{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_275-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"II ZR 275/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbH §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 5, 30, 31; BGB § 366 a) Die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon ausge- gangen werden kann, daß die Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat. b) Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß ab- geschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus. c) Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein be- stimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbind- lichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entge- gen, daß der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestim- mung versehen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 275/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n17. September 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGmbH §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 5, 30, 31; BGB § 366\n\na) Die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage\ntilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon ausge-\ngangen werden kann, daß die Leistung zur endgültig freien Verfügung der\nGeschäftsführung gestanden hat.\n\nb) Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß ab-\n\ngeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus.\n\nc) Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein be-\nstimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbind-\nlichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entge-\ngen, daß der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestim-\nmung versehen hat.\n\nBGH, Urteil vom 17. September 2001 - II ZR 275/99 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom \n\n17. \n\nSeptember \n\n2001 \n\ndurch \n\nden \n\nVorsitzenden \n\nRichter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. August 1999\n\naufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des\nLandgerichts Halle vom 2. April 1998 teilweise abgeändert:\n\nUnter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte ver-\n\nurteilt, an den Kläger 2.295,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n5. Juli 1993 zu zahlen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, die früher als V. B.V. firmierte, ist Gesellschafterin der\n\nam 24. August 1990 gegründeten, mit einem Stammkapital von 3 Mio. DM aus-\n\ngestatteten und am 11. Januar 1991 in das Handelsregister eingetragenen\n\nO. GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist am 7. Januar\n\n1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Kläger zum Ver-\n\nwalter bestellt worden. Die Beklagte hatte eine Stammeinlage von\n\n1.530.000,00 DM übernommen und einen entsprechenden Betrag am 28.\n\nSeptember 1990 auf ein von der Gemeinschuldnerin bei der A. Bank eröffne-\n\ntes Konto überwiesen. Wenige Tage später, am 9. Oktober 1990, ist ein Betrag\n\nin entsprechender Höhe an die Beklagte zurückgeflossen. Später hat die Be-\n\nklagte für Milchlieferungen der Gemeinschuldnerin mehrfach Zahlungen gelei-\n\nstet und außerdem unter dem 27. Juni 1991 - ohne ausdrückliche Leistungsbe-\n\nstimmung - 1.530.000,00 DM aus den Niederlanden auf ein bei einer am Fir-\n\nmensitz ansässigen Bank eingerichtetes Konto der Gemeinschuldnerin über-\n\nwiesen. Hiervon sind 2.295,00 DM als Gebühren abgezogen worden, so daß\n\ndem Konto der Empfängerin nur 1.527.705,00 DM gutgeschrieben worden sind.\n\nBei der Gemeinschuldnerin ist dieser Vorgang entsprechend in den Buchungs-\nunterlagen vermerkt und die Zahlung der V. B.V. zugeordnet worden.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Einlagepflicht der Beklagten\n\nsei nicht ordnungsgemäß erfüllt worden. Die Zahlung vom 27. Juni 1991 hat er\n\nmit - angeblich - ausstehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin \n\nfür\n\nMilchlieferungen verrechnet. Das Landgericht hat seiner entsprechenden Klage\n\nstattgegeben. Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung\n\nzur Zahlung eines 2.295,00 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages ge-\n\nwandt hat, hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklag-\n\nten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit\n\ndie Beklagte zu einem 2.295,00 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrag ver-\n\nurteilt worden ist. Die Beklagte hat durch die Überweisung vom 27. Juni 1991\n\nihre Einlagepflicht in Höhe des noch im Streit befindlichen Betrages von\n\n1.527.705,00 DM erfüllt.\n\nNur im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß die Beklagte\n\nihrer Pflicht zur Leistung der Stammeinlage durch die Überweisung des Einla-\n\ngebetrages am 28. September 1990 nicht nachgekommen ist. Seine Annahme,\n\ndie Rücküberweisung vom 9. Oktober 1990 habe gegen § 30 GmbHG versto-\n\nßen, beruht auf einer mangelnden Differenzierung zwischen der Pflicht des\n\nGesellschafters zu ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung und der darauf auf-\n\nbauenden und durch § 31 GmbHG sanktionierten Pflicht zur Erhaltung des\n\nordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals. Die Zahlungsvorgänge von Ende\n\nSeptember/Anfang Oktober 1990 haben vielmehr deswegen die Einlageschuld\n\nder Beklagten nicht tilgen können, weil angesichts der in geringem zeitlichen\n\nAbstand erfolgten Hin- und Herüberweisung nicht davon ausgegangen werden\nkann, daß der Einlagebetrag zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsfüh-\n\nrung gestanden hat (st. Rspr. BGHZ 113, 335, 348 f.; Urt. v. 16. März 1998\n\n- II ZR 303/98, ZIP 1998, 780, 782 m.w.N.; ferner Urt. v. 27. November 2000\n\n- II ZR 83/00, ZIP 2001, 157). Da es demnach schon an einer ordnungsgemä-\n\nßen Kapitalaufbringung in der Gründungsphase der Gemeinschuldnerin fehlt,\n\nkann die Rücküberweisung vom 9. Oktober 1990 einen Erstattungsanspruch\n\nnach § 31 GmbHG nicht ausgelöst haben, so daß es auch nicht darauf an-\n\nkommt, ob - wie die Revision den Ansatz des angefochtenen Urteils aufneh-\n\nmend meint - die Überweisung vom 27. Juni 1991 diese Erstattungsforderung\n\nhat tilgen können.\n\nDie Revision hat aber deswegen Erfolg, weil die offene Einlageschuld\n\nder Beklagten - soweit im jetzigen Stadium des Rechtsstreits noch von Bedeu-\n\ntung - durch die Überweisung vom 27. Juni 1991 erfüllt worden ist. Zu Unrecht\n\nist der Kläger der Auffassung, mangels einer Tilgungsbestimmung der Beklag-\nten, sei er in der Verrechnung der Zahlung auf andere Verbindlichkeiten der\n\nGesellschafterin frei. Zwar hat die Beklagte ihre Überweisung nicht mit einer\n\nausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen. Dies steht der Erfüllungswir-\n\nkung aber nicht entgegen, weil es ausreicht, wenn im Falle mehrerer durch die\n\nZahlung nicht vollständig gedeckter Verbindlichkeiten für den Empfänger er-\n\nsichtlich ist, daß eine bestimmte Forderung nach dem Willen des Leistenden\ngetilgt werden soll (vgl. Münch.Komm. z. BGB/Wenzel, 4. Aufl. § 366 Rdn. 10\n\nm.w.N.). Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn gerade der Betrag der Schuld-\n\nsumme gezahlt wird. So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die Überweisung\n\nvom 27. Juni 1991 deckte genau die offene Einlageschuld der Beklagten ab; es\n\nbestand zu dieser Zeit keine andere, auch nur annähernd diesen Betrag errei-\n\nchende anderweite Verbindlichkeit der Gesellschafterin, nachdem eine\n\nMilchlieferungsrechnung über 1.535.653,00 DM unstreitig bereits Ende Februar\n\n1991 ausgeglichen worden war. Die Überweisung konnte nach dem Willen der\n\nBeklagten nur die ausstehende Einlageschuld betreffen. Auch die Gemein-\n\nschuldnerin selbst hat, wie sich aus den Vermerken auf dem Bankbeleg und\n\nden Buchungsunterlagen der Gesellschaft ersehen läßt, diese Zahlung richtig\n\neingeordnet, indem sie den von der Bank als Gebühren einbehaltenen Betrag\nvon 2.295,00 DM als fehlend vermerkt und zu Gunsten der V. B.V.\n\n1.527.705,00 DM verbucht hat. Jedenfalls in Höhe des jetzt noch streitigen\n\nTeils der Einlageschuld ist damit bereits Anfang Juli 1991 Erfüllung eingetre-\n\nten, so daß der Kläger gehindert war, nachträglich die Zahlung auf andere -\n\nvon der Beklagten im übrigen bestrittene - Forderungen zu verrechnen.\n\nDie Gegenrüge des Klägers, das Berufungsgericht habe jedenfalls über\n\nden hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung ausstehender\n\nMilchlieferungen entscheiden müssen, ist nicht begründet und nötigt insbeson-\n\ndere nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die ge-\n\nnannten Kaufpreisansprüche, deren Höhe im einzelnen umstritten ist, sind\n\nnämlich verjährt; die Einrede der Verjährung hat die Beklagte ausdrücklich er-\n\nhoben. Entgegen dem Verständnis, das die Revisionserwiderung dem erstin-\n\nstanzlichen Vortrag des Klägers beimessen möchte, sind die - angeblichen -\n\nForderungen der Gemeinschuldnerin auf Bezahlung von Milchlieferungen im\nersten Rechtszug nicht im Sinne einer Hilfsbegründung in den Rechtsstreit ein-\n\ngeführt worden. Der Kläger hat diese Forderungen vielmehr allein zum Beleg\n\ndafür angeführt, daß die Gemeinschuldnerin angesichts einer Vielzahl offener\n\nVerbindlichkeiten der Beklagten nicht habe erkennen können, welchen der\n\nmehreren Ansprüche die Beklagte habe tilgen wollen. Erstmals im Berufungs-\n\nrechtszug, als bereits Verjährung eingetreten war, hat sich der Kläger auf diese\n\nAnsprüche hilfsweise gestützt.\n\nRöhricht Henze Goette\n\n Richter am BGH\n\n Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs\n\n an der Unterzeichnung gehindert\n\n Röhricht Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-17/ii-zr-275-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-17/ii-zr-275-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_275-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:16.463298+00:00"}}