{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_248-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-06-18","aktenzeichen":"II ZR 248/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 305, 249 G Die dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vom Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG gegebene Versicherung, er werde bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der KG Kapital nach- schießen, so daß der Lieferant auf jeden Fall \"sein Geld bekomme\", kann ein selbständiges Garantieversprechen (§ 305 BGB) darstellen; im Falle der Nicht- einhaltung ist der Versprechensgeber dem anderen Teil zur Schadloshaltung (§§ 249 ff. BGB) verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 248/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB §§ 305, 249 G\n\nDie dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vom\nGesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG gegebene Versicherung,\ner werde bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der KG Kapital nach-\nschießen, so daß der Lieferant auf jeden Fall \"sein Geld bekomme\", kann ein\nselbständiges Garantieversprechen (§ 305 BGB) darstellen; im Falle der Nicht-\neinhaltung ist der Versprechensgeber dem anderen Teil zur Schadloshaltung\n(§§ 249 ff. BGB) verpflichtet.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99 - OLG Oldenburg\n LG Oldenburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Juli 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, der einen Landhandel betreibt, belieferte im Rahmen einer\n\nlaufenden Geschäftsbeziehung seit 1994 die e. -F. GmbH & Co. KG\n\n(nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die sich mit der Eierproduktion in Legebat-\n\nterien befaßte, mit Futtermitteln. Der Beklagte war jeweils zur Hälfte an der KG\n\nals Kommanditist und an der Komplementär-GmbH als Gesellschafter beteiligt;\n\nzugleich war er deren Geschäftsführer. Die Gemeinschuldnerin erlitt durch sin-\n\nkende Eierpreise bereits 1994 zunehmend Verluste und geriet dadurch\n\nschließlich in finanzielle Schwierigkeiten. Auf den vom Beklagten am 8. Juni\n\n1995 gestellten Antrag wurde über das Vermögen beider Gesellschaften am\n\n13. Juni 1995 durch das AG V. das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger\n\nerlitt durch den Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin seit März 1995 Forde-\n\nrungsausfälle aus Futtermittellieferungen \n\nin Höhe \n\nvon \n\ninsgesamt\n\n367.655,54 DM. In diesem Umfang nimmt er den Beklagten mit der Klage we-\n\ngen Konkursverschleppung, Betruges, Verschuldens bei Vertragsschluß und\n\nwegen Nichteinhaltung einer angeblich persönlich übernommenen Verpflich-\n\ntung zum Kapitalnachschuß auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht\n\nhat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat\n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger\n\nmit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nI. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, eine Haftung des Beklagten\n\nwegen Konkursverschleppung scheide aus. Auch wenn angesichts der massi-\n\nven bilanziellen Überschuldung der Gemeinschuldnerin von ca. 1,6 Mio. DM\n\nbei Konkursanmeldung und wegen der sich bereits im Jahre 1994 abzeichnen-\n\nden negativen finanziellen Entwicklung schon für März 1995 von einer rechne-\n\nrischen Überschuldung im Sinne des § 64 Abs. 1 GmbHG auszugehen sei, so\n\nfehle es an einer negativen Überlebensprognose für die Gemeinschuldnerin zu\n\njenem Zeitpunkt. Bis Juni 1995 habe Aussicht bestanden, daß sich das Unter-\n\nnehmen wieder erhole, wenn in absehbarer Zeit die Eierpreise wieder steigen\n\nwürden; zumindest sei dem Beklagten hinsichtlich einer etwaigen Fehlein-\n\nschätzung kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da die kreditgebende OLB\n\nentgegen ihrer Androhung in der Krisenbesprechung vom 27. März 1995 den\n\nKreditrahmen nicht sogleich, sondern erst Anfang Juni 1995 - für den Beklag-\n\nten völlig überraschend - limitiert habe. Auch eine Haftung des Beklagten aus\n\ndem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß sei letztlich zu ver-\n\nneinen. Allerdings sei - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nach dem Er-\n\ngebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bewiesen, daß der Beklagte\n\nzweimal in der Zeit von Januar bis März 1995 dem Kläger auf dessen Frage\n\nnach der Bonität der KG versichert habe, er könne wegen seiner Forderungen\n\nunbesorgt sein; er, der Beklagte, werde bei einer Verschlechterung der wirt-\n\nschaftlichen Lage der KG Gelder einlegen. Diese Gesprächsinhalte gingen\n\nüber das normale geschäftliche Verhalten eines Geschäftsführers hinaus und\n\nerweckten besonderes Vertrauen. Gleichwohl habe der Beklagte insoweit nicht\n\nschuldhaft wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben, weil er im Frühjahr 1995\n\nnicht ohne weiteres mit der späteren Kreditlimitierung habe rechnen können\n\nund sein Konkursantrag anstelle einer Stützung der Gemeinschuldnerin durch\n\nKapitalnachschüsse aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt sei. Da\n\ndem Beklagten keine schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht vorzu-\n\nwerfen sei, hafte er dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263\n\nStGB.\n\nII. 1. Die durch das Berufungsurteil bestätigte Klageabweisung hat be-\n\nreits deshalb keinen Bestand, weil das Oberlandesgericht die rechtliche Trag-\n\nweite der von ihm als bewiesen erachteten - und daher für die Revisionsinstanz\n\nzu unterstellenden - zweimaligen Zusicherung des Beklagten hinsichtlich eines\n\nNachschusses von Geldern zur Begleichung der Forderungen des Klägers ge-\n\ngen die Gemeinschuldnerin bei Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage\n\nverkannt hat. Eine solche Zusage war nicht lediglich im Rahmen einer etwaigen\n\nHaftung aus culpa in contrahendo wegen Inanspruchnahme besonderen per-\n\nsönlichen Vertrauens bedeutsam, sondern weitergehend unter dem Blickwinkel\n\neiner - verschuldensunabhängigen - Garantiehaftung des Beklagten zu würdi-\n\ngen (§ 286 ZPO). Das selbständige Garantieversprechen ist als Vertrag eige-\n\nner Art im Sinne des § 305 BGB dadurch gekennzeichnet, daß sich der Garant\n\nverpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die\n\nGefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil\n\nvom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569, 2570 m.N.). Eine derarti-\n\nge Konstellation liegt jedenfalls nach dem vom Berufungsgericht festgestellten\n\nBeweisergebnis vor. Danach hat der Kläger dem Beklagten vorgeschlagen, die\n\nFuttermittellieferungen besser unmittelbar über das Herstellerunternehmen, die\n\nB. -Mühle, laufen zu lassen, weil dieses anders als der Kläger eine Warenkre-\n\nditversicherung hatte, so daß dann von Klägerseite lediglich die Fracht be-\n\nrechnet worden wäre. Darauf habe der Beklagte erwidert, das sei nicht nötig,\n\nder Kläger brauche sich keine Sorgen zu machen; falls etwas mit seinem, des\n\nBeklagten, Unternehmen passieren sollte, werde er Kapital nachschießen, so\n\ndaß der Kläger sein Geld auf jeden Fall bekomme. Aus der maßgeblichen Sicht\n\ndes Klägers als Erklärungsempfängers war eine solche Zusicherung des Be-\n\nklagten dahin zu verstehen, daß dieser in seiner Eigenschaft als Mitgesell-\n\nschafter der Gemeinschuldnerin die Gewähr für die Erfüllung sämtlicher Forde-\n\nrungen des Klägers aus den Futtermittellieferungen in der Weise übernommen\n\nhat, daß er bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuld-\n\nnerin die dafür benötigten Geldmittel nachschießen werde. Die stillschweigen-\n\nde Annahme dieses Garantieversprechens ist in der Weiterbelieferung der\n\nGemeinschuldnerin bis zum Konkurs zu sehen. Da das selbständige Garantie-\n\nversprechen die Übernahme der Verpflichtung zur Schadloshaltung für den Fall\n\ndes Nichteintritts des garantierten Erfolges umfaßt, bestimmt sich deren Um-\n\nfang nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts (§§ 249 ff. BGB); der\n\nGarantieschuldner hat somit im Falle der Gewährleistung den Gläubiger so zu\n\nstellen, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht ent-\n\nstanden wäre (BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999,\n\n1542, 1543 f. m.N.). Haftet aber der Beklagte aus einer solchermaßen über-\n\nnommenen Garantiezusage auf das positive Interesse, so ist es für den Um-\n\nfang der Ersatzpflicht gleichgültig, ob die Forderung unmittelbar aus den zu-\n\ngrundeliegenden Lieferungen oder - wie vorliegend teilweise - aus erfüllungs-\n\nhalber hingegebenen, nicht eingelösten Schecks abgeleitet wird.\n\n2. Im Hinblick auf den vorstehend aufgezeigten durchgreifenden\n\nRechtsfehler kann es dahinstehen, ob dem Berufungsgericht - wie die Revision\n\nrügt - weitere Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Erörterung anderer, we-\n\nniger weit reichender Anspruchsgrundlagen unterlaufen sind.\n\nIII. Eine die vorinstanzlichen Urteile ändernde, der Klage stattgebende\n\nEndentscheidung nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist dem Senat verwehrt, weil\n\n- wie der Beklagte mit einer Gegenrüge zu Recht geltend macht - das Beru-\n\nfungsgericht verfahrensfehlerhaft die tatsächlichen Voraussetzungen der Ga-\n\nrantiezusicherung des Beklagten in Abweichung von der Würdigung des Land-\n\ngerichts für bewiesen erachtet hat. Ohne erneute Vernehmung der Zeugen\n\ndurfte es deren protokollierte Aussagen nicht anders verstehen oder ihnen ein\n\nanderes Gewicht beimessen als die Richter der Vorinstanz (st. Rspr., vgl. BGH,\n\nUrteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 348/98, NJW 2000, 1199, 1200 m.w.N.);\n\ndas Berufungsgericht, das eingangs der Entscheidungsgründe seines Urteils\n\nzunächst \"in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen\n\nUrteils\" zustimmend Bezug nimmt, setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den\n\nvom Landgericht geäußerten Bedenken gegen die positive Feststellung einer\n\nentsprechenden Zusicherung im Hinblick auf angebliche Abweichungen zwi-\n\nschen den Angaben der Zeugen auseinander.\n\nIV. Die Sache ist daher nach § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen, damit es nach der gebotenen erneuten Vernehmung der\n\nmaßgeblichen Zeugen die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Sollte es\n\ndanach auf andere Anspruchsgrundlagen als die eines Garantieversprechens\n\nankommen, so verweist der Senat hinsichtlich der tatbestandlichen Vorausset-\n\nzungen einer Konkursverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.\n\n§§ 130 a Abs. 1, 177 a S. 1 HGB auf seine zur entsprechenden Rechtslage bei\n\nder GmbH ergangenen Urteile vom 6. Juni 1994 ( II ZR 292/91, BGHZ 126,\n\n181, 199 ff. - bzgl. Fortbestehensprognose und Verschulden einschließlich\n\nDarlegungs- und Beweislast) sowie vom 8. Januar 2001 ( II ZR 88/99,\n\nZIP 2001, 235, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - bzgl. Passivierung von\n\nForderungen aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen in der\n\nÜberschuldungsbilanz).\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_248-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-18/ii-zr-248-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_248-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_248-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-18/ii-zr-248-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_248-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:39.102408+00:00"}}