{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_288-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"II ZR 288/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 288/99 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2001 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly \n\nund die Richterin Münke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 1999 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Beschlüs-\n\nse zu den Tagesordnungspunkten 1 (Beschluß über den Jahresabschluß 1997) \n\nund 7 (Bestätigung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Oktober 1994 \n\nüber die Herabsetzung des Grundkapitals), die in der Hauptversammlung der \n\nBeklagten vom 14. Juli 1998 gefaßt worden sind. In der Revisionsinstanz strei-\n\nten die Parteien darüber, ob die Hauptversammlung ordnungsgemäß i.S. des \n\n§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG einberufen worden ist. Dem liegt folgender Sachver-\n\nhalt zugrunde: \n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 6. Juni 1997 gültigen Satzung mußte \n\nder Vorstand der Beklagten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über ein \n\nGrundkapital von 75 Mio. DM verfügte, aus mindestens zwei Mitgliedern beste-\n\nhen. Für die Folgezeit ist die Vorschrift dahingehend geändert worden, daß der \n\nAufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt. Nachdem das Vor-\n\nstandsmitglied H. sein Vorstandsamt zum 28. Februar 1998 niedergelegt \n\nhatte, faßte der Aufsichtsrat am 25. Mai 1998 den Beschluß, Herrn H. als \n\nVorstandsmitglied abzuberufen. Zugleich beschloß er, Herrn S. mit Wirkung \n\nab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten zu bestellen. In der \n\nZeit vom 28. Februar bis zum 31. Mai 1998 war somit alleiniges Mitglied des \n\nVorstandes Herr Dr. B. . Die auf den 26. Mai 1998 datierte Einladung zur \n\nHauptversammlung vom 14. Juli 1998 ist am 29. Mai 1998 im Bundesanzeiger \n\nveröffentlicht worden. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob der Aufsichtsrat mit \n\nseinem in der Sitzung vom 25. Mai 1998 gefaßten Beschluß für die Zeit bis zum \n\n1. Juni 1998 die Zahl der Vorstandsmitglieder auf ein Mitglied beschränkt hat. \n\nDie Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revisi-\n\non erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung. Der Vorstand \n\nder Beklagten war bei Abschluß der vorbereitenden Maßnahmen für die Haupt-\n\nversammlung am 26. Mai 1998 sowie bei der Einladung zur Hauptversammlung \n\ndurch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. Mai 1998 entsprechend den \n\nAnforderungen des Gesetzes und der Satzung der Beklagten (vgl. §§ 23 Abs. 3 \n\nNr. 6, 76 Abs. 2 Satz 2 AktG) ordnungsgemäß besetzt. Der Beklagten kann \n\nsomit ein Formfehler bei der Erarbeitung und Bekanntgabe der Vorschläge zur \n\nBeschlußfassung in der Hauptversammlung vom 14. Juli 1998, der zur Anfech-\n\ntung der Beschlüsse berechtigen würde, nicht vorgeworfen werden. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die vor-\n\nbereitenden Maßnahmen i.S. des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG von dem Gesamt-\n\nvorstand zu treffen und zu verantworten sind. Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG \n\nsowie § 8 Abs. 1 der vor dem 6. Juni 1997 gültigen Satzung der Beklagten \n\nmußte der Gesamtvorstand aus zwei Mitgliedern bestehen. Der Umstand, daß \n\nein Vorstandsmitglied durch Niederlegung seines Amtes aus dem Vorstand \n\nausschied, führte unter Zugrundelegung dieser Regelung nicht dazu, daß diese \n\nMaßnahmen nur durch das verbliebene Vorstandsmitglied vorzubereiten und zu \n\nverantworten waren. Das hat der Senat in dem Verfahren II ZR 225/99 mit Urteil \n\nvom 12. November 2001 entschieden. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird \n\nBezug genommen. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Vorstand am 26. \n\nbzw. 29. Mai 1998 unter der Geltung der neugefaßten Satzung der Beklagten \n\nmit einem Mitglied ordnungsgemäß besetzt. \n\na) Entgegen der Ansicht der Kläger stimmt die neue Satzungsregelung, \n\nnach der die Zahl der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat der Beklagten be-\n\nstimmt wird, mit der gesetzlichen Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG über-\n\nein. Diese Bestimmung schreibt für Gesellschaften mit einem Grundkapital von \n\nmehr als 3 Mio. € mindestens zwei Vorstandsmitglieder vor. Nach ihrem Wort-\n\nlaut gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn die Satzung be-\n\nstimmt, daß der Vorstand nur aus einer Person besteht. Dem entspricht die in \n\n§ 8 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung nicht. Die mit der Neufas-\n\nsung des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 in das Gesetz eingefügte \n\nVorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG ist jedoch unter Berücksichtigung von \n\n§ 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG auszulegen, wonach in der Satzung die Zahl der Mitglie-\n\nder des Vorstandes oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird, \n\nanzugeben sind. Eine Satzungsvorschrift, nach der die Zahl der Vorstandsmit-\n\nglieder vom Aufsichtsrat bestimmt wird, gibt eine Regel an, nach der die Zahl \n\nder Vorstandsmitglieder festgelegt wird (Reg.Begr. BT-Drucks. 8/1678 S. 12; \n\nHüffer, AktG 4. Aufl. § 76 Rdn. 22; ders. NJW 1979, 1065, 1066; Pentz in \n\nMünchKomm. z. AktG § 23 Rdn. 136; Krafft in KK z. AktG, 2. Aufl. § 23 Rdn. 76; \n\nGanske, DB 1978, 2461, 2462). \n\nDie Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 6 AktG, deren gegenwärtige Fassung \n\nauf dem Gesetz zur Durchführung der zweiten Richtlinie vom 13. Dezember \n\n1976 (BGBl. 1978, S. 1959) beruht, steht mit Art. 2 lit. d dieser Richtlinie (77/91 \n\nEWG, ABl.EG Nr. L 26 vom 31. Januar 1977, S. 1) in Übereinstimmung. Zwar \n\nhat die Satzung nach dem Wortlaut der deutschen Fassung der Richtlinie \"die \n\nBestimmungen, welche die Zahl ... der Mitglieder ...\" festlegt, zu enthalten. Die-\n\nse Fassung entspricht jedoch nicht der Entstehungsgeschichte der Richtlinien-\n\nvorschrift (Ganske, DB 1978, 1461, 1462 Fn. 11). Diese spiegelt sich vielmehr \n\nzutreffend u.a. in der englischen und französischen Fassung wider, die von \n\n\"rules, governing the number of ... members\" bzw. von \"règles, qui déterminent \n\nle nombre ...\" sprechen (zu diesen Fassungen vgl. EUR-Lex, Community legis-\n\nlation in force bzw. Législation communitaire en vigueur, Document 377 L 001 \n\nS. 1). Die Richtigkeit dieser Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, die auch \n\nder Ansicht des deutschen historischen Gesetzgebers entspricht \n\n(vgl. \n\nBT-Drucks. 8/1678 S. 12), ist offenkundig im Sinne der Rechtsprechung des \n\nEuropäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - RS 283/81, \n\nSlg. 1982, 3415, 3430 f.). Es bedarf daher keiner Vorlage an den Europäischen \n\nGerichtshof. \n\nb) Mit seinen Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der \n\nSitzung vom 25. Mai 1998 hat der Aufsichtsrat zum Ausdruck gebracht, daß er \n\ndie Zahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 1 der ab 6. Juni 1997 gültigen \n\nSatzung auf ein Mitglied reduziert. In dem Beschluß zu Tagesordnungspunkt 2 \n\nhat der Aufsichtsrat der Niederlegung des Vorstandsmandates durch das frühe-\n\nre Vorstandsmitglied H. zugestimmt und dessen Abberufung beschlossen. \n\nZu Tagesordnungspunkt 3 hat der Aufsichtsrat den Beschluß gefaßt, Herrn \n\nS. mit Wirkung ab 1. Juni 1998 zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten \n\nzu bestellen. Zwar wird in diesen Beschlüssen nicht ausgesprochen, daß für die \n\nZeit bis zum Antritt des Amtes durch Herrn S. die Zahl der Vorstandsmitglie-\n\nder auf eine Person beschränkt wird. Ein solcher Beschlußinhalt kann jedoch \n\ndurch Auslegung beider Beschlüsse festgestellt werden. Einmal ist sich der \n\nAufsichtsrat des Umstandes, daß bis zum Antritt des Amtes durch Herrn S. \n\nder Vorstand nur mit einem Mitglied besetzt war, bewußt gewesen. Zum ande-\n\nren hat er trotz Kenntnis dieses Umstandes, Herrn S. nicht mit sofortiger Wir-\n\nkung, sondern erst ab 1. Juni 1998 in den Vorstand berufen. Damit hat er hin-\n\nreichend zum Ausdruck gebracht, daß für die Zwischenzeit von der Berufung \n\neines weiteren Vorstandsmitgliedes abgesehen und damit die Zahl der Vor-\n\nstandsmitglieder auf eine Person beschränkt wird. \n\nDas Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt seiner gegenteiligen \n\nÜberlegungen insoweit Recht, als Aufsichtsratsbeschlüsse nach der Rechtspre-\n\nchung des Senates nicht stillschweigend gefaßt werden können, sondern daß \n\nes eines ausdrücklichen Beschlusses bedarf (BGHZ 10, 187, 194; BGHZ 41, \n\n282, 286). Liegt jedoch ein ausdrücklich gefaßter Beschluß vor, so kann seine \n\nAuslegung dazu führen, daß ein über den ausdrücklichen Beschlußwortlaut hin-\n\nausgehender Erklärungsgehalt zu berücksichtigen ist (BGHZ 12, 337, 340; \n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Diese Vo-\n\nraussetzungen sind, wie vorstehend ausgeführt, im vorliegenden Falle gege-\n\nben. Das hat das Berufungsgericht verkannt. \n\nDa die Kläger ihre Anfechtungsklage auf verschiedene weitere Gründe \n\ngestützt haben, zu denen bislang keine Feststellungen getroffen worden sind, \n\nwar die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nRöhricht \n\nHenze \n\nGoette \n\nFrau RinBGH Münke \nist wegen Erkrankung \nan der Leistung der \nUnterschrift gehindert \n\nKurzwelly \n\n Röhricht","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_288-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-288-99","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_288-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_288-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-288-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_288-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:39.438239+00:00"}}