{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_148-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2001-02-12","aktenzeichen":"II ZR 148/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 25 Abs. 1 Satz 1 Das Tatbestandsmerkmal Fortführung der bisherigen Firma setzt nicht voraus, daß die verwendete Bezeichnung eine nach §§ 17 ff. HGB a.F. zulässige Firma ist. Entscheidend ist, daß der prägende Teil der alten Firma, mit dem der Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird (Fortführung der Senatsentscheidung vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 148/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Februar 2001\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ :\n\nja\n\nja\n\nBGHR : ja\n\nHGB § 25 Abs. 1 Satz 1\n\nDas Tatbestandsmerkmal Fortführung der bisherigen Firma setzt nicht voraus,\n\ndaß die verwendete Bezeichnung eine nach §§ 17 ff. HGB a.F. zulässige Firma\n\nist. Entscheidend ist, daß der prägende Teil der alten Firma, mit dem der\n\nVerkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird (Fortführung der\n\nSenatsentscheidung vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911,\n\n912).\n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2001 - II ZR 148/99 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat gegen die Kauffrau H. S. zwei vollstreckbare\n\nTitel über 69.687,08 DM und 1.745,-- DM, jeweils zuzüglich Zinsen, erwirkt,\n\nhinsichtlich derer sie die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen die\n\nBeklagte mit der Begründung begehrt, die Beklagte führe das Handelsgeschäft\n\nH. Ss. unter der bisherigen Firma fort.\n\nH. S. , die im Handelsregister nicht eingetragen war, vertrieb\n\nLebensmittelzusätze, die sie nach vorgegebenen Rezepturen für die Abnehmer\n\nmischte und ihnen auslieferte. Sie verwendete auf Briefköpfen die Bezeichnung\n\n\"HS Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie\".\n\nUnter derselben Bezeichnung, lediglich um den Zusatz \"GmbH\" ergänzt,\n\nhandelt die am 5. Juni 1996 gegründete und am 13. September 1996 in das\n\nHandelsregister eingetragene Beklagte unter der früheren Anschrift H. \n\nSs. und Verwendung deren früherer Telefon- und Faxnummern mit Addi-\n\ntiven für die Lebensmittelindustrie.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat\n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die\n\nKlägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte das Han-\n\ndelsgeschäft der H. S. fortgeführt hat. Jedenfalls habe sie deren Fir-\n\nma nicht fortgeführt, so daß eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1\n\nSatz 1 HGB ausscheide. Die Benutzung der Wortfolge \"HS Handelsagentur\n\nLieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie\" durch die Beklagte\n\ngenüge dafür nicht, weil es sich dabei nur um eine Geschäftsbezeichnung,\n\nnicht um eine Firma handele. Firmenfortführung sei nur anzunehmen, wenn der\n\nKern einer nach §§ 17 ff. HGB für einen Kaufmann überhaupt möglichen Firma\n\nübernommen werde. Da es sich bei der von H. S. betriebenen Firma\n\num die eines Einzelkaufmanns gehandelt habe, habe der Name der Inhaberin\n\nden Kern der Firma gebildet. Diesen habe die Beklagte jedoch nicht über-\n\nnommen, die Initialen HS reichten insoweit nicht aus.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Firmenfortführung liegt\n\nauch dann vor, wenn die verwendete Bezeichnung keine nach\n\n§§ 17 ff. HGB a. F. mögliche Firma ist.\n\nII. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft die Haftung des Nachfolgers für im\n\nBetrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers an\n\ndie Kontinuität des Unternehmens. Diese tritt durch die Fortführung der Firma\n\nnach außen in Erscheinung, weshalb nach dem Gesetz die Firmenfortführung\n\neine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung des Nachfolgers ist\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 4. November 1991 – II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912).\n\nOb Firmenfortführung anzunehmen ist, muß aus der Sicht des maßgeb-\n\nlichen Verkehrs beurteilt werden (Senat aaO). Für dessen Sicht aber kommt es\n\nnicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder\n\nder neuen oder beider Firmen an. Entscheidend ist allein, daß die unter dem\n\nbisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber\n\nweitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß der Verkehr sie\n\nmit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine\n\nFortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei spielen gewisse Änderungen der\n\nalten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuen\n\nbeibehalten ist (Senat aaO). Diese Grundsätze müssen auch dann gelten,\n\nwenn die Unzulässigkeit der tatsächlich geführten Firma darauf beruht, daß der\n\nnach altem Recht als sogenannter Firmenkern geltende bürgerliche\n\nFamilienname und Vorname des Geschäftsinhabers entgegen § 18 Abs. 1 HGB\n\na. F. nicht in ausgeschriebener, sondern in abgekürzter Form geführt wird.\n\nAuch dann kommt es für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB entscheidend\n\ndarauf an, ob die eigentlich prägende Kraft der Bezeichnung, unter der das alte\n\nUnternehmen bekannt ist, von einem fortgeführten Bestandteil ausgeht, der\n\nnach früherem, vom Gesetzgeber mit der Handelsrechtsreform inzwischen in\n\nzutreffender Anerkennung der Bedeutung derartiger \"Zusätze\" \n\nfür die\n\nKennzeichnung des Unternehmens und seine Verkehrsgeltung geänderten\n\nFirmenrecht lediglich als Firmenzusatz galt.\n\nNach diesen Kriterien muß die unveränderte Weiterbenutzung der\n\nBezeichnung \"HS Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittel-\n\nindustrie\" durch die Beklagte als Firmenfortführung gemäß § 25 HGB gewertet\n\nwerden. Denn die Zusammenstellung ihrer - mit einer Ausnahme - für sich ge-\n\nnommen unauffälligen einzelnen Bestandteile und die Verwendung des\n\nFremdworts \"Additive\" statt des im alltäglichen Sprachgebrauch üblichen deut-\n\nschen Begriffs \"Zusätze\" machen die Bezeichnung zum unverwechselbaren\n\nKennzeichen des Unternehmens. Die Beifügung des Zusatzes \"GmbH\" ändert\n\ndaran nichts.\n\nIII. Die Zurückverweisung erfolgt, damit das Berufungsgericht die - aus\n\nseiner Sicht zutreffend - für entbehrlich angesehenen Feststellungen über das\n\nVorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB\n\nnachholen kann. Das gibt der Beklagten zugleich die Möglichkeit, dem Beru-\n\nfungsgericht ihre Bedenken gegen die Annahme vorzutragen, H. S. \n\nhabe \n\nihre Geschäfte \n\nim wesentlichen unter der Bezeichnung \n\n\"HS\n\nHandelsagentur Lieferant von Additiven \n\nfür die Lebensmittelindustrie\"\n\nbetrieben.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\n Kraemer\n\nMünke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-12/ii-zr-148-99","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-12/ii-zr-148-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/1999/II_ZR_148-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:27.708434+00:00"}}