{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_225-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-11-12","aktenzeichen":"II ZR 225/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. November 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle §§ 76 Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 3 Satz 1, 243 Abs. 4 AktG a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesord- nungspunkten Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft den Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe. b) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen Vorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (künftig: 3 Mio. €) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitglied grundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann, nicht ausführen. c) Werden einem Aktionär Informationen vorenthalten, die für seine Mitwirkung an der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden seine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt. Es ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei werten- der Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis nachteilig auswirkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 225/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n12. November 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n§§ 76 Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 3 Satz 1, 243 Abs. 4 AktG\n\na) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesord-\n\nnungspunkten Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft den\n\nGesamtvorstand als Leitungsaufgabe.\n\nb) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen\n\nVorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (künftig:\n\n3 Mio. €) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitglied\n\ngrundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann,\n\nnicht ausführen.\n\nc) Werden einem Aktionär Informationen vorenthalten, die für seine Mitwirkung\n\nan der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden\n\nseine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt.\n\nEs ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei werten-\n\nder Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis nachteilig\n\nauswirkt.\n\nBGH, Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 23. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger, Aktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihrer Anfechtungs-\n\nklage gegen die Beschlüsse, die von der Hauptversammlung der Beklagten am\n\n28. November 1996 zu den Tagesordnungspunkten 5, 14 und 17 (Klägerin\n\nzu 1) bzw. 5, 12-14 und 17-19 (Kläger zu 2) gefaßt worden sind und zu denen\n\nVorstand und Aufsichtsrat Beschlußvorschläge unterbreitet hatten. Die Kläger\n\nsind der Meinung, die Unterbreitung der Beschlußvorschläge sei gesetzeswid-\n\nrig erfolgt, weil der Vorstand in dem maßgebenden Zeitpunkt nicht entspre-\n\nchend der Regelung in der Satzung besetzt gewesen sei. Insoweit steht un-\n\nstreitig fest, daß nach § 8 Abs. 1 der bis zum 6. Juni 1997 gültigen Satzung der\n\nBeklagten der Vorstand aus zwei Mitgliedern bestehen mußte, in der Zeit vom\n\n1. Oktober bis zum 28. November 1996 jedoch nur ein Vorstandsamt besetzt\n\nwar, weil das zweite Vorstandsmitglied zum 30. September 1996 aus dem Vor-\n\nstand ausgeschieden war. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht darüber,\n\nob nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. die Unterbreitung der\n\nBeschlußvorschläge für den Vorstand durch das alleinige Vorstandsmitglied\n\nDr. B. vorgenommen werden durfte. Die Beklagte hält die Durchführung der\n\nMaßnahmen durch das Vorstandsmitglied Dr. B. für ausreichend. Sie ist dar-\n\nüber hinaus der Ansicht, auf die Entscheidung dieser Streitfrage komme es\n\nnicht an, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und beim zweigliedrigen Vor-\n\nstand nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Aufgaben durch das\n\nverbliebene ausgeführt werden könnten. Insoweit steht unstreitig fest, daß über\n\ndas Vermögen der Beklagten am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungs-\n\nverfahren eröffnet worden ist. Dieses Verfahren ist aufgrund eines Vergleichs\n\neingestellt worden. Die weitere Abwicklung ist dem Gesamtvollstreckungsver-\n\nwalter als Sonderverwalter übertragen worden. Die Beklagte trägt weiter vor,\n\nHerr Dr. B. habe die Beschlußvorschläge Ende August/Anfang September mit\n\nHerrn H. abgestimmt. Selbst wenn man von einer ordnungswidrigen Beschluß-\n\nvorlage ausgehe, habe sich dieser Mangel auf das Ergebnis der Beschlüsse\n\nnicht ausgewirkt.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ih-\n\nrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist\n\nzu Recht davon ausgegangen, daß die verantwortliche Bearbeitung und Unter-\n\nbreitung der Beschlußvorschläge zu den hier in Betracht kommenden Tages-\n\nordnungspunkten sowohl gesetz- als auch satzungswidrig waren und daß die\n\nBeschlußfassung der Hauptversammlung auf diesem Fehler beruht.\n\n1. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG hat der Vorstand in der Bekanntma-\n\nchung der Tagesordnung zu jedem Tagesordnungspunkt Vorschläge zur Be-\n\nschlußfassung zu machen. Diese Pflicht trifft den Gesamtvorstand. Wie das\n\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt dieser gesetzlich angeord-\n\nneten Maßnahme wegen ihres Informationscharakters für die Aktionäre eine\n\nbesondere Bedeutung zu. Sie ist daher zu den Leitungsaufgaben i.S. des § 76\n\nAbs. 1 AktG zu zählen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz 4. Aufl. § 76 Rdn. 8; Kölner\n\nKommentar/Mertens, Aktiengesetz 2. Aufl. § 77 Rdn. 19; Hefermehl in Geßler/\n\nHefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz § 77 Rdn. 22;\n\nSchiessl, ZGR 1992, 64, 67). Zutreffend weist das Berufungsgericht auch auf\n\nden Zusammenhang der nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG angeordneten Maß-\n\nnahme mit der Pflicht zur Einberufung der Hauptversammlung hin, die nach\n\n§ 121 Abs. 2 AktG ebenfalls den Gesamtvorstand trifft und daher als Leitungs-\n\naufgabe anzusehen ist.\n\nDiese Charakterisierung als Leitungsaufgabe läßt zwar eine Übertra-\n\ngung dieser Aufgaben auf ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht zu. Daraus\n\nkann aber - anders als das Berufungsgericht meint - nicht ohne weiteres ge-\n\nschlossen werden, daß ein Vorstand, der nicht nach der in der Satzung getrof-\n\nfenen Regelung besetzt ist, eine solche Handlung nicht beschließen und aus-\n\nführen darf. Vielmehr geht es in einem solchen Falle um die - im Schrifttum im\n\neinzelnen umstrittene - Frage, ob der Vorstand als Gesamtorgan infolge der\n\nunvorschriftsmäßigen Besetzung handlungsunfähig wird oder ob die dem Ge-\n\nsamtvorstand obliegenden nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragba-\n\nren Aufgaben trotz vorschriftswidriger Besetzung durchgeführt werden dürfen.\n\nDer Senat verneint das (so auch Hefermehl in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff\n\naaO § 76 Rdn. 30; Meyer-Landrut in Großkommentar zum Aktiengesetz,\n\n3. Aufl. § 76 Anm. 5; für die Vorschläge zur Beschlußfassung als innergesell-\n\nschaftliche Verfahrensmaßnahmen mit rechtsgeschäftlichem Charakter auch\n\nHüffer aaO § 124 Rdn. 12 i.V. mit § 76 Rdn. 23; abweichend Kölner Kommen-\n\ntar/Mertens aaO § 76 Rdn. 97; Priester, FS Kropff 1997, S. 592, 596 ff., 602 ff.;\n\noffensichtlich auch Wiesner in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts,\n\nBd. 4 Aktiengesetz 2. Aufl. § 19 Rdn. 31). Diese Folge ergibt sich aus der\n\nzwingenden Regelung des Gesetzes. § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG schreibt unab-\n\ndingbar vor, daß bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als\n\n3 Mio. DM der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat. Et-\n\nwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung bestimmt, daß er nur aus einer\n\nPerson besteht. Daraus folgt ebenfalls zwingend, daß bei Ausscheiden eines\n\nVorstandsmitglieds das verbleibende Mitglied Aufgaben, die nur von dem Ge-\n\nsamtvorstand wahrgenommen werden dürfen, nicht ausführen darf. Der im\n\nSchrifttum vertretenen Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß dem\n\nGesamtvorstand zugewiesene gesetzliche Aufgaben ein Handeln der erforder-\n\nlichen, nicht aber \n\ntatsächlich amtierenden Mitglieder voraussetze (vgl.\n\nKK/Mertens aaO § 76 Rdn. 97), vermag der Senat mit Rücksicht auf die dar-\n\ngelegte zwingende gesetzliche Regelung nicht zu folgen. Das Gesetz trifft auch\n\nfür den Fall einer Handlungsunfähigkeit des Vorstandes Vorsorge: Den Auf-\n\nsichtsrat trifft in einem derartigen Falle die Pflicht, nach § 84 Abs. 1 AktG bald-\n\nmöglich ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Ist er nicht in der Lage, die-\n\nser Verpflichtung mit der erforderlichen Schnelligkeit nachzukommen, eröffnet\n\ndas Gesetz (§ 85 AktG) jedem, der daran ein schutzwürdiges Interesse hat, die\n\nMöglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines\n\nVorstandsmitgliedes durch das Gericht zu stellen. Es kann davon ausgegangen\n\nwerden, daß diese Vorsorge des Gesetzes in der Regel ausreicht, durch recht-\n\nzeitige Bestellung eines Vorstandsmitgliedes Schaden von der Gesellschaft\n\nabzuwenden.\n\nDanach entsprachen die Beschlußvorschläge, soweit für sie der Vor-\n\nstand der Beklagten verantwortlich zeichnet, nicht den gesetzlichen Vorausset-\n\nzungen. Denn in der maßgebenden Zeit, in der die Beschlußvorschläge mit der\n\nEinladung zur Hauptversammlung den Aktionären unterbreitet wurden (Oktober\n\n1996), war der Vorstand der Beklagten nur mit einem Mitglied, Dr. B., besetzt.\n\n2. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, aus welchen\n\nGründen der Behauptung der Beklagten, Dr. B. und das ausgeschiedene Vor-\n\nstandsmitglied H. hätten sich Ende August/Anfang September 1996 über die\n\nEinzelheiten zu den Beschlußvorschlägen geeinigt, nicht gefolgt werden kann.\n\nDie dagegen von der Revision erhobene pauschale Rüge läßt eine Auseinan-\n\ndersetzung mit der sorgfältigen tatsächlichen Würdigung des Berufungsge-\n\nrichts vermissen. Soweit sie von einem davon abweichenden Sachverhalt aus-\n\ngeht, ersetzt sie die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine\n\neigene. Das ist revisionsrechtlich nicht zulässig.\n\n3. Die Revision vertritt ferner die Ansicht, das Handeln durch ein Vor-\n\nstandsmitglied widerspreche der Gesetzmäßigkeit der Beschlußvorschläge\n\ndeswegen nicht, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und die in § 76 Abs. 2\n\nSatz 2 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung\n\ndann nicht anwendbar sei, wenn die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren i.S.\n\ndes § 265 Abs. 1 AktG tätig würden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg ha-\n\nben. Die Vorschriften über die Abwicklung (§§ 264 ff. AktG) sind auf die im vor-\n\nliegenden Falle maßgebende Tätigkeit des Vorstandes - Unterbreitung der Be-\n\nschlußvorschläge im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung vom\n\n28. November 1996 - nicht anwendbar. Zwar ist die Beklagte nach § 262 Abs. 1\n\nNr. 3 AktG durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgelöst\n\nworden. Dadurch wurde jedoch keine Abwicklung der Beklagten nach den Vor-\n\nschriften des Aktiengesetzes ausgelöst (§ 264 Abs. 1 AktG). Diese war viel-\n\nmehr nach der Gesamtvollstreckungsordnung durch den Gesamtvollstrek-\n\nkungsverwalter vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 GesO). Die Stellung des Vorstandes\n\nals Organ der Gesellschaft blieb unabhängig davon erhalten; lediglich sein\n\nAufgabenbereich wurde beschränkt. Zu den dem Vorstand verbleibenden\n\nRechten und Pflichten gehört in einem solchen Falle die Wahrnehmung der\n\nverfahrensmäßigen \n\nRechte \n\nder \n\nAktiengesellschaft \n\n(vgl.\n\nMünchKommAktG/Hüffer, § 264 Rdn. 65; Hüffer aaO § 264 Rdn. 10). Dazu ist\n\ndie Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Bekanntgabe der\n\nTagesordnung mit der Unterbreitung der Beschlußvorschläge zu rechnen\n\n(MünchKommAktG/Hüffer aaO § 264 Rdn. 70; abweichend KK/Kraft Vorbem.\n\n§ 262 Rdn. 12). Daran hat sich durch die Einstellung des Vollstreckungsverfah-\n\nrens, die aufgrund eines Vergleichsabschlusses im Sinne des § 16 GesO er-\n\nfolgt ist, nichts geändert. Denn die Vergleichsabwicklung hat das zuständige\n\nVollstreckungsgericht dem bisherigen Gesamtvollstreckungsverwalter als Son-\n\nderverwalter übertragen (vgl. zur Bestellung eines Sonderverwalters Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 21 Rdn. 104; Kuhn/Uhlenbruck, Kon-\n\nkursordnung 11. Aufl. § 78 Rdn. 9; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze\n\n17. Aufl. § 78 KO Anm. 2). Die Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Be-\n\nklagten oblag weiterhin ihrem Vorstand als Leitungsorgan. Dieser Pflicht ist der\n\nVorstand der Beklagten mit der Einberufung der Hauptversammlung auf den\n\n28. November 1996 und der Vorlage der zugehörigen Beschlußvorschläge\n\nnachgekommen. Das folgt insbesondere daraus, daß er der Hauptversamm-\n\nlung unter TOP 14 den Vorschlag unterbreitet hat, die Gesellschaft fortzuset-\n\nzen.\n\n4. Die Revision rügt schließlich noch, daß die angefochtenen Hauptve r-\n\nsammlungsbeschlüsse nicht auf der - unterstellten - Verletzung des § 124\n\nAbs. 3 AktG beruhten. Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben.\n\nNach der Rechtsprechung des Senates zum Auskunftsanspruch (§ 131\n\nAktG) beruht ein Beschluß der Hauptversammlung dann auf einer unrechtmä-\n\nßigen Auskunftsverweigerung des Vorstandes und ist damit fehlerhaft, wenn\n\nein vernünftig urteilender Aktionär bei Kenntnis der Umstände, die Gegenstand\n\nseines Auskunftsbegehrens waren, anders abgestimmt hätte, als ohne die Er-\n\nlangung dieser Kenntnis abgestimmt worden ist. Für die Beurteilung von Um-\n\nfang und Inhalt der Auskunft kann der Kenntnisstand des Mehrheitsaktionärs\n\nnicht außer Betracht gelassen werden (BGHZ 36, 121, 140; 119, 1, 19; 122,\n\n211, 239). Diese Rechtsprechung ist auf die Fälle offensichtlich gesetzwidriger\n\nVorstandsberichte ausgedehnt worden (BGHZ 103, 184, 186; 107, 296, 307).\n\nIm Rahmen dieser Rechtsprechung zu den Vorstandsberichten hat sich ge-\n\nzeigt, daß die vom Senat bei der unberechtigten Verweigerung von Auskunfts-\n\nrechten zugrunde gelegten Kausalitätserwägungen einen hinreichenden\n\nSchutz der Aktionäre nicht zu gewährleisten vermögen. Um diesem Schutzbe-\n\ndürfnis der Aktionäre gerecht zu werden, hat er im Fall der Vorlage eines den\n\ngesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmel-\n\nzungsberichtes ausgesprochen, ein objektiv urteilender Aktionär werde unter\n\ndiesen Umständen zu dem Ergebnis gelangen, daß es die Bedeutung, welche\n\ndie in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung\n\ndes Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesell-\n\nschaftsanteile für die Minderaktionäre habe, grundsätzlich nicht rechtfertige,\n\nihnen diese Informationen vorzuenthalten (BGHZ 107, 296, 307; BGH, Urt. v.\n\n18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; BGH, Urt. v. 29. Okto-\n\nber 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1562). Bei unberechtigter Verweige-\n\nrung von Auskünften, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für\n\ndie Meinungsbildung der Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung erfor-\n\nderlich sind, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. In beiden Fällen wird\n\ngleichermaßen durch die Vorenthaltung von Informationen, die für die Mitwir-\n\nkung der Aktionäre an der Beschlußfassung wesentlich sind, in grundlegender\n\nWeise gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs verstoßen.\n\nÄhnlich wie bei unberechtigten Informationsverweigerungen ist die Sachlage im\n\nvorliegenden Fall: Es läßt sich kaum beurteilen, ob ein vernünftig urteilender\n\nAktionär seine Entscheidung, die er auf der Grundlage des von dem nicht ord-\n\nnungsgemäß besetzten Vorstand unterbreiteten Beschlußvorschlages getroffen\n\nhat, auch dann getroffen hätte, wenn der Beschlußvorschlag von einem nach\n\nGesetz und Satzung ordnungsgemäß besetzten Vorstand gemacht worden wä-\n\nre. Entscheidend kann in einem solchen Falle nur sein, ob es - bei wertender\n\nBetrachtungsweise - möglich oder ausgeschlossen ist, daß sich der Verfah-\n\nrensfehler auf das Beschlußergebnis ausgewirkt hat \n\n(vgl. Hüffer \n\nin\n\nMünchKommAktG aaO § 243 Rdn. 30, 32 ff.; Karsten Schmidt in Großkom-\n\nmentar zum Aktiengesetz aaO § 243 Rdn. 24 f., 31 ff.). Diese Frage der Rele-\n\nvanz des Verfahrensfehlers für das Beschlußergebnis läßt sich im vorliegenden\n\nFalle aus dem Gesetz beantworten. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG dürfen\n\nüber Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt ge-\n\nmacht \n\nworden \n\nsind,\n\nkeine Beschlüsse gefaßt werden. Dieser Regelung liegt die gesetzliche Wer-\n\ntung zugrunde, daß Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktio-\n\nnärs grundsätzlich von Bedeutung sind. Davon wird auch ein Verstoß gegen\n\ndie Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG erfaßt.\n\nDer Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen.\n\nRöhricht Henze Goette\n\n Kurzwelly Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_225-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-12/ii-zr-225-99","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_225-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_225-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-12/ii-zr-225-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_225-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:22.579371+00:00"}}