftige Tätigkeit in der Geschäftsführung der Beklagten\n\nnicht zustande kam. Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich Bereiche-\n\nrungsansprüche in Höhe von 50.491,95 DM wegen der von ihm im Zuge der\n\nKooperation aus seinen Beständen zugunsten der Beklagten eingebrachten\n\nFische, Pflanzen oder sonstigen Gegenstände geltend gemacht; für eine au-\n\nßerdem beabsichtigte Klage auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Umfangs\n\nder Nutzung des von ihm eingebrachten Kundenstammes durch die Beklagte\n\nist ihm Prozeßkostenhilfe verweigert worden. Das Landgericht hat die Klage mit\n\nder Begründung abgewiesen, Bereicherungsansprüche des Klägers hätten\n\nzwar in Höhe von 19.500,00 DM bestanden, seien aber durch zur Aufrechnung\n\ngestellte Gegenansprüche der Beklagten in gleicher Höhe erloschen. Mit der\n\nBerufung hat der Kläger seine Bereicherungsansprüche wegen der einge-\n\nbrachten Fische, Pflanzen und sonstigen Gegenstände im - erweiterten - Um-\n\nfang von 54.915,45 DM weiterverfolgt und außerdem Ersatz des Wertes des\n\neingebrachten Kundenstammes gemäß überlassener Kundenliste in Höhe von\n\n100.000,00 DM begehrt.\n\nDas Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung eines Bereiche-\n\nrungsanspruchs des Klägers von 19.500,00 DM für eingebrachtes Material und\n\nvon Gegenansprüchen der Beklagten im Umfang von 9.858,82 DM der Klage in\n\nHöhe von 9.641,18 DM stattgegeben; \n\nim übrigen hat es die Klage\n\n- insbesondere in vollem Umfang hinsichtlich des für den Kundenstamm be-\n\ngehrten Wertersatzes - abgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt der Kläger - nachdem sein darüber hinausge-\n\nhendes Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen worden ist - nur noch den\n\nBereicherungsanspruch auf Wertersatz für den überlassenen Kundenstamm in\n\nHöhe von 100.000,00 DM weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger\n\nBekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Klägers durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch in-\n\nhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37,\n\n79, 82).\n\nB. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache\n\nan das Berufungsgericht.\n\nI. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch\n\nauf Wertersatz wegen der der Beklagten zur Verfügung gestellten Kundenliste\n\nnicht zu. Zwar komme im Ansatz auch bezüglich des Kundenstammes ein Be-\n\nreicherungsanspruch wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten\n\nErfolges im Hinblick auf das Scheitern der Beteiligung des Klägers an der Be-\n\nklagten und der damit verbundenen Zusammenlegung der beiden Zierfischbe-\n\ntriebe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante BGB in Betracht. Ein derartiger\n\nAnspruch sei jedoch in erster Linie auf Herausgabe der Kundenliste und Un-\n\nterlassung des Abschlusses von Geschäften mit diesen Kunden gerichtet.\n\nSelbst wenn insoweit von einer Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten\n\nauszugehen sei, sei die Beklagte nicht zum Wertersatz verpflichtet. Ein objektiv\n\nmeßbarer Verkehrswert komme der Kundenliste nicht zu, da diese von einem\n\ninsolvent gewordenen Unternehmen stamme, dessen Konkurs wegen Masse-\n\narmut abgelehnt worden sei. Auf die etwa von der Beklagten in der Zeit von\n\nJanuar bis Oktober 1995 oder vom Kläger davor mit den betreffenden Kunden\n\nerzielten Umsätze komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Beur-\n\nteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII. Das Berufungsgericht hat bei der Abweisung des vom Kläger geltend\n\ngemachten bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruchs wegen Nichteintritts\n\ndes bezweckten Erfolges hinsichtlich des Kundenstammes rechtsfehlerhaft die\n\nmit der Rückabwicklung der Einbringung jenes Kundenstammes in das Unter-\n\nnehmen der Beklagten verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Besonder-\n\nheiten übersehen und zudem erhebliches, unter Beweis gestelltes Vorbringen\n\ndes Klägers außer Betracht gelassen (§ 286 ZPO).\n\n1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, der Wertersatzanspruch wegen Zweckverfehlung\n\nscheide schon im Ansatz aus, weil der Beklagten die primär von ihr nach § 812\n\nAbs. 1 Satz 2, 2. Variante BGB geschuldete Herausgabe des Kundenstammes\n\nnicht unmöglich geworden, sondern im Wege der Herausgabe der Kundenliste\n\nunter gleichzeitiger Verpflichtung zur Nichtbelieferung der darin aufgeführten\n\nKunden zu erfüllen sei. Zwar gilt auch für die bereicherungsrechtliche Rück-\n\ngängigmachung der Einbringung eines Kundenstammes, daß der Anspruch\n\nnach § 812 Abs. 1 BGB (in allen Varianten) in erster Linie auf Herausgabe des\n\nErlangten selbst gerichtet und daß demgegenüber der Wertersatzanspruch\n\nnach § 818 Abs. 2 BGB subsidiär ist (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 7. Oktober 1994\n\n- V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 55). Tatsächlich ist indessen die Erfüllbarkeit des\n\nprimären Anspruchs auf Herausgabe des bereits in das Unternehmen des Be-\n\nreicherungsschuldners eingegliederten Kundenstammes nicht allein vom Wil-\n\nlen und der Rechtsmacht des Schuldners, sondern vornehmlich davon abhän-\n\ngig, daß die Kunden den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Gläubiger\n\nmit vollziehen; fehlt es an der in ihrem freien Willen liegenden - hier nicht fest-\n\ngestellten - Bereitschaft der Kunden zur Rückkehr zum Gläubiger, so ist der\n\nBereicherungsschuldner zur Herausgabe außerstande mit der Folge, daß er\n\nnach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 13. November\n\n1990 - KZR 2/89, MDR 1991, 617, 618). Durch die bloße Rückgabe der Kun-\n\ndenliste (die sich ohnehin in Kopie im Besitz des Klägers befindet) kann daher\n\ndie Beklagte ihre primäre Verbindlichkeit zur Rückübertragung des Kunden-\n\nstammes an den Kläger ebensowenig erfüllen wie durch die - zusätzliche -\n\nVerpflichtung lediglich zur Unterlassung weiterer Geschäftsabschlüsse mit je-\n\nnen Kunden. Abgesehen davon fehlte für das vom Berufungsgericht in Betracht\n\ngezogene Unterlassungsbegehren die gesetzliche Grundlage, da es nicht dem\n\nLeitbild der Herausgabe i.S. des § 812 Abs. 1 BGB entspräche (BGH, Urt. v.\n\n13. November 1990, aaO S. 618). Daß hier andere erfolgversprechende Maß-\n\nnahmen zur Ermöglichung der effektiven Rückübertragung des Kundenstam-\n\nmes durch die Beklagte auf den Kläger in Betracht kämen, hat das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Kläger\n\ninfolge des Scheiterns der beabsichtigten Zusammenlegung der beiden Unter-\n\nnehmen den Handel mit Zierfischen endgültig aufgegeben hat und die Beklagte\n\nden Kundenstamm seit längerem weiternutzt.\n\n2. Von durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflußt sind auch die Erwä-\n\ngungen, mit denen das Berufungsgericht einen - hilfsweise in Betracht gezoge-\n\nnen - Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB verneint hat.\n\na) Ersichtlich verfehlt ist seine Annahme, der in der Kundenliste verkör-\n\nperte, vom Kläger in das Unternehmen der Beklagten eingebrachte Kunden-\n\nstamm habe keinen objektiv meßbaren Wert, weil die Liste von einem insolvent\n\ngewordenen Unternehmen stamme. Das Oberlandesgericht übersieht bereits,\n\ndaß zwar die frühere GmbH des Klägers in Konkurs gefallen ist, der Kläger\n\naber anschließend den Versandhandel als Einzelkaufmann weiterbetrieben\n\nund dementsprechend Umsätze mit dem Kundenstamm erzielt hat; solche sind\n\nnach Darstellung des Klägers damit auch von der Beklagten nach Überlassung\n\nder Liste erzielt worden.\n\nb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht insbesondere konkretes\n\nVorbringen des Klägers zum Wert des von ihm eingebrachten Kundenstammes\n\nfür unsubstantiiert und rechtlich unerheblich erachtet. Der Kläger hat seine zu-\n\nnächst pauschalen Angaben in der Berufungsbegründung hinsichtlich eines\n\nWertes des Kundenstammes von 100.000,00 DM auf der Grundlage eines be-\n\nhaupteten erzielbaren Jahresumsatzes von 1 Mio. DM nach dem seinen Antrag\n\nauf Prozeßkostenhilfe insoweit ablehnenden Beschluß des Oberlandesgerichts\n\nnäher konkretisiert und unter Beweis gestellt. So hat er unter Bezugnahme auf\n\ndas Zeugnis des Unternehmensberaters S. und auf dessen zu den Akten\n\ngereichten Unternehmensbewertungsbericht vorgetragen, daß nur durch die\n\nvon ihm eingebrachten Kunden des Versandhandels, den die Beklagte zuvor\n\nnicht betrieben habe, deren Umsatz während der Zeit seiner Mitarbeit von\n\n34.450,00 DM auf durchschnittlich 84.750,00 DM im Monat nachhaltig gestie-\n\ngen sei. Dem mit detaillierten Zahlenangaben angereicherten Bewertungsbe-\n\nricht zufolge waren die Umsatzerlöse bei der Beklagten vor dem Eintritt des\n\nKlägers sehr stark rückläufig und wurden negative Ergebnisse erwirtschaftet,\n\nwährend der Kläger mit seinem Eintritt ein erhebliches Kundenpotential in die\n\nBeklagte einbrachte, mit dem der Umsatz schon nach kurzem in der genannten\n\nGrößenordnung deutlich gesteigert werden konnte; die Ergebnisrechnung des\n\nUnternehmensberaters schließt für die Beklagte im Geschäftsjahr 1995/1996\n\nmit einem Plus von durchschnittlich 5,8 % monatlich bei einem mittleren Ro-\n\nhertrag von 40 % monatlich ab. Da die Beklagte den gesamten diesbezügli-\n\nchen Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten hat (nachdem sie bereits\n\nerstinstanzlich Umsatzsteigerungen - allerdings ohne konkrete Festlegung -\n\neingeräumt hatte), hätte das Berufungsgericht ihn gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO\n\nals unstreitig seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen und den vom Kläger\n\nergänzend angetretenen Sachverständigenbeweis zu dem behaupteten Wert\n\ndes Kundenstammes erheben müssen. Das detaillierte Vorbringen des Klägers\n\nzum Wert des Kundenstammes war auch nicht etwa deshalb rechtlich unerheb-\n\nlich, weil sich die behaupteten Umsatzsteigerungen und die dem zugrundelie-\n\ngenden Zahlen im wesentlichen auf den Zeitraum seiner Beschäftigung bei der\n\nBeklagten bezogen. Selbst wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung\n\ngrundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens des Bereicherungsanspruchs - hier\n\ndas endgültige Scheitern der geplanten Zusammenlegung der Unternehmen\n\nEnde Oktober 1995 - ist (vgl. BGHZ 35, 356 u. st. Rspr.), so folgt daraus nicht,\n\ndaß eine diesbezügliche Bewertung nicht aufgrund der Entwicklung der mit\n\ndem Kundenstamm zuvor erzielten Umsätze möglich wäre; maßgeblicher Fak-\n\ntor für die Bewertung des Kundenstammes eines Einzelhandelsunternehmens\n\nist gerade der mit dem vorhandenen Kundenbestand vor dem Bewertungs-\n\nstichtag in der Vergangenheit nachhaltig erzielte Umsatz, auf dem die Wert-\n\nentwicklungsprognose für die Zukunft aufbaut (§ 287 ZPO).\n\nIII. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\n\ndamit es die gebotenen weiteren Feststellungen treffen kann; erforderlichen-\n\nfalls ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen.\n\nSoweit es in der neuen Tatsacheninstanz auf noch genauere konkrete\n\nZahlen zu den von der Beklagten mit dem Kundenstamm des Klägers - auch\n\nnach dessen Ausscheiden - erwirtschafteten Umsätzen ankommen sollte, ist\n\ndarauf hinzuweisen, daß der Kläger - anders als die Tatrichter dies im bisheri-\n\ngen Verfahren gemeint haben - insoweit zur Berechnung seines bereicherungs-\n\nrechtlichen Wertersatzanspruchs grundsätzlich von der Beklagten nach § 242\n\nBGB Auskunft verlangen kann, da er sich als Anspruchsberechtigter unver-\n\nschuldet in Unkenntnis über den Umfang seines Anspruchs befindet (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 6. Mai 1997 - KZR 42/95, ZIP 1997, 1979, 1982).\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_354-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-14/ii-zr-354-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_354-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_354-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-14/ii-zr-354-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_354-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:45.509683+00:00"}}