{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_331-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"II ZR 331/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Ha Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ent- stehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 331/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. April 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB § 249 Ha\n\nZur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ent-\n\nstehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.\n\nBGH, Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 331/99 - OLG Naumburg\n\nLG Magdeburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Oktober 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kläger zur Zahlung\n\nvon mehr als 8.250,-- DM verurteilt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Bevollmächtigter der Investorengruppe \"P. \",\n\nderen Mitglieder sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenge-\n\nschlossen hatten. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb des Grundstücks\n\nS. straße 7 in M. , auf dem ein \"Haus der privaten Wohnungswirtschaft\"\n\nentstehen sollte. Beabsichtigt war, das Objekt \n\nlangfristig an die\n\n\"L. mbH\" (künftig: L. ) und an den\n\n\"H. G. e.V.\" (künftig: H. G. e.V.) zu vermieten. Dementspre-\n\nchend unterschrieben der H. G. e.V. am 13. Juli 1994 und die\n\nL. am 26. November 1994 jeweils einen \"Mietvertrag für gewerbli-\n\nche Räume und Grundstücke\" und übersandten die Urkunden an den Kläger.\n\nIn den Vertragsangeboten war jeweils eine feste Laufzeit von zehn Jahren vor-\n\ngesehen. In dem Vertragsangebot der L. war der Mietzins für die\n\nDauer von fünf Vertragsjahren festgeschrieben; danach war die Möglichkeit\n\nvorgesehen, ihn aufgrund einer Wertsicherungsklausel anzupassen. Das Miet-\n\nvertragsangebot des H. G. e.V. sah die Möglichkeit vor, schon ab Ver-\n\ntragsschluß eine Anpassung des Mietzinses vorzunehmen. Der Kläger unter-\n\nließ es, die von der L. sowie dem H. G. e.V. unterschriebenen\n\nUrkunden im Namen der Gesellschaft zu unterschreiben und zurückzu-\n\nschicken. Dies teilte er den Gesellschaftern nicht mit. Erst am 27. Januar 1997\n\nschloß der Kläger mit der L. einen auf zehn Jahre begrenzten Miet-\n\nvertrag, wobei ab 1. Juli 1999 eine Staffelmiete vorgesehen war. Einen ent-\n\nsprechenden Vertrag schloß der Kläger mit dem H. G. e.V. am 5. Mai\n\n1997. Am 20. März 1997 überwies der Kläger vom Gesellschaftskonto auf sein\n\nPrivatkonto einen höheren Betrag. Daraufhin kündigte die Gesellschaft späte-\n\nstens am 26. Mai 1997 die Bevollmächtigung des Klägers fristlos.\n\nMit seiner Klage, die vom Landgericht abgewiesen wurde, setzte sich\n\nder Kläger ursprünglich gegen die fristlose Kündigung der Bevollmächtigung\n\nzur Wehr. In den Rechtsmittelinstanzen ist nur noch über die Widerklage der\n\nBeklagten zu befinden. Sie machen als Gesellschafter der Gesellschaft bürger-\n\nlichen Rechts zum einen Schadensersatzansprüche geltend, die sie daraus\n\nherleiten, daß der Kläger es im Jahre 1994 versäumt habe, Mietvertragsange-\n\nbote der L. und des H. G. e.V. rechtswirksam anzunehmen\n\nund die im Jahre 1997 tatsächlich getroffenen mietvertraglichen Vereinbarun-\n\ngen im Vergleich dazu wirtschaftlich ungünstigere Konditionen enthielten. Zum\n\nanderen verlangen die Beklagten Rückzahlung des Mehrwertsteuerbetrages in\n\nHöhe von 8.250,-- DM, den der Kläger zusätzlich zu dem festgelegten Pau-\n\nschalhonorar dem Gesellschafterkonto entnommen habe. Als Schadensersatz\n\nverlangen die Beklagten 77.402,20 DM sowie die Zahlung von monatlich\n\n1.042,92 DM für den Zeitraum von November 1999 bis einschließlich Juni 2001\n\nund von monatlich 318,68 DM vom Juli 2001 bis März 2002. Das Berufungsge-\n\nricht hat der Widerklage hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs\n\n(8.250,-- DM) voll und der Zahlungsklage in Höhe von 64.725,76 DM (insge-\n\nsamt 72.975,76 DM) stattgegeben und den Kläger verurteilt, an die Beklagten\n\nmonatlich 734,28 DM für den Zeitraum November 1999 bis einschließlich Juni\n\n2001 zu zahlen (Urteilstenor II 1 und 2). Außerdem hat es festgestellt, daß der\n\nKläger den Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet ist (Urteil-\n\nstenor III). Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen (Urteilstenor IV) und\n\ndie weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteilstenor V).\n\nMit seiner Revision begehrt der Kläger, die Widerklage abzuweisen, so-\n\nweit er zu höheren Zahlungen als 8.250,-- DM verurteilt worden ist. Dagegen\n\ngreift er das Berufungsurteil nicht an, soweit es die Feststellung enthält, daß er\n\nden Beklagten zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet sei. Mit ihrer An-\n\nschlußrevision beantragen die Beklagten, das angefochtene Urteil aufzuheben,\n\nsoweit es sie beschwert, und auch insoweit nach ihren Anträgen in der Beru-\n\nfungsinstanz zu erkennen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers bleibt teilweise erfolglos, soweit er sich gegen\n\nseine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wendet. Die Anschlußrevi-\n\nsion der Beklagten führt dagegen zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht.\n\nA. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die sicheren\n\nMehreinnahmen der Beklagten für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis einschließlich\n\nMärz 2002 in Höhe von (227,46 DM x 9) 2.047,14 DM nicht angerechnet hat.\n\nI. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts \"S. straße 7\" habe zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger die bindenden\n\nMietvertragsangebote zugingen, bereits bestanden, wird von der Revision nicht\n\nangegriffen. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der we-\n\nsentliche Inhalt des Gesellschaftsvertrages war von den Gründungsgesell-\n\nschaftern zu dieser Zeit schon vereinbart worden und der Kläger war bereits für\n\ndie Gesellschaft tätig.\n\nII. Demgegenüber kann der Auffassung des Berufungsgerichts, dieser\n\nGesellschaftsvertrag sei nicht gemäß §§ 313 Satz 1, 125 BGB formnichtig,\n\nnicht gefolgt werden. Nach § 313 Satz 1 BGB bedarf ein Vertrag, durch den\n\nsich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertra-\n\ngen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Das trifft zwar auf einen\n\nGesellschaftsvertrag, der den Zweck der Gesellschaft mit \"Verwalten und Ver-\n\nwerten\" eines Grundstücks bezeichnet, nicht zu (Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997\n\n- II ZR 249/96, WM 1997, 2220, 2221 m.w.N.). Anders ist aber der Fall zu be-\n\nurteilen, daß durch den Vertrag eine Erwerbspflicht begründet wird (vgl.\n\nMünchKomm./\n\nKanzleiter, 3. Aufl. § 313 Rdn. 39. Eine solche Verpflichtung liegt hier vor. Ge-\n\ngenstand der Gesellschaft war (auch) \"der Erwerb\" des Grundstücks\n\nS. straße 7. Das Urteil erweist sich in diesem Punkt aber aus anderen Grün-\n\nden als richtig.\n\nOb der Formmangel nach § 313 Satz 2 BGB inzwischen geheilt wurde,\n\nist dem Berufungsurteil nicht eindeutig zu entnehmen. Hierfür könnte der Um-\n\nstand sprechen, daß der Kläger für die Gesellschaft konkrete Verhandlungen\n\nüber die Vermietung von Räumen des Anwesens führte. Diese Frage bedarf\n\nindes keiner abschließenden Klärung. Es kommen nämlich dann, wenn eine\n\nHeilung des Formmangels nicht eingetreten ist, die von der Rechtsprechung\n\nentwickelten Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung. Der\n\nerforderliche Gesellschaftsvertrag liegt vor. Der Gesellschaftszweck ist weder\n\nverboten noch sittenwidrig und die Gesellschaft ist in Vollzug gesetzt. Bis zur\n\nGeltendmachung des Fehlers ist die Gesellschaft deshalb voll wirksam (vgl.\n\nz.B. Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491 m.w.N.).\n\nAus dem Berufungsurteil ergibt sich nicht, daß eine außerordentliche Kündi-\n\ngung der Gesellschaft ausgesprochen worden ist. Deshalb ist davon auszuge-\n\nhen, daß die Gesellschaft weiter besteht.\n\nIII. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger habe seine Pflichten als Bevollmächtigter der Gesell-\n\nschaft dadurch verletzt, daß er es unterlassen habe, die ihm übersandten Miet-\n\nvertragsangebote der beiden gewerblichen Mietinteressenten unverzüglich an\n\ndiese unterschrieben zurückzusenden, so daß entsprechende Mietverträge\n\nnicht schon Anfang des Jahre 1995 zustande gekommen seien. Die Revision\n\nmacht indes geltend, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, bei der Prü-\n\nfung, ob den Beklagten ein Schaden entstanden sei, einen Gesamtvergleich\n\nzwischen den Mietangeboten und den Mietverträgen vorzunehmen. Dieser Ar-\n\ngumentation kann nur zum Teil gefolgt werden.\n\n1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nführten die im Jahre 1997 abgeschlossenen Mietverträge im Vergleich zu den\n\nin den Angeboten von 1994 enthaltenen Mieten zunächst zu Mindereinnahmen\n\nder Gesellschaft. Nach den Berechnungen des Berufungsgerichts hätten sich\n\ndiese von Juni 1997 bis einschließlich Oktober 1999 auf \n\ninsgesamt\n\n64.725,76 DM und für die Zeit von November 1999 bis Juni 2001 auf monatlich\n\n734,28 DM belaufen. Erstmals ab Juli 2001 könnten die neuen Mietverträge zu\n\nMehreinnahmen der Gesellschaft führen. Diese und die weiter zu erwartenden\n\nMehreinnahmen können nach der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch\n\nnicht schadensmindernd berücksichtigt werden.\n\n2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind im Rahmen\n\nder Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden\n\nEreignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen,\n\nsoweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht\n\nund weder den Geschädigten unzumutbar belastet, noch den Schädiger unbil-\n\nlig entlastet (BGHZ 109, 380, 392). Vor- und Nachteile müssen bei wertender\n\nBetrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGHZ 77,\n\n151, 154; 91, 206, 210; 136, 52, 54), was voraussetzt, daß festgestellt wird, ob\n\nund gegebenenfalls welche einzelnen Vorteile sich bei wertender Betrachtung\n\nbestimmten Schadenspositionen zuordnen lassen (BGHZ 136, 52, 53; vgl. fer-\n\nner Lange, Schadensersatz 2. Aufl. 1990, S. 487; MünchKomm./Grunsky, BGB\n\n3. Aufl. vor § 249 Rdn. 94 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor.\n\nHätte der Kläger die Vertragsangebote Ende 1994/Anfang 1995 für die\n\nGesellschaft angenommen, so hätten die im Jahre 1997 abgeschlossenen\n\nVerträge nicht vereinbart werden müssen. Das schädigende Ereignis war dem-\n\nnach im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahr-\n\nscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu\n\nlassenden Umständen geeignet, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizu-\n\nführen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1997 - III ZR 4/97, NJW 1998, 138, 140\n\nm.w.N.). Der damit zwischen dem Nichtzustandekommen der Verträge Anfang\n\n1995 und dem Abschluß der Mietverträge im Jahre 1997 bestehende enge\n\nsachliche, persönliche und rechtliche Zusammenhang verbindet beide Vorgän-\n\nge zu einer Rechnungseinheit und gebietet bei wertender Betrachtung eine\n\nGesamtschau sämtlicher Vor- und Nachteile, welche die jeweiligen Verträge\n\nnach sich gezogen hätten oder haben. Die tatsächlich abgeschlossenen Ver-\n\nträge müssen daher den Kläger insoweit entlasten, als sie für die Gesellschaft\n\nals Vermieterin Vorteile bringen.\n\n3. Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewandt werden, bei den neuen\n\nMietverträgen handele es sich um Rechtsgeschäfte, die sich als selbständig\n\nund vom Schadensfall unabhängiger Erwerbsgrund begreifen ließen (vgl. dazu\n\nMüller/Laube, JZ 1991, 162 ff.). Vertragserfolge aus Drittgeschäften sind nicht\n\nstets das Ergebnis eigener \"privatautonomer Rechtsschöpfung\", an welcher der\n\nSchädiger gegen den Willen des Geschädigten nicht teilhaben darf. Sonst wä-\n\nren Vorschriften wie §§ 324 Abs. 1 Satz 2, 552 Satz 2, 615 Satz 2, 642 Abs. 2,\n\n649 Satz 2, 843 Abs. 4 BGB nicht erklärbar.\n\nEin stichhaltiger Grund für einen bei der Gesellschaft neben einem ent-\n\nsprechenden Schadensersatzanspruch verbleibenden vermögenswerten Vor-\n\nteil ist hier nicht erkennbar. Der Kläger hat als Bevollmächtigter der Gesell-\n\nschaft mit denselben, bereits früher ins Auge gefaßten Partnern die Mietverträ-\n\nge geschlossen.\n\n4. Maßgeblich für die Schadensbemessung unter Einschluß der Befug-\n\nnis des Gerichts, künftige Vorteile einzubeziehen, ist der Zeitpunkt der letzten\n\nmündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urt. v. 12. Juli 1996 - V ZR 117/95,\n\nNJW 1996, 2652, 2654 m.w.N.).\n\na) Die Frage, inwieweit das Gericht zukünftige Entwicklungen der Scha-\n\ndenshöhe berücksichtigen muß, ist im einzelnen umstritten (vgl. dazu BGHZ\n\n27, 181, 188; Grunsky aaO, Rdn. 128 f. m.w.N.). Das Gericht braucht jedenfalls\n\ndie Sachaufklärung nicht bis zur vollen Überzeugung von der endgültigen\n\nSchadenshöhe fortzusetzen. Allerdings darf es einen substantiierten Vortrag\n\nzur Entwicklung der Schadenshöhe nicht von vornherein außer acht lassen\n\n(vgl. Lange aaO, S. 45 Fn. 101; Staudinger/Schiemann, BGB 13. Aufl. vor\n\n§§ 249 ff. Rdn. 79). § 287 ZPO erfaßt grundsätzlich auch die Fälle, bei denen\n\nzur Bemessung des Schadens eine Zukunftsprognose erforderlich ist (vgl.\n\nZöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 287 Rdn. 2).\n\nb) Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht sich bei\n\nder Schadensermittlung auf grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche\n\nErwägungen gestützt hat und ob wesentlicher Tatsachenvortrag außer acht\n\ngelassen worden ist; ein Revisionsgrund ist auch gegeben, wenn nicht erkenn-\n\nbar ist, ob sich die Vorinstanz der freieren Stellung nach § 287 Abs. 1 ZPO be-\n\nwußt war oder wenn die Grenzen des Ermessens überschritten wurden (BGH,\n\nUrt. v. 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98, NJW 1999, 3487 m.w.N.).\n\nNach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht die künftigen\n\nMietmehreinnahmen schadensmindernd berücksichtigen müssen, soweit sie im\n\nZeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bereits feststanden.\n\nEs handelt sich dabei um die Differenz von monatlich 227,46 DM im Zeitraum\n\n1. Juli 2001 (weitere Erhöhung aufgrund der Staffelmietvereinbarung) bis ein-\n\nschließlich März 2002 (Gleitklausel im ursprünglichen, nicht geschlossenen,\n\nVertrag), also um insgesamt 2.047,14 DM.\n\nIV. Anders fällt die Beurteilung hinsichtlich der ungewissen Mehrein-\n\nnahmen ab April 2002 (und bis zum Vertragsende) aus: Hier kam allenfalls eine\n\nSchätzung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, in\n\nBetracht. Dem stand jedoch bereits entgegen, daß die Entwicklung der Le-\n\nbenshaltungskostenindices bis zum Jahre 2007 so wenig hervorsehbar ist, daß\n\nauch die Möglichkeit einer Schätzung ausscheidet.\n\nV. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß den\n\nGeschädigten die Möglichkeit verbleiben muß, spätere Vorteile, die den Scha-\n\nden mindern würden, nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften abzuschöp-\n\nfen.\n\nIst die Zwangsvollstreckung noch nicht abgeschlossen, steht dem\n\nSchuldner § 767 Abs. 1 ZPO zur Verfügung, wobei die Präklusion des § 767\n\nAbs. 2 ZPO, die die Rechtskraft absichern soll, nicht zum Tragen kommt. Sie\n\nbetrifft nur Tatsachenveränderungen, die bis zur letzten mündlichen Verhand-\n\nlung eingetreten sind, nicht jedoch spätere Veränderungen (Schultz, AcP 191,\n\n451 ff., 453; Staudinger/Schiemann aaO, Rdn. 80 vor §§ 249 ff.; Grunsky aaO,\n\nRdn. 120 vor § 249). Neue - nicht präkludierte - Tatsachen können dabei aller-\n\ndings nur solche Schadensveränderungen sein, über die das Gericht nicht\n\nrechtskräftig entschieden hat.\n\nIst die Zwangsvollstreckung bereits abgeschlossen, eröffnet die ganz\n\nherrschende Meinung dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit der \"ver-\n\nlängerten Vollstreckungsgegenklage\", die materiell eine einfache Bereiche-\n\nrungsklage gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückgewähr des in der\n\nZwangsvollstreckung Erlangten darstellt (BGHZ 83, 278, 290; 100, 211, 212 f.;\n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, 3320). Die voll-\n\nstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zugunsten des Schuldners entfallen zwar\n\nmit Beendigung der Zwangsvollstreckung. Dieser Wegfall bedeutet jedoch kei-\n\nne endgültige Festschreibung der Rechtslage, da die endgültige Gütervertei-\n\nlung nicht Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist. Deren Ergebnis unterliegt\n\nvielmehr - in den Grenzen der Rechtskraft - der Überprüfung durch das materi-\n\nelle Recht.\n\nDa die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht eindeutig\n\nerkennen lassen, ob das Berufungsgericht die Anrechnung späterer Vorteile in\n\nGestalt höherer Mieterträge endgültig oder nur wegen des gegenwärtigen\n\nFehlens einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für eine Schadens-\n\nschätzung nach § 287 ZPO ablehnen wollte, ist klarzustellen, daß die Rechts-\n\nkraft des Urteils dem Kläger nicht die Möglichkeit abschneidet, etwaige spätere\n\nMehreinnahmen der Beklagten aus den von ihm im Jahre 1997 abgeschlosse-\n\nnen Mietverträgen noch nachträglich auf einem der dargestellten Wege scha-\n\ndensmindernd geltend zu machen.\n\nB. Die Anschlußrevision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe den\n\nProzeßstoff zum Teil rechtlich fehlerhaft gewürdigt und zum Teil den Sachvor-\n\ntrag der Beklagten nicht in seine Überlegungen einbezogen.\n\nI. Das Berufungsgericht hat bei der Schadensermittlung die gemieteten\n\noffenen Einstellplätze sowie die Tiefgaragenparkplätze berücksichtigt. Seine\n\ninsoweit vorgenommene Schadensermittlung weist jedoch Fehler auf.\n\n1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nsind drei offene Einstellplätze und 15 Tiefgaragenplätze vorhanden, von denen\n\ndie drei Plätze im Hof für je 70,-- DM und fünf Tiefgaragenplätze für je\n\n100,-- DM an die L. sowie vier Tiefgaragenplätze für je 100,-- DM\n\nan den H. G. e.V. vermietet sind. Das Verhältnis der von den beiden Ge-\n\nwerbemietern \n\ngemieteten \n\nFlächen \n\nbeträgt \n\n- unstreitig - \n\n362,12 qm\n\n(L. ) zu 118,75 qm (Verein), also 3 : 1. Demgegenüber nimmt das\n\nBerufungsgericht \n\nfür den Verein \n\nirrtümlich eine gemietete Fläche von\n\n178,75 qm und kommt daher zu einem Verhältnis von 2 : 1. Diese und andere\n\nRechenfehler, welche die Anschlußrevision im einzelnen darlegt, beeinflussen\n\ndas Ergebnis zu Ungunsten der Beklagten. Sie hat das Berufungsgericht in\n\nseinem Urteil an einer Stelle die von dem Verein gemieteten Gewerbeflächen\n\nmit 118,75 qm und nicht wie bei der Berechnung der Stellplatzflächen mit\n\n178,75 qm angesetzt. Trifft die Zahl von 118,75 qm zu, so ergäbe sich nach\n\nden Verträgen des Jahres 1994 eine von der L. angemietete Zahl\n\nvon 13,5 Stellplätzen. Entgegen dem Vorbringen der Anschlußrevision, das\n\nvon zwei weiteren freien, von dem Verein angemieteten Stellplätzen ausgeht,\n\nweist der Vertrag von 1994 allerdings insofern nur ein Optionsrecht aus, wobei\n\ngegenwärtig offenbleibt, ob der Verein diese Option ausgeübt hätte.\n\n2. Ein Fehler liegt weiterhin darin, daß das Berufungsgericht die Neben-\n\nflächen nicht richtig bewertet.\n\na) Das Berufungsgericht nimmt an, die nach den ursprünglichen Miet-\n\nvertragsangeboten zu vermietenden Nebenflächen könnten keine gesonderte\n\nBerücksichtigung finden, da die L. in ihrem schriftlichen Mietvertrag\n\nkeine Miete von Nebenflächen, Kellern, Böden etc. vorgesehen habe, während\n\nder Verein - ausdrücklich, aber ohne gesonderte Vergütung - einen Aktenkeller\n\nvon ca. 20 qm Fläche und einen Bodenraum von ca. 14 qm Fläche gemietet\n\nhabe. Hingegen setzt es den für die nach den Verträgen von 1997 gesondert\n\nvermieteten Nebenflächen \n\ninsgesamt monatlich gezahlten Betrag von\n\n460,-- DM zu Lasten der Beklagten an.\n\nb) Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß die L. und der\n\nVerein laut Vermerk des Klägers vom 12. Januar 1995 4.000,-- DM jährlich zu-\n\nsätzlich für die Nebenflächen angeboten haben sollen (\"Sowohl die Nebenräu-\n\nme als auch die Miete hierfür soll im Verhältnis der angemieteten Wohn- und\n\nNutzflächen aufgeteilt werden\"). Hierauf haben die Beklagten in ihrer Beru-\n\nfungserwiderung ausdrücklich hingewiesen. Das Berufungsgericht ist hierauf\n\nnicht eingegangen. Es hat daher mögliche Mieteinnahmen für die Nebenflä-\n\nchen in Höhe von monatlich ca. 335,-- DM zu Lasten der Beklagten außer acht\n\ngelassen.\n\nC. Die Aushebung und Zurückverweisung der Sache erfolgen, damit das\n\nBerufungsgericht etwa noch fehlende Feststellungen treffen und gegebenen-\n\nfalls erforderliche Neuberechnungen vornehmen kann. Gleichzeitig erhält der\n\nKläger die Gelegenheit, sich erforderlichenfalls zu dem von der Anschlußrevi-\n\nsion angeschnittenen Punkten zu äußern.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly\n\n Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-02/ii-zr-331-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 642","ref_norm":"642","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-02/ii-zr-331-99","retrieved":"2026-07-10 12:01:49.163544+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-02/ii-zr-331-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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