{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_348-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"II ZR 348/99","doktyp":"Teilversäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Dezember 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GmbHG § 34; ZPO §§ 139, 278 Abs. 2 Satz 2, 397, 402 a) Die Regelung in einer GmbH-Satzung, welche für die Fälle der Kündigung eines Gesellschafters und der Pfändung seines Geschäftsanteils eine Abfin- dung nach Buchwerten vorsieht, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch auf den (statutarisch nicht geregelten) Fall seiner Ausschließung aus wichtigem Grund durch Gestaltungsurteil anzuwenden (Abgrenzung zu BGHZ 144, 365). b) Stellt eine Partei einen (geänderten) Sachantrag, nachdem sie einen Sach- verständigen im Verlauf seiner mündlichen Befragung als befangen abge- lehnt hat (§ 406 ZPO), so darf das Gericht nicht ohne Erörterung gemäß § 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon ausgehen, daß die Beweisaufnahme abge- schlossen sei und die Partei für den Fall der Zurückweisung des Ableh- nungsgesuchs auf weitere Befragung des Sachverständigen (§§ 402, 397 ZPO) verzichte. c) Zur Darlegungs- und Beweislast sowie zur richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) in einem Rechtsstreit über die Höhe des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEILVERSÄUMNISURTEIL \nund \nURTEIL \n\nII ZR 348/99 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2001 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 34; ZPO §§ 139, 278 Abs. 2 Satz 2, 397, 402 \n\na) Die Regelung in einer GmbH-Satzung, welche für die Fälle der Kündigung \n\neines Gesellschafters und der Pfändung seines Geschäftsanteils eine Abfin-\n\ndung nach Buchwerten vorsieht, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte \n\nauch auf den (statutarisch nicht geregelten) Fall seiner Ausschließung aus \n\nwichtigem Grund durch Gestaltungsurteil anzuwenden (Abgrenzung zu \n\nBGHZ 144, 365). \n\nb) Stellt eine Partei einen (geänderten) Sachantrag, nachdem sie einen Sach-\n\nverständigen im Verlauf seiner mündlichen Befragung als befangen abge-\n\nlehnt hat (§ 406 ZPO), so darf das Gericht nicht ohne Erörterung gemäß \n\n§ 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon ausgehen, daß die Beweisaufnahme abge-\n\nschlossen sei und die Partei für den Fall der Zurückweisung des Ableh-\n\nnungsgesuchs auf weitere Befragung des Sachverständigen (§§ 402, 397 \n\nZPO) verzichte. \n\nc) Zur Darlegungs- und Beweislast sowie zur richterlichen Hinweispflicht (§ 139 \n\nZPO) in einem Rechtsstreit über die Höhe des Abfindungsanspruchs eines \n\nausgeschiedenen Gesellschafters. \n\nBGH, Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 348/99 - OLG Celle \n\nLG Lüneburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und \n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 1999 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als über einen Abfindungsbe-\n\ntrag zugunsten des Beklagten von mehr als 785.667,00 DM er-\n\nkannt und im übrigen die Klage abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist Gesellschafter der klagenden GmbH mit einem Ge-\n\nschäftsanteil von 40 %. Er liegt mit seinen Mitgesellschaftern B. (40 %) und \n\nO. (20 %) seit Jahren im Streit. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses \n\nvom 11. September 1993 erhob die Klägerin eine - erstinstanzlich erfolgreiche - \n\nKlage auf Ausschließung des Beklagten gegen Zahlung einer Buch-\n\nwertabfindung von 850.000,00 DM. Auf die Berufung des Beklagten und die \n\nAnschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Zwischen-\n\nfeststellungs- und Teilurteil vom 13. September 1995, das durch Nichtannah-\n\nmebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1997 (II ZR 276/95) rechts-\n\nkräftig geworden ist, festgestellt, daß die Klägerin berechtigt sei, den Beklagten \n\ngegen eine angemessene Abfindung aus ihr ausschließen zu lassen. Im weite-\n\nren Prozeßverlauf hat das Berufungsgericht über den Wert des Geschäftsan-\n\nteils des Beklagten per 31. Dezember 1993 Beweis durch Sachverständigen-\n\ngutachten erhoben und den Beklagten unter der Bedingung aus der Klägerin \n\nausgeschlossen, daß er von ihr eine Abfindung von 934.467,00 DM erhält. Mit \n\nihren Revisionen erstreben die Klägerin eine Herabsetzung der Abfindung auf \n\n785.667,00 DM und der Beklagte deren Heraufsetzung auf 4 Mio. DM. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDa die Klägerin im Verhandlungstermin nicht zur Revision des Beklagten \n\nverhandelt hat, ist insoweit durch Teil-Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, \n\n333 ZPO), das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sach-\n\nprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). \n\nDie beiderseitigen Rechtsmittel führen im Umfang der Anfechtung des \n\nBerufungsurteils zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. Revision des Beklagten \n\n1. Erfolglos bleibt allerdings die Sachrüge, das Berufungsgericht habe \n\ndie Abfindung des Beklagten rechtsfehlerhaft nach einem Mittelwert zwischen \n\nBuch- und Verkehrswert bemessen, statt allein den vollen Verkehrswert \n\nzugrunde zu legen. \n\na) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates ist die Abfindung \n\neines ausscheidenden Gesellschafters zwar grundsätzlich nach dem vollen \n\nwirtschaftlichen Wert seines Anteils zu bemessen; das gilt aber dann nicht, \n\nwenn der Gesellschaftsvertrag eine anderweitige Regelung enthält (vgl. BGHZ \n\n9, 157, 168; 116, 359, 365). § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin \n\nenthält eine Buchwertklausel für die Bewertung von \"eingezogenen bzw. abge-\n\ntretenen Geschäftsanteilen\". Dies knüpft an § 10 an, wonach der Geschäftsan-\n\nteil eines Gesellschafters, der selbst kündigt, an die übrigen oder an die Gesell-\n\nschaft abzutreten, bzw. - im Fall der Pfändung des Anteils oder der Insolvenz \n\ndes Gesellschafters - einzuziehen ist. Die Modalitäten des unabdingbaren \n\nRechts auf Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (vgl. \n\nBGHZ 9, 157 ff.) sind zwar in der Satzung der Klägerin nicht geregelt. Wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausführt, spricht aber nichts dafür, daß die Gesell-\n\nschafter bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages beabsichtigten, einen Mitge-\n\nsellschafter im Falle seiner zwangsweisen Ausschließung aus wichtigem Grund \n\nbesserzustellen als in den Fällen seiner eigenen Kündigung, seiner Insolvenz \n\noder der Pfändung seines Geschäftsanteils. Anders als bei einer allein die bei-\n\nden letzteren Fälle erfassenden und damit ersichtlich auf eine Gläubigerdiskri-\n\nminierung abzielenden Buchwertregelung kann hier nicht im Wege eines Um-\n\nkehrschlusses (wie in BGHZ 144, 365, 367) auf einen dem Regelungsbereich \n\nentsprechenden Beschränkungswillen geschlossen werden. Vielmehr steht hin-\n\nter der vorliegenden Buchwertregelung, die nach ihrem Wortlaut \"in allen Fäl-\n\nlen\" der Regelung eingreifen soll, einheitlich das grundsätzlich anerkennungs-\n\nwürdige und im Fall der Ausschließung eines Gesellschafters zumindest in glei-\n\nchem Maße zum Tragen kommende Interesse der Gesellschaft, ihre finanziel-\n\nlen Ressourcen bei Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zu stark zu be-\n\nlasten. Besteht ein wichtiger Grund für die Ausschließung, so gibt es für die Ge-\n\nsellschaft - entgegen der Ansicht der Revision - keine Veranlassung, sich das \n\nAusscheiden des Gesellschafters durch eine höhere Abfindung erkaufen zu \n\nmüssen. Im übrigen führt auch die Ausschließung im Ergebnis zur Einziehung \n\noder Abtretung des Geschäftsanteils (vgl. BGHZ 9, 168 ff.; Scholz/Winter, \n\nGmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 149). Ein entsprechendes Alternativrecht ist der Klä-\n\ngerin im Tenor der angefochtenen Entscheidung - von der Revision unbean-\n\nstandet - ausdrücklich zugesprochen worden. \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit der \n\nBemessung der Abfindung in Höhe eines Mittelwerts zwischen Buch- und Ver-\n\nkehrswert auch nicht in unzulässiger Weise das Gebiet der Auslegung verlas-\n\nsen und sich selbst zum Gestalter eines Vertrages gemacht. Vielmehr hat es im \n\nEinklang mit der Rechtsprechung des Senates geprüft, ob im Lauf der Zeit (seit \n\nVereinbarung der Buchwertregelung im Jahr 1984) ein grobes Mißverhältnis \n\nzwischen Buch- und Verkehrswert entstanden ist und deshalb dem Beklagten \n\nein unverändertes Festhalten an der - grundsätzlich zulässigen - Buchwertklau-\n\nsel nach den Maßstäben von Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden \n\nkann (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 123, 281, 286). Rechtsfehlerfrei hat das Beru-\n\nfungsgericht des weiteren beachtet, daß es dafür nicht allein auf die von ihm \n\nermittelte Differenz zwischen dem Buchwert (von ca. 533 TDM) und dem Ver-\n\nkehrswert (von ca. 1,32 Mio. DM), sondern auf alle Umstände des Einzelfalls \n\nankommt, hier insbesondere auf den Anteil des Beklagten als Gründungsge-\n\nsellschafter am Aufbau des - auch seinen Namen tragenden - Unternehmens, \n\nandererseits aber auch auf den - von ihm zu vertretenden - Anlaß seines Aus-\n\nschlusses aus der Klägerin. Soweit das Berufungsgericht in Anwendung dieser \n\nGrundsätze den Betrag der Buchwertabfindung um 5/12 der Differenz gegen-\n\nüber dem Verkehrswert erhöht hat, ist das eine aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstandende tatrichterliche Beurteilung. \n\n2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, daß die von dem Beru-\n\nfungsgericht bzw. dem Sachverständigen herangezogenen Jahresabschlüsse \n\nder Klägerin ab 1991 weder festgestellt noch testiert seien. Beides konnte we-\n\ngen des im Jahr 1992 beginnenden Zerwürfnisses der Gesellschafter nicht ge-\n\nschehen und ist für die Anteilsbewertung weder erforderlich noch ausreichend. \n\nNach § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages ist zum maßgebenden Stichtag \n\neine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, in der \"die Buchwerte für sämtli-\n\nche Bilanzwerte zugrundezulegen\" sind. Soweit dazu fortgeschriebene Buch-\n\nwerte aus früheren Jahresabschlüssen heranzuziehen waren, war deren Rich-\n\ntigkeit zu prüfen, was das Berufungsgericht im Ansatz mit sachverständiger Hil-\n\nfe getan hat. Der Umstand, daß die Jahresabschlüsse nicht durch Gesellschaf-\n\nterbeschluß gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG (unter Mitwirkung des Beklagten) fest-\n\ngestellt sind, erweitert freilich die Möglichkeit von Einwänden gegen die Richtig-\n\nkeit der Bilanzansätze. \n\n3. Zu Recht rügt die Revision indessen, das Berufungsgericht habe seine \n\nFeststellungen zum Buch- und Verkehrswert des Geschäftsanteils des Beklag-\n\nten auf verfahrensfehlerhafter Grundlage getroffen und ihm das Recht zu weite-\n\nrer Befragung des Sachverständigen abgeschnitten. \n\na) Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, die Befragung des \n\nSachverständigen im Termin vom 1. September 1999 sei in zulässiger Weise \n\n\"abgeschlossen\" worden. Der Beklagte hat den Sachverständigen in jenem \n\nTermin als befangen abgelehnt (§ 406 ZPO), nachdem sich herausgestellt hat-\n\nte, daß dieser Kontakt mit dem Geschäftsführer B. der Klägerin aufgenommen \n\nund von ihm Schriftstücke entgegengenommen hatte, die nicht zu den Akten \n\neingereicht worden waren. Nach dem Ablehnungsgesuch (welches das Beru-\n\nfungsgericht durch Beschluß vom 9. September 1999 zurückgewiesen hat) \n\nwurde ausweislich des Sitzungsprotokolls nur noch hierüber verhandelt; sodann \n\nließ das Berufungsgericht die teilweise geänderten Sachanträge stellen und \n\nbestimmte Verkündungstermin. \n\nWäre die Befragung des Sachverständigen tatsächlich abgeschlossen \n\ngewesen, hätte über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt (§ 285 \n\nAbs. 1 ZPO) und der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert werden \n\nmüssen (§ 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entsprechendes müßte aus dem Protokoll \n\nhervorgehen (BGH, Urt. v. 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121 f.), was \n\nhier nicht der Fall ist. In der protokollierten Stellung der Sachanträge lag ledig-\n\nlich die Einleitung einer mündlichen Verhandlung (§ 137 ZPO), nicht aber eine \n\ndarüber hinausgehende Erörterung gemäß § 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. \n\nMusielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 278 Rdn. 7). Ebensowenig lag darin in der \n\nSituation nach der Ablehnung des Sachverständigen ein Rügeverzicht nach \n\n§ 295 ZPO im Hinblick auf die bisher fehlende Erörterung gemäß § 278 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO. Denn es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte bei Antragstellung \n\ndavon ausgehen mußte, daß das Berufungsgericht die Beweisaufnahme für \n\nbeendet erachten und sofort Termin zur Verkündung einer abschließenden Ent-\n\nscheidung bestimmen würde. Dies gilt zumal in Anbetracht der in dem Beru-\n\nfungsurteil wiedergegebenen Äußerung des Vorsitzenden vor dem Ableh-\n\nnungsgesuch, es müsse an einem anderen Tage weiterverhandelt werden, \n\nwenn die Fragen des Beklagten an den Sachverständigen sich zeitlich weiter \n\nhinzögen. Wie die Revision zu Recht rügt und der Vergleich mit der protokollier-\n\nten Sachverständigenbefragung ergibt, waren die im Schriftsatz des Beklagten \n\nvom 4. August 1999 formulierten Fragen an den Sachverständigen bis zur Stel-\n\nlung des Ablehnungsgesuchs noch nicht vollständig abgearbeitet. Zudem hat \n\nder Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls unmittelbar vor Stellung der \n\nSachanträge einen Schriftsatz vom 25. August 1999 mit weiteren Fragen zu \n\ndem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen dem Berufungsgericht über-\n\nreicht, so daß es von einem Verzicht auf weitere Befragung dieses oder eines \n\nanderen Sachverständigen (je nach Entscheidung über das Ablehnungsgesuch) \n\num so weniger ausgehen konnte. Das Berufungsgericht hat diese weiteren Fra-\n\ngen auch nicht gemäß §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückge-\n\nwiesen. \n\nb) Nach §§ 402, 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem Sachver-\n\nständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sa-\n\nche für dienlich erachten, soweit sie nicht mißbräuchlich sind. Dagegen hat das \n\nBerufungsgericht durch den Abbruch der Sachverständigenbefragung versto-\n\nßen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94, NJW 1998, \n\n2273 zu Art. 103 Abs. 1 GG). Es durfte nach dem Ablehnungsgesuch nicht da-\n\nvon ausgehen, daß die Parteien keine weiteren Fragen zu stellen wünschten. \n\nZumindest hätte es nach der entsprechenden Klarstellung im Schriftsatz des \n\nBeklagten vom 16. September 1999 die mündliche Verhandlung wiedereröffnen \n\nmüssen (§ 156 ZPO), weil sich daraus ergab, daß die Sache noch nicht voll-\n\nständig erörtert, die bisherige Verhandlung vielmehr lückenhaft war (vgl. BGHZ \n\n53, 245, 262; Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 156 Rdn. 3). \n\nDas angefochtene Urteil kann daher zu Lasten des Beklagten nicht \n\nbestehenbleiben. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht \n\nGelegenheit, die verfahrensfehlerhaft abgebrochene Beweisaufnahme über den \n\nBuch- und Verkehrswert des Geschäftsanteils des Beklagten mit demselben \n\noder einem anderen Sachverständigen fortzusetzen. \n\nII. Revision der Klägerin \n\nSie rügt, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft bei der Ermitt-\n\nlung des Buch- und Verkehrswerts der Klägerin eine im Jahresabschluß 1993 \n\nder Klägerin passivierte, von dem Sachverständigen anerkannte Rückstellung \n\nfür einen Tantiemeanspruch des Gesellschafters O. \n\nin Höhe von \n\n644.000,00 DM nur zur Hälfte berücksichtigt und sei damit auf der Grundlage \n\nseiner \n\n- im übrigen nicht angegriffenen - Berechnung zu einem um \n\n148.800,00 DM überhöhten Abfindungsbetrag gelangt. \n\n1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Sachverständige \n\nhabe nicht berücksichtigt, daß der Gesellschafter O. im Jahr 1989 als Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin ausgeschieden sei und die Tantiemen nach dessen \n\neigenen Bekundungen in einem anderen Rechtsstreit ein Entgelt für Geschäfts-\n\nführertätigkeit sein sollten. Darauf habe der Beklagte in der mündlichen Ver-\n\nhandlung hingewiesen. Allerdings seien die Tantiemeansprüche der Geschäfts-\n\nführer der Klägerin von dem Finanzamt ohnehin immer nur zu 50 % als Gehalt \n\nanerkannt und im übrigen als Gewinnausschüttung qualifiziert worden, die \n\nHerrn O. als Gesellschafter nach wie vor zustehe. Deshalb sei die Rückstel-\n\nlung von 644.000,00 DM im Ergebnis zur Hälfte anzuerkennen. Die Berechti-\n\ngung zu einer weitergehenden Rückstellung habe die Klägerin nicht dargetan. \n\nSie bzw. ihr Geschäftsführer habe zwar im Verhandlungstermin vorgetragen, \n\nGrundlage für den Tantiemeanspruch sei ein bis heute nicht beendeter Bera-\n\ntungsvertrag mit Herrn O. , der seine Tätigkeit für die Klägerin und deren Toch-\n\ntergesellschaften nach wie vor ausübe. Dieser Vortrag - so meint das Beru-\n\nfungsgericht - sei unzureichend, weil der betreffende Gesichtspunkt schon in \n\nfrüheren Rechtsstreitigkeiten eine Rolle gespielt habe und vom Sachverständi-\n\ngen \"abgehandelt\" worden, für die Klägerin also ohne weiteres ersichtlich ge-\n\nwesen sei. Sie hätte deshalb hierzu konkret Stellung nehmen und die Tätigkeit \n\ndes Gesellschafters B. \"Punkt für Punkt\" darlegen sowie unter Beweis stellen \n\nmüssen. \n\n2. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nAbgesehen davon, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt \n\naus nicht einmal die Hälfte der Tantieme hätte ansetzen dürfen, weil es für ei-\n\nnen Gewinnausschüttungsanspruch des Gesellschafters O. eines - hier nicht \n\nersichtlichen - Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG bedürfte, \n\nverkennt es die Beweislast, soweit es meint, die Klägerin hätte die Beratungstä-\n\ntigkeit des Herrn O. im einzelnen unter Beweis stellen müssen. Beweispflichtig \n\nfür Grund und Höhe eines Anspruchs unter Einschluß eines Abfindungsan-\n\nspruchs und der dafür maßgebenden Parameter \n\nist nach allgemeinen \n\nGrundsätzen der Anspruchsteller, hier also der Beklagte. Allerdings ist die Ge-\n\nsellschaft in einem Rechtsstreit für ihre inneren Verhältnisse darlegungspflich-\n\ntig, soweit der geltend gemachte Anspruch hiervon abhängt und der An-\n\nspruchsteller darin keinen Einblick (mehr) hat. Selbst wenn man Entsprechen-\n\ndes auf seiten des Beklagten unterstellt, weil ihm schon seit langem die Ge-\n\nschäftsführung der Klägerin entzogen war, so hätte das Berufungsgericht hier \n\n- wie die Revision zu Recht rügt - die Klägerin gemäß § 139 ZPO darauf hin-\n\nweisen müssen, daß es ihre Darlegung für unzureichend halte. Entgegen den \n\nAusführungen des Berufungsgerichts ist der betreffende \"Gesichtspunkt\" nicht \n\nvon dem gerichtlichen Sachverständigen \"abgehandelt\" worden. Er hat vielmehr \n\nin seinem schriftlichen Gutachten den streitigen Tantiemeanspruch in vollem \n\nUmfang angesetzt. Im Termin vom 1. September 1999 hat er dazu - auf schrift-\n\nsätzlichen und mündlichen Vorhalt des Beklagten, daß Herr O. nicht (mehr) \n\nGeschäftsführer der Klägerin sei und zudem die Tantiemeverträge 1992 gekün-\n\ndigt worden seien - erklärt, er habe sich hinsichtlich des Tantiemeanspruchs an \n\ndie von der Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschlüsse gehalten. Nach \n\nder unmittelbar anschließenden Klarstellung durch den im Termin anwesenden \n\nGeschäftsführer B. zum Fortbestehen des Beratungsvertrages, was der für \n\ndas Gegenteil beweispflichtige Beklagte ohne eigenen Beweisantritt lediglich \n\nbestritt, wurde dieser Punkt nicht mehr berührt und die Befragung des Sachver-\n\nständigen - bis zu dessen Ablehnung durch den Beklagten - fortgesetzt. Ohne \n\nentsprechenden Hinweis gemäß § 139 ZPO mußte daher die Klägerin nicht da-\n\nvon ausgehen, daß das Berufungsgericht ihre Darlegung für unzureichend er-\n\nachten und der in eine Frage an den Sachverständigen eingekleideten Behaup-\n\ntung des Beklagten folgen werde. Im Ergebnis wirkt sich auch hier - wie bei \n\ndem Beklagten - das Fehlen einer erneuten Erörterung des Sach- und \n\nStreitstandes im Anschluß an die (abgebrochene) Beweisaufnahme (§ 278 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO) aus, was die Revision der Klägerin allerdings nicht unmit-\n\ntelbar rügt. Erfolg hat aber auch ihre auf eine Verletzung des § 139 ZPO ge-\n\nstützte Rüge, mit der sie die vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft vermiß-\n\nten Darlegungen in schlüssiger Weise nachgeholt und im einzelnen ausgeführt \n\nhat, daß und weshalb die Beendigung des Geschäftsführeramtes des Gesell-\n\nschafters O. seine Tantiemeansprüche unberührt ließ. \n\nDie angefochtene Entscheidung kann daher im Umfang der Revision der \n\nKlägerin ebenfalls nicht bestehenbleiben. Die Sache ist auch insoweit - schon \n\nwegen der erfolgreichen Revisionsrügen des Beklagten zu den einzelnen Wert-\n\nansätzen - nicht entscheidungsreif. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungs-\n\ngericht die Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen. \n\nRöhricht \n\nHesselberger \n\nGoette \n\nHerr RiBGH Dr. Kurzwelly \nist wegen Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert \n\nRöhricht \n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_348-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-348-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_348-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_348-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-348-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_348-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:37.200109+00:00"}}