{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_205-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-07-09","aktenzeichen":"II ZR 205/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juli 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 133 C, 157 C; HGB §§ 235, 155, 161 Abs. 2 Führen Eheleute eine atypisch stille Gesellschaft, dann kann es interessenge- recht sein, hinsichtlich der Abfindung des stillen Gesellschafters danach zu differenzieren, ob gleichzeitig mit der Beendigung der stillen Gesellschaft auch das Unternehmen des Inhabers eingestellt oder ob es fortgeführt wird. Enthält der Gesellschaftsvertrag dementsprechend ausdrücklich differenzierende Ab- findungsregeln, verletzt eine Auslegung, die sich hierüber hinwegsetzt, den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 205/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 133 C, 157 C; HGB §§ 235, 155, 161 Abs. 2\n\nFühren Eheleute eine atypisch stille Gesellschaft, dann kann es interessenge-\nrecht sein, hinsichtlich der Abfindung des stillen Gesellschafters danach zu\ndifferenzieren, ob gleichzeitig mit der Beendigung der stillen Gesellschaft auch\ndas Unternehmen des Inhabers eingestellt oder ob es fortgeführt wird. Enthält\nder Gesellschaftsvertrag dementsprechend ausdrücklich differenzierende Ab-\nfindungsregeln, verletzt eine Auslegung, die sich hierüber hinwegsetzt, den\nGrundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung.\n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 205/99 - OLG Bremen\nLG Bremen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richte-\n\nrin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivil-\n\nsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom\n\n6. Mai 1999 aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Han-\ndelssachen des Landgerichts Bremen vom 25. März 1998 abge-\n\nändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien waren früher miteinander verheiratet. Die Beklagte betrieb\n\nin B. in angemieteten Räumen einen Groß- und Einzelhandel mit Wolle,\n\nWoll- und Schuhmoden und artverwandten Artikeln. Der Kläger war aufgrund\n\nVertrages vom 13. Mai 1983 als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage\n\nvon zunächst 100.000 DM an diesem Unternehmen beteiligt und sollte nach §\n\n5 des Vertrages, soweit in dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes be-\n\nstimmt war, die Rechte eines Kommanditisten haben. § 3 aaO räumte ihm das\n\nRecht ein, seine Einlage jederzeit einseitig zu erhöhen; sie war von da an ge-\n\nwinn- und verlustunabhängig mit 6 % jährlich zu verzinsen. Gewinne und Ver-\n\nluste hatten die Beteiligten ursprünglich je hälftig zu tragen; aufgrund einer\n\nNachtragsvereinbarung vom 25. Januar 1985 wurden der Gewinn- und Verlust-\n\nverteilungsschlüssel dahin geändert, daß nunmehr auf die Beklagte 90 % und\n\nauf den Kläger 10 % entfallen sollten. § 4 Abs. 2 aaO enthält einen Katalog von\n\nMaßnahmen, für welche die Beklagte, die allein zur Geschäftsführung befugt\n\nwar, der Zustimmung des Klägers bedurfte. Dazu gehört auch die vollständige\n\noder teilweise Einstellung des Unternehmens (§ 4 Abs. 2 Nr. 14). Die Kündi-\n\ngung der stillen Gesellschaft, von welcher Seite auch immer, hat nach § 10\n\nAbs. 2 aaO das Ausscheiden des stillen Gesellschafters zur Folge. § 11 des\n\nVertrages regelt die \"Auseinandersetzung\" und bestimmt, daß \"bei Beendigung\n\nder Gesellschaft\" dem stillen Gesellschafter eine Abfindung entsprechend dem\n\nWert (Betrag des Einlagenkontos und des beweglichen Kontos sowie die Hälfte\n\nder stillen Reserven) seines Gesellschaftsanteils zusteht, wobei die weiteren\n\nAbsätze nähere Vorgaben enthalten, wie dieser Wert zu ermitteln ist. Die da-\n\nnach dem Kläger zustehende Abfindung sollte nach § 11 Abs. 6 in drei glei-\n\nchen Jahresraten ausgezahlt werden. Für den Fall der \"Beendigung der stillen\n\nGesellschaft und Liquidation des Unternehmens der Inhaberin\" sieht § 12 fol-\n\ngende Regelung vor:\n\n\"Stellt die Inhaberin ihr Unternehmen ein oder erfolgt die\nBeendigung der stillen Gesellschaft zugleich mit der Ein-\nstellung, so steht dem stillen Gesellschafter anstelle einer\nAbfindung gemäß § 11 eine Beteiligung am Liquidationser-\nlös der Inhaberin zu. Am Liquidationsgewinn oder an einem\nsich ergebenden Liquidationsverlust ist der stille Gesell-\nschafter zur Hälfte beteiligt.\"\n\nVon 1986 an erwirtschaftete das Unternehmen nur noch Verluste, die in\n\ndem vereinbarten Verhältnis von 9 : 1 den Kapitalkonten zugeschrieben wur-\n\nden; gleichzeitig erhielt der Kläger Gutschriften als Verzinsung seiner Einlagen;\n\num die entsprechenden Beträge erhöhte sich jeweils der Verlustanteil der Be-\n\nklagten.\n\nZum 31. März 1990 stellte die Beklagte das Unternehmen ein und been-\n\ndete die stille Gesellschaft. Die von dem gemeinsamen Steuerberater auf die-\n\nsen Zeitpunkt erstellte Bilanz wies auf dem festen Kapitalkonto des Klägers\n\neinen Betrag von mehr als 677.000 DM und auf dem beweglichen Konto ein\n\nGuthaben von knapp 72.000 DM auf, während für die Beklagte ein Minussaldo\n\nvon fast 927.000 DM verzeichnet war. Der hohe Betrag auf dem Einlagenkonto\n\ndes Klägers beruhte in Höhe von 440.000 DM auf zusätzlichen Einlagen, die er\n\nzwischen dem 12. April und dem 8. August 1989 erbracht hatte und die zur Til-\n\ngung von Schulden des Unternehmens verwendet wurden, für welche sich der\n\nKläger persönlich verbürgt gehabt hatte. Die Beklagte übernahm das Anlage-\n\nvermögen und verwertete es, soweit möglich; das von ihr für die Zeit bis zum\n\nJahre 2013 angemietete Geschäftslokal untervermietete sie nach der Einstel-\n\nlung des Wollhandelsgeschäfts.\n\nNach der später vollzogenen Trennung der Parteien forderte der Kläger\n\nzunächst vergeblich \"Rückführung des Geschäftslokals\" und dann Anfang 1997\n\nden Ausgleich des Guthabens auf seinem Kapitalkonto. Er hat die Ansicht ver-\n\ntreten, da er wie ein Kommanditist zu behandeln sei, müsse die Schlußabrech-\n\nnung wie bei einer Liquidation unter Berücksichtigung der Einlagen ermittelt\n\nwerden. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag von 440.000 DM nebst Zinsen\n\nhiervon geltend gemacht. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht\n\nhatte der Kläger Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-\n\nsungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. Abänderung\n\nder in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen zur Abweisung der Kla-\n\nge. Dem Kläger steht der geltend gemachte (Teil-)Anspruch auf Rückzahlung\n\nseiner Einlage nicht zu. Zu dem gegenteiligen Ergebnis ist das Berufungsge-\n\nricht nur dadurch gelangt, daß es den zwischen den Parteien geschlossenen\n\nGesellschaftsvertrag in einer Weise ausgelegt hat, die rechtsfehlerhaft die\n\nGrenzen des tatrichterlichen Spielraums überschreitet, nämlich weder vom\n\nWortlaut der maßgebenden Bestimmungen gedeckt ist, noch den Grundsatz\n\nbeiderseits interessengerechter Interpretation (Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR\n\n194/98, WM 2000, 1195; Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/98, WM 1998, 1883;\n\nUrt. v. 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545; Urt. v. 8. Juni 1994\n\n- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228 f.) wahrt. Da weitergehende tatrichterliche\n\nFeststellungen ausscheiden, kann der Senat den Vertrag selbst auslegen.\n\nNachdem das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien beendet\n\nworden ist, hat der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter - insofern ist ihm\n\nebenso wie dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu folgen - einen gesetz-\n\nlichen Abfindungsanspruch, der nicht allein den Buchwert seiner Einlage um-\n\nfaßt, sondern so zu ermitteln ist wie das Auseinandersetzungsguthaben des\n\nMitglieds einer beendeten OHG (vgl. Sen.Urt. v. 16. Mai 1994 - II ZR 223/92,\n\nNJW-RR 1994, 1185; Sen.Urt. v. 13. April 1995 - II ZR 132/94, WM 1995,\n\n1277). Das gilt allerdings nur dann, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag etwas\n\nAbweichendes vereinbart worden ist. Entgegen der Annahme des Berufungs-\n\ngerichts ist dies im vorliegenden Fall geschehen. Denn lediglich für den Fall\n\ndes Ausscheidens des Stillen aus der Gesellschaft bei Fortführung des Unter-\n\nnehmens durch die Inhaberin enthält § 11 des Gesellschaftsvertrages eine\n\nprinzipiell den gesetzlichen Regeln entsprechende Bestimmung. Dagegen ist\n\nfür den Fall der Beendigung der Gesellschaft bei gleichzeitiger Einstellung des\n\nUnternehmens, um die allein es hier geht, eine andere Regelung in § 12 aaO\n\ngetroffen worden: Danach soll der Stille am Liquidationserlös der Inhaberin -\n\nbestehe er in einem Verlust oder in einem Gewinn - hälftig beteiligt werden,\n\nund diese Regelung soll nicht etwa die in § 11 aaO getroffenen Abreden er-\n\ngänzen, wie das Berufungsgericht entschieden hat, sondern sie soll dieselben\n\nverdrängen. Das ergibt sich nicht nur aus dem zweifelsfreien Wortlaut - \"an-\n\nstelle einer Abfindung gemäß § 11\" -, über den sich das Berufungsgericht hin-\n\nweggesetzt hat, sondern auch aus der gebotenen beiderseits interessenge-\n\nrechten Auslegung der Abfindungsregeln des Vertrages.\n\nWird die stille Gesellschaft beendet, das Geschäft von der Inhaberin\n\naber fortgeführt, erscheint es sachgerecht, wie in § 11 aaO bestimmt ist, daß\n\nsie dem Kläger nicht nur seine Einlage erstattet, sondern ihn als \"atypisch stil-\n\nlen Gesellschafter\" obendrein an dem Erfolg des Unternehmens beteiligt. Ihrem\n\nInteresse, durch die Abfindungszahlung die Fortführung des Geschäfts nicht zu\n\ngefährden, sondern auch in Zukunft erfolgreich tätig sein zu können, wird da-\n\ndurch Rechnung getragen, daß sie die dem Ausgeschiedenen zustehende\n\nZahlung nicht auf einmal aufbringen muß, sondern die Abfindung in drei glei-\n\nchen Jahresraten leisten darf. Dadurch erhält sie zugleich, wie das das Beru-\n\nfungsgericht richtig gesehen hat, die Möglichkeit, sich nach einem anderen\n\nGeldgeber umzusehen, falls sie nicht in der Lage ist, aus selbst erwirtschafte-\n\nten Mitteln die vertraglich vereinbarten Beträge aufzubringen.\n\nAnders ist die Interessenlage dagegen dann, wenn es nicht zur Fortfüh-\n\nrung des Unternehmens kommt. Für diesen Fall entspricht es den Interessen\n\nder beiden als Eheleute in der stillen Gesellschaft verbundenen Gesellschafter,\n\ndaß - wie es § 12 aaO regelt - allein die Gewinne und Verluste des von der In-\n\nhaberin und dem atypisch stillen Gesellschafter intern nach OHG-Grundsätzen\n\ngeführten und nunmehr beendeten Geschäfts verteilt werden. Denn nunmehr\n\ngeht es nur noch darum, das Ergebnis der bisherigen gemeinschaftlichen wirt-\n\nschaftlichen Tätigkeit, die jedenfalls für den Kläger bei der Verfolgung seiner\n\nanderweiten wirtschaftlichen Interessen besondere steuerliche Gestaltungs-\n\nmöglichkeiten mit sich brachte, unter den Eheleuten gerecht aufzuteilen. Die in\n\n§ 12 aaO vorgesehene - bei einer von Ehegatten geführten Gesellschaft nicht\n\nfernliegenden - hälftige Teilung dieses Ergebnisses, an der die Parteien auch\n\nnach der Änderung des sonst geltenden Gewinn- und Verlustverteilungs-\n\nschlüssels festgehalten haben, zeigt, daß sie für den Fall der Beendigung der\n\nstillen Gesellschaft durch - nach § 4 Abs. 2 Nr. 14 aaO nur mit Zustimmung des\n\nKlägers mögliche - Einstellung des Unternehmens bewußt etwas Anderes be-\n\nstimmt haben, als für andere Fälle der Beendigung der stillen Gesellschaft ver-\n\neinbart worden ist. In den Tatsacheninstanzen ist selbst der Kläger davon aus-\n\ngegangen, daß § 11 aaO von § 12 aaO verdrängt wird und hat - allerdings im\n\nHinblick auf den unstreitigen Inhalt der Schlußbilanz des gemeinsamen Steu-\n\nerberaters zu Unrecht - die Ansicht vertreten, auf die Abfindungsregelung nach\n\n§ 12 aaO brauche er sich deswegen nicht verweisen zu lassen, weil eine Liqui-\n\ndation der stillen Gesellschaft nicht stattgefunden habe, so daß er sein Ausein-\n\nandersetzungsguthaben nach § 11 aaO berechnen dürfe. Dagegen hat die ein-\n\nseitig auf die Interessen des Klägers abstellende Interpretation der Vertragsbe-\n\nstimmungen, die das Berufungsgericht für richtig gehalten hat, zur Folge, daß\n\ndie Beklagte die Verluste des eingestellten Unternehmens ganz überwiegend\n\nzu tragen hat. Denn sie hatte weder nach dem bereits erwähnten § 4 Abs. 2\n\nNr. 14 des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit, allein die Entscheidung über\n\ndie Einstellung des Unternehmens zu treffen, noch konnte sie verhindern, daß\n\nder Kläger seine Einlage aufstockte, um sie sich dann ertragsunabhängig zu\n\nLasten des Kapitalanteils der Beklagten verzinsen zu lassen. Selbst die Ver-\n\nwendung des zusätzlich eingeschossenen Betrages für die Tilgung von Schul-\n\nden des Unternehmens ging - entgegen der in § 12 aaO niedergelegten Rege-\n\nlung über die hälftige Verlustverteilung - einseitig zu Lasten der Beklagten,\n\nwenn diese verpflichtet sein sollte, die Einlagen in jedem Fall zu erstatten.\n\nDa der Kläger die geltend gemachten 440.000 DM ausdrücklich als Teil-\n\nbetrag seiner \"Einlage\" eingefordert hat, hierfür aber im Hinblick auf den allein\n\nanwendbaren § 12 aaO keine Rechtsgrundlage besteht, bedarf es keiner Ent-\n\nscheidung, ob mit der von dem gemeinsamen Steuerberater der Parteien vor-\n\ngelegten Schlußbilanz die Liquidation bereits abgeschlossen ist oder ob ggfs.\n\nnoch ein Anspruch des Klägers auf Teilhabe an einem Liquidationserlös in Ge-\n\nstalt des - der Höhe nach umstrittenen - \"Nettomietgewinns\" aus der Unterver-\n\nmietung der ehemals als Ladenlokal des Wollhandelsgeschäfts genutzten\n\nRäume besteht.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\n Goette\n\n Kurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_205-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-09/ii-zr-205-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_205-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_205-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-09/ii-zr-205-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_205-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:32.420128+00:00"}}