{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-01-31","aktenzeichen":"II ZR 189/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 43 Abs. 2, 3 Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH haftet dieser grundsätzlich nicht für die von ihm durch eine Pflichtverletzung gegenüber Dritten verursachte Belastung des Gesellschaftsvermögens mit einer Schadensersatzverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals oder zur Insolvenz der GmbH kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 189/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n31. Januar 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nnein\n\nGmbHG §§ 30, 43 Abs. 2, 3\n\nDer geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH haftet dieser grundsätzlich\n\nnicht für die von ihm durch eine Pflichtverletzung gegenüber Dritten verursachte\n\nBelastung des Gesellschaftsvermögens mit einer Schadensersatzverpflichtung. Das\n\ngilt auch dann, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals oder\n\nzur Insolvenz der GmbH kommt.\n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 2000 - II ZR 189/99 - OLG Karlsruhe\n\nLG Freiburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 12. Mai 1999\n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war geschäftsführender Alleingesellschafter der Ende\n\n1996 in Konkurs gefallenen H. B. GmbH, gegen die der Klägerin ein\n\nrechtskräftig titulierter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kapitalan-\n\nlageberatung im Jahre 1993 in Höhe von 20.000,-- DM nebst Zinsen und Ko-\n\nsten zusteht. Aufgrund dieses Titels hat die Klägerin einen angeblichen Re-\n\ngreßanspruch der GmbH gegenüber dem Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG\n\nwegen der durch die Falschberatung bedingten Belastung des GmbH-\n\nVermögens mit der Schadensersatzpflicht gepfändet und sich zur Einziehung\n\nüberweisen lassen, den sie im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber dem Be-\n\nklagten - neben Ansprüchen aus eigenem Recht (aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB\n\ni.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG) - geltend macht.\n\nDie Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dagegen wendet sich die\n\nKlägerin mit ihrer Revision, die das Berufungsgericht zur Klärung der Frage\n\nzugelassen hat, ob der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH\n\nsich über die in § 43 Abs. 3 GmbHG genannten Fälle hinaus gegenüber der\n\nGmbH schadensersatzpflichtig machen kann.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision, deren Zulassung nur wegen einer den angeblichen An-\n\nspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der GmbH betreffenden\n\nRechtsfrage erfolgt und daher auf diesen Anspruch beschränkt ist (vgl.\n\nBGHZ 48, 134), bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Schadensersatzan-\n\nspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht der\n\nGmbH, für die der Beklagte bei der (fehlerhaften) Anlageberatung der Klägerin\n\nhandelte.\n\n1. Wie der Senat mehrfach entschieden hat und die Revision im Ansatz\n\nauch nicht verkennt, haftet ein GmbH-Geschäftsführer, der eine Weisung der\n\nGesellschafter befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, der GmbH ge-\n\ngenüber - außerhalb der Fälle der §§ 30, 33, 43 Abs. 3, 64 Abs. 2 GmbHG -\n\ngrundsätzlich nicht für eine durch ihn herbeigeführte Minderung des Gesell-\n\nschaftsvermögens (vgl. BGHZ 31, 258, 278; 119, 257; 122, 333, 336; vgl. auch\n\nSen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, ZIP 1999, 1352). Dies folgt hinsichtlich\n\nweisungsgemäßen Handelns schon aus einem Umkehrschluß zu § 43\n\nAbs. 3 GmbHG (vgl. BGHZ 31, 258, 278), dem ersichtlich die - erst recht für\n\nden Alleingesellschafter geltende - Erwägung zugrunde liegt, daß der Wille der\n\nGmbH durch denjenigen ihrer Gesellschafter gebildet wird und ein damit kon-\n\nformes Verhalten des Geschäftsführers deshalb auch keine zum Schadenser-\n\nsatz führende Pflichtverletzung gegenüber der GmbH darstellen kann (vgl.\n\nBGHZ 119, 257, 259 f.), soweit nicht spezielle, im Interesse des Gläubiger-\n\nschutzes unverzichtbare Regeln der Kapitalerhaltung verletzt sind.\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, der Ausschluß eines Schadensersatz-\n\nanspruchs gegenüber dem Beklagten nach obigen Grundsätzen laufe auf eine\n\ngemäß §§ 30, 43 Abs. 3 GmbHG verbotene Auszahlung aus dem zur Erhaltung\n\ndes Stammkapitals erforderlichen Vermögen der GmbH hinaus. Zwar kann\n\nauch der Verzicht einer GmbH auf ein - entstandenes und zur Deckung des\n\nStammkapitals erforderliches - Forderungsrecht gegenüber einem ihrer Gesell-\n\nschafter als \"Auszahlung\" i.S.v. § 30 GmbHG zu qualifizieren sein (vgl.\n\nBGHZ 122, 333, 338; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 30 Rdn. 8). Dem-\n\ngegenüber geht es aber hier um die Frage, ob ein Anspruch der GmbH, der als\n\nGegenstand einer Vermögensverlagerung zugunsten des Gesellschafter-\n\nGeschäftsführers in Betracht käme, überhaupt entstanden ist, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausführt. Entgegen der Ansicht der Revision erfassen\n\ndie zwingenden Kapitalerhaltungsregeln der §§ 30 f., 43 Abs. 3 Satz 1,\n\n3 GmbHG nicht jede (zu einer Unterbilanz oder Überschuldung führende) Min-\n\nderung des Gesellschaftsvermögens, sondern nur \"Auszahlungen\" an Gesell-\n\nschafter. Darunter fällt die bloße Belastung des Gesellschaftsvermögens mit\n\nAnsprüchen Dritter nicht. Deshalb widerspricht auch die Haftungsfreistellung\n\ndes geschäftsführenden Alleingesellschafters in diesem Fall nicht der Rege-\n\nlung des § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG, der eine unverzichtbare Erstattungspflicht\n\ndes Geschäftsführers, soweit zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger er-\n\nforderlich, nur bei verbotenen Auszahlungen an Gesellschafter (Abs. 3 Satz 1\n\ni.V.m. § 30 GmbHG) vorsieht. Die Haftungsfreistellung des Alleingesellschaf-\n\nters in Fällen der vorliegenden Art entspricht im Ergebnis dem Prinzip der Haf-\n\ntungsbeschränkung \n\nauf \n\ndas Gesellschaftsvermögen \n\ngemäß \n\n§ 13\n\nAbs. 2 GmbHG, die nicht nur für das Gesellschaftsvermögen oberhalb der\n\nStammkapitalziffer gilt und mit der von der Revision verfochtenen Konstruktion\n\neines - durch Gesellschaftsgläubiger pfändbaren - Regreßanspruchs der Ge-\n\nsellschaft unterlaufen würde.\n\n3. Der Senat hat allerdings bisher offengelassen, ob eine Haftung auch\n\ndes Alleingesellschafters gegenüber der GmbH dann in Betracht kommt, wenn\n\nes sich um eine die Existenz der GmbH gefährdende Maßnahme handelt\n\n(BGHZ 122, 333, 336). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner\n\nabschließenden Entscheidung. Denn zum einen hat die Klägerin nach den in-\n\nsoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts nicht dargetan, daß durch die (fehlerhafte) Beratungstätigkeit des Be-\n\nklagten im Jahre 1993 die Existenz der GmbH schon damals erkennbar ge-\n\nfährdet worden sei. Zum anderen kommt als existenzgefährdende Maßnahme\n\nin dem hier maßgebenden Sinn nicht schon die durch eine Pflichtverletzung\n\ngegenüber Dritten bedingte Belastung des Gesellschaftsvermögens mit Scha-\n\ndensersatzverbindlichkeiten in Betracht, selbst wenn dies zum Konkurs der\n\nGmbH führt und sich damit für den Dritten das Risiko der beschränkten Haf-\n\ntungsmasse seiner Schuldnerin verwirklicht, soweit die Voraussetzungen einer\n\ndeliktischen Außenhaftung der für die Gesellschaft tätig gewordenen Person\n\n(§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen, § 826 BGB) nicht vorliegen. Viel-\n\nmehr hat der Senat (aaO) eine Haftung wegen existenzgefährdender Maßnah-\n\nmen in Zusammenhang mit gezielten Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen\n\nin Betracht gezogen. Gemeint sind damit in erster Linie Maßnahmen, durch die\n\nder Gesellschaft zum Nachteil ihrer Gläubiger unter Mißachtung der Regeln\n\neiner geordneten Liquidation die für ihr Überleben wesentlichen Vermögens-\n\nwerte entzogen werden, oder auch Geschäfte mit spekulativem Charakter, de-\n\nren Risiken außer Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft\n\nstehen und deshalb im Verwirklichungsfall die Gläubiger treffen müssen (vgl.\n\nSenat aaO). Derartiges ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.\n\nII. Da nach allem ein Regreßanspruch der GmbH gegenüber dem Be-\n\nklagten nicht besteht, ging dessen Pfändung durch die Klägerin ins Leere. Die\n\nRevision war daher zurückzuweisen.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nHesselberger\n\n Kraemer\n\n Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-31/ii-zr-189-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-31/ii-zr-189-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:52.042731+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-31/ii-zr-189-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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