{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_341-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-10-01","aktenzeichen":"II ZR 341/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 341/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n1. Oktober 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 25. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 1999 im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klä-\n\ngers zu 1 hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Nr. 4 in bezug\n\nauf die Kündigung der Zweiersozietät S. & E. zurückgewie-\n\nsen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger zu 1 und der Beklagte betrieben seit Juni 1987 in Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts eine Sozietät auf dem Gebiet der Wirtschaftsprü-\n\nfung, Steuerberatung und rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Der Kläger zu 2 unter-\n\nhielt bis zum 30. Juni 1996 in I. eine Steuerberater- und Rechtsanwalts-\n\nkanzlei. Seit Herbst 1992 bis zumindest August 1994 war er zudem als freier\n\nMitarbeiter für die Sozietät des Klägers zu 1 und des Beklagten tätig. Die Par-\n\nteien haben im wesentlichen darüber gestritten, ob und gegebenenfalls zu wel-\n\nchen vertraglichen Bedingungen der Kläger zu 2 seit Ende August 1994 in die\n\nbestehende Zweiersozietät aufgenommen wurde und ob die \"Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts\" (als Dreier- oder hilfsweise als Zweiersozietät) durch ver-\n\nschiedene Kündigungserklärungen von Klägerseite beendet worden ist; der\n\nKläger zu 2 hat außerdem hilfsweise die Feststellung begehrt, daß ihm eine\n\nbestimmte Tätigkeitsvergütung zusteht, äußerst hilfsweise hat er deren Zah-\n\nlung verlangt. Schließlich haben die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit\n\nmehrerer vom Beklagten allein in einer Gesellschafterversammlung vom\n\n21. Januar 1997 gefaßter Beschlüsse begehrt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers zu 1 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die am 21. Januar 1997\n\nvom Beklagten gefaßten Beschlüsse im Verhältnis zum Kläger zu 1 unwirksam\n\nsind. Im übrigen hat es die Berufungen beider Kläger zurückgewiesen. Von den\n\ndagegen eingelegten Revisionen beider Kläger hat der Senat nur das Rechts-\n\nmittel des Klägers zu 1 im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als dessen\n\nBerufung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zu Nr. 4\n\nbezüglich der Kündigung der von ihm und dem Beklagten betriebenen Zweier-\n\nsozietät zurückgewiesen worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die Revision des Klägers zu 1 ist hinsichtlich des Feststellungsantrags\n\nzu Nr. 4, soweit er - hilfsweise - die Beendigung der Zweiersozietät mit dem\n\nBeklagten (“S. & E. ”) betrifft, begründet und führt insoweit zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Klageantrag Nr. 4 auf\n\nFeststellung der Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Kün-\n\ndigung sei erst in der Berufungsinstanz dahin geändert worden, hilfsweise die\n\nBeendigung der Zweiersozietät “S. & E. ” festzustellen. Diese Klageän-\n\nderung sei unzulässig, weil der Beklagte ihr nicht zugestimmt habe und sie zu-\n\ndem in zweiter Instanz nicht sachdienlich sei. Das hält revisionsrechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand.\n\n2. Das Berufungsgericht hätte - nachdem es das Bestehen einer Dreier-\n\nsozietät verneint hatte - über das Berufungsbegehren des Klägers zu 1 hin-\n\nsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zur Beendigung der\n\nZweiersozietät in der Sache entscheiden müssen, weil dieser Streitgegenstand\n\nbereits erstinstanzlich im Wege zulässiger nachträglicher Eventualklagehäu-\n\nfung (entsprechend §§ 263, 267 ZPO) rechtshängig gemacht wurde und das\n\nLandgericht darüber eine Sachentscheidung getroffen hat.\n\nDer von den Klägern im landgerichtlichen Verfahren mit dem Klagean-\n\ntrag zu Nr. 4 eingeführte Streitgegenstand der Feststellung der Beendigung\n\n\"der Gesellschaft bürgerlichen Rechts\" durch Kündigung bezog sich zwar in\n\nerster Linie auf die von ihnen behauptete Dreiersozietät (S. , E. &\n\nH. ); dieser Antrag und seine Begründung umfaßten aber schon damals\n\nauch das Hilfsbegehren des Klägers zu 1, für den Fall des Nichtbestehens ei-\n\nner Dreiersozietät die Beendigung der (unstreitigen) Zweiersozietät zwischen\n\nihm und dem Beklagten auf der Grundlage der verschiedenen, gestaffelten\n\nKündigungen festzustellen. Über das von Klägerseite mit Schriftsatz vom\n\n17. Juli 1997 (GA 49, 50) in Erweiterung der bisherigen Klage eingeführte Vor-\n\nbringen zur Sozietätskündigung haben die Parteien - der Beklagte erstmals mit\n\nSchriftsatz vom 6. Oktober 1997 (GA 71), die Kläger ergänzend mit Schriftsatz\n\nvom 13. November 1997 (GA 126 ff.) - streitig zur Auslegung insbesondere des\n\nKündigungsschreibens vom 24. Juni 1994 in bezug auf die Kündigung (auch)\n\nder Zweiersozietät S. und E. vorgetragen. Unter Bezugnahme auf die\n\nschriftsätzlich gestellten Anträge haben sie sodann zu dem gesamten Fest-\n\nstellungsantrag Nr. 4 streitig verhandelt; ausweislich des Sitzungsprotokolls\n\nbezog sich die ausführliche Erörterung schon deshalb auch auf das Eventual-\n\nbegehren des Klägers zu 1 bezüglich der Zweiersozietät, weil dort vermerkt ist,\n\neine Einigung sei nicht zu erzielen gewesen, \"auch nicht zu dem Punkt, ob und\n\nwann eine Gesellschaft, bestehend aus zwei oder drei Personen beendet wur-\n\nde\". Da der Beklagte somit durch rügeloses Verhandeln in die Erweiterung der\n\nKlage eingewilligt hatte (analog § 267 ZPO), war diese als nachträgliche\n\nEventualklagehäufung schon erstinstanzlich unabhängig von der Frage der\n\nSachdienlichkeit zulässig. Folgerichtig hat das Landgericht in seinem Urteil\n\nvom 3. Juni 1998 den Feststellungsantrag zu Nr. 4 auch in Bezug auf die Be-\n\nendigung der Zweiersozietät S. & E. sachlich beschieden, indem es sich\n\nmit der Frage einer Umdeutung der namens beider Kläger durch ihre Bevoll-\n\nmächtigten ausgesprochenen Kündigungen in solche des Klägers zu 1 allein\n\ngegenüber dem Beklagten im Hinblick auf die Zweiersozietät auseinanderge-\n\nsetzt hat.\n\nII. Die Sache ist daher nach § 565 Abs. 1 ZPO in diesem Umfang an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen, damit es insoweit die erforderlichen\n\nFeststellungen treffen kann.\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_341-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-01/ii-zr-341-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_341-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_341-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-01/ii-zr-341-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_341-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:32.291014+00:00"}}