{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_222-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-12-17","aktenzeichen":"II ZR 222/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 222/99 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2001 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly \n\nund die Richterin Münke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des \n\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n18. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndas Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Versorgungszusa-\n\nge zu Gunsten des Beklagten zu 1 über die Leistungen der be-\n\ntrieblichen Altersversorgung vom 13. Juli 1989 von der Klägerin \n\nmit Schreiben vom 22. April 1996 wirksam widerrufen wurde. In-\n\nsoweit wird die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisen-\n\nde Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die au-\n\nßergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten In-\n\nstanz haben zu 80 % die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuld-\n\nner, zu 20 % die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat ferner 20 % \n\nder außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 der ersten und \n\nzweiten Instanz zu tragen, während die in diesen beiden Instan-\n\nzen im übrigen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Be-\n\nklagten diesen selbst zur Last fallen. \n\nDie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu \n\n53 %, 12 % tragen die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuldner \n\nund zu weiteren 35 % die Beklagten zu 1 - 3 und 6 ebenfalls als \n\nGesamtschuldner. Von den außergerichtlichen Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens - soweit über sie nicht zu Lasten der Beklagten \n\nzu 2, 3 und 6 bereits durch den Beschluß des Senats vom \n\n12. Februar 2001 entschieden worden ist - tragen: Die Klägerin \n\njeweils 47 % ihrer eigenen und derjenigen des Beklagten zu 1, \n\nder Beklagte zu 1 53 % seiner eigenen, die Beklagten zu 1 - 6 \n\nals Gesamtschuldner 53 % derjenigen der Klägerin, während die \n\nBeklagten zu 4 und zu 5 ihre außergerichtlichen Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens selbst zu tragen haben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) stand bis Ende 1990 in den \n\nDiensten der V. GmbH. Mit ihr schloß er am 13. Juli 1989 einen als \n\n\"Versorgungszusage\" bezeichneten Alters- und Hinterbliebenenversorgungs-\n\nvertrag. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 hat die Klägerin, ein Tochterunterneh-\n\nmen des schwedischen LKW-Herstellers V. T. C. , den Vertrieb der \n\nV. Nutzfahrzeuge in Deutschland übernommen. Der Beklagte war ihr Ge-\n\nschäftsführer. Ihm gegenüber übernahm unter dem 25. März 1991 die Klägerin \n\ndie von der früheren Arbeitgeberin des Beklagten erteilte \"Versorgungszusage\" \n\nals \"vertraglich unverfallbar\". \n\nDer Beklagte hatte als Geschäftsführer der Klägerin u.a. für die Errich-\n\ntung eines neuen Verwaltungsgebäudes der Klägerin zu sorgen und hat - ge-\n\nmeinschaftlich mit dem früheren Beklagten zu 2 und Herrn R. , dem Erblasser \n\nder Beklagten zu 3 und zu 6, handelnd - einen überteuerten Auftrag für die Pla-\n\nnung und die Errichtung des Gebäudes an den früheren Beklagten zu 4 und die \n\nBeklagte zu 5 erteilt. Der Beklagte und seine beiden Mittäter haben im Zusam-\n\nmenhang mit der Erteilung dieses Auftrages von den Beklagten zu 4 und zu 5 \n\ninsgesamt 1.987.715,28 DM als \"Provisionen\" erhalten. Es war geplant, alle \n\nV. Nutzfahrzeughändler in Deutschland dazu zu veranlassen, die Neugestal-\n\ntung ihrer Einrichtungen, die einem einheitlichen Muster folgen sollte, den frühe-\n\nren Beklagten zu 4 und zu 5 zu übertragen. Hierzu ist es indessen nur in dem \n\nFall des Händlers K. gekommen. Einer von ihr gegebenen Zusage folgend hat \n\ndie Klägerin das Firmengebäude dieses zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen \n\nHändlers zum Preis von 6,75 Mio. DM kaufen und die dort entstandenen Archi-\n\ntektenkosten von 120.000,00 DM übernehmen müssen. \n\nSie hat den Beklagten nicht nur auf Ersatz des ihr durch die \"Provisions-\n\nzahlung\" entstandenen Schadens in Anspruch genommen, sondern mit Schrei-\n\nben vom 22. April 1996 auch die ihm erteilte Versorgungszusage widerrufen. \n\nDaß dieser \"Widerruf\" rechtswirksam ist, ist - neben dem Schadenersatzverlan-\n\ngen - Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht hat in \n\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils alle Beklagten zur Leistung von \n\nSchadenersatz verurteilt und zu Lasten des Beklagten die angetragene Fest-\n\nstellung getroffen. Durch Nichtannahme der Revisionen bzw. Revisionsrück-\n\nnahme nach Verweigerung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe ist das Beru-\n\nfungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz rechtskräftig ge-\n\nworden. Angenommen hat der Senat allein das Rechtsmittel des Beklagten, \n\nsoweit er sich gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils wendet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nIm Umfang der Annahme ist die Revision begründet und führt zur Abwei-\n\nsung des Feststellungsantrags. Der von der Klägerin ausgesprochene \"Wider-\n\nruf\" der Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine Rechtswir-\n\nkungen. \n\nDas Berufungsgericht hat - revisionsrechtlich einwandfrei und auch von \n\nder Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt - aus der Erklärung der Kläge-\n\nrin, sie übernehme die dem Beklagten früher erteilte Versorgungszusage als \n\n\"vertraglich unverfallbar\", hergeleitet, sie wolle den Beklagten versorgungs-\n\nrechtlich so behandeln, als fänden die zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 \n\nBetrAVG) Vorschriften des BetrAVG auf diese Versorgungszusage Anwendung. \n\nEine solche aus freien Stücken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmte Person \n\nfür die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewährte Besserstellung \n\neines Versorgungsberechtigten, der - wie der Beklagte - die gesetzlichen Vo-\n\nraussetzungen für einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nicht erfüllt, ist, \n\nwie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres zulässig \n\n(Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 \n\n- II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452). Da sich die Klägerin freiwillig der Geltung des \n\nBetrAVG zugunsten des Beklagten unterworfen und damit jedenfalls auch zum \n\nAusdruck gebracht hat, daß sie seine - zuvor gegenüber ihrer Schwestergesell-\n\nschaft bewiesene - Betriebstreue honorieren wolle, genoß er von Anfang an den \n\nSchutz von dessen Regeln, ohne daß die Klägerin hernach damit gehört wer-\n\nden könnte, der Beklagte habe nur kurze Zeit in ihren Diensten gestanden, sei \n\ndeswegen nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Eintritt der gesetzlichen \n\nUnverfallbarkeitsvoraussetzungen und müsse dies deswegen bei der Durchset-\n\nzung seines Versorgungsanspruchs gegen sich gelten lassen. Nicht durchdrin-\n\ngen kann die Klägerin aus dem gleichen Grund mit ihrem Einwand, der Beklag-\n\nte habe den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschlichen; wie sie \n\nselbst geltend gemacht hat, liegt das pflichtwidrige, zur Entlassung des Beklag-\n\nten und zu seiner Verurteilung zur Schadenersatzleistung führende Verhalten \n\nmehr als zwei Jahre nach der Berufung des Beklagten in das Geschäftsführer-\n\namt und nach der Übernahme des von der Schwestergesellschaft erteilten Ver-\n\nsorgungsversprechens als \"vertraglich unverfallbar\". \n\nIst danach aber das dem Beklagten erteilte Versorgungsversprechen \n\nhinsichtlich der Unverfallbarkeitsfolgen genauso zu behandeln, als seien die \n\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit bereits erfüllt gewesen, \n\nkann sich die Klägerin im vorliegenden Fall aus den eingegangenen Bindungen \n\nnicht unter Hinweis auf den Rechtsmißbrauchseinwand lösen. \n\nNach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nur \n\ndann dem durchgreifenden Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der \n\nPensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich \n\ndie in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder \n\nzumindest erheblich entwertet herausstellt (Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 \n\n- II ZR 152/98, ZIP 2000, 380; Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, \n\n1452). Diese mit der Judikatur des Bundesarbeitsgerichts übereinstimmende \n\nRechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht auf \n\nder Erwägung, daß das Versorgungsversprechen Teil des von dem Dienstbe-\n\nrechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Kündi-\n\ngung des Dienstverhältnisses die Vergütungspflicht des Dienstherrn nicht rück-\n\nwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagende durch \n\neine entsprechende Erklärung nicht von der Verpflichtung befreien, im Versor-\n\ngungsfall diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vergütung zu leis-\n\nten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, daß das Dienstverhältnis fristlos be-\n\nendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn das \n\npflichtwidrige Verhalten des Dienstverpflichteten sich als eine besonders grobe \n\nVerletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaft \n\nden Rechtsmißbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigten \n\nRechtsprechung des Senats nicht aus, daß ein wichtiger Grund für die sofortige \n\nBeendigung des Anstellungsverhältnisses besteht oder daß das Leitungsorgan \n\ngegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat; vielmehr hat der Senat die \n\nentsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der Versorgungs-\n\nberechtigte den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende Lage ge-\n\nbracht hat, weil jedenfalls dann die Grenze überschritten ist, bis zu der auch der \n\npflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen, rechtsmiß-\n\nbräuchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann. Diese \n\nengen Voraussetzungen liegen, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, hier \n\noffensichtlich nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzgefährdung der ver-\n\nsorgungspflichtigen Gesellschaft sich der Versorgungsberechtigte im Einzelfall \n\nwegen der besonderen Umstände seines Verhaltens und der extremen Höhe \n\ndes von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur Existenzgefährdung führenden \n\nSchadens ausnahmsweise den Rechtsmißbrauchseinwand entgegenhalten las-\n\nsen muß, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche außerordentlichen Ver-\n\nhältnisse, die einer Durchsetzung des Versorgungsversprechens ausnahms-\n\nweise entgegenstehen können, weder vorgetragen noch festgestellt sind. \n\nRöhricht \n\nHenze \n\n Goette \n\nKurzwelly \n\nFrau RinBGH Münke ist wegen \nErkrankung an der Unterschrift \ngehindert. \n\nRöhricht","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_222-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-222-99","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_222-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_222-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-17/ii-zr-222-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_222-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:48.258511+00:00"}}