{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_179-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-11-27","aktenzeichen":"II ZR 179/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. November 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GmbHG § 32 a; HGB § 172 a; KO § 32 a Der Senat hält daran fest, daß die Kredithilfe eines mit einem Gesellschafter der kreditnehmenden Gesellschaft verbundenen Unternehmens, an dem dieser maßgeblich beteiligt ist, im Rahmen der Eigenkapitalersatzregeln ei- ner Gesellschafterleistung gleichzustellen (vgl. § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG; BGHZ 81, 311, 315; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314 m.w.N.). ist","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 179/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n27. November 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGmbHG § 32 a; HGB § 172 a; KO § 32 a\n\nDer Senat hält daran fest, daß die Kredithilfe eines mit einem Gesellschafter\nder kreditnehmenden Gesellschaft verbundenen Unternehmens, an dem\ndieser maßgeblich beteiligt ist, im Rahmen der Eigenkapitalersatzregeln ei-\nner Gesellschafterleistung gleichzustellen \n(vgl. § 32 a Abs. 3\nSatz 1 GmbHG; BGHZ 81, 311, 315; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98,\nZIP 1999, 1314 m.w.N.).\n\nist \n\nBGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 179/99 - OLG Zweibrücken\n\n LG Zweibrücken\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Mai 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1996 eröffneten Konkurs über\n\ndas Vermögen der H. GmbH & Co. KG. Ihre Kommandi-\n\ntisten und Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH waren ursprünglich\n\nW. P. zu je 2 % sowie dessen Söhne Hartmut und Ingo zu jeweils\n\n49 %. Ende 1995 übertrug W. P. seine Anteile an der KG an\n\nH. P. . Die Beklagte ist ebenfalls eine GmbH & Co. KG, deren\n\nKommanditanteile - ebenso wie die Anteile an ihrer Komplementärin - zu\n\n90,3 % von W. und zu je 4,85 % von H. und I. P. gehalten\n\nwerden. Sie gewährte der Gemeinschuldnerin Kredite und hatte sich von dieser\n\nin den Jahren 1984 und 1993 drei Grundschulden in Höhe von insgesamt\n\n4,5 Mio. DM zur Sicherung sämtlicher Forderungen gegen sie abtreten lassen.\n\nIm Konkurs der Gemeinschuldnerin hat die Beklagte Forderungen aus einem\n\nseit 1987 gewährten Darlehen in Höhe von ca. 2 Mio. DM, aus Warenlieferun-\n\ngen in Höhe von 960.000,-- DM per 15. November 1995 sowie aus Arbeitslei-\n\nstungen in Höhe von 3.988,20 DM angemeldet.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten im Wege der An-\n\nfechtung gemäß § 32 a KO die Rückabtretung der Grundschulden, weil die\n\ndurch sie gesicherten Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Gesellschaf-\n\nterhilfen resultierten. Die Gemeinschuldnerin habe sich bereits ab Dezember\n\n1994, spätestens Mitte 1995 in einer Krise befunden. Die ihr danach gewährten\n\noder belassenen Kredithilfen müsse sich die Beklagte aufgrund der Identität\n\nihrer Gesellschafter mit denen der Gemeinschuldnerin als Gesellschafterlei-\n\nstungen zurechnen lassen. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage ab-\n\ngewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht (dessen Urteil in NZG 2000, 49 abgedruckt ist)\n\nmeint, der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf Rückübertragung\n\nder Grundschulden gemäß § 32 a Satz 1 KO i.V. mit §§ 172 a HGB, 32 a\n\nGmbHG, weil die Beklagte hinsichtlich der gesicherten Forderungen nicht den\n\nRegeln des Eigenkapitalersatzes unterliege. Sie sei an der Gemeinschuldnerin\n\nweder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen und könne - auch im Inter-\n\nesse ihrer eigenen Gläubiger - nicht gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG einer\n\nGesellschafterin gleichgestellt werden. Dafür reiche die bloße Personenidenti-\n\ntät der Gesellschafter beider Gesellschaften nicht aus. Eine Unternehmensver-\n\nbindung zwischen beiden i.S.v. §§ 15 ff. AktG habe der Kläger nicht ausrei-\n\nchend dargelegt.\n\nII. Diese Begründung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht gemäß § 32 a\n\nAbs. 3 Satz 1 GmbHG der Finanzierungshilfe eines Gesellschafters u.a. dieje-\n\nnige eines mit ihm verbundenen Unternehmens gleich (vgl. BGHZ 81, 311,\n\n315; Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314 m.w.N.). Mit einem Ge-\n\nsellschafter in diesem Sinne verbunden ist ein Unternehmen dann, wenn er an\n\nihm maßgeblich beteiligt ist (vgl. Sen.Urt. v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89,\n\nZIP 1990, 1593, 1595; v. 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68 f.),\n\nalso dessen Geschicke bestimmen und durch Gesellschafterbeschlüsse gemäß\n\n§ 46 Nr. 6 GmbHG Weisungen an dessen Geschäftsführung - etwa zur Verga-\n\nbe von Krediten an die Gesellschaft, an der er ebenfalls als Gesellschafter be-\n\nteiligt ist - durchsetzen kann. Dazu genügt regelmäßig - vorbehaltlich einer ge-\n\ngenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag - eine Beteiligung an der leisten-\n\nden Gesellschaft von mehr als 50 % (Sen.Urt. v. 21. Juni 1999, aaO).\n\nAn dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Einbeziehung eines an\n\nder Leistungsempfängerin nicht beteiligten, jedoch mit einem ihrer Gesell-\n\nschafter verbundenen Unternehmens in den Kreis der \"Dritten\" gemäß § 32 a\n\nAbs. 3 Satz 1 GmbHG entspricht dem Regierungsentwurf 1977 zu § 32 a\n\nAbs. 5 GmbHG, der in die Generalklausel des jetzigen Abs. 3 eingegangen ist\n\n(vgl. BGHZ 81, 311, 315). Sie rechtfertigt sich hier aus den typischen, gesell-\n\nschaftsrechtlich fundierten Einflußmöglichkeiten des Gesellschafters auf die\n\nGewährung oder den Abzug der Kredithilfe durch die leistende Gesellschaft\n\n(vgl. auch Sen.Urt. v. 18. Februar 1991 - II ZR 259/89, ZIP 1991, 366), weshalb\n\nihre Leistung nicht als solche eines außenstehenden Dritten erscheint. Die In-\n\nteressen der leistenden Gesellschaft und ihrer Gläubiger am Bestand ihrer\n\nRückzahlungsforderung werden auch im Fall ihrer unmittelbaren Beteiligung an\n\nder Leistungsempfängerin durch die vorrangigen Eigenkapitalersatzregeln ver-\n\ndrängt. Inwieweit neben dem mit einem Gesellschafter verbundenen Unter-\n\nnehmen auch dieser selbst den Eigenkapitalersatzregeln unterliegt und ge-\n\nsamtschuldnerisch z.B. für nach den Rechtsprechungsregeln (BGHZ 90, 370;\n\n95, 188) entsprechend § 30 GmbHG verbotene Kreditrückzahlungen haftet, ist\n\nhier nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls richten sich die Sperre des\n\n§ 32 a Abs. 1 GmbHG und der Rückgewähranspruch gemäß §§ 32 a, 37 Abs. 1\n\nKO gegen das mit dem Gesellschafter verbundene Unternehmen als Kreditge-\n\nber bzw. Sicherungsnehmer.\n\n2. Im vorliegenden Fall wird die Gleichstellung der Beklagten mit einer\n\nGesellschafterin der Gemeinschuldnerin entsprechend den dargestellten\n\nGrundsätzen in Verbindung mit § 172 a Satz 1 HGB durch den Kommanditisten\n\nW. P. vermittelt. Das gilt jedenfalls hinsichtlich derjenigen Leistun-\n\ngen, welche die Beklagte der Gemeinschuldnerin bis zum Ausscheiden von\n\nW. P. aus ihr gewährt oder belassen hat. Daß er an der Gemein-\n\nschuldnerin nur mit 2 % beteiligt war, ist hier ohne Belang. Der Ausschluß der\n\nEigenkapitalersatzregeln für nicht geschäftsführende Gesellschafter mit einer\n\nBeteiligung von bis zu 10 % gemäß § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG gilt erst für\n\nnach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 24. April 1998 (Art. 5 KapAEG v.\n\n20. April 1988, BGBl. I 707) verwirklichte Tatbestände des Eigenkapitalersat-\n\nzes. Damit kommt es insoweit allein darauf an, daß W. P. Gesell-\n\nschafter der kreditnehmenden Gemeinschuldnerin und zugleich an der kredit-\n\ngebenden Beklagten sowie ihrer Komplementär-GmbH mit Anteilen von 90,3 %\n\nmaßgeblich beteiligt war. Dadurch konnte er beherrschenden Einfluß auf die\n\nBeklagte ausüben, insbesondere über die Gewährung oder Belassung von\n\nKrediten an die Gemeinschuldnerin durch entsprechende Anweisung an die\n\nGeschäftsführung der Komplementär-GmbH der Beklagten per Gesellschafter-\n\nbeschluß (§ 46 Nr. 6 GmbHG) entscheiden. Sein Ausscheiden aus der Ge-\n\nmeinschuldnerin ließe eine bis dahin etwa eingetretene Umqualifizierung der\n\nLeistungen der Beklagten in Eigenkapitalersatz und damit eine entsprechende\n\nVerstrickung der durch die Grundschulden gesicherten Forderungen unberührt\n\n(vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999, aaO).\n\nIII. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig.\n\n1. Die Vorschrift des § 32 a KO (vgl. § 135 Nr. 1 InsO) gilt nach Inkraft-\n\ntreten der InsO weiter für vor dem 1. Januar 1999 beantragte Konkursverfahren\n\n(Art. 103 Satz 1 EGInsO). Sie umfaßt auch die - lediglich infolge eines Redak-\n\ntionsversehens nicht aufgeführten - Fälle des § 172 a HGB (vgl. Kilger/\n\nK. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 32 a KO Anm. 8 a). Ferner kommt es\n\nfür die Voraussetzungen des § 32 a KO weder darauf an, ob das besicherte\n\nGesellschafterdarlehen zugleich mit der Bestellung der Sicherheit oder erst\n\nspäter gewährt wurde noch ist von Bedeutung, ob das gesicherte Darlehen von\n\nvornherein Eigenkapitalersatzfunktion hatte oder diese erst später durch \"Ste-\n\nhenlassen\" erhalten hat (vgl. Kilger/K. Schmidt aaO, Anm. 3 b, 5 b aa).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist zur Schlüssig-\n\nkeit der Klage kein Vortrag des Klägers dazu erforderlich, inwiefern die Be-\n\nklagte in der Krise der Gemeinschuldnerin in der Lage gewesen wäre, das seit\n\n1987 gewährte Darlehen fällig zu stellen und zurückzufordern. Vielmehr ist\n\n- wenn das Darlehen nicht ohnehin von vornherein dem Zweck der Krisenfi-\n\nnanzierung dienen sollte (vgl. Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 168/91,\n\nZIP 1992, 616 f.) - mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten von einem\n\nordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 609 Abs. 2 BGB oder einem solchen\n\naus wichtigem Grund (Krise der Gesellschaft) entsprechend § 610 BGB auszu-\n\ngehen (vgl. auch Sen.Urt. v. 18. November 1991 - II ZR 258/90, ZIP 1992, 177,\n\n179 zu § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB).\n\nIV. Somit hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob und inwieweit\n\ndie sachlichen Voraussetzungen einer Umqualifizierung der Gesellschafterlei-\n\nstungen in Eigenkapital hinsichtlich der durch die Grundschulden gesicherten\n\nForderungen bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens W. P.s aus\n\nder Gemeinschuldnerin vorlagen (vgl. Senat BGHZ 127, 1, 6 f.). Das Beru-\n\nfungsgericht hat dazu - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen ge-\n\ntroffen, so daß der Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert\n\nist. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache folgen-\n\ndes zu beachten haben:\n\nEine Gesellschaft befindet sich i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG in der Kri-\n\nse, wenn sie insolvenzreif, d.h. zahlungsunfähig oder überschuldet (vgl.\n\nSen.Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, ZIP 1993, 1072, 1073) oder wenn sie\n\nkreditunwürdig ist (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524,\n\n1525). Soweit sich der Kläger hinsichtlich des seit 1987 gewährten Darlehens\n\nauf eine spätestens im Jahre 1995 bestehende Kreditunwürdigkeit der Ge-\n\nmeinschuldnerin beruft, könnte dem möglicherweise entgegenstehen, daß die\n\nGemeinschuldnerin noch in der Lage gewesen wäre, mit den der Beklagten zur\n\nVerfügung gestellten Grundschulden auch Dritten Kreditsicherheiten zu stellen\n\n(vgl. Sen.Urt. v. 6. Mai 1985 - II ZR 123/84, ZIP 1985, 1075, 1077; v.\n\n28. September 1987 - II ZR 28/87, ZIP 1987, 1541, 1542). Für die Frage, ob\n\ndie Gemeinschuldnerin einen entsprechenden Kredit von dritter Seite zu\n\nmarktüblichen Bedingungen erhalten hätte, käme es deshalb gegebenenfalls\n\nauf den Wert der als Sicherheit dienenden Grundstücke im Verhältnis zur je-\n\nweiligen Höhe des ausgereichten Kredits an.\n\nLetzteres könnte allerdings dahinstehen, wenn die Gemeinschuldnerin\n\nvor dem Ausscheiden W. P.s überschuldet gewesen wäre, was der\n\nKläger unter Bezugnahme u.a. auf die Zwischenbilanz zum 30. Juni 1995 und\n\nden vorläufigen Jahresabschluß 1995 behauptet hat. Insofern wäre gegebe-\n\nnen-\n\nfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen, inwieweit daraus\n\nnach den Maßstäben von BGHZ 119, 201, 214 eine Überschuldung der Ge-\n\nmeinschuldnerin abgeleitet werden kann.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Kraemer Münke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_179-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-27/ii-zr-179-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172a","ref_norm":"172a","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 610","ref_norm":"610","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_179-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_179-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-27/ii-zr-179-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_179-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:41.536749+00:00"}}