{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_264-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-07-02","aktenzeichen":"II ZR 264/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juli 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b Der durch den in der Krise der Gesellschaft erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag ent- standene Nutzungsentschädigungsanspruch des Gesellschafters teilt das Schicksal des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitaler- setzende Gesellschafterhilfe einzuordnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 264/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n2. Juli 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b\n\nDer durch den in der Krise der Gesellschaft erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag ent-\n\nstandene Nutzungsentschädigungsanspruch des Gesellschafters teilt das Schicksal\n\ndes bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie dieser als eigenkapitaler-\n\nsetzende Gesellschafterhilfe einzuordnen.\n\nBGH, Urt. v. 2. Juli 2001 - II ZR 264/99 - OLG Dresden\n\nLG Leipzig\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 5. November 1996 eröffneten Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der L. B. \n\nGmbH (L.B. GmbH). Deren Alleingesellschafterin ist die Beklagte. Diese ver-\n\nkaufte am 7. September 1992 ihrer Tochtergesellschaft ein ihr bereits eine\n\nWoche zuvor zur Nutzung überlassenes Grundstück in L. ; der Kaufpreis\n\nwur-\n\nde gestundet und sollte in zehn gleichen Jahresraten von 51.780,-- DM begli-\n\nchen werden. Bezahlt hat die spätere Gesamtvollstreckungsschuldnerin aller-\n\ndings nur die beiden ersten Raten.\n\nAm 19. Juni 1996 beschloß die Gesellschafterversammlung der L.B.\n\nGmbH, Gesamtvollstreckungsantrag zu stellen. Mit an den Geschäftsführer\n\nM. der Beklagten gerichteten Schreiben vom folgenden Tage bestätigten die\n\nGeschäftsführer M. und S. der L.B. GmbH, mit dem Rücktritt der Beklag-\n\nten vom Kaufvertrag einverstanden zu sein, da \"aufgrund der gegenwärtigen\n\nWirtschaftslage auch weiterhin keine Möglichkeit einer Tilgung der fälligen und\n\nrückständigen Raten sowie Zinsen\" bestehe. Dementsprechend gehen die\n\nParteien übereinstimmend davon aus, daß der Grundstückskaufvertrag rückab-\n\nzuwickeln ist. Der Kläger hat deswegen Rückzahlung der beiden Kaufpreisra-\n\nten von insgesamt 103.560,-- DM verlangt, wogegen sich die Beklagte mit der\n\nHauptaufrechnung mit ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Nutzungsentschädi-\n\ngungsansprüchen (monatlich 6.680,-- DM) verteidigt hat. Der Kläger hat diese\n\nAufrechnung deswegen für unberechtigt gehalten, weil die Gesamtvollstrek-\n\nkungsschuldnerin, wie er mit Rücksicht auf die vielfältigen Kredithilfen der Be-\n\nklagten näher dargelegt hat, sich seit langem in der Krise befunden und der\n\nNutzungsentschädigungsanspruch deswegen der Durchsetzungssperre nach\n\nden Eigenkapitalersatzregeln unterlegen habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat\n\nsie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen\n\nAnnahme, die Beklagte habe mit dem Nutzungsentschädigungsanspruch wirk-\n\nsam gegen die unstreitig bestehende Rückzahlungsforderung des Klägers auf-\n\ngerechnet, weil die Eigenkapitalersatzregeln unanwendbar seien, ist von\n\nRechtsirrtum beeinflußt.\n\nZugunsten des Klägers ist, nachdem das Berufungsgericht - von seinem\n\nStandpunkt aus: folgerichtig - tatsächliche Feststellungen nicht getroffen, son-\n\ndern lediglich unterstellt hat, daß die L.B. GmbH spätestens am 15. Mai 1996\n\nin die in § 32 a Abs. 1 GmbHG beschriebene Krise geraten ist, auch für das\n\nRevisionsverfahren vom Eingreifen der Eigenkapitalersatzregeln zumindest ab\n\ndiesem Zeitpunkt auszugehen. Als richtig zu unterstellen ist ferner, daß die\n\nBeklagte, deren Geschäftsführer M. zugleich Geschäftsführer der späteren\n\nGesamtvollstreckungsschuldnerin war, erst in dieser Situation den Rücktritt\n\nvom Kaufvertrag erklärt hat.\n\nDer durch den in der Krise erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag entstan-\n\ndene Nutzungsentschädigungsanspruch (§ 346 Satz 2 BGB) der Beklagten teilt\n\ndas Schicksal des bis dahin gestundeten Kaufpreisanspruchs und ist wie die-\n\nser als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizieren. Der Kauf-\n\npreisanspruch ist, soweit die weiteren Jahresraten fällig geworden waren,\n\ndurch Stehenlassen in der jedenfalls spätestens ab 15. Mai 1996 bestehenden\n\nKrise in funktionales Eigenkapital mit der Folge umqualifiziert worden, daß die\n\nBeklagte gehindert war, während der Dauer dieser Situation diese Raten selbst\n\nund darauf entfallende Verzugszinsen einzufordern. Das Festhalten an dem\n\n1992 geschlossenen Kaufvertrag führte außerdem zur Erstreckung der Wir-\n\nkung der Eigenkapitalersatzregeln auch auf die weiteren Kaufpreisraten. Hätte\n\ndie Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht kurz vor dem Antrag auf Ein-\n\nleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt, hätte sie ihren Kaufpreis-\n\nanspruch in dem Insolvenzverfahren nur als nachrangige Gläubigerin verfolgen\n\nkönnen, ohne für die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks Ersatz for-\n\ndern zu können. Könnte sie - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die-\n\nsen Konsequenzen ihres den \"Todeskampf\" (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG\n\n15. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 36) der L.B. GmbH verlängernden Verhaltens da-\n\ndurch ausweichen, daß sie nach Eintritt der Krise, aber vor Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dadurch einen\n\nnicht den Eigenkapitalersatzregeln unterstehenden Nutzungsentschädigungs-\n\nanspruch erwirbt, würde der Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten\n\nund der sog. Novellenregeln des Eigenkapitalersatzrechts verfehlt (arg. § 32 a\n\nAbs. 3 Satz 1 GmbHG). Vielmehr muß sich die Beklagte an ihrem Verhalten\n\nfesthalten lassen, der L.B. GmbH unentgeltlich und nach Eintritt der Krise das\n\nGrundstück auch ohne Bezahlung der fälligen Kaufpreisraten belassen zu ha-\n\nben.\n\nDamit das Berufungsgericht die danach gebotenen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen zu dem streitigen Vortrag der Parteien treffen kann, ob und wann\n\ndie L.B. GmbH in die Krise geraten und ob der Rücktritt vom Kaufvertrag vor\n\noder nach diesem Zeitpunkt erklärt worden ist, ist die Sache an die Vorinstanz\n\nzurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich dar-\n\nauf hin, daß nach dem Vorbringen des Klägers einiges dafür spricht, daß diese\n\nKrise nicht erst überraschend am 15. Mai 1996 eingetreten ist, sondern daß sie\n\nmit Rücksicht auf die verschiedenen Hilfeleistungen der Beklagten an die L.B.\n\nGmbH - neben der Stundung des Kaufpreises geht es um die Nichteinforde-\n\nrung des Mietzinses für ein zweites Grundstück und um die Gewährung von\n\nDarlehen - bereits viel länger bestanden hat; bei der Überschuldungsprüfung\n\nsind diese ggfs. als funktionales Eigenkapital einzustufenden Gesellschafter-\n\nhilfen mangels qualifizierten Rangrücktritts zu passivieren (Sen.Urt. v.\n\n8. Januar 2001 - II ZR 88/99, ZIP 2001, 235).\n\nRöhricht Hesselberger Goette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-02/ii-zr-264-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-02/ii-zr-264-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_264-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:50.792887+00:00"}}