{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_245-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"II ZR 245/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 245/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. September 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly\n\nund die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Juli 1999 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschie-\nden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAn der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestatteten Be-\n\nklagten sind deren Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von 37.000,00 DM\n\nund die klagende KG mit einer Stammeinlage von 13.000,00 DM beteiligt. Die\nKlägerin, die sich als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und Risikokapital-\n\ngeberin betätigt und zu diesem Zweck Mittel von Anlegern beschafft, beteiligte\n\nsich am 16. August 1996 als atypisch stille Gesellschafterin mit einer weiteren\n\nEinlage i.H.v. 227.000,00 DM an der Beklagten. Die G. AG, die Komplementä-\n\nrin der Klägerin, informiert in regelmäßigen Abständen die Anleger über die\n\naktuelle Entwicklung der verschiedenen G.-Beteiligungsunternehmen durch\n\nden sog. \"G.-Einblick\". Dessen im Juli 1998 erschienene Ausgabe enthielt auch\n\nAusführungen über die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten. Mit ihnen\n\nwurde - wie das Landgericht festgestellt hat: zutreffend - berichtet, daß die Be-\n\nklagte entgegen den Plänen ein kryptographisches Datenverschlüsselungssy-\n\nstem nicht habe entwickeln können, daß die G. für die Weiterentwicklung keine\n\nGelder mehr zur Verfügung stelle und daß Konkursgefahr bestehe, sofern nicht\n\nandere institutionelle Anleger neue Mittel gewährten. Inhaltsgleiche Mitteilun-\n\ngen hat die G.-AG auch über das Internet verbreitet.\n\nIn der daraufhin von der Beklagten einberufenen Gesellschafterver-\n\nsammlung wurde gegen die Stimme der Klägerin - soweit für das Revisionsver-\n\nfahren noch von Interesse - die Einziehung ihres Geschäftsanteils beschlos-\nsen. U. a. hiergegen hat sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gewandt.\n\nDas Landgericht hat ihrem Begehren entsprochen. Das Berufungsgericht, des-\n\nsen Urteil keinen Tatbestand enthält, hat den Antrag auf Nichtigerklärung des\n\nEinziehungsbeschlusses abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der\n\nKlägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI. Das tatbestandslose Berufungsurteil ist keine Grundlage für eine revi-\nsionsrechtliche Prüfung der aufgeworfenen Rechtsfragen, weil auch die Ent-\n\nscheidungsgründe einer hinreichend sicheren Feststellung des Sach- und\n\nStreitstandes entbehren (BGHZ 73, 248, 250 ff.; Sen.Urt. v. 1. Februar 1999\n\n- II ZR 176/97, LM § 313 Abs. 2 ZPO Nr. 9; Sen.Urt. v. 20. September 1999\n\n- II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843, 1844).\n\nAnders als das Landgericht, welches den Einziehungsbeschluß für nich-\n\ntig erklärt hat, hat das Berufungsgericht die von der Gesellschafterversamm-\n\nlung beschlossene Maßnahme für rechtmäßig gehalten. Die tatsächlichen\n\nGrundlagen für diese abweichende Beurteilung lassen sich dem angefochte-\n\nnen Urteil jedoch nicht entnehmen.\n\nNach den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils waren die Mittei-\n\nlungen der Komplementärin der Klägerin in der Juli-Ausgabe des G.-Einblicks\n\nund im Internet inhaltlich zutreffend. Danach hatte die Beklagte das ihr von den\n\nEinlegern zur Verfügung gestellte Kapital bis Ende Juni 1998 nicht nur ver-\n\nbraucht, sondern bereits einen Verlust erwirtschaftet, ohne daß das mit diesen\nMitteln zu erstellende Softwareprogramm vorhanden gewesen wäre. Das Ver-\n\nhältnis zu den Banken war als \"äußerst angespannt\", die Zahlungsfähigkeit als\n\n\"noch in geringem Umfang\" bestehend qualifiziert worden; da seitens der Klä-\n\ngerin weitere Mittel nicht gewährt werden sollten, bestand Insolvenzgefahr, falls\n\nsich ein anderer Investor nicht finden lassen sollte. Ob und in welchem Umfang\n\ndas Berufungsgericht diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts für\n\nrichtig oder für unrichtig hält, ist seiner Entscheidung nicht zweifelsfrei zu ent-\n\nnehmen. Die Frage der Richtigkeit der in dem G.-Einblick und im Internet ver-\n\nbreiteten Mitteilungen der G.-AG an die Anleger ist aber ein wesentlicher Ge-\n\nsichtspunkt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung, ob die Klägerin\n\nweiter Mitglied der Beklagten bleiben kann.\n\nEbensowenig läßt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, ob - was\n\nin die Gesamtabwägung ebenfalls einbezogen werden müßte - der Mitgesell-\n\nschafter der Klägerin und Geschäftsführer der Beklagten vorab über die Mit-\nteilung an die Anleger informiert worden ist, der Veröffentlichung aber nicht\n\nentgegengetreten ist. Offen ist ferner, ob das Berufungsgericht berücksichtigt\n\nhat, daß die an die Anleger gerichtete Mitteilung sofort aus dem Internet ge-\n\nnommen worden ist, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten dies verlangt\n\nhat.\n\nSchließlich läßt sich aus dem Berufungsurteil nicht ersehen, auf welche\n\nTatsachen das Berufungsgericht seine Beurteilung stützt, das für die Unzumut-\n\nbarkeit der weiteren Mitgliedschaft der Klägerin in § 11 der Satzung der Be-\n\nklagten aufgestellte Kriterium sei erfüllt, daß \"durch das Verbleiben des Gesell-\n\nschafters der Bestand der Gesellschaft ernstlich gefährdet wäre\".\n\nII. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes\n\nhin:\n\n§ 11 der Satzung, auf die sich die Parteien und die Tatsachengerichte\n\ngestützt haben, enthält keine Befugnis zur Zwangseinziehung. Geregelt wird\n\ndort vielmehr allein die auf dem Beschlußwege herbeizuführende \"Ausschlie-\nßung von Gesellschaftern\". Nach § 11 Abs. 2 aaO wird dieser Beschluß der\n\nGesellschafterversammlung sogleich mit dem Zugang wirksam und eröffnet der\n\nGesellschaft hinsichtlich der Umsetzung dieser Entscheidung die Wahlmög-\n\nlichkeit, den betroffenen Gesellschafter zur Abtretung seines Geschäftsanteils\n\nzu zwingen oder von ihm zu verlangen, \"die Einziehung des Anteils zu dulden\".\n\nDas Berufungsgericht wird - ggfs. nach ergänzendem Sachvortrag der Partei-\n\nen - zu prüfen haben, ob der angefochtene Beschluß eine Ermächtigungs-\n\ngrundlage in der Satzung findet oder ob er etwa die Grundentscheidung (Aus-\n\nschließung der Klägerin) und ihre Umsetzung (Einziehung) miteinander hat\n\nverbinden sollen und ob dies den förmlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1\n\nund 2 GmbHG entsprach.\n\nIm Hinblick auf die in § 12 der Satzung niedergelegten eingehenden Re-\n\ngeln über die Ermittlung der im Falle einer Ausschließung nach § 11 aaO ge-\n\nschuldeten Abfindung wird sich u.U. die weitere Frage stellen, ob der ange-\n\nfochtene Einziehungsbeschluß wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG\n\nnichtig ist (BGHZ 9, 157, 173 f.; BGHZ 144, 365).\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nRiBGH Dr. Kurzwelly ist wegen\nUrlaubs an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nRöhricht\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_245-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-17/ii-zr-245-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_245-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_245-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-17/ii-zr-245-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_245-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:26.737974+00:00"}}