{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_249-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-03-19","aktenzeichen":"II ZR 249/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. März 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG § 11 Zur Frage der Haftung der Treugeber des Alleingesellschafters einer Vor-GmbH bei Scheitern der Eintragung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 249/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n19. März 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGmbHG § 11\n\nZur Frage der Haftung der Treugeber des Alleingesellschafters einer Vor-GmbH\nbei Scheitern der Eintragung.\n\nBGH, Urteil vom 19. März 2001 - II ZR 249/99 - OLG Oldenburg\n\n LG Osnabrück\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm \n\n11. September \n\n1997 \n\nschlossen \n\nder Kläger \n\nund \n\ndie\n\n\"S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P. M.\" (im folgenden: der\n\nStreitverkündete) einen Mietvertrag über Praxisräume für die Dauer von zehn\n\nJahren zu einem monatlichen Mietzins von 25,-- DM netto pro m². Die S. GmbH\n\nhatte der Streitverkündete am 9. September 1997 gegründet. Sie wurde in der\n\nFolgezeit nicht in das Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines undatierten\n\nTreuhandvertrages mit den Beklagten sollte der Streitverkündete 95 % der\n\nStammeinlage von 50.000,-- DM treuhänderisch für die Beklagten halten.\n\nDie S. GmbH hat die Mieträume nicht bezogen. Am 23. Februar 1998\n\nvermietete der Kläger die Räume anderweitig für einen monatlichen Mietzins\n\nvon 20,-- DM pro m² ab 1. April 1998. In dem vorliegenden Rechtsstreit macht\n\nder Kläger gegen die Beklagten jeweils als Gesamtschuldner aus eigenem\n\nRecht und hilfsweise aus abgetretenem Recht des Streitverkündeten aus dem\n\nmit den Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag Ansprüche auf Ersatz des\n\nihm entstandenen Mietausfalls sowie der Kosten der Herrichtung der Räume\n\nfür die Zwecke des Praxisbetriebs der S. GmbH geltend, die er unter Abzug\n\neiner von der \"P.-Gruppe\", an der die Beklagten als Gesellschafter beteiligt\n\nsind, erhaltenen Ausgleichszahlung von insgesamt 60.237,-- DM zuletzt auf\n\n26.658,60 DM beziffert hat. Zusätzlich begehrt er die Feststellung, daß ihm die\n\nBeklagten \n\nfür die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages mit der\n\nS. GmbH zum Ersatz der Differenz zwischen dem darin vereinbarten und dem\n\ndurch anderweite Vermietung tatsächlich erzielten Mietzins verpflichtet sind. Er\n\nträgt dazu vor, der Streitverkündete habe den Mietvertrag lediglich auf Veran-\n\nlassung der Beklagten unterschrieben; die vorangegangenen Verhandlungen\n\nüber den Abschluß dieses Vertrages und den Ausbau der Räume für die Zwek-\n\nke der S. GmbH seien dagegen ausschließlich mit den Beklagten zu 1 und 3\n\ngeführt worden, die dabei zugleich in Vollmacht für die Beklagte zu 2 gehandelt\n\nhätten.\n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Entgegen der Ansicht der Revision weist das angefochtene Urteil al-\n\nlerdings keinen Rechts- oder Verfahrensfehler insoweit auf, als es Ansprüche\n\ndes Klägers gegen die Beklagten aus eigenem Recht verneint hat.\n\n1. Das gilt zunächst \n\nfür eine Haftung der Beklagten aus § 11\n\nAbs. 2 GmbHG. Handelnder im Sinne dieser Bestimmung ist nach der von dem\n\nBerufungsgericht zutreffend wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des\n\nSenats nur derjenige, der als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer\n\nrechtsgeschäftliche Erklärungen für die mit der Gründung entstandene Vorge-\n\nsellschaft abgegeben hat. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht\n\nohne Verfahrensfehler im vorliegenden Fall nicht festzustellen vermocht. Bei\n\nder Unterzeichnung des Mietvertrages sind nicht die Beklagten, sondern allein\n\nder Streitverkündete in Erscheinung getreten. Allein er hat rechtsgeschäftlich\n\ngehandelt, und zwar nicht etwa als Bevollmächtigter der Beklagten, sondern in\n\nseiner Eigenschaft als Geschäftsführer der (Vor-)Gesellschaft. Auf die im ein-\n\nzelnen umstrittene Beteiligung der Beklagten an den vor Vertragsschluß und\n\nmindestens teilweise sogar schon vor Gründung der GmbH geführten Ver-\n\nhandlungen und Besprechungen über den Ausbau der anzumietenden Räume\n\nkommt es, weil diese nicht in ein rechtsgeschäftliches Handeln der Beklagten\n\nfür die GmbH eingemündet sind, bei dieser Rechtslage nicht an.\n\n2. Eine Haftung der Beklagten aus Rechtsscheinsgesichtspunkten\n\nscheidet entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb aus, weil sich die\n\nBeklagten nicht den Anschein gegeben haben, persönlich haftende Gesell-\n\nschafter einer Handelsgesellschaft zu sein. Sie sind dem Kläger gegenüber\n\nvielmehr als Gesellschafter einer Vor-GmbH aufgetreten. Als solche träfe sie\n\naber grundsätzlich keine persönliche Haftung im Außenverhältnis gegenüber\n\ndem Kläger, sondern lediglich eine Verlustdeckungshaftung oder eine Unterbi-\n\nlanzhaftung im Innenverhältnis gegenüber der GmbH (zur Reichweite der\n\nRechtsscheinhaftung vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, ZIP 1998,\n\n1223, 1224).\n\nII. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit\n\ndarin auch Ansprüche aus abgetretenem Recht des Streitverkündeten aus sei-\n\nnem Treuhandverhältnis zu den Beklagten abgewiesen werden. Die\n\nS. GmbH ist allein von dem Streitverkündeten als Einpersonen-GmbH gegrün-\n\ndet worden. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 134, 333,\n\n341 führt dies dazu, daß der Kläger als Gläubiger der Gesellschaft den Streit-\n\nverkündeten als Alleingesellschafter der GmbH in Ermangelung einer Eintra-\n\ngung der Gesellschaft, zu der es im vorliegenden Fall nicht gekommen ist, un-\n\nmittelbar als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann. Aufgrund seiner\n\nStellung als Treuhand-Gesellschafter hat der Streitverkündete, was das Beru-\n\nfungsgericht übersehen hat, einen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistel-\n\nlung von dieser Haftung gegenüber dem Kläger. Aufgrund der Abtretung wan-\n\ndelt sich dieser Freistellungsanspruch in der Hand des Klägers als Abtretungs-\n\nempfänger in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten um.\n\nDieser Anspruch aus abgetretenem Recht des Treuhandgesellschafters\n\nführt allerdings, da es sich - soweit nach dem gegenwärtigen Sach- und Streit-\n\nstand ersichtlich - um drei verschiedene, lediglich äußerlich in einem Vertrag\n\nverbundene Treuhandverhältnisse handelt, nicht zu einer gesamtschuldneri-\n\nschen Haftung der Beklagten. Jeder Beklagte haftet dem Kläger, wenn es da-\n\nbei bewendet, jeweils nur anteilig entsprechend der Höhe seiner von dem\n\nStreitverkündeten treuhänderisch für ihn gehaltenen Beteiligung an der Gesell-\n\nschaft. Insoweit ist aus der Treuhandabrede zu entnehmen, daß der Beklagte\n\nzu 1 mit 50 %, die Beklagte zu 2 mit 25 % und der Beklagte zu 3 mit 20 % be-\n\nteiligt sein sollte. Der Verbleib der restlichen 5 % ist nicht eindeutig ersichtlich.\n\nAuch das Berufungsgericht trifft dazu keine ausdrückliche Feststellung, was\n\ndas Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache aufgrund der neuen\n\nVerhandlung, die bereits wegen der noch zu klärenden Höhe des von dem Klä-\n\nger zu beanspruchenden Schadensersatzes erforderlich ist, nachholen kann.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_249-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-19/ii-zr-249-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_249-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_249-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-19/ii-zr-249-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_249-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:04.475804+00:00"}}