{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_212-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-06-18","aktenzeichen":"II ZR 212/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Juni 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AktG §§ 16 Abs. 4, 312 Abs. 1; HGB § 307 Abs. 2 a) Der Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Aktiengesell- schaft ist und Beteiligungen von 9 % bzw. 15 % an deren Tochtergesell- schaften hält, in denen er zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, wird nicht über die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. b) Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft des Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu be- gründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 212/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ\n\n:\n\nja\n\nja\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2001\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nAktG §§ 16 Abs. 4, 312 Abs. 1; HGB § 307 Abs. 2\n\na) Der Mehrheitsaktionär, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Aktiengesell-\n\nschaft ist und Beteiligungen von 9 % bzw. 15 % an deren Tochtergesell-\n\nschaften hält, in denen er zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, wird\n\nnicht über die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG Unternehmen im\n\nSinne der §§ 15 ff. AktG.\n\nb) Die Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft des\n\nNormadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu be-\n\ngründen.\n\nBGH, Urt. v. 18. Juni 2001 - II ZR 212/99 - OLG Karlsruhe\n\n LG Heidelberg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-\n\nrin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 1999\n\naufgehoben und das Urteil des Landgerichts Heidelberg - Kammer\n\nfür Handelssachen I - vom 1. Dezember 1998 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine Schutzgemeinschaft von Kleinaktionären und Aktionä-\n\nrin der Beklagten, wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die zu den\n\nTagesordnungspunkten 3 und 4 in der Hauptversammlung vom 15. Juni 1998\n\nfür das Geschäftsjahr 1997 beschlossene Entlastung der Mitglieder von Vor-\n\nstand und Aufsichtsrat. Diese hätten es pflichtwidrig unterlassen, einen Abhän-\n\ngigkeitsbericht zu erstatten bzw. auf seine Erstattung hinzuwirken. Ferner fehle\n\nes an einer ordnungsgemäßen Konzernrechnungslegung. Dem liegt folgender\n\nSachverhalt zugrunde:\n\nDie Beklagte ist eine Holding, die an verschiedenen Gesellschaften\n\n- überwiegend mehrheitlich, u.a. an der M.-Vermögensverwaltung AG mit\n\n50,01 % und der M.-Service GmbH mit 50,4 % - beteiligt ist (Geschäftsbericht\n\nS. 54). Ihr Vorstandsvorsitzender L. hält an ihr eine Beteiligung von 53,2 %,\n\ndas Vorstandsmitglied Dr. T. eine solche von 12 %. Beide Vorstandsmitglieder\n\nund ihre Familienangehörigen sind u.a. an diesen Tochtergesellschaften betei-\n\nligt, der Vorstandsvorsitzende L. an der M.-Vermögensverwaltung AG mit 9 %\n\nund an der M.-Service GmbH mit 15 %. Dr. T. ist in diesen Gesellschaften Vor-\n\nstandsvorsitzender, Herr L. Vorsitzender des Aufsichtsrates. Die Klägerin ver-\n\ntritt die Ansicht, aus diesen Einzelheiten folge, daß Herrn L. Unternehmensei-\n\ngenschaft zukommen und die Beklagte von ihm abhängig sei.\n\nFerner rügt die Klägerin, die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ent-\n\nspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Nach dem Posten \"Jahresab-\n\nschluß\" sei lediglich ein Negativposten von 44.186,20 DM unter der Bezeich-\n\nnung \"Gewinnanteil für Kapitalkonsolidierung\" eingestellt. Das sei keine der\n\nVorschrift des § 307 Abs. 2 HGB entsprechende Umschreibung. Zudem han-\n\ndele es sich nicht um einen Gewinnanteil, sondern einen (saldierten) Ver-\n\nlustanteil. Schließlich lasse sich der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung\n\nbezüglich der M.-Lebensversicherung AG auch nicht der den anderen Gesell-\n\nschaftern zustehende Gewinn entnehmen.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben der Klage wegen Fehlens des\n\nAbhängigkeitsberichtes stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr\n\nKlagabweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abweisung der\n\nAnfechtungsklage.\n\nNach § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG billigt die Hauptversammlung mit der\n\nEntlastung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstan-\n\ndes und des Aufsichtsrates. Die im einzelnen umstrittene Frage, ob Entlastung\n\nauch einer Verwaltung erteilt werden darf, die u.a. gesetzwidrig gehandelt hat\n\n(so Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 120 Rdn. 38; Mülbert\n\nin Großkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 120 Rdn. 75 m.w.N.) oder ob ein unter derar-\n\ntigen Voraussetzungen gefaßter Entlastungsbeschluß anfechtbar \n\nist (so\n\nKK/Zöllner, § 120 Rdn. 47; Hüffer, AktG 4. Aufl. § 120 Rdn. 12; Semler in MHG\n\nBd. 4, 2. Aufl. § 34 Rdn. 32; Volhard in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für\n\ndie Hauptversammlung, II c 4), kann dahingestellt bleiben. Denn die Anfech-\n\ntungsklage ist im vorliegenden Falle bereits nach der strengeren Ansicht nicht\n\nbegründet, weil den Mitgliedern der Verwaltung der Beklagten ein gesetzwidri-\n\nges Verhalten, das Gewicht hat, nicht vorgeworfen werden kann.\n\n1. Der Vorstand der Beklagten war nicht verpflichtet, nach § 312 Abs. 1\n\nSatz 1 AktG einen Abhängigkeitsbericht zu erstatten. Demgemäß bestand für\n\nden Aufsichtsrat auch keine Veranlassung, auf die Erstattung eines solchen\n\nBerichtes hinzuwirken. Die Beklagte war von ihrem Mehrheitsaktionär und Vor-\n\nstandsvorsitzenden L. nicht abhängig nach § 17 Abs. 2 AktG, weil dieser nicht\n\nals Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats \n\n(BGHZ 69, 334, 346\n\n- VEBA/Gelsenberg; 135, 107, 113 - VW) ist ein Aktionär dann Unternehmen\n\nim konzernrechtlichen Sinne, wenn er neben der Beteiligung an der Aktienge-\n\nsellschaft anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art\n\nund Intensität die ernsthafte Sorge begründen, er könne wegen dieser Bindung\n\nseinen aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluß auf die Aktiengesellschaft zu\n\nderen Nachteil ausüben. Liegt die Interessenbindung in der Beteiligung an ei-\n\nner anderen Gesellschaft, ist diese Besorgnis dann gegeben, wenn seine Be-\n\nteiligung \"maßgeblich\" ist und somit die Möglichkeit besteht, daß er sich unter\n\nAusübung von Leitungsmacht auch in anderen Gesellschaften unternehme-\n\nrisch betätigt.\n\na) Der Mehrheitsaktionär der Beklagten ist zwar an zwei ihrer Tochter-\n\ngesellschaften mit 9 % (M.-Vermögensverwaltung AG) bzw. 15 % (M.-Service\n\nGmbH) beteiligt. Das sind jedoch keine maßgeblichen Beteiligungen. Eine\n\nmaßgebliche Beteiligung liegt nur dann vor, wenn der Aktionär mit den ihm\n\nrechtlich zu Gebote stehenden Mitteln (Stimmrechtsausübung in der Hauptver-\n\nsammlung) auf das Unternehmen bestimmend Einfluß nehmen kann. Das ist\n\nbei einer Mehrheitsbeteiligung der Fall, die hier jedoch nicht vorliegt.\n\nAllerdings kann auch eine unter 50 % liegende Beteiligung in Verbin-\n\ndung mit weiteren verläßlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art zu\n\nder Möglichkeit einer Einflußnahme führen, die dann bestimmend ist, wenn sie\n\nbeständig und umfassend ausgeübt werden kann und gesellschaftsrechtlich\n\nvermittelt ist. Das kann dann der Fall sein, wenn die Hauptversammlungen der\n\nAktiengesellschaft erfahrungsgemäß so besucht sind, daß die unter 50 % lie-\n\ngende Beteiligung des Großaktionärs regelmäßig ausreicht, um für einen län-\n\ngeren Zeitraum Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durchzusetzen (BGHZ 135,\n\n107, 114). Abgesehen davon, daß derartige Voraussetzungen von der Klägerin\n\nnicht dargelegt worden sind, verbietet sich ihre Annahme für die M.-\n\nVermögensverwaltung AG schon mit Rücksicht auf die geringe Höhe der Betei-\n\nligung des Herrn L. an dieser Aktiengesellschaft und, soweit man die M.-\n\nService GmbH in diese Überlegungen einbezieht, auch an dieser Gesellschaft.\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß Herr L. als Aufsichtsratsvorsitzender\n\nder M.-Vermögensverwaltung AG und der M.-Service GmbH angesichts der\n\ngeringen Höhe seiner Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit an diesen\n\nGesellschaften zu entfalten vermag.\n\nDenkbar ist ferner, daß er eine unternehmerische Tätigkeit durch Koor-\n\ndination des Abstimmungsverhaltens seiner an den Tochtergesellschaften be-\n\nteiligten Familienmitglieder entfaltet. Dazu enthält das Berufungsurteil jedoch\n\nkeine Feststellungen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Ge-\n\ngenrüge.\n\nb) Die Revisionserwiderung vertritt die Ansicht, die Mehrheitsbeteiligung\n\ndes Herrn L. an der Beklagten räume ihm als mittelbare Beteiligung an den\n\nbeiden Tochtergesellschaften zusammen mit den von ihm daran gehaltenen\n\nunmittelbaren Minderheitsbeteiligungen und seiner Vorstandseigenschaft in der\n\nBeklagten die Möglichkeit ein, persönlich - und nicht nur für die Beklagte - Ein-\n\nfluß auf die Tochtergesellschaften zu nehmen. Auf diese Weise könne er eine\n\neigenständige unternehmerische Tätigkeit in beiden Tochtergesellschaften\n\nentfalten, die zum Nachteil der Holding als einer mehrgliedrigen Gesellschaft\n\nmit Fremdbeteiligungen ausschlagen könne. Damit läßt sich jedoch eine Unter-\n\nnehmenseigenschaft des Herrn L. nicht begründen.\n\nDie Zurechnungsregelung des § 16 Abs. 4 AktG setzt die Eigenschaft\n\ndes Normadressaten als Unternehmen voraus, vermag sie jedoch nicht zu be-\n\ngründen. Das folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut aller in einem sy-\n\nstematischen Regelungszusammenhang stehender Absätze dieser Vorschrift,\n\nsondern auch aus ihrem Zweck, die Mehrheitsbeteiligung eines Unternehmens\n\nan einem anderen Unternehmen als eigenständige Unternehmensverbindung\n\nzu definieren und darauf den Vermutungstatbestand der Abhängigkeit im Sinne\n\ndes § 17 Abs. 2 AktG zu gründen (vgl. dazu Hüffer, AktG 4. Aufl. § 16 Rdn. 1).\n\nDas führt zwar dazu, daß der nicht unternehmerisch tätige Mehrheitsak-\n\ntionär einer Holding wie der Beklagten, der zudem noch ihr Vorstandsvorsit-\n\nzender ist, das Verhalten der Tochtergesellschaften allein zu beeinflussen\n\nvermag. Das kann für die Holding Gefahren mit sich bringen. Denn deren Inter-\n\nessen stimmen nicht notwendigerweise mit denen der Tochtergesellschaften\n\nüberein, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt. Somit ist es jeden-\n\nfalls denkbar, daß die Interessen der Beklagten als einer Mehrheitsholding ge-\n\ngenüber denjenigen der Tochtergesellschaften vernachlässigt werden. Den-\n\nnoch besteht zu dem Fall, daß der Großaktionär auf die andere Gesellschaft\n\nunmittelbar aufgrund einer eigenen maßgeblichen Beteiligung bestimmenden\n\nEinfluß nehmen kann, ein wesentlicher Unterschied. Der Einfluß, den der\n\nGroßaktionär in der anderen Gesellschaft zu Lasten der Aktiengesellschaft\n\nausübt, ist der Kontrolle ihrer Minderheitsaktionäre entzogen. Insoweit bedarf\n\nes eines weitergehenden Schutzes der Minderheitsaktionäre, der durch die\n\nVerpflichtung zur Erstattung eines Abhängigkeitsberichts und der durch ihn\n\neröffneten Möglichkeit gewährleistet wird, eine Sonderprüfung zu erzwingen\n\n(§§ 312 Abs. 1, 315 AktG). Bei der mittelbaren Mehrheitsbeteiligung bedarf es\n\neines solchen besonderen Schutzes nicht: Der Einfluß kann nur namens der\n\nObergesellschaft - hier der Beklagten - ausgeübt werden. Insoweit sind die Ak-\n\ntionäre durch Rechte geschützt, die sich in § 117 Abs. 2, § 243 Abs. 2 AktG,\n\nder Treupflicht des Mehrheits- gegenüber den Minderheitsaktionären mit der\n\nbei ihrer Verletzung gegebenen Anfechtungsmöglichkeit nach § 243 Abs. 1\n\nAktG sowie weiteren Schadensersatzansprüchen manifestieren. Nähme z.B.\n\nHerr L. als Vorstandsmitglied die Interessen der Beklagten nicht ordnungsge-\n\nmäß wahr, würde er sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig machen (§ 93\n\nAbs. 2 AktG). Darüber hinaus bestünde gegenüber den Aktionären eine Scha-\n\ndensersatzpflicht nach § 117 Abs. 2 AktG bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-\n\ndung mit §§ 266 StGB und 400 Abs. 1 insbesondere Nr. 1 AktG. Würde er sei-\n\nnen Einfluß als Aktionär in der Hauptversammlung ausüben, käme als Korrektiv\n\ndie Anfechtungsmöglichkeit nach § 243 Abs. 1 und 2 AktG in Betracht. Der In-\n\nteressenkonflikt ist also derart gestaltet, daß er mit den innerhalb der Gesell-\n\nschaft bestehenden Schutzinstrumenten bewältigt werden kann. Eines weiter-\n\ngehenden Schutzes bedarf es somit nicht.\n\n2. Die Revisionserwiderung hat im Wege der Gegenrüge ausgeführt, die\n\nKonzern-Gewinn- und Verlustrechnung stehe mit den gesetzlichen Vorschriften\n\nnicht in Übereinstimmung. Mit dem Begriff \"Gewinnanteil für Kapitalkonsolidie-\n\nrung\" werde gegen das in § 297 Abs. 2 HGB geforderte Klarheitsgebot versto-\n\nßen. Der Posten müsse mit \"Anteil anderer Gesellschafter am Konzernergeb-\n\nnis\" oder \"anderen Gesellschaftern zustehender Gewinn/auf andere Gesell-\n\nschafter entfallender Verlust\" bzw. \"Gewinn-/Verlustanteile anderer Gesell-\n\nschafter\" umschrieben werden \n\n(vgl. zu den Formulierungsvorschlägen\n\nAdler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen\n\n6. Aufl. § 307 Rdn. 80; Beck'scher Bilanzkommentar/Förschle, HGB 3. Aufl.\n\n§ 307 Rdn. 11). Ferner habe die maßgebende Position von dem Jahresüber-\n\nschuß nicht subtrahiert, sondern hätte hinzugezählt werden müssen. Außerdem\n\nlasse die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (Geschäftsbericht S. 52) so-\n\nwie der Anhang zum Konzernabschluß (Geschäftsbericht S. 54) eine Errech-\n\nnung des den außenstehenden Gesellschaftern der M.-Lebensversicherung\n\nAG zustehenden Gewinns nicht zu. Die Gegenrüge hat keinen Erfolg.\n\na) Es mag zwar wünschenswert sein, daß die nach § 307 Abs. 2 HGB\n\ngebildete Position deutlich als Gewinn-/Verlustanteil der außenstehenden Ak-\n\ntionäre gekennzeichnet wird. Es kann allerdings nicht gesagt werden, daß der\n\nvon den Wirtschaftsprüfern der Beklagten gewählte Begriff \"Gewinnanteil für\n\nKapitalkonsolidierung\" verfehlt wäre und den Rückschluß auf § 307 Abs. 2\n\nHGB nicht zuließe. Denn der Begriff \"Kapitalkonsolidierung\", der in §§ 301 f.\n\nHGB verwendet wird, deutet unmittelbar auf den vom Kapitalanteil abhängigen\n\nGewinn-/Verlustanteil hin. Daß die Gewinn- bzw. Verlustanteile der außenste-\n\nhenden Aktionäre nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, ergibt sich\n\naus § 307 Abs. 2 HGB. Demnach ist es für den Aktionär ein Leichtes, aus die-\n\nser Position den Schluß zu ziehen, daß es sich um den Gewinn- bzw. Ver-\n\nlustanteil der außenstehenden Aktionäre handelt.\n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der mit\n\n44.186,20 DM berechnete Anteil als Verlustanteil der außenstehenden Anteil-\n\nsinhaber von dem Konzerngewinn nicht hätte abgezogen werden dürfen, son-\n\ndern hätte hinzugerechnet werden müssen. Im Vergleich zu dem Gesamtbetrag\n\ndes Konzerngewinns (32,75 Mio. DM) ist es jedoch ein verschwindend geringer\n\nPosten. Zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt ein solcher Fehler nicht\n\n(BGHZ 83, 341, 347; BGH, Urt. v. 12. Januar 1998 - II ZR 82/93, ZIP 1998,\n\n467, 470). Auch die Anfechtung des Jahresabschlusses der Aktiengesellschaft\n\nkann auf einen solchen Umstand nicht gestützt werden (§ 257 Abs. 1 AktG).\n\nEbensowenig ist die Hauptversammlung gehalten, aufgrund eines solchen\n\nFehlers Vorstand und Aufsichtsrat die Entlastung zu verweigern.\n\nc) Die Revisionserwiderung hat zwar Recht, daß mit Rücksicht auf die\n\nausgegebenen Vorzugsaktien, die zum Bezug einer höheren Dividende be-\n\nrechtigen, der Betrag \n\nfür die außenstehenden Aktionäre der M.-\n\nLebensversicherung AG auf der Grundlage des Geschäftsberichts nicht korrekt\n\nerrechnet werden kann. Abgesehen davon, daß vom Gesetz nicht vorgeschrie-\n\nben \n\nwird,\n\ndaß den außenstehenden Aktionären eine solche Errechnung ermöglicht wird,\n\ndürfte sich die Differenz allenfalls in einer Größenordnung von ca. 2.200,-- DM\n\nbewegen. Es genügt vielmehr die Angabe des Gesamtbetrages. Dessen Rich-\n\ntigkeit bestreitet die Klägerin jedoch nicht.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-18/ii-zr-212-99","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-18/ii-zr-212-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_212-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:00.544359+00:00"}}