{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_228-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-07-09","aktenzeichen":"II ZR 228/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juli 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 133 C, 157 C, 305, 765 Es verletzt den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung, eine mit \"Bürgschaftsvereinbarung\" überschriebene Abrede ausschließlich nach dem Wortlaut auszulegen und ihre Wirksamkeit nach formalrechtlichen Kriterien zu verneinen, wenn nach dem Sinn des Vertrages anzunehmen ist, daß der eine Teil den anderen in jedem Fall von einer Inanspruchnahme durch dessen Gläubiger hat freistellen wollen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 228/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 133 C, 157 C, 305, 765\n\nEs verletzt den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung,\n\neine mit \"Bürgschaftsvereinbarung\" überschriebene Abrede ausschließlich\n\nnach dem Wortlaut auszulegen und ihre Wirksamkeit nach formalrechtlichen\n\nKriterien zu verneinen, wenn nach dem Sinn des Vertrages anzunehmen ist,\n\ndaß der eine Teil den anderen in jedem Fall von einer Inanspruchnahme durch\n\ndessen Gläubiger hat freistellen wollen.\n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99 - OLG Frankfurt\n\nLG Darmstadt\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-\n\nrin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n10. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger gründete als Alleingesellschafter im Januar 1993 die N.\n\nH. \n\nGmbH \n\n(N.H. \n\nGmbH), \n\nderen \n\nZweck \n\ndie \n\nAn-\n\nmietung und der Betrieb der im Eigentum des Beklagten stehenden Gaststätte\n\"H.\" war. Der von den Geschäftsführern - einer von ihnen ist der Sohn\n\ndes Klägers - gestellte Antrag auf Eintragung wurde Ende März 1994 von dem\n\nRegistergericht zurückgewiesen und in der Folgezeit nicht erneuert.\n\nDie Vor-GmbH mietete im März 1993 das Objekt von dem Beklagten an\n\nund nahm gleichzeitig bei einer Brauerei ein Darlehen in Höhe von 300.000\n\nDM auf, welches für den Umbau und die Renovierung der Gaststätte verwendet\n\nwerden sollte. In Höhe eines Teilbetrages von 150.000 DM übernahm der Klä-\n\nger gegenüber der Brauerei die Bürgschaft für dieses Darlehen und erhielt von\n\nder Darlehenssumme einen entsprechenden Betrag ausgehändigt. Im Septem-\n\nber 1993 leitete er diese 150.000 DM an den Beklagten weiter, und zwar auf\n\nVeranlassung der beiden Geschäftsführer der N.H. GmbH, die auf diese Weise\n\nForderungen des Beklagten für die Gestellung von Material und Arbeitskräften\n\nbei den Umbauarbeiten begleichen wollten. Vor der Zahlung ließ sich der Klä-\n\nger eine von dem Beklagten unterzeichnete, mit \"Bürgschaftsvereinbarung\"\n\nüberschriebene Erklärung aushändigen, in der zunächst über Gegenstand und\n\nInhalt der selbstschuldnerischen Bürgschaft des Klägers gegenüber der Braue-\nrei berichtet wird und in der es dann heißt:\n\n\"Dies vorausgeschickt übernehme ich ... (scil: Beklagter)\nHerrn ... (scil: Kläger) gegenüber eine selbstschuldnerische\nBürgschaft über 150.000 DM aus dem gleichen Rechts-\ngrund.\"\n\nDa die Vorgesellschaft ab Oktober 1993 die vereinbarten Raten gegen-\n\nüber der Brauerei schuldig blieb, kündigte diese daraufhin das Restdarlehen\n\nund nahm den Kläger mit Erfolg aus der von ihm übernommenen Bürgschaft in\n\nAnspruch.\n\nMit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten, gestützt auf die \"Bürg-\n\nschaftsvereinbarung\", 150.000 DM nebst Zinsen gefordert. Dieser hat sich u.a.\n\nmit der von ihm schon vorprozessual erklärten Aufrechnung mit Aufwendungs-\nersatz- und Schadenersatzansprüchen in die Klageforderung weit übersteigen-\n\nder Höhe verteidigt.\n\nDas Landgericht hat der Klage entsprochen, das Berufungsgericht hat\n\nsie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des\n\nerstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDessen zur Abweisung der Klage führende Auslegung der zwischen den\n\nParteien geschlossenen \"Bürgschaftsvereinbarung\" ist rechtsfehlerhaft, weil sie\n\nam Wortlaut dieser Urkunde haftend gegen den Grundsatz beiderseits interes-\n\nsengerechter Interpretation (Sen. Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000,\n\n1195; Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/98, WM 1998, 1883; Urt. v. 11. Mai 1995\n- VII ZR 116/94, WM 1995, 1545; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93,\n\nNJW 1994, 2228 f.) verstößt. Dabei kann der Senat, der mangels der Erforder-\n\nlichkeit weiterer tatrichterlicher Feststellungen die Abrede selbst auslegen\n\nkann, unentschieden lassen, ob sich der Alleingesellschafter einer das Eintra-\n\ngungsverfahren betreibenden, noch nicht gescheiterten Vor-GmbH wirksam für\n\ndie Verbindlichkeiten derselben verbürgen kann oder ob dies, wie das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, deswegen ausscheidet, weil in diesem Fall\n\nHauptschuldner und Bürge als identisch anzusehen sind (vgl. dazu BGHZ 134,\n\n333, 341). Eine sachgerechte, den von den Beteiligten verfolgten Zweck ihrer\n\nVereinbarung in den Blick nehmende Auslegung der Urkunde führt nämlich\n\ndazu, daß der Beklagte sich dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, 150.000\n\nDM der durch die Renovierungs- und Umgestaltungsarbeiten aufgewandten\n\nMittel dann zu tragen, wenn die Vor-GmbH als die Darlehensschuldnerin ihre\n\nRückzahlungsverpflichtung an die Brauerei nicht erfüllen kann und der Kläger\n\ndeswegen - sei es aufgrund der übernommenen Bürgschaft, sei es als Allein-\ngesellschafter der gescheiterten Vorgesellschaft - von der Darlehensgeberin in\n\nAnspruch genommen wird.\n\nLegt man das Verständnis der \"Bürgschaftsvereinbarung\" durch das Be-\n\nrufungsgericht zugrunde, ist nicht ersichtlich, warum sich der Beklagte dazu\n\nbereit gefunden hat, vor Überlassung des aus dem Brauereidarlehen stam-\n\nmenden Betrages von 150.000 DM durch den Kläger die genannte Erklärung\n\nzu unterzeichnen. Denn dann hätte er den genannten Betrag als Erstattung\n\nseiner Aufwendungen, die er durch Bereitstellung von Arbeitskräften und Mate-\n\nrial im Rahmen der Umbauarbeiten gemacht hat, von demjenigen erhalten, der\n\nzumindest wirtschaftlich Auftraggeber und Schuldner dieser Arbeiten war. Mit\n\nRecht hat deswegen das Landgericht aus der Übernahme dieser Bürgschaft\n\ngegenüber dem Kläger für den Fall von dessen Inanspruchnahme durch die\n\nDarlehensgeberin hergeleitet, daß der Beklagte in Höhe der genannten\n\n150.000 DM den Kläger von seiner - jedenfalls im Falle des Scheiterns der Vor-\n\nGmbH - ihm gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung befreien wollte.\n\nDieses Vorgehen war aus der Sicht des Beklagten nicht sinnlos. Denn\n\nmit einer Belastung aus der gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflich-\n\ntung mußte er allein dann rechnen, wenn die Darlehensnehmerin, die Vorge-\n\nsellschaft, ihren Verpflichtungen gegenüber der Brauerei nicht mehr nachkam.\n\nDas wiederum war dann zu erwarten, wenn das mit der Gründung der\n\nN.H. GmbH verfolgte Ziel unerreichbar wurde, weil sie schon im Gründungs-\n\nstadium scheiterte oder jedenfalls alsbald nach der Eintragung insolvent wurde,\n\nund damit auch der mit dem Beklagten geschlossene Mietvertrag sein Ende\n\nfand. Dann aber blieben dem Beklagten, der die Gaststätte nunmehr anderweit\n\nvermieten konnte, die Wertsteigerungen des Objekts, die durch Renovierung\n\nund Umbau entstanden waren, erhalten, ohne daß er der N.H. GmbH das Ob-\n\njekt für die vereinbarte Dauer zur Nutzung belassen mußte. Vor diesem Hinter-\n\ngrund ergibt die von dem Beklagten unter der irreführenden Überschrift \"Bürg-\n\nschaftsvereinbarung\" eingegangene Verpflichtung einen wirtschaftlichen Sinn.\n\nZugleich war sie geeignet, den Kläger geneigt zu machen, die von ihm aus\ndem Brauereidarlehen zur Absicherung seiner eigenen Bürgschaftsverpflich-\n\ntung einbehaltenen 150.000 DM an den Beklagten auszuzahlen, weil er an\n\nStelle dieses ggfs. zur Begleichung der Schuld gegenüber der Brauerei ein-\n\nsetzbaren Geldbetrages nunmehr einen Anspruch gegen den Beklagten erhielt,\n\nihn in der entsprechenden Höhe von Forderungen freizuhalten.\n\nDie Sache bedarf der Zurückverweisung an das Berufungsgericht, damit\n\ndieses die bisher von ihm folgerichtig nicht geprüfte Frage klären kann, ob der\n\nBeklagte wirksam die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Kläger als Al-\n\nleingesellschafter der gescheiterten N.H. GmbH erklärt hat, die den Betrag von\n\n150.000 DM übersteigen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_228-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-09/ii-zr-228-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_228-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_228-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-09/ii-zr-228-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_228-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:17:58.918024+00:00"}}