{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_178-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"II ZR 178/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 309 Abs. 2, 317 Abs. 2, 400 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG §§ 30, 31, 43 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; StGB §§ 263, 266 a) Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesell- schafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktien- rechts (§§ 291 ff., 311 ff. AktG), sondern ist auf die Erhaltung ihres Stamm- kapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der ei- ne angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfor- dert. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nach- kommen kann. b) Veranlaßt der Alleingesellschafter die von ihm abhängige GmbH, ihre liqui- den Mittel in einen von ihm beherrschten konzernierten Liquiditätsverbund einzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei Dispositionen über ihr Vermögen auf ihr Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbind- lichkeiten nachzukommen, angemessene Rücksicht zu nehmen und ihre Existenz nicht zu gefährden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB schuldig machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. September 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nII ZR 178/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nAktG §§ 309 Abs. 2, 317 Abs. 2, 400 Abs. 1 Nr. 1;\n\nGmbHG §§ 30, 31, 43 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2;\n\nStGB §§ 263, 266\n\na) Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesell-\n\nschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktien-\n\nrechts (§§ 291 ff., 311 ff. AktG), sondern ist auf die Erhaltung ihres Stamm-\n\nkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der ei-\n\nne angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfor-\n\ndert. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge der\n\nEingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nach-\n\nkommen kann.\n\nb) Veranlaßt der Alleingesellschafter die von ihm abhängige GmbH, ihre liqui-\n\nden Mittel in einen von ihm beherrschten konzernierten Liquiditätsverbund\n\neinzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei Dispositionen über ihr Vermögen auf\n\nihr Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbind-\n\nlichkeiten nachzukommen, angemessene Rücksicht zu nehmen und ihre\n\nExistenz nicht zu gefährden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann\n\ner sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB schuldig machen.\n\nBGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99 - OLG Bremen\n\n LG Bremen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-\n\nke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Mai\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder der\n\nB. AG (B. ) auf Schadenersatz in Höhe von je 9,7 Mio. DM\n\nin Anspruch. Sie wirft ihnen insbesondere vor, entgegen den getroffenen Ver-\n\neinbarungen die Verwendung mehrerer für die M. GmbH in\n\nW. (M. ) freigegebener Investitionsbeihilfebeträge, insbesondere eines am\n\n20. September 1995 freigegebenen Betrages von 194 Mio. DM zur Durchfüh-\n\nrung von Investitionsvorhaben verhindert zu haben. Dem liegt folgender Sach-\n\nverhalt zugrunde:\n\nDie Klägerin schloß unter dem Namen Treuhandanstalt (THA) zusam-\n\nmen mit der D. in R. (D. ), deren alleinige Gesell-\n\nschafterin sie damals war, am 11. August 1992 mit der B. V. AG (BV;\n\nspäter in B. AG (B. ) umbenannt) und der S. AG (S. )\n\neinen Veräußerungs- und Abtretungsvertrag (KAV) über die beiden Geschäfts-\n\nanteile, welche die D. als Alleingesellschafterin der H. Schiffs- und Maschi-\n\nnenbaugesellschaft in R. (H. ) hielt, die Alleingesellschafterin der M.\n\nwar. Nach Verschmelzung der H. auf B. wurden die Anteile an M. mit\n\n2 % von B. und mit 98 % von der V. GmbH (V.) gehalten, deren\n\nalleinige Gesellschafterin B. war. Nach § 5 Ziff. I Abschn. 1 lit. b des KAV hatte\n\ndie THA einen Betrag von 686.542.000 DM als \"Gesamtausgleichsbetrag cash\"\n\nauf ein Treuhandkonto zu zahlen, den die Treuhänder M. in Teilbeträgen zu\n\nbestimmten Terminen auszuzahlen hatten. Dieser Betrag setzte sich aus den\n\nPositionen \n\nEigenkapitalzufuhr \n\n(57.700.000 DM), \n\nBetriebsbeihilfen\n\n(273.642.000 DM, davon: Auftragsverluste 150.770.000 DM, Unterbeschäfti-\n\ngung 70 Mio. DM, Wettbewerbshilfen 52.872.000 DM), Investitionsbeihilfen\n\n(337.200.000 DM) und einer Schließungsbeihilfe (Personalabbau; 18 Mio. DM)\n\nzusammen. Nach § 8 Abschn. 1 KAV verpflichtete sich B., M. als Verbundge-\n\nsellschaft zu veranlassen, in dem Zeitraum von 1992 bis 1995 Investitionen in\n\nHöhe von 562,2 Mio. DM vorzunehmen. Als Investition war nur ein Zugang im\n\nAnlagevermögen der jeweiligen Verbundgesellschaft anzusehen. Der Betrag\n\nvon 337,2 Mio. DM, der als Rückstellung für \"unterlassene Instandhaltung, In-\n\nstandsetzung und Aufholinvestitionen\" vorgesehen war, stellte eine Vorschuß-\n\nleistung für den vom Land Mecklenburg-Vorpommern erwarteten Förderanteil\n\ndar, der nach Leistung der als \n\nInvestitionsfördermittel vorgesehenen\n\n562,2 Mio. DM an die THA zurückgezahlt werden sollte. Nach § 8 Abschn. 4\n\nKAV war der THA der zu bestimmten Zeitpunkten realisierte Umfang der Inve-\n\nstitionen schriftlich bekannt zu geben und ein entsprechender Bericht des Ab-\n\nschlußprüfers der Verbundgesellschaften zu übersenden, der im Zuge der\n\nPrüfung der jeweiligen Jahresabschlüsse zu erstellen war. Da die im Vertrag\n\naufgeführten Beihilfen als staatliche Fördermittel im Sinne der Art. 92 f. des\n\nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des\n\nVertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II,\n\n1253/1256) anzusehen waren, bestimmte § 13 KAV u.a., daß der Vertrag erst\n\nnach Erteilung der Zustimmung der Organe der EG und des Bundesministers\n\nder Finanzen wirksam werden sollte. Da diese Zustimmungen bis zu dem von\n\nden Parteien vorausgesetzten Zeitpunkt nicht vorlagen, setzten sie den Vertrag\n\nmit den Vereinbarungen vom 1. Oktober 1992 und vom 12. Februar 1993 unter\n\nAnpassung der rechtlichen Voraussetzungen für die von der THA auszuzah-\n\nlenden Beträge vorzeitig in Kraft. Mit Schreiben vom 6. Januar 1993 geneh-\n\nmigte die EG die Auszahlung einer Beihilfe von 304 Mio. DM, in der aus dem\n\n\"Gesamtausgleichsbetrag cash\" (686.542.000 DM) insgesamt 223,3 Mio. DM\n\n(davon Eigenkapitalzufuhr: 57.700.000 DM; Betriebsbeihilfe/Wettbewerbshilfe\n\n52.800.000 DM; Schließungsbeihilfe 18 Mio. DM und \n\nInvestitionsbeihilfe\n\n94.800.000 DM) enthalten waren. Die EG machte die Genehmigung weiterer\n\nBeihilfen von dem Nachweis abhängig, daß die Gefahr eines Übertragungsef-\n\nfektes von Beihilfen auf andere - in den alten Bundesländern gelegene - Werf-\n\nten ausgeschlossen war. Da B. die M. in den Liquiditätsausgleich des B.-\n\nKonzerns einbezog und aus diesem Grunde nicht mehr ausgeschlossen war,\n\ndaß die M. ausgezahlten Beihilfebeträge anderen Gesellschaften des B.-\n\nKonzerns zugute kamen, verlangte die THA von B. für die einbezogenen Be-\n\nträge die Stellung von Sicherheiten zugunsten von M.. Nachdem B. sich ge-\n\nweigert hatte, diesem Verlangen nachzukommen, einigten sich B. und THA auf\n\ndie halbjährliche Berichterstattung über den Geschäftsverlauf und die Fort-\n\nschritte bei der Umstrukturierung von M. sowie die vierteljährliche Vorlage so-\n\ngenannter spill-over-Berichte. Da sich aus den beiden ersten spill-over-\n\nBerichten ergab, daß die M. zur Verfügung gestellten Mittel im Wege des Li-\n\nquiditätsausgleichs teilweise westdeutschen Konzernunternehmen überlassen\n\nworden waren, erhob die THA weiter den Vorbehalt, daß die Mittel M. auf er-\n\nstes Anfordern sofort wieder verfügbar gemacht werden müßten. In der Folge-\n\nzeit genehmigte die EG die Auszahlung weiterer Beihilfen (18. Mai 1994:\n\n220.800.000 DM als Betriebsbeihilfe, u.z. Auftragsverluste: 150.770.000 DM,\n\nUnterbeschäftigung: 70 Mio. DM; 10. Oktober 1995: 194 Mio. DM: Investitions-\n\nbeihilfe; 3. April 1996: 48,4 Mio. DM). Nachdem die Treuhänder den Betrag von\n\n194 Mio. DM am 11. Oktober 1995 freigegeben hatten, gelangte er alsbald auf\n\ndas Konto der Treasury des B.. Zur Einzahlung war M. verpflichtet, weil sie am\n\n1. September/30. November 1994 dem zwischen B. und den Beteiligungsge-\n\nsellschaften abgeschlossenen Vertrag über konzerninterne Finanzierungen\n\nund Geldanlagen (CC-Vertrag) beigetreten war, nach dem die Verbundgesell-\n\nschaften verpflichtet waren, frei verfügbare liquide Mittel ausschließlich bei der\n\nTreasury von B. anzulegen und Betriebsmittelkredite nur bei ihr aufzunehmen.\n\nAm 3. Juli 1995 konfrontierte die von B. beauftragte Bo. Group\n\nden Vorstand mit dem Hinweis auf drohende Liquidationsrisiken: Sie stellte\n\neinen sofortigen Handlungsbedarf zur Abdeckung kurzfristiger Liquiditätsrisi-\n\nken fest und hielt einen über Plan liegenden Cash-Bedarf von 1,1 Milliarden\n\nDM für die Jahre 1995 bis 1997 und die Aufnahme langfristiger Kredite für er-\n\nforderlich. Die Lagebesprechung vom 25. August 1995 führte nach dem von\n\nder \n\nC.\n\nangefertigten Protokoll zu dem Ergebnis, daß die langfristige Planung eine\n\nRechnungslücke von ca. 300 Mio. DM aufwies und die B. zur Verfügung ste-\n\nhenden Betriebsmittelkredite von 155 Mio. DM für die Finanzierung kurzfristig\n\nauftretenden Finanzierungsbedarfs nicht ausreichten. Da eine Erfüllung der\n\nInvestitionsverpflichtungen von B. gegenüber M. mit Hilfe von Kreditmitteln\n\nnach dem Scheitern der mit Bankenvertretern geführten Gespräche ausschied,\n\nerklärte der Vorstand am 22. Dezember 1995 und 3. Januar 1996, daß die\n\nZahlungsanforderungen der Werften in Ostdeutschland an das zentrale Cash-\n\nManagement nicht mehr bedient werden könnten. Am 30. September 1995 wa-\n\nren von dem durch die EG freigegebenen Beihilfebetrag (288.800.000 DM)\n\nnoch 102.687.000 DM, zum 31. Dezember 1995 noch 55.289.000 DM reser-\n\nviert. Zu diesen Zeitpunkten waren bei der Treasury Fest- und Tagesgelder\n\nvon M. in Höhe von nahezu 428 Mio. DM (30.09.1995) bzw. 590 Mio. DM\n\n(31.12.1995) angelegt. M. steht aus dem Liquiditätsverbund gegen V. noch ei-\n\nne Forderung von 527.300.000 DM, gegen B. eine solche von 4,7 Mio. DM zu.\n\nAm 1. Mai 1996 ist über das Vermögen von B. das Konkursverfahren eröffnet\n\nworden.\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche so-\n\nwohl aus abgetretenem Recht insbesondere unter den Gesichtspunkten der\n\nfehlerhaften Konzernführung, der Untreue und des Betruges als auch aus ei-\n\ngenem Recht unter den Aspekten der Untreue und des Betruges geltend. Die\n\nBeklagten verneinen eine Schadenersatzpflicht aus der Verletzung von Pflich-\n\nten im B.-Konzern. Ferner weisen sie Betrugs- und Untreuehandlungen von\n\nsich. Eigene Ansprüche der Klägerin halten sie zudem deswegen nicht für ge-\n\ngeben, weil der im Vertrag vom 4. April 1996 von der Klägerin ausgesprochene\n\nVerzicht auf Schadenersatzansprüche nicht nur zugunsten von V. und B.,\n\nsondern auch ihrer Vorstandsmitglieder wirke.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der\n\nRevision verfolgt die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche gegen die Be-\n\nklagten weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Nach dem ge-\n\ngenwärtigen Stand des Verfahrens kann nicht ausgeschlossen werden, daß\n\nder Klägerin Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten sowohl aus abge-\n\ntretenem Recht der M. als auch aus eigenem Recht zustehen.\n\nI. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der M..\n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin entsprechend §§ 309\n\nAbs. 2, 317 Abs. 3 AktG sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266\n\nbzw. 263 StGB und § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG verneint. Dagegen wendet sich die\n\nRevision teilweise mit Erfolg.\n\n1. Schadenersatzanspruch entsprechend § 309 Abs. 2 bzw. § 317\n\nAbs. 3 AktG im Rahmen eines qualifiziert faktischen oder auch eines einfachen\n\nfaktischen GmbH-Konzerns.\n\nDie Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen\n\neines qualifiziert faktischen Konzerns zwischen B. und der M. GmbH (M.) ver-\n\nneint. Der M. als beherrschter Gesellschaft zugefügte Nachteil lasse sich nicht\n\ndurch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründete Einzelansprüche\n\nkompensieren. Sei demnach von dem Vorliegen eines qualifiziert faktischen\n\nGmbH-Konzerns auszugehen, finde auf dieses Rechtsverhältnis nicht nur der\n\nRechtsgedanke der §§ 302, 303 AktG Anwendung, sondern auch derjenige\n\nüber die Haftung der geschäftsführenden Organmitglieder des herrschenden\n\nUnternehmens bei Verletzung der ihnen gegenüber der beherrschten Gesell-\n\nschaft obliegenden Pflichten (vgl. § 309 Abs. 1 und 2 AktG). Jedenfalls aber\n\nhabe das Berufungsgericht eine Schadenersatzpflicht der Beklagten in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 317 Abs. 3 AktG bejahen müssen.\n\nMit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\nDer Schutz einer abhängigen GmbH gegenüber Eingriffen ihres Allein-\n\ngesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechtes des Akti-\n\nengesetzes (§§ 291 ff. AktG). Er beschränkt sich auf die Erhaltung ihres\n\nStammkapitals im Sinne der §§ 30 f. GmbHG, für die im Rahmen des § 43\n\nAbs. 3 GmbHG auch ihre Geschäftsführer haften, und die Gewährleistung ihres\n\nBestandsschutzes in dem Sinne, daß ihr Alleingesellschafter bei Eingriffen in\n\nihr Vermögen und ihre Geschäftschancen angemessene Rücksicht auf ihre\n\nseiner Disposition entzogenen eigenen Belange zu nehmen hat. An einer sol-\n\nchen angemessenen Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der abhängigen\n\nGmbH fehlt es dann, wenn diese infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschaf-\n\nters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann (BGHZ 122, 123,\n\n130 - TBB). Zu einer Haftung des Alleingesellschafters für die Verbindlichkei-\n\nten der von ihm beherrschten GmbH führt aber auch ein solcher bestandsver-\n\nnichtender Eingriff nur dann, wenn sich die Fähigkeit der GmbH zur Befriedi-\n\ngung ihrer Gläubiger nicht schon durch die Rückführung entzogenen Stamm-\n\nkapitals gemäß § 31 GmbHG wiederherstellen läßt.\n\nIm vorliegenden Fall waren die Eigenbelange der M. spätestens ab De-\n\nzember 1995 nicht mehr gewahrt, weil sie von diesem Zeitpunkt an die in den\n\nLiquiditätsverbund des Konzerns eingebrachten zur Erfüllung ihrer Verbindlich-\n\nkeiten benötigten Mittel mangels eigener Liquidität des B.-Konzerns nicht mehr\n\nabrufen konnte. Zugleich war spätestens in diesem Zeitpunkt der Tatbestand\n\ndes § 30 GmbHG erfüllt.\n\nFür den Erfolg der Klage bleibt das jedoch ebenso ohne Bedeutung wie\n\ndie Frage, ob die Fähigkeit der M. zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten allein\n\ndurch die Erstattung des ihr entzogenen Stammkapitals nach § 31 GmbHG\n\nwiederherstellbar wäre. Denn sowohl der Erstattungsanspruch nach § 31\n\nGmbHG als auch der Anspruch der Gesellschaft wegen eines bestandsver-\n\nnichtenden Eingriffs in ihr Vermögen und ihre Geschäftschancen nach den\n\nGrundsätzen der Entscheidung BGHZ 122, 123 ff. richtet sich grundsätzlich\n\nallein gegen ihren Gesellschafter, nicht aber auch gegen dessen Organe. Eine\n\npersönliche Verpflichtung der Beklagten aus den genannten Anspruchsgrund-\n\nlagen ist damit nicht begründbar.\n\n2. Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266\n\nAbs. 1 Alternative 2 StGB.\n\nDas Berufungsgericht hat den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1\n\nStGB mit der Begründung verneint, die Beklagten hätten keine auf einem\n\nTreueverhältnis beruhende Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen von\n\nM. gehabt. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nDie Vermögensbetreuungspflicht von B. gegenüber der M. im Sinne des\n\n§ 266 Abs. 1 StGB folgt aus ihrer Stellung als beherrschendes Unternehmen\n\ngegenüber M. als beherrschter Gesellschaft. Aufgrund dieser Stellung war B. in\n\nder Lage, auf M. und ihre Geschäftsführung faktisch unbeschränkt Einfluß zu\n\nnehmen. Davon hat sie nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen insoweit Gebrauch gemacht, als sie M. veranlaßt hat, zunächst dem\n\nLiquiditätsverbund des B.-Konzerns und am 1. September/30. November 1994\n\ndem CC-Vertrag beizutreten. Sie veranlaßte M. ebenso wie ihre anderen\n\nTochtergesellschaften, ihre liquiden Mittel in den Liquiditätsverbund einzubrin-\n\ngen. Sie bestimmte allein darüber, in welcher Weise über die eingebrachten\n\nliquiden Mittel verfügt wurde. Diese Vermögensbetreuungspflicht von B. ge-\n\ngenüber M. bestand zwar nicht unbegrenzt. Da B. über ihre unmittelbare und\n\nmittelbare Beteiligung an M. deren Alleingesellschafterin war, hatte sie jedoch\n\ndie Pflicht, das Vermögen von M. insoweit zu betreuen, als sie bei ihren Dispo-\n\nsitionen über Vermögenswerte der M. durch angemessene Rücksichtnahme\n\nauf deren Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Ver-\n\nbindlichkeiten nachzukommen (vgl. oben unter 1.) darauf zu achten hatte, daß\n\nsie die Existenz der M. nicht gefährdete (vgl. BGH, Urt. vom 24. August 1988\n\n- 3 StR 232/88, NJW 1989, 112). Dieser Pflicht ist sie, wie bereits oben unter 1.\n\nausgeführt, \n\nim vorliegenden Falle nicht nachgekommen. M. stand per\n\n31. Dezember 1995 aus den von ihr unter dem Einfluß von B. in den Konzern-\n\nverbund eingebrachten liquiden Mitteln eine Forderung gegen B. in Höhe von\n\nca. 590 Mio. DM zu. Da B. zur Rückzahlung dieses Betrages per 31. Dezember\n\n1995 nicht mehr in der Lage war, mußten diese Forderungen in der Bilanz der\n\nM. auf 0 wertberichtigt werden. Das führte zu einer Überschuldung von M. in\n\nHöhe von ca. 233 Mio. DM. Ohne Beseitigung der Überschuldung und der Un-\n\nterbilanz war M. nicht in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen und\n\nihr Unternehmen weiterzubetreiben. Die Gesellschaft hätte ebenso wie B. Kon-\n\nkurs anmelden müssen, wenn sie nicht auf Betreiben der Klägerin aus dem B.-\n\nKonzern ausgegliedert und von dieser finanziell unterstützt worden wäre.\n\nDa die Beklagten die Geschäfte von B. als vertretungsberechtigte Vor-\n\nstandsmitglieder geführt haben, trifft sie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die\n\nVerantwortung für die Handlungen von B..\n\nc) Die Vorschrift des § 266 Abs. 1 StGB setzt ein vorsätzliches Handeln\n\nvoraus. Ob - und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - den Beklagten be-\n\nkannt war, daß der B.-Konzern nicht mehr in der Lage war, M. - und den ande-\n\nren ostdeutschen Werftunternehmen - die in den Liquiditätsverbund einge-\n\nzahlten Gelder zurückzugewähren, bedarf noch der Feststellung durch das Be-\n\nrufungsgericht.\n\n3. Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 Abs. 1\n\nStGB.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Betrug der Beklagten gegenüber M. mit\n\nder Begründung verneint, eine Täuschung und eine darauf beruhende Vermö-\n\ngensverfügung von M. scheide im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit ihrer\n\nGeschäftsführer aus. Auch die dagegen erhobene Rüge der Revision hat Er-\n\nfolg.\n\na) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß B. verpflichtet war, M.\n\nvon dem Zeitpunkt an, in dem die Rückführung der von M. in den Konzernver-\n\nbund eingebrachten Mittel aufgrund der drohenden Illiquidität des B.-Konzerns\n\nnicht mehr gewährleistet war, auf den drohenden Verlust dieser Mittel hinzu-\n\nweisen, der zum Verlust ihres Stammkapitals und darüber hinaus zur Gefähr-\n\ndung ihrer Existenz führen mußte. Eine solche Aufklärungspflicht ergab sich\n\naus dem besonderen Vertrauensverhältnis, das aufgrund des CC-Vertrages\n\nzwischen M. und B. als herrschendem Unternehmen begründet worden war. Da\n\nM. grundsätzlich verpflichtet war, auch freigegebene Beihilfebeträge als Fest-\n\noder Tagesgelder dem Konzern zur Verfügung zu stellen, traf B. als herrschen-\n\ndes Unternehmen nicht nur die Verpflichtung, jederzeit die zur Deckung des\n\nStammkapitals der M. erforderlichen Mittel vorzuhalten, sondern darüber hin-\n\naus auch die Pflicht, die Liquidität von M. sicherzustellen. Sobald sich abzeich-\n\nnete, daß sie dazu nicht mehr in der Lage sein würde und es sich dabei nicht\n\nnur um einen vorübergehenden Liquiditätsmangel handelte, mußte M. darauf\n\naufmerksam gemacht werden. Nur wenn die Beklagten als die für B. handeln-\n\nden Organe dieser Verpflichtung nachkamen, war die M. in der Lage, den Ver-\n\nlust ihrer in den Konzernverbund eingelegten Mittel durch deren rechtzeitigen\n\nAbzug zu verhindern.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, zu welchem Zeitpunkt die Ge-\n\nfährdungslage für M. eingetreten ist. Nach dem Vortrag der Klägerin, dessen\n\nRichtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist, war das auf jeden Fall schon\n\nvor Auszahlung des Beihilfebetrages von 194.000.000 DM der Fall.\n\nDa B. den aufklärenden Hinweis nicht vorgenommen hat, hat sie M.\n\npflichtwidrig durch Unterlassen getäuscht.\n\nb) Die von den Beklagten als den nach § 14 StGB für das rechtmäßige\n\nVerhalten von B. verantwortlichen Organmitgliedern begangene Täuschung der\n\nGeschäftsführung der M. durch Unterlassen des gebotenen Hinweises auf die\n\ndrohende Illiquidität des Konzerns ist auch ursächlich für den unterlassenen\n\nrechtzeitigen Abzug der eingelegten Mittel und damit für die Minderung des\n\nVermögens der M. geworden.\n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nicht davon ausge-\n\ngangen werden, daß die Geschäftsführung der M. mit Rücksicht auf ihre Wei-\n\nsungsgebundenheit den Abzug der Mittel auch in Kenntnis ihres drohenden\n\nVerlustes unterlassen hätte. Die vom Berufungsgericht angenommene Wei-\n\nsungsgebundenheit der Geschäftsführung der M. gegenüber dem Alleingesell-\n\nschafter der von ihnen geleiteten Gesellschaft mag zwar in bezug auf den Bei-\n\ntritt zu den CC-System des Konzernverbundes bestanden haben. Sie bestand\n\njedoch auf keinen Fall in bezug auf die Belassung dieser Mittel auch bei sich\n\nanbahnender Illiquidität des Konzernverbundes. Vielmehr wäre die Befolgung\n\neiner etwaigen Weisung der für B. handelnden Beklagten zur Unterlassung des\n\nAbzuges in dieser Situation, wie § 43 Abs. 3 GmbHG deutlich macht, sogar\n\npflichtwidrig mit der Folge der Entstehung eigener Schadenersatzpflichten der\n\nGeschäftführer der M. gewesen. Ein solch pflichtwidriges zur Selbstschädigung\n\nführendes Verhalten der Mitglieder der Geschäftsführung der M. kann nicht zu\n\nderen Lasten unterstellt werden.\n\nc) Das Berufungsgericht wird deshalb auf der Grundlage des klägeri-\n\nschen Vortrages die erforderlichen Feststellungen dazu treffen müssen, ob die\n\nVoraussetzungen einer Schadenersatzpflicht aufgrund Betruges gegeben sind.\n\n4. Schadenersatz wegen unrichtiger Darstellung der Gesellschaftsver-\n\nhältnisse in der Hauptversammlung von B. am 29. Juni 1995 (§ 823 Abs. 2\n\nBGB i.V. mit § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG).\n\nDas Berufungsgericht hat einen Schadenersatzanspruch der M. auf-\n\ngrund der Erklärungen, die der Vorstandsvorsitzende Dr. He. \n\nin der\n\nJahreshauptversammlung 1995 über die Liquiditätssituation des Konzerns und\n\nder Muttergesellschaft abgegeben hat und denen die Beklagten nicht wider-\n\nsprochen haben, mit der Begründung verneint, eine Ursächlichkeit des Ver-\n\nhaltens der Beklagten für den Schadeneintritt sei nicht ersichtlich, weil die Ent-\n\nscheidung über die Auszahlung des Betrages von 194.000.000 DM kaum durch\n\nAusführungen des Vorstandes in der Hauptversammlung habe beeinflußt wer-\n\nden können, zumal M. weisungsgebunden gewesen sei. Im gegenwärtigen\n\nVerfahrensstadium müssen die dagegen gerichteten Angriffe der Revision im\n\nErgebnis ohne Erfolg bleiben.\n\na) Nach der genannten Vorschrift wird u.a. ein Vorstandsmitglied be-\n\nstraft, wenn es die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehun-\n\ngen zu verbundenen Unternehmen in Vorträgen in der Hauptversammlung un-\n\nrichtig wiedergibt. Vorstandsmitglieder, die einer derart unrichtigen Wiederga-\n\nbe nicht widersprechen, begehen die in der genannten Vorschrift enthaltene\n\nTatbestandshandlung durch Unterlassen (vgl. Otto in Großkomm. AktG, 4. Aufl.\n\n§ 400 Rdn. 17). Da die Vorschrift u.a. den Schutz gegenwärtiger Gläubiger und\n\nVertragspartner der Aktiengesellschaft bezweckt, ist sie als Schutzgesetz i.S.\n\ndes § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Dieser zivilrechtliche Schutz setzt allerdings\n\nvoraus, daß der Geschädigte durch Handlungen, die er im Vertrauen auf die\n\nRichtigkeit der getätigten Angaben gemacht hat, einen Schaden erlitten hat\n\n(vgl. Otto aaO, § 400 Rdn. 4).\n\nNach dem Vortrag der Klägerin war B. im Zeitpunkt der Durchführung\n\nder Hauptversammlung am 29. Juni 1995 bereits konkursreif. Demgegenüber\n\nhabe ihr Vorstandsvorsitzender in der Hauptversammlung u.a. ausgeführt, die\n\nGesellschaft werde in der dritten Phase des neuen Unternehmenskonzeptes\n\nausschließlich schwarze Zahlen schreiben, so daß der Vorstand wie im Jahr\n\n1994 auch im Jahr 1995 seine Zusagen einhalten könne. Trotz großer Schwie-\n\nrigkeiten, insbesondere aufgrund der Wechselkursentwicklung und eines nicht\n\nsehr befriedigenden ersten Quartals des laufenden Jahres sei er überzeugt,\n\nbei guter Entwicklung der Auftragseingänge die gesteckten Ziele für 1995 im\n\nwesentlichen erreichen zu können. Nach dem Vortrag der Klägerin erfüllen die-\n\nse Erklärungen die Voraussetzungen des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Die Be-\n\nklagten hätten danach dem Vorstandsvorsitzenden widersprechen müssen.\n\nDas haben sie nicht getan.\n\nDiese Erklärungen führen dann zu einer Schadenersatzpflicht, wenn sie\n\nbewirkt haben, daß die Auszahlung des Betrages von 194.000.000 DM nicht\n\nunterbunden worden ist. Das setzt die Kenntnis des Geschädigten von dem\n\nInhalt der Äußerungen voraus (vgl. zu § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG: BGHZ 96, 231,\n\n243; 105, 121, 126 f.). Die Revision hat keinen Vortrag darüber aufgezeigt, ob\n\nund auf welche Weise M. von den Ausführungen des Vorstandsvorsitzenden\n\nvon B. Kenntnis erlangt hat. Damit steht auch nicht fest, daß diese in der\n\nHauptversammlung von B. gemachten Ausführungen ursächlich für die Aus-\n\nzahlung des Betrages von 194.000.000 DM gewesen sind. Es mag sein, wie\n\ndie Revision ausführt, daß M. in Kenntnis einer wirtschaftlichen Lage von B.,\n\nwie sie von der Klägerin bereits für Ende Juni 1995 behauptet wird, den ge-\n\nnannten Betrag dem Konzernverbund nicht ausgezahlt hätte. Es gibt jedoch\n\nkeinen Erfahrungssatz, nach dem die Lebenserfahrung dafür spricht, daß die\n\nAusführungen des Vorsitzenden in der Hauptversammlung von B. der Ge-\n\nschäftsführung der M. zur Kenntnis gelangt sind. Eine solche Kenntniserlan-\n\ngung muß die Klägerin darlegen und beweisen, wozu ihr die bereits aus ande-\n\nren Gründen (vgl. oben unter 2. und 3.) erforderliche neue Verhandlung vor\n\ndem Berufungsgericht Gelegenheit gibt. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen,\n\ndaß eine Bindung der M. an eine Weisung von B. zur Auszahlung der\n\n194 Mio. DM aus den oben (3. b) genannten Gründen auch im gegebenen Zu-\n\nsammenhang unbeachtlich gewesen wäre.\n\nII. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht.\n\n1. Schadenersatzanspruch wegen unrichtiger Darstellung der Gesell-\n\nschaftsverhältnisse in der Hauptversammlung vom 29. Juni 1995.\n\nDie Klägerin macht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 400\n\nAbs. 1 Nr. 1 AktG auch aus eigenem Recht geltend. Die Rüge der Revision,\n\ndas Berufungsgericht habe diesen Anspruch verkannt, kann auch hier nach\n\ndem gegenwärtigen Verfahrensstand keinen Erfolg haben. Die Revision zeigt\n\nkeinen Vortrag der Klägerin auf, aus dem sich ergibt, daß die Klägerin von den\n\nAusführungen des Vorstandsvorsitzenden von B. in der Hauptversammlung\n\ndes Jahres 1995 positive Kenntnis erlangt hat. Ein Grundsatz, nach dem die\n\nLebenserfahrung für die Erlangung einer solchen Kenntnis spricht, besteht\n\nnicht. Die Kenntnis muß also auch hier von der Klägerin konkret behauptet und\n\nbewiesen werden.\n\n2. Schadenersatzanspruch wegen Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit\n\n§ 266 Abs. 1 Altern. 2 StGB).\n\nDas Berufungsgericht bejaht das Vorliegen des Treubruchtatbestandes\n\nnach § 266 Abs. 1 StGB. Zwischen der Klägerin und B. sei aufgrund der ver-\n\neinbarten Zweckbindung der Investitionsmittel ein Treueverhältnis entstanden,\n\ndas B. verpflichtet habe, die im einzelnen freigegebenen Mittel entsprechend\n\nder Zweckabsprache zu verwenden. Das sei im Hinblick auf die Investitions-\n\nbeihilfe von 194.000.000 DM zumindest in Höhe von 146.000.602 DM nicht\n\ngeschehen. Dabei sei es unerheblich, ob alle getätigten \n\nInvestitionen\n\n- darunter verstanden die Parteien den Zugang im Anlagevermögen der jewei-\n\nligen Verbundgesellschaft - bezahlt gewesen seien. Das Berufungsgericht ver-\n\nneint jedoch eine Schadenersatzpflicht der Beklagten mit Rücksicht auf die in\n\n§ 7 des Vertrages vom 4. April 1996 getroffene Vereinbarung, nach der die\n\nBVS gegen u.a. B. und die V. keinerlei Ansprüche aus oder in Zusammenhang\n\nmit dem M. betreffenden Privatisierungsvertrag geltend machen wird. Diese\n\nVereinbarung wirke auch zugunsten der Beklagten.\n\nDie Revision wendet sich gegen diese Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts. Die Revisionserwiderung greift im Wege der Gegenrüge die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts an, B. habe den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1\n\nStGB erfüllt.\n\nDer Revision ist zwar darin zu folgen, daß die Beklagten von § 7 des\n\nVertrages vom 4. April 1996 nicht erfaßt werden; sie hat jedoch im Ergebnis mit\n\nRücksicht auf die von den Beklagten erhobene Gegenrüge keinen Erfolg.\n\na) Das Berufungsgericht hat die Regelung des § 7 Nr. 1 des Vertrages\n\nvom 4. April 1996 dahin ausgelegt, daß von ihr auch die Beklagten als ehema-\n\nlige Vorstandsmitglieder von B. erfaßt werden. Da der Vertrag die Ausgliede-\n\nrung der M. aus dem Konzern und im Gegenzug die Freistellung von B. von\n\nfinanziellen Verpflichtungen bezwecke, sei es folgerichtig, den Inhalt der Ver-\n\neinbarung auch auf die Beklagten zu erstrecken. Das komme B. dadurch zu-\n\ngute, daß auf diese Weise mögliche Rückgriffsansprüche der Beklagten gegen\n\nB. beseitigt würden. Mit dieser Auslegung berücksichtigt das Berufungsgericht\n\njedoch nicht alle für die Auslegung des § 7 maßgebenden Gesichtspunkte. Au-\n\nßerdem trifft seine rechtliche Beurteilung teilweise nicht zu.\n\nDas Berufungsgericht erkennt zunächst zutreffend, daß nach dem\n\nWortlaut des § 7 die Beklagten als Organmitglieder von B. nicht in die Rege-\n\nlung einbezogen sind. Soweit es um die Angelegenheiten von M. geht, werden\n\ndort nur die Klägerin und D. auf der einen sowie B., V. und S. auf der\n\nanderen Seite aufgeführt. Zu Recht beanstandet jedoch die Revision, daß das\n\nBerufungsgericht aus der weitgefaßten vertraglichen Formulierung in Nr. 1\n\nund 2 des § 7, nach der die Vertragsparteien keine Ansprüche gegen die je-\n\nweils andere Partei \"aus oder im Zusammenhang mit den Privatisierungsver-\n\nträgen, insbesondere wegen Nichterfüllung der Arbeitsplatz- und Investitions-\n\nverpflichtungen\" geltend machen werden, den Schluß zieht, daß eine vollstä n-\n\ndige Haftungsfreistellung bewirkt werden sollte, die auch die von Vorstandsmit-\n\ngliedern von B. begangenen unerlaubten Handlungen einschließe. Mit dieser\n\nAuslegung läßt das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vor-\n\ntrag der Klägerin unberücksichtigt, die Regelung in § 7 Nr. 1 beschränke sich\n\nauf die dort aufgeführten Gesellschaften, weil diese zur Erfüllung ihrer vertrag-\n\nlichen Pflichten, insbesondere der Investitionspflichten, nicht mehr in der Lage\n\ngewesen seien. Die Erledigung von Schadenersatzansprüchen gegenüber den\n\nVorstandsmitgliedern dieser Gesellschaften, insbesondere von B., hätten die\n\nParteien nicht ins Auge gefaßt; davon sei im Rahmen der Vertragsverhandlun-\n\ngen auch nicht andeutungsweise gesprochen worden.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Ansicht ferner damit begründet, die Ein-\n\nbeziehung der Vorstandsmitglieder in die Regelung dränge sich auf, weil diese\n\nbei Inanspruchnahme einen Rückgriffsanspruch gegen ihre Gesellschaft hät-\n\nten. Das ist rechtlich nicht haltbar. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß\n\nden Beklagten im Verhältnis zur Klägerin ein gesetzwidriges Verhalten zum\n\nVorwurf gemacht wird. Liegt ein solches vor und werden die Vorstandsmitglie-\n\nder deswegen auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen, steht\n\nihnen ein Rückgriffs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen B. nicht zu (So-\n\nergel/\n\nBeuthien, BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 5; Staudinger/Wittmann, BGB 13. Aufl.\n\n§ 670 Rdn. 9; vgl. auch BGHZ 118, 142, 150). Der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung, in Fällen, in denen sich die Haftung der Vorstandsmitglieder aus einer\n\nstrafrechtlichen Handlung ergebe, die auf einer Zurechnung i.S. des § 14\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB beruhe, liege zivilrechtlich eine akzessorische Haftung vor,\n\ndie dann wegfalle, wenn die Gesellschaft nicht mehr hafte, vermag der Senat\n\nnicht zu folgen. Die Gesellschaft kann aus schadenstiftenden Handlungen ihrer\n\nOrganmitglieder entsprechend § 31 BGB in Anspruch genommen werden. Auf\n\neinen solchen Anspruch kann der geschädigte Gläubiger gegenüber der Ge-\n\nsellschaft verzichten, ohne daß damit sein Anspruch gegen die Organmitglie-\n\nder berührt wird.\n\nb) Die fehlerhafte Auslegung des § 7 des Vertrages von 4. April 1996\n\nändert jedoch an dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist,\n\nnichts. Denn B. - und damit den Beklagten - kann keine Untreuehandlung i.S.\n\ndes § 266 Abs. 1 StGB vorgeworfen werden.\n\nDas Berufungsgericht bejaht eine Vermögensbetreuungspflicht aus dem\n\nKAV. Bei dem Betrag von 686.542.000 DM handele es sich um Treugut. Mit\n\ndiesem als Gesamtausgleichszahlung bezeichneten Betrag hätten Rückstel-\n\nlungen abgedeckt werden sollen. Sie hätten aufgrund ihrer Zweckbindung den\n\nCharakter einer Subvention, die als Zuschuß aus öffentlichen Mitteln ein\n\nfremdnütziges Treuhandverhältnis begründe. Die Zweckbindung habe bewirkt,\n\ndaß die jeweiligen Investitionen mit diesen Beträgen hätten bezahlt werden\n\nmüssen. Eine Verrechnung auf Investitionen, die bereits mit anderen Mitteln\n\nbezahlt worden seien, scheide somit aus. Dem vermag der Senat nicht zu fol-\n\ngen.\n\naa) Grundsätzlich führt allein die Verpflichtung einer Privatperson, Zu-\n\nschußmittel der öffentlichen Hand entsprechend den mit ihr getroffenen Ab-\n\nsprachen zu verwenden, nicht dazu, daß die Privatperson Vermögensinteres-\n\nsen der öffentlichen Hand wahrzunehmen hätte. Diese Aufgabe obliegt viel-\n\nmehr nur Amtsträgern oder solchen Personen, denen der Staat die Zuteilung\n\nderartiger Mittel übertragen hat. Der Privatperson, die staatliche Zuwendungs-\n\nmittel für ihre Zwecke erhält, fehlt in der Regel die erforderliche enge Bezie-\n\nhung zu den staatlichen Vermögensinteressen. Deren Wahrung durch den\n\nEmpfänger dieser Mittel kann regelmäßig nicht als die wesentliche Verpflich-\n\ntung angesehen werden, die ihm aus dem mit der öffentlichen Hand abge-\n\nschlossenen Rechtsgeschäft erwächst \n\n(BGH, Urt. v. 14. April 1954\n\n- 1 StR 565/53, LM StGB § 266 Nr. 16 Bl. 2; vgl. auch Tiedemann, Wirtschafts-\n\nbetrug 1999, § 264 Rdn. 5: \"Untreueähnlicher Fall\"). Allein der Umstand, daß\n\nderartige Beihilfen dem Genehmigungsvorbehalt der EG entsprechend\n\nArt. 92 f. des EG-Vertrages a.F. unterliegen, begründet keine Vermögensbe-\n\ntreuungspflicht des privaten Empfängers gegenüber dem Staat (vgl. Tiedemann\n\naaO § 264 Rdn. 8). Insoweit greift die im Jahre 1998 in das Strafgesetzbuch\n\neingefügte, auf den vorliegenden Fall daher nicht anwendbare Vorschrift des\n\n§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein (Tiedemann aaO, § 264 Rdn. 1).\n\nbb) Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die zweckgerichtete\n\nVerwendung der Subventionsmittel die wesentliche Pflicht aus dem mit der öf-\n\nfentlichen Hand geschlossenen Vertrag ist (vgl. BGH aaO, LM StGB § 266\n\nNr. 16; ferner BGHSt 4, 170, 171; 3, 289, 293 f.; für Zahlungen von Privatper-\n\nsonen und Vereinbarungen mit ihnen vgl. BGHSt 1, 186, 189 f.; 13, 315, 317 f.;\n\nSchönke/Schröder/Lenckner, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 23; Dreher/Tröndle,\n\nStGB 50. Aufl. § 266 Rdn. 9; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 266 Rdn. 11). Die-\n\nse Voraussetzungen erfüllen die zwischen der Klägerin und B. sowie S. ge-\n\ntroffenen Vereinbarungen nicht.\n\nDer Annahme einer wesentlichen Pflicht im vorbezeichneten Sinne steht\n\nzwar nicht entgegen, daß Grundlage des Vertrages vom 11. August 1992 Kauf\n\nund Abtretung der Anteile an einer GmbH waren. Denn da es sich um eine an\n\nder H. gehaltene 100 %ige Beteiligung handelte, mit der zugleich\n\nder 100 %ige Anteil der H. an der M. auf B. und S. überging,\n\nwar das gleichbedeutend mit der Übertragung der entsprechenden Unterneh-\n\nmen. Nach § 4 des Vertrages ging die unternehmerische Führung an diesen\n\nGesellschaften auf B. über. Die Übernahme dieser Führung war das wesentli-\n\nche Anliegen dieses Vertrages, weil die aus staatlichen Unternehmen der frü-\n\nheren DDR hervorgegangenen veräußerten Gesellschaften der unterstützen-\n\nden Leitung bedurften, damit ihr Fortbestand gesichert erschien. An der Erfül-\n\nlung dieses Anliegens war den Veräußerern in besonderem Maße gelegen,\n\nweil sie damit den ihnen obliegenden Auftrag zur Stärkung der regionalen\n\nWirtschaftsstruktur durch weitgehende Erhaltung von Arbeitsplätzen erfüllten.\n\nDiesem Ziel dienten auch die Rückstellungen in Höhe von 686.542.000 DM,\n\ndie als \"Gesamtausgleichsbetrag cash\" aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung\n\ngestellt werden sollten (vgl. § 5 Nr. I Abschn. 1 lit. b KAV). Daß von dieser Bei-\n\nhilfe ein Betrag von 337.200.000 DM zurückgezahlt werden sollte, sobald das\n\nLand\n\nMecklenburg-Vorpommern insoweit seiner Subventionspflicht nachgekommen\n\nwar, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Wesentlich ist in diesem Zusam-\n\nmenhang, daß sich B. verpflichtete, M. zur Vornahme von im einzelnen aufge-\n\nführten Investitionen in Höhe von 562.200.000 DM zu veranlassen. Aus diesen\n\nEinzelheiten folgt, daß der Verwendung der Beihilfe von 686.542.000 DM eine\n\nfür den Fortbestand von M. ganz entscheidende Bedeutung zukam. Der Emp-\n\nfänger dieser Beihilfe übernahm damit eine wesentliche Verpflichtung, die\n\ndurchaus als Vermögensbetreuungspflicht i.S. des § 266 Abs. 1 Alternative 2\n\nStGB angesehen werden kann.\n\nNach der vertraglichen Gestaltung traf diese Pflicht jedoch nicht B..\n\nNach § 8 Abschn. 1 KAV hatte B. die Investitionen nicht selbst vorzunehmen,\n\nsondern M. nur dazu zu veranlassen. Nach § 5 Abs. 1 Abschn. 4 wurde der\n\nBetrag für Rechnung der H. als deren Gesellschaftereinlage bei M. ge-\n\nzahlt. Die Verpflichtung zur Vornahme der Investitionen traf also, wie später\n\nauch von M. schriftlich bestätigt, diese Gesellschaft. Damit stimmt es überein,\n\ndaß die jeweiligen Beihilfebeträge nicht an B., sondern an M. ausgezahlt wor-\n\nden sind. Im Einklang damit sind auch die späteren Berichte über die Einhal-\n\ntung der Investitionsverpflichtung nicht von B., sondern von M. erstattet wor-\n\nden. Noch im Vertrag (§ 8 Abschn. 4 KAV) war durch Wahl der passivischen\n\nForm offengelassen worden, wen die Verpflichtung zur Berichterstattung traf.\n\nAuf eine Verpflichtung von M. als Verbundgesellschaft deutete lediglich die\n\nRegelung hin, daß ihr Abschlußprüfer im Zuge der Prüfung der jeweiligen Ja h-\n\nresabschlüsse durch einen gesonderten Bericht Art und Umfang der tatsächlich\n\ndurchgeführten Investitionen zu bestätigen hatte.\n\nNach der Gestaltung des KAV ist nach alledem eine eigenständige\n\nPflicht von B. zur Betreuung der Beihilfezahlungen im Interesse der öffentlichen\n\nHand nicht begründet worden.\n\nFolgerichtig mußten die Treuhandanstalt und der Bundesminister der Fi-\n\nnanzen in dem Augenblick tätig werden, in dem festgestellt wurde, daß M. in\n\nden Liquiditätsverbund des B.-Konzern einbezogen wurde und damit die Ge-\n\nfahr bestand, daß die Investitionsbeihilfebeträge in der einen oder anderen\n\nForm westdeutschen Schiffswerften zugute kamen. Dieses Eingreifen war er-\n\nforderlich, weil anderenfalls die EG weitere Beihilfebeträge nicht freigegeben\n\nhätte und damit die Gefahr bestand, daß die Durchführung des KAV scheiterte.\n\nAllein dieser Hintergrund führte zu der Vereinbarung, daß anstelle der jährlich\n\nvereinbarten Berichterstattung über den Stand der Investitionen halbjährlich\n\nberichtet werden sollte. Zugleich wurde die Berichterstattung auf die Frage er-\n\nweitert, ob sogenannte spill-over-Effekte eingetreten waren. Auch daraus kann\n\njedoch nicht abgeleitet werden, daß B. gegenüber THA bzw. der Klägerin und\n\nder Bundesrepublik Deutschland die Pflicht zur Betreuung der öffentlichen Bei-\n\nhilfegelder übernommen hätte. Verwaltung und Berichterstattung lagen weiter\n\nin den Händen von M.. B. war lediglich die Verpflichtung eingegangen, M. und\n\nden anderen ostdeutschen Werften jederzeit die Liquidität zur Verfügung zu\n\nstellen, die sie benötigten, um ihre Verbindlichkeiten erfüllen zu können. Dazu\n\ngehörten auch die Verbindlichkeiten, die aus der Vornahme von Investitionen\n\nherrührten. Der später von der Treuhandanstalt gemachte Vorbehalt, daß den\n\nVerbundgesellschaften die in den Konzernverbund eingezahlten Beträge jeder-\n\nzeit auf erstes Anfordern zur Verfügung stehen müßten, hat zu keiner besonde-\n\nren Vereinbarung geführt. B. hatte demnach insgesamt nur eine geringfügige\n\nKonzession gemacht, dafür aber das weitgehende Einverständnis der Rechts-\n\nvorgängerin der Klägerin und des zuständigen Bundesministeriums dazu er-\n\nlangt, die Verbundgesellschaften ohne die Stellung von irgendwelchen Sicher-\n\nheiten in ein zentrales Cash-Management-System einzubinden. Eine Vermö-\n\ngensbetreuungspflicht im Interesse der öffentlichen Hand ergibt sich daraus\n\nnicht.\n\n3. Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB durch\n\nTäuschung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB durch\n\nTäuschung der Klägerin oder der EG mit der Begründung verneint, sowohl Klä-\n\ngerin als auch EG hätten lediglich ihre Einwilligung zur Auszahlung des Betra-\n\nges erteilt, jedoch keine Vermögensverfügung vorgenommen. Dagegen wendet\n\nsich die Revision mit Erfolg.\n\na) Wie oben unter I. 3. a bereits dargelegt, oblag B. aufgrund der Be-\n\nsonderheit der Rechtsbeziehungen zwischen ihr und M. die Verpflichtung, M.\n\nauf eine Verschlechterung der Vermögens- und Liquiditätslage des Konzerns\n\nhinzuweisen, weil andernfalls die Rückzahlung der Beträge, die M. in den Kon-\n\nzernverbund einzahlte, gefährdet war und zu einer Schädigung von M. führen\n\nkonnte. Die gleiche Aufklärungspflicht hatte B. auch gegenüber der THA bzw.\n\nBVS, weil diese über die Freigabe der Investitionsbeihilfemittel zu befinden\n\nhatte. Ob in dem Zeitraum unmittelbar vor Auszahlung der Beihilfe von\n\n194.000.000 DM eine solche Gefahrenlage bereits eingetreten war, ist vom\n\nBerufungsgericht nicht festgestellt. Aufgrund des Vortrages der Klägerin ist ei-\n\nne solche Situation mit der Folge einer Aufklärungspflichtverletzung von B. zu\n\nunterstellen. Diese Täuschung durch Unterlassen hat entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts auch zu einer Vermögensverfügung der BVS geführt.\n\nDiese hatte veranlaßt, daß die Beihilfebeträge auf einem Treuhandkonto ve r-\n\nwaltet wurden. Die Auszahlung durch die Treuhänder durfte nur dann vorge-\n\nnommen werden, wenn nach Eingang der Zustimmung der EG die Klägerin die\n\nFreigabe erklärt hatte, die in Kenntnis der wirklichen wirtschaftlichen Lage des\n\nB.-Konzerns nicht erfolgt wäre. In der Freigabe ist eine Verfügung über den\n\nBeihilfebetrag zugunsten von M. zu sehen.\n\nDer Klägerin ist durch die Vermögensverfügung auch ein Schaden ent-\n\nstanden. Er besteht darin, daß staatliche Gelder fehlgeleitet und dem mit ihnen\n\nverfolgten öffentlichen Zweck entzogen worden sind (Schönke/Schröder/\n\nLenckner, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 104; vgl. auch § 266 Rdn. 44). Die Meß-\n\nbarkeit dieses Schadens nach zivilrechtlichen Grundsätzen kann nur darin ge-\n\nsehen werden, daß die öffentliche Hand erneut Mittel in dem getätigten Umfang\n\naufwenden mußte, um den verfehlten Zweck zu erreichen.\n\nDie Klägerin kann jedoch Schadenersatz nur einmal, und zwar entweder\n\naus abgetretenem Recht der M. oder aus eigenem Recht verlangen.\n\nb) Die Revisionserwiderung hat eingewandt, nach dem Vortrag der Be-\n\nklagten seien die vorgesehenen Investitionen weit über den Mindestbetrag hin-\n\naus tatsächlich getätigt worden. Das trifft nicht zu. Nach § 8 Abschn. 1 KAV\n\nsind zwar als Investitionen nur Zugänge im Anlagevermögen der jeweiligen\n\nVerbundgesellschaft anzusehen, wobei es für die Erfüllung der Investiti-\n\nonspflicht als ausreichend anzusehen ist, wenn diese Investitionen bis zum\n\n31. Dezember 1995 zumindest in der Rechnungslegung oder im Einkaufsobligo\n\nder jeweiligen Unternehmen ausgewiesen sind. Daraus leiten die Beklagten\n\nnach ihrem Vortrag her, daß ihre Schadenersatzpflicht deswegen entfallen\n\nmüsse, weil über die bereits getätigten und bezahlten Investitionen von\n\n233.500.000 DM hinaus weitere Investitionen in Höhe von 491.200.000 DM\n\ngetätigt, wenn auch noch nicht abgerechnet worden sind (GA I, 136 Rdn. 70).\n\nSoweit später unter Verweisung auf Rz. 70 (GA I, 144/145 Rdn. 88) ausgeführt\n\nwird, die \n\nInvestitionen, deren Finanzierung der Beihilfebetrag von\n\n194.000.000 DM habe dienen sollen, seien bereits erfolgt und bezahlt, wider-\n\nspricht das den vorhergehenden Ausführungen. Es widerspricht ferner den\n\nspill-over-Berichten \n\nvom \n\n25. Oktober \n\n1995\n\nund vom 29. Februar 1996, nach denen dieser Betrag für Investitionsbeihilfen\n\nnicht vollständig verwandt worden ist. Die Gegenrüge kann daher keinen Erfolg\n\nhaben.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_178-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-17/ii-zr-178-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_178-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_178-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-17/ii-zr-178-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_178-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:02.000121+00:00"}}