{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_191-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-12-18","aktenzeichen":"II ZR 191/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Dezember 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b a) Dem Anspruch auf Rückgewähr des in der Krise der GmbH gezahlten Entgelts für eine eigenkapitalersetzend wirkende Gebrauchsüberlassung steht nicht entgegen, daß der Gesellschafter der Gesellschaft Mittel (hier: \"Untermietzin- sen\") überlassen hat, durch welche ein Aufwendungsersatzanspruch erfüllt werden sollte, den die GmbH gegen ihn besaß. b) Kommt es für die Feststellung der Umqualifizierung einer Gesellschafterlei- stung in funktionales Eigenkapital auf die Überschuldung der Gesellschaft an, wird die Gesellschaft bzw. ihr Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Be- weislast durch die Vorlage einer ein negatives Ergebnis ausweisenden Han- delsbilanz, mag diesem Umstand auch indizielle Bedeutung beikommen kön- nen, nicht gerecht; vielmehr bedarf es grundsätzlich der Erstellung einer Über- schuldungsbilanz, welche die aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerte aus- weist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 191/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b\n\na) Dem Anspruch auf Rückgewähr des in der Krise der GmbH gezahlten Entgelts\n\nfür eine eigenkapitalersetzend wirkende Gebrauchsüberlassung steht nicht\n\nentgegen, daß der Gesellschafter der Gesellschaft Mittel (hier: \"Untermietzin-\n\nsen\") überlassen hat, durch welche ein Aufwendungsersatzanspruch erfüllt\n\nwerden sollte, den die GmbH gegen ihn besaß.\n\nb) Kommt es für die Feststellung der Umqualifizierung einer Gesellschafterlei-\n\nstung in funktionales Eigenkapital auf die Überschuldung der Gesellschaft an,\n\nwird die Gesellschaft bzw. ihr Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Be-\n\nweislast durch die Vorlage einer ein negatives Ergebnis ausweisenden Han-\n\ndelsbilanz, mag diesem Umstand auch indizielle Bedeutung beikommen kön-\n\nnen, nicht gerecht; vielmehr bedarf es grundsätzlich der Erstellung einer Über-\n\nschuldungsbilanz, welche die aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerte aus-\n\nweist.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99 - OLG Hamm\n\n LG Detmold\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines\n\n84.107,32 DM übersteigenden Betrages, mithin in Höhe von\n\n15.000,-- DM, zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte gründete Ende 1991 die M. Hutmanufaktur GmbH (im fol-\n\ngenden: M. GmbH). Diese mietete zugleich ein dem Beklagten gehörendes,\n\nsanierungsbedürftiges Grundstück, welches sie teilweise selbst nutzte, teilwei-\n\nse im Auftrag des Beklagten \"untervermietete\". Die von dem Beklagten für er-\n\nforderlich angesehenen Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen gab\n\nnicht er selbst in Auftrag, sondern verpflichtete in dem Mietvertrag die\n\nM. GmbH mit deren Ausführung. Zur Finanzierung der Baumaßnahmen nahm\n\ndie M. GmbH aus öffentlichen Kassen geförderte Kredite in einer Gesamthöhe\n\nvon 2 Mio. DM auf. Der Beklagte sicherte diese Darlehensaufnahme durch die\n\nEinräumung von Grundschulden und die Übernahme einer Bürgschaft ab. Im\n\nFalle der Beendigung des Mietverhältnisses sollte die M. GmbH aus der Kre-\n\nditverpflichtung entlassen und an ihrer Stelle allein der Beklagte gegenüber\n\nden Darlehensgebern verpflichtet sein. Gegenüber der M. GmbH verpflichtete\n\ner sich zum Ersatz aller ihr durch die Baumaßnahmen entstehenden Aufwen-\n\ndungen. Soweit die eingehenden Mietzahlungen hierzu nicht ausreichten, hatte\n\nder Beklagte die erforderlichen Beträge aus seinem sonstigen Vermögen auf-\n\nzubringen.\n\nNachdem die M. GmbH im Jahr 1992 zwischen Februar und August die\n\nMieten regelmäßig auf das Mietkonto des Beklagten überwiesen hatte, ist sie in\n\nder Folgezeit ihre Zahlungen schuldig geblieben; lediglich am 18. März 1993\n\nhat sie einen Betrag von 15.000,-- DM geleistet. Die Klägerin, die nach Eröff-\n\nnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Ende Februar 1995 zur Verwalterin\n\nberufen worden ist, hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung -\n\nvon dem Beklagten Erstattung der von der Gemeinschuldnerin in den beiden\n\nJahren 1992 und 1993 gezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 57.500,-- DM\n\nmit der Begründung verlangt, die Grundstücksüberlassung habe eigenkapita-\n\nlersetzenden Charakter gehabt. Das Berufungsgericht hat die entsprechende\n\nKlage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat der Se-\n\nnat nur hinsichtlich der im März 1993 gezahlten Mieten angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Ver-\n\nhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil (§§ 331, 557 ZPO),\n\naber auf Grund sachlicher Prüfung (BGHZ 37, 79, 81) zu entscheiden.\n\nIm Umfang der Annahme ist die Revision der Klägerin begründet. Sie\n\nrügt mit Recht, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat,\n\ndie im März 1993 geleistete Mietzahlung von 15.000,-- DM müsse deswegen\n\nvon dem Beklagten nicht erstattet werden, weil der Gemeinschuldnerin seitens\n\ndes Beklagten in demselben Zeitraum \"Untermietzinsen\" von mehr als\n\n30.000,-- DM belassen worden sind. Mit dieser Erwägung setzt sich das Beru-\n\nfungsgericht zu seiner eigenen Annahme in Widerspruch, daß die dem Be-\n\nklagten zustehenden \"Untermietzinsen\" - wie es mit der M. GmbH bei Abschluß\n\ndes Mietvertrages vereinbart worden war - dazu verwendet worden sind, die\n\nPflicht des Beklagten zur Erstattung derjenigen Aufwendungen zu erfüllen, die\n\nder M. GmbH bei den in seinem Auftrag und in seinem Interesse als Grund-\n\nstückseigentümer veranlaßten Bau- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich\n\nder Bedienung der in diesem Zusammenhang aufgenommenen Kredite ent-\n\nstanden sind. Dienten danach die dem Beklagten gebührenden \"Untermietzin-\n\nsen\" allein dazu, dessen gegenüber der M. GmbH eingegangenen Verpflich-\n\ntungen zu erfüllen, geht das Berufungsgericht fehl, wenn es in der Überlassung\n\nder \"Untermietzinsen\" an die M. GmbH eine die Auszahlung gebundenen\n\nStammkapitals kompensierende Leistung ihres Gesellschafters sehen will und\n\naus diesem Grund annimmt, ein von der Klägerin auf die sog. \"Rechtspre-\n\nchungsregeln\" gestützter Erstattungsanspruch könne nicht bestehen.\n\nEine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil das Be-\n\nrufungsgericht - von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig - nicht\n\ngeprüft, sondern lediglich unterstellt hat, daß die Gesellschaft bei Bewirkung\n\nder Mietzahlung am 18. März 1993 überschuldet gewesen ist. Damit die hierzu\n\nerforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können, ist die Sache an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. In diesem Zusammenhang weist der Se-\n\nnat vorsorglich darauf hin, daß die Klägerin allein mit der Vorlage der zum\n\n31. Dezember 1992 erstellten Jahresbilanz ihrer Darlegungs- und Beweislast\n\nfür das Vorhandensein einer Überschuldung (vgl. Sen.Urt. v. 2. Juni 1997\n\n- II ZR 211/95, ZIP 1997, 1648) der M. GmbH nicht nachkommen kann, weil\n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 125, 141, 146;\n\nSen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524) die Überschuldungsbi-\n\nlanz nach anderen Kriterien als die Handelsbilanz aufzustellen ist. Abgesehen\n\ndavon, daß ein negatives Ergebnis der Handelsbilanz zum maßgebenden\n\nStichtag - mag es auch indizielle Bedeutung haben können - nicht zwangsläufig\n\nauch das Vorhandensein einer Überschuldung belegt, kann selbst bei Annah-\n\nme\n\neiner Überschuldung am 31. Dezember 1992 nicht ohne weiteres ausgeschlos-\n\nsen werden, daß die erst zu Beginn des Jahres 1995 in die Insolvenz geratene\n\nGesellschaft im Zeitpunkt der Zahlung der Miete (18. März 1993) die Krise\n\nüberwunden hatte und in der Lage war, den Betrag aus ungebundenem Ge-\n\nsellschaftsvermögen zu zahlen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly\n\nKraemer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_191-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-191-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_191-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_191-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-18/ii-zr-191-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_191-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:45:02.050190+00:00"}}