{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_261-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"II ZR 261/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. April 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b a) Eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschuldung hat bei der Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft allenfalls indizielle Bedeutung und ist le- diglich Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des Ge- sellschaftsvermögens. b) Stille Reserven können nicht nur eine buchmäßige Überschuldung neutralisie- ren, sondern auch der Annahme der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ent- gegenstehen, soweit ihr Vorhandensein von einem externen Gläubiger als hin- reichende Kreditsicherheit angesehen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 261/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n2. April 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b\n\na) Eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschuldung hat bei der Prüfung\n\nder Insolvenzreife der Gesellschaft allenfalls indizielle Bedeutung und ist le-\n\ndiglich Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des Ge-\n\nsellschaftsvermögens.\n\nb) Stille Reserven können nicht nur eine buchmäßige Überschuldung neutralisie-\n\nren, sondern auch der Annahme der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft ent-\ngegenstehen, soweit ihr Vorhandensein von einem externen Gläubiger als hin-\n\nreichende Kreditsicherheit angesehen wird.\n\nBGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 261/99 - OLG Celle\n\nLG Hannover\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen, die aufgrund rechtskräftigen Urteils vom 27. November\n\n1997 \n\nder \n\nM. \n\n (M. GmbH) einen Betrag i.H.v. 85.168,06 DM nebst Zinsen schulden,\n\nhaben gegen die Gläubigerin Vollstreckungsgegenklage erhoben. Diese stüt-\n\nzen sie auf die von ihnen gegen die titulierte Forderung am 8. Januar 1998 er-\n\nklärte Aufrechnung mit einem Anspruch, den ihre Mutter gegen die M. GmbH\n\nbesaß und den sie am 29. Dezember 1997 an die beiden Klägerinnen abge-\n\ntreten hat.\n\nDie Mutter der Klägerinnen war bis Ende Februar 1995 Gesellschafterin\n\nder M. GmbH; in dieser Eigenschaft hatte sie sich für Verbindlichkeiten der\n\nGmbH verbürgt und dafür einen Provisionsanspruch in Höhe von 90.000,-- DM\n\nerworben; bei ihm handelt es sich um die an die Klägerinnen abgetretene For-\n\nderung.\n\nDie M. GmbH hat den Anspruch gegen die Klägerinnen bereits wäh-\n\nrend des gegen sie geführten Rechtsstreits durch Vertrag vom 23. Dezember\n\n1996 an die Beklagte abgetreten; Geschäftsführer beider Gesellschaften ist der\n\ngeschiedene Ehemann der Mutter der Klägerinnen.\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Bilanzen der Gesellschaft\n\ndie Auffassung vertreten, die von der Mutter der Klägerinnen abgetretene Pro-\n\nvisionsforderung habe ebenso wie die ihr zugrundeliegende Bürgschaft eigen-\n\nkapitalersetzenden Charakter gehabt, mit ihr habe deswegen nicht wirksam\n\naufgerechnet werden können.\n\nDas Landgericht hat die Zwangsvollstreckung in Höhe von 90.000,-- DM\n\nfür unzulässig erklärt, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit\n\nder Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der\n\nKlage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabei\n\nbedarf es im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits keiner abschließenden\n\nEntscheidung durch den Senat, ob die von der Mutter der Klägerinnen abge-\n\ntretene Forderung deswegen nicht gegen die M. GmbH bzw. nunmehr die\n\nBeklagte als deren Rechtsnachfolgerin durchsetzbar ist, weil sie eigenkapita-\n\nlersetzenden Charakter besitzt. Denn das Berufungsgericht hat schon nicht\n\nordnungsgemäß festgestellt, daß der Anspruch, mit dem die Klägerinnen auf-\n\ngerechnet haben, überhaupt fällig war.\n\nNach dem Bürgschaftsvertrag konnte der Provisionsanspruch zwar je-\n\nderzeit geltend gemacht werden. Die Klägerinnen haben jedoch selbst unter\n\nBezugnahme auf den von ihnen vorgelegten notariellen Kauf- und Abtretungs-\n\nvertrag vom 27. Februar 1995 vorgetragen, zwischen der M. GmbH und der\n\nZedentin sei anläßlich deren Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart\n\nworden, daß - insofern abweichend von dem Bürgschaftsvertrag - die Auszah-\n\nlung der Provision u.a. erst \"nach vollständiger Veräußerung und Kaufpreis-\n\nzahlung hinsichtlich der Projekte Dienstleistungszentrum E. ...\" bewirkt\n\nwerden solle. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nicht verfahrensfehlerfrei\n\nfestgestellt. Zwar haben die Klägerinnen behauptet, E. sei im Dezem-\n\nber 1996 veräußert worden, die Beklagte ist dem jedoch unter Beweisantritt\n\nentgegengetreten und hat behauptet, der seinerzeit geschlossene Vertrag sei\n\nnicht durchgeführt worden.\n\nDamit das Berufungsgericht die danach erforderlichen, vorgreiflichen\n\nFeststellungen treffen kann, ist die Sache zurückzuverweisen.\n\nII.\n\nFür die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich auf folgen-\n\ndes hin:\n\nDa die Zedentin Ende Februar 1995 aus der M. GmbH ausgeschieden\n\nist, kommt es für die Frage, ob die abgetretene Provisionsforderung einer\n\nDurchsetzungssperre nach den Eigenkapitalersatzregeln unterliegt, darauf an,\n\nob die GmbH sich zu diesem Zeitpunkt in der Krise befunden hat (vgl.\n\nBGHZ 127, 1, 6 f.). Ist das zu verneinen, spielt das spätere Schicksal der\n\nM. GmbH für die Aufrechnungsbefugnis der Klägerinnen keine Rolle, weil die\n\nausgeschiedene Gesellschafterin für eine erst später eintretende Überschul-\n\ndung keine Finanzierungsfolgenverantwortung träfe.\n\nAuf der Grundlage des bisherigen Vortrags kann nicht festgestellt wer-\n\nden, daß die M. GmbH Ende Februar 1995 überschuldet war. Zwar weist\n\nder zum Bilanzstichtag 30. September 1995 erstellte Jahresabschluß eine\n\nbuchmäßige Überschuldung aus, sie ist aber für die Frage der Insolvenzreife,\n\naus der die Beklagte den Eigenkapitalersatzcharakter der Forderung herleiten\n\nwill, anders als das Berufungsgericht und die Beklagte annehmen, für sich al-\n\nlein nicht aussagekräftig; eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschul-\n\ndung kann vielmehr allenfalls indizielle Bedeutung haben und muß dann Aus-\n\ngangspunkt für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des Gesellschafts-\n\nvermögens sein (Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, ZIP 2001, 242\n\nund v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, ZIP 2001, 235). Bei der gebotenen Auf-\n\ndeckung der stillen Reserven der Grundstücke der Gesellschaft würde - wie es\n\nin den Erläuterungen zum Jahresabschluß heißt - \"die Überschuldung neutrali-\n\nsiert\" werden. Angesichts dieses von ihr selbst vorgelegten Abschlusses ist die\n\nBeklagte der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Insol-\n\nvenzreife der M. GmbH zu dem maßgeblichen Zeitpunkt Ende Februar 1995\n\nnicht nachgekommen.\n\nDasselbe gilt auch für die Frage einer etwaigen Kreditunwürdigkeit, weil\n\nstille Reserven als Kreditsicherheit für externe Gläubiger dienen und deswegen\n\neiner Kreditunwürdigkeit entgegenstehen können, wie der Senat in seinem die\n\nfinanzielle Situation der M. GmbH in dem fraglichen Zeitraum betreffenden\n\nUrteil vom 12. Juli 1999 (II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524) bereits ausgesprochen\n\nhat.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nDr. Kurzwelly ist wegen\nUrlaubs an der Unter-\nschriftsleistung verhindert.\n\n Röhricht\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_261-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-02/ii-zr-261-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_261-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_261-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-02/ii-zr-261-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_261-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:44.168065+00:00"}}