{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_308-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-03","aktenzeichen":"II ZR 308/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GenG §§ 34 Abs. 1, 2; 48 Abs. 1 a) Zum Inhalt der Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genossen- schaftsbank bei der Kreditvergabe. b) Die zur Tragweite der Entlastung des Vorstandes eines eingetra- genen Vereins entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil v. 14. Dezember 1987 - II ZR 53/87, WM 1988, 531) gelten sinnge- mäß auch für die Entlastung des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft. Danach beschränkt sich die Verzichtswirkung der Entlastung auf solche Ansprüche, die der Generalversammlung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n3. Dezember 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 308/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nGenG §§ 34 Abs. 1, 2; 48 Abs. 1\n\na) Zum Inhalt der Sorgfaltspflicht des Vorstandes einer Genossen-\n\nschaftsbank bei der Kreditvergabe.\n\nb) Die zur Tragweite der Entlastung des Vorstandes eines eingetra-\n\ngenen Vereins entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteil v.\n\n14. Dezember 1987 - II ZR 53/87, WM 1988, 531) gelten sinnge-\n\nmäß auch für die Entlastung des Vorstandes einer eingetragenen\n\nGenossenschaft. Danach beschränkt sich die Verzichtswirkung der\n\nEntlastung auf solche Ansprüche, die der Generalversammlung\n\nbekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten.\n\nBGH, Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99 - OLG Naumburg\n\nLG Stendal\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin\n\nMünke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. September 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilse-\n\nnat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Genossenschaftsbank, ist aus einer Verschmelzung\n\nmit der V.bank S. e.G. (nachfolgend: V. S.) hervorgegangen, deren Vorstands-\n\nmitglieder die Beklagten von 1991 bis zu ihrem Rücktritt Ende Juni 1995 waren.\n\nNach dem Geschäftsverteilungsplan war die Beklagte zu 2 für das Kreditge-\n\nschäft vorrangig zuständig; die Vergabe von Darlehen über 250.000,00 DM\n\nbedurfte der Zustimmung beider Vorstandsmitglieder. Während ihrer Vorstand-\n\nstätigkeit verursachten die Beklagten - wie sie selbst vorprozessual mit Schrei-\n\nben vom 16. Juni 1995 an die Sicherungseinrichtung beim Bundesverband der\n\nDeutschen V.banken und R.banken (BVR) eingestanden haben - aufgrund der\n\nihnen fehlenden fachlichen Eignung und bankgeschäftlichen Erfahrung eine\n\nderartige geschäftliche Fehlentwicklung, daß die V.bank S. in erhebliche finan-\n\nzielle Schwierigkeiten stürzte; die schließlich trotz Wertberichtigungen in Mil-\n\nlionenhöhe und Inanspruchnahme einer Ausfallbürgschaft der Sicherungsein-\n\nrichtung beim BVR in Höhe von 9,734 Mio. DM drohende Insolvenz konnte nur\n\ndurch die Verschmelzung mit der Klägerin vermieden werden. Ursächlich dafür\n\nwaren vor allem die trotz mehrfacher Warnungen und Ermahnungen des Bun-\n\ndesaufsichtsamts für das Kreditwesen von den Beklagten betriebene unver-\n\nhältnismäßig expansive Kreditpolitik und Kreditvergaben, die zumeist ohne die\n\nerforderliche Bonitätsprüfung und ohne hinreichende Sicherheiten erfolgten, so\n\ndaß die risikobehafteten Blankokredite bzw. -kreditanteile überhand nahmen.\n\nUm einem Abberufungsverlangen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwe-\n\nsen zuvorzukommen, erklärten die Beklagten schließlich mit Schreiben vom\n\n10. April 1995 ihren Rücktritt zum 30. Juni 1995.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten für erlittene Ausfälle aus zwei der wäh-\n\nrend ihrer Vorstandstätigkeit eingegangenen risikobehafteten Kreditengage-\n\nments in Anspruch. Damit hatte es folgende Bewandtnis:\n\n1. Zwischen Juni 1993 und Juni 1994 vergab die Beklagte zu 2 - zum\n\nTeil zusammen mit der Beklagten zu 1 - namens der V.bank S. Kredite an die\n\nI.-GmbH in einem Gesamtumfang von über 900.000,00 DM. Obwohl die Kredit-\n\nnehmerin schon zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit einer anderweitigen\n\nKreditschuld von 1,1 Mio. DM belastet und eine Kapitaldienstfähigkeit nicht\n\ngegeben war, erfolgte die Darlehensvergabe großenteils ohne ausreichende\n\nSicherheiten. So fand u.a. anlässlich der Kreditausweitung um 600.000,00 DM\n\nim Dezember 1993 zur Prüfung der Werthaltigkeit der von der Schuldnerin an-\n\ngebotenen Grundschuld von 360.000,00 DM, die im Rahmen einer späteren\n\nKreditgewährung noch erhöht wurde, lediglich eine Besichtigung des Pfand-\n\ngrundstücks durch die Beklagten und den Aufsichtsrat statt. Am 6. Dezember\n\n1994 wurde die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Ver-\n\nmögen der I.-GmbH mangels Masse abgelehnt. Im Zwangsversteigerungsver-\n\nfahren wurde der Verkehrswert des Betriebsgrundstücks der Schuldnerin auf\n\nlediglich 174.200,00 DM gutachterlich festgestellt. Der Verlust aus dem Kredi-\n\ntengagement der I.-GmbH konnte durch Sicherheitenverwertung - ohne den\n\nnoch ausstehenden anteiligen Erlös aus der Verwertung des Betriebsgrund-\n\nstücks - auf 689.500,00 DM reduziert werden.\n\n2. Einer weiteren Kreditnehmerin, der E. GmbH, gewährte die Beklagte\n\nzu 2 ohne hinreichende Sicherheiten verschiedene Darlehen in einem Ge-\n\nsamtumfang von mehreren 100.000,00 DM. Über das Vermögen dieser\n\nSchuldnerin wurde im März 1995 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.\n\nDie Klägerin behauptet insoweit einen Ausfall von mehr als 440.000,00 DM;\n\nnach ihrer Darstellung ist u.a. eine als Sicherheit vorgesehene Grundschuld\n\nüber 300.000,00 DM durch Verschulden der Beklagten zu 2 nicht hereinge-\n\nnommen worden, so daß ein - sonst möglicher - Zugriff auf das werthaltige\n\nGrundstück (Verkehrswert über 630.000,00 DM) zum Ausgleich der Darlehens-\n\nschuld nicht eröffnet war.\n\nIn den Prüfungsberichten des Genossenschaftsverbandes B.-H. e.V. für\n\ndie Jahre 1993 bis 1995 wurden die Versäumnisse der Beklagten im Kreditge-\n\nschäft im Hauptteil und im besonderen Teil näher dargelegt, in den jeweils\n\nzweieinhalbseitigen abschließenden Zusammenfassungen jedoch nur allge-\n\nmein dargestellt; die Kreditengagements mit der I.-GmbH und der E. GmbH\n\nsind nur im besonderen Teil des Prüfungsberichts unter einer Vielzahl soge-\n\nnannter \"bemerkenswerter Forderungen\" aufgelistet. In den Generalversamm-\n\nlungen zu den Geschäftsjahren 1993 bis 1995 wurde den Beklagten jeweils\n\nnach Vorlage der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Jahresabschlüs-\n\nse, der Gewinn- und Verlustrechnungen, der Lageberichte sowie der Rechen-\n\nschaftsberichte des Aufsichtsrats und Verlesung der zusammengefaßten Prü-\n\nfungsberichte ohne Gegenstimme Entlastung erteilt. Das Landgericht hat der\n\nvorrangig auf ein Fehlverhalten der Beklagten bei der Kreditvergabe an die I.-\n\nGmbH, nachrangig auf das Kreditengagement E. GmbH gestützten Teilklage\n\nauf Schadensersatz von 300.000,00 DM - mit Ausnahme eines Teils des Zins-\n\nbegehrens - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Zurückverweisung\n\nder Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO).\n\nI. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Beklagten hätten bei der\n\nVergabe der Kredite an die I.-GmbH und die E. GmbH ihre Pflichten nicht\n\nschuldhaft verletzt. Verstöße gegen ausdrückliche interne Anordnungen oder\n\nVerbote seien ebensowenig dargelegt wie die Kausalität etwaiger Pflichtverlet-\n\nzungen für die Kreditausfälle. Den Beklagten sei bei der Führung der Vor-\n\nstandsgeschäfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, wobei die Verga-\n\nbe von Bankkrediten als kaufmännische Risikoentscheidung der gerichtlichen\n\nNachprüfung weitestgehend entzogen sei. Auch wenn hier die Kredite an ge-\n\nfährdete Unternehmen ohne hinlängliche Sicherung gegeben worden seien, so\n\nhabe im Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht zweifelsfrei festgestanden, daß die\n\nbeiden Unternehmen wirtschaftlich scheitern mußten. Die nachträgliche Beur-\n\nteilung des Risikos durch sachkundige Dritte sei nicht maßgeblich. Zweifel an\n\nder geschäftlichen Geschicklichkeit der Beklagten und ein Mangel an Fortune\n\nführten nicht zu deren Haftung. Abgesehen davon habe die Rechtsvorgängerin\n\nder Klägerin auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen-\n\nüber den Beklagten auch aus den hier betroffenen Kreditengagements ver-\n\nzichtet, weil die Generalversammlung ihnen in Kenntnis aller relevanten Um-\n\nstände für die Geschäftsjahre 1993 bis 1995 Entlastung erteilt habe. Für das\n\nGeschäftsjahr 1993 habe die Beklagte zu 2 eingeräumt, daß die Kreditabtei-\n\nlung das Sorgenkind der Bank sei. Zudem sei das zusammengefaßte Ergebnis\n\ndes Prüfungsberichts für 1993 verlesen worden, aus dem sich die deutliche\n\nKritik an der vom Vorstand eingeschlagenen Kreditpolitik sowie an der Führung\n\nund Organisation des Kreditbereiches ergeben habe. Auf bereits entstandene\n\nerhebliche Verluste sei dabei hingewiesen worden. Angesichts dessen habe für\n\ndie Generalversammlung Anlaß bestanden, den Bericht vollständig zur Kennt-\n\nnis zu nehmen oder zumindest nähere Aufklärung zu Regreßforderungen ge-\n\ngen den Vorstand zu verlangen. Der Prüfungsbericht enthalte in der Anlage\n\nnämlich sogar einen ausdrücklichen Hinweis auf eine Schadensersatzforde-\n\nrung gegen den Vorstand wegen der Kreditvergabe an die I.-GmbH. Wer bei\n\nderart alarmierenden Hinweisen keine Fragen stelle und keine Maßnahmen\n\ngegen die Geschäftsleitung ergreife, bringe mit der Entlastung den Verzicht auf\n\nsämtliche Ansprüche gegen den Vorstand zum Ausdruck. Entsprechendes\n\ngelte für die unter ähnlichen Umständen erfolgten Entlastungen für die beiden\n\nFolgejahre. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nII. 1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet bereits die An-\n\nnahme, eine Haftung der Beklagten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG sei mangels\n\nDarlegung bzw. Nachweises einer Pflichtverletzung schon dem Grunde nach\n\nausgeschlossen. Das Berufungsgericht verkennt dabei den für Geschäftsleiter\n\neiner Genossenschaftsbank geltenden Sorgfaltsmaßstab nach § 34 Abs. 1\n\nGenG und setzt sich nur unzureichend mit dem - insbesondere aufgrund des\n\nvorgerichtlichen Schuldeingeständnisses der Beklagten im Schreiben vom\n\n16. Juni 1995 - unstreitigen Tatsachenstoff hinsichtlich der Pflichtverletzungen\n\nder Beklagten im allgemeinen wie auch im besonderen im Zusammenhang mit\n\nden konkreten Sachverhaltskomplexen der I.-GmbH und der E. GmbH ausein-\n\nander. Letztlich verkennt es dabei auch die Darlegungs- und Beweislast der\n\nBeklagten.\n\na) Maßstab der den Beklagten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG bei ihrer\n\nGeschäftsführung obliegenden Pflichten ist die nach der Verkehrsauffassung\n\nanzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftslei-\n\nters einer Genossenschaftsbank. Dabei ist zwar dem Vorstand im Grundsatz\n\nbei der Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, oh-\n\nne den eine unternehmerische Tätigkeit schwerlich denkbar ist (BGHZ 135,\n\n244, 253). Dieser Handlungsspielraum kann auch im Ansatz das bewußte Ein-\n\ngehen geschäftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Feh-\n\nleinschätzungen umfassen. Er ist jedoch dann überschritten, wenn aus der\n\nSicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen-\n\nschaftsbank das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine ver-\n\nnünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen. So\n\nist eine Pflichtverletzung insbesondere dann gegeben, wenn das Vorstands-\n\nmitglied gegen die in dieser Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfah-\n\nrungsgrundsätze verstößt. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt\n\nhat, bedeutet das Gebot, Risiken nur in sinnvoller kaufmännischer Interessen-\n\nabwägung einzugehen, für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank,\n\ndaß sie Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten gewähren dürfen\n\nund zudem für die ordnungsgemäße Bewertung der Sicherheiten sowie die Be-\n\nachtung der Richtlinien über Beleihungsobergrenzen Sorge zu tragen haben.\n\nDas haben beide Beklagte - die Beklagte zu 2 im Rahmen der ihr ohnehin ob-\n\nliegenden Ressortzuständigkeit für das Kreditgeschäft, die Beklagte zu 1 zu-\n\nmindest im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung hinsichtlich der 250.000,00 DM\n\nübersteigenden Kreditrahmen - nach eigenem Eingeständnis über Jahre hin-\n\nweg in einer Vielzahl von Fällen, darunter die Kreditengagements der I.-GmbH\n\nund der E. GmbH, nicht getan. Schon aus diesem Grunde ist an einer schuld-\n\nhaften Pflichtverletzung beider Beklagter im gegenwärtigen Verfahrensstand\n\nnicht zu zweifeln. Die zum Teil unverständlichen Ausführungen des Berufungs-\n\ngerichts bezüglich einer unzulässigen rückschauenden Bewertung der Sorgfalt\n\ngehen an der Wirklichkeit vorbei. Dabei wird nämlich außer acht gelassen, daß\n\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bereits mit Schreiben vom\n\n1. März 1993 - also vor Eingehung der hier in Rede stehenden konkreten En-\n\ngagements - die Kreditbearbeitung und -überwachung durch die Beklagten in\n\nvielfältiger Weise, so auch hinsichtlich einer Nichtbeachtung des § 18 KWG,\n\nbeanstandet hatte. Trotz dieser - später wiederholten - Beanstandungen haben\n\ndie Beklagten, wie sie selbst einräumen, ihre schädliche expansive Kreditpolitik\n\nund insbesondere die in vielen Fällen unvertretbaren Kreditentscheidungen\n\nohne ausreichende Bonitäts- und Sicherheitenprüfung fortgesetzt, wie nicht\n\nzuletzt aus der Vielzahl der als bemerkenswert eingestuften Kredite in den be-\n\nsonderen Teilen der Prüfungsberichte für 1993 (100 Seiten) und 1994 (64\n\nSeiten) deutlich wird. Die verharmlosende Einstufung des Verhaltens der Be-\n\nklagten als von mangelnder geschäftlicher Geschicklichkeit oder fehlender\n\nFortune geprägt erweist sich damit als unhaltbar. Schon angesichts des vor-\n\nprozessualen Schuldeingeständnisses der Beklagten hinsichtlich ihrer mangel-\n\nhaften Geschäftsführung im allgemeinen ist auch nicht nachvollziehbar, inwie-\n\nfern das Berufungsgericht hinreichenden Vortrag der Klägerin dazu vermißt,\n\ndaß die Beklagte gegen ausdrückliche interne Anordnungen oder Verbote\n\nschuldhaft verstoßen hätten. Das ist unter den festgestellten Umständen schon\n\ndeshalb verfehlt, weil es gerade den Beklagten als Vorstandsmitgliedern oble-\n\ngen hätte, bankübliche Standards bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein-\n\nzuführen und für deren Einhaltung zu sorgen. Zudem hat das Berufungsgericht\n\ndie Darlegungs- und Beweislast verkannt: Vor dem Hintergrund des weitge-\n\nhenden tatsächlichen Geständnisses der Beklagten im vorprozessualen Be-\n\nreich wie auch des Umfangs der in den besonderen Teilen der Prüfungsbe-\n\nrichte aufgezählten schadensersatzrelevanten Einzelfälle tragen die Beklagten\n\ndie Darlegungs- und Beweislast auch bezüglich der Einhaltung der zu beob-\n\nachtenden Sorgfaltspflichten bei den konkret zu beurteilenden Kreditengage-\n\nments, ohne daß es eines Rückgriffs auf die ohnehin zu ihren Lasten streitende\n\nBeweislastregel gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG bedürfte.\n\nc) Soweit das Berufungsgericht eine Darlegung der Klägerin zur Kausa-\n\nlität der schuldhaften Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden\n\nvermißt, übersieht es, daß der Ausfall mit dem weit überwiegenden Teil der\n\nKreditforderung im Rahmen der Insolvenz der I.-GmbH sich als typische Folge\n\nmangelnder Besicherung der ausgereichten Darlehen darstellt, wie bereits das\n\nLandgericht angenommen hat; für den erst in zweiter Linie zu beurteilenden\n\nFall der E. GmbH gilt nach dem Klägervortrag nichts anderes. Insoweit wäre es\n\nSache der Beklagten, einen solchen typischen Kausalzusammenhang zur\n\nÜberzeugung des Tatrichters zu erschüttern.\n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die V.bank S. habe auf Schadensersatzansprüche aus\n\nallen Kreditvergaben in den Geschäftsjahren 1993 bis 1995, mithin auch aus\n\nden streitgegenständlichen beiden Kreditengagements gegenüber den Be-\n\nklagten verzichtet, weil ihre Generalversammlung dem Vorstand in Kenntnis\n\naller relevanten Umstände einstimmig jeweils Entlastung erteilt habe.\n\na) Auch bei der Genossenschaft beschränkt sich die Verzichtswirkung\n\nder Entlastung (§ 48 Abs. 1 GenG) auf (Bereicherungs- und Schadenser-\n\nsatz-)Ansprüche, die dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfälti-\n\nger Prüfung bekannt sein konnten (vgl. Sen.Urt. v. 14. Dezember 1987\n\n- II ZR 53/87, WM 1988, 531, 534 - für den Verein m.w.N.; st. Rspr.). Ansprü-\n\nche, die aus den Rechenschaftsberichten des Vorstandes und den der Mitglie-\n\nderversammlung bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen nicht\n\noder in wesentlichen Punkten nur so unvollständig erkennbar sind, daß die\n\nVerbandsmitglieder die Tragweite der ihnen abverlangten Entlastungsent-\n\nscheidung bei Anlegung eines lebensnahen vernünftigen Maßstabes nicht zu\n\nüberblicken vermögen, werden von der Verzichtswirkung nicht erfaßt. Das gilt\n\ninsbesondere für solche Ansprüche, die erst nach eingehendem Vergleich und\n\nrechtlicher Auswertung verschiedener Unterlagen ersichtlich sind, die in der\n\nVerbandsversammlung bei Abfassung des Entlastungsbeschlusses nicht oder\n\nnicht vollständig vorliegen. Eine unbillige Benachteiligung des zu entlastenden\n\nOrgans ist darin schon deshalb nicht zu erblicken, weil es bereits zum pflicht-\n\ngemäßen Inhalt des jährlichen Rechenschaftsberichts gehört, die Verbands-\n\nmitglieder über alles zu unterrichten, was nach Verkehrsanschauung und ver-\n\nnünftigem Ermessen zur sachgemäßen Beurteilung der Entlastungsfrage durch\n\ndie Mitgliederversammlung erforderlich ist. Auch im übrigen liegt es bei dem\n\nVorstand, durch hinreichende Offenheit gegenüber der Mitgliederversammlung\n\ndie Tragweite der erbetenen Entlastung selbst zu bestimmen. Dagegen kann\n\nvon den einzelnen Mitgliedern regelmäßig nicht erwartet werden, daß sie aus\n\neigener Kenntnis der Zusammenhänge und aufgrund selbständiger Untersu-\n\nchungen imstande sind, das Ausmaß der ihnen mit der in der Mitgliederver-\n\nsammlung beantragten Entlastung abverlangten Verzichtserklärung zu über-\n\nblicken (Senat, aaO S. 535).\n\nb) Ausgehend hiervon rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-\n\nricht den entscheidungserheblichen Prozeßstoff nicht hinreichend gewürdigt\n\nhat, indem es für das Geschäftsjahr 1993 den pauschalen Äußerungen der Be-\n\nklagten zu 2 in ihrem Vorstandsbericht und der vom Prüfer verlesenen allge-\n\nmeinen Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses ein unzutreffendes Ge-\n\nwicht im Hinblick auf die Tragweite des Entlastungsbeschlusses beigemessen\n\nhat. Die wiedergegebene Äußerung der Beklagten zu 2 war verharmlosend und\n\nnichtssagend. In den wiedergegebenen Teilen der Zusammenfassung des\n\nPrüfungsberichts werden die Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten eben-\n\nfalls nur in so allgemeiner Form angesprochen, daß für den durchschnittlichen\n\nVersammlungsteilnehmer nicht deutlich wurde, daß die Grenze vom allgemein\n\nglücklosen, aber noch vertretbaren Kreditmanagement zum vorwerfbaren\n\nschadensersatzrelevanten Fehlverhalten im Einzelfall überschritten war; ein\n\neigenes Bild über konkrete Sorgfaltspflichtverstöße der Beklagten, insbesonde-\n\nre die beiden streitgegenständlichen Kreditengagements konnten die Mitglieder\n\nnicht gewinnen. Da nach den vom Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtli-\n\nchen Würdigung mitgeteilten Umständen die Möglichkeit der Erhebung von\n\nkonkreten Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand nicht einmal in all-\n\ngemeiner Form Gegenstand der Zusammenfassung des Prüfungsberichts oder\n\ndes - inhaltlich nicht vollständig mitgeteilten - Vorstandsberichts war, bestand\n\nfür die Versammlungsmitglieder kein begründeter Anlaß, sich nach etwaigen\n\nschadensersatzrelevanten Einzelfällen zu erkundigen oder nach dem Inhalt\n\ndes Prüfungsberichts im übrigen, insbesondere den konkreten Einzelvorgän-\n\ngen im Anhang, zu forschen. Die vom Berufungsgericht erwähnte Anlage 5 b\n\ndes besonderen Teils des Prüfungsberichts war ersichtlich nicht Gegenstand\n\nder Generalversammlung, so daß deren spezieller Inhalt auch nicht in diesem\n\nZusammenhang bezüglich des Kenntnisstandes der Mitglieder verwertet wer-\n\nden durfte.\n\nc) Die pauschale Bezugnahme des Berufungsgerichts auf “ähnliche Um-\n\nstände” bei den Entlastungen für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 läßt nicht\n\nerkennen, welche konkreten Tatsachen insoweit der Entscheidungsfindung\n\nzugrunde lagen, so daß nicht beurteilt werden kann, ob das Berufungsgericht\n\nvon zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist und alle entscheidungs-\n\nrelevanten Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat.\n\nd) Die zwischen den Parteien umstrittenen Umstände, ob und gegebe-\n\nnenfalls wie detailliert im Anschluß an die verschiedenen Berichte in den Gene-\n\nralversammlungen über Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand disku-\n\ntiert wurde und ob die Prüfungsberichte in den Generalversammlungen oder\n\nzuvor in den Geschäftsräumen der Genossenschaft ihren Mitgliedern zur Ein-\n\nsichtnahme zugänglich waren, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht in sei-\n\nne Würdigung einbezogen. Schließlich hat es auch versäumt festzustellen, zu\n\nwelchem konkreten Zeitpunkt die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche\n\nim einzelnen entstanden sind, weil ohne eine solche Bestimmung nicht festge-\n\nstellt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Anspruch\n\nvon einer möglichen Verzichtswirkung der für ein bestimmtes Geschäftsjahr\n\ngetroffenen Entlastungsentscheidung erfaßt wird.\n\nIV. Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife (§ 565 Abs. 3 Nr.1\n\nZPO) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Revisionsgegenrüge der Beklagten zu 1 - die noch erfor-\n\nderlichen Feststellungen treffen kann.\n\nFür die weitere Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Berufungsgericht hat bislang außer acht gelassen, daß nach den\n\nFeststellungen im Landgerichtsurteil dem Aufsichtsrat der Klägerin die Prü-\n\nfungsberichte für die Jahre 1993 bis 1995 vollinhaltlich bekannt waren und er\n\ntrotz Hinweises des Verbandsprüfers P. auf mögliche Regressansprüche gegen\n\ndie Beklagten zu den von diesen getroffenen Entscheidungen stand; selbst\n\nhinsichtlich der unter Verstoß gegen die Beschlußvorschriften der Geschäft s-\n\nordnung durch die Beklagten gewährten Kredite stellte sich der Aufsichtsrat\n\nhinter die Beklagten und sprach ihnen sein Vertrauen aus. Wenn aber der Auf-\n\nsichtsrat als Aufsichtsorgan über den Vorstand im Rahmen seiner Überwa-\n\nchungspflicht gemäß § 38 GenG trotz Kenntnis des vollen Inhalts des Prü-\n\nfungsberichts und der dem zugrundeliegenden Umstände keinen Anlaß zu Kri-\n\ntik oder Nachfrage sieht, sondern durch den Aufsichtsratsvorsitzenden als Ver-\n\nsammlungsleiter den Antrag auf Entlastung des Vorstandes an die Generalver-\n\nsammlung stellt, können deren Mitglieder sich im Regelfall damit beruhigen,\n\ndaß sich die Tätigkeit der Geschäftsleitung - bei nur genereller Kritik an ihrer\n\nGeschäftspolitik und -tätigkeit - im “Normbereich” bewegt; insbesondere liegt\n\ndann der Gedanke an ein konkretes schadensersatzrelevantes Fehlverhalten\n\ndes Vorstands im Einzelfall eher fern, weil andernfalls der Aufsichtsrat im\n\nRahmen seiner Überwachungspflicht einschreiten müßte.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nFrau RinBGH Münke\nist wegen Erkrankung\nan der Unterschrift\ngehindert\n Röhricht","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_308-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-03/ii-zr-308-99","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_308-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_308-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-03/ii-zr-308-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_308-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:46.865679+00:00"}}